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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.03
Rechtsgebiete: BVFG
Vorschriften:
BVFG § 6 Abs. 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 11.03
Verkündet am 4. September 2003
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1 begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, die Klägerin zu 3 sowie die Kläger zu 2 und zu 4 begehren die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.
Die Klägerin zu 1 wurde am 14. Mai 1963 in M., Gebiet K., Russland, geboren. Ihr Vater ist deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter russische Volkszugehörige. Der Vater der Klägerin ist im Oktober 1992 nach Deutschland übergesiedelt. Die Kläger zu 2 bis 4 sind die Kinder der Klägerin zu 1 aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit einem russischen Volkszugehörigen.
Im Januar 1993 beantragte der Vater der Klägerin zu 1 beim Beklagten für die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. Im Antrag war angegeben, Volkszugehörigkeit und Muttersprache der Klägerin zu 1 seien Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei "Russisch-Deutsch". Die Klägerin zu 1 verstehe die deutsche Sprache, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil gesprochen werde. Die Klägerin zu 1 habe als Kind ab Geburt Deutsch und Russisch im Elternhaus gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache vom Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule gelernt. Heute spreche sie häufig Deutsch und selten Russisch, sie verstehe auf Deutsch alles, ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Außerdem wurde ein Beschluss des Rayon-Volksgerichtes des Kreises K. vom 1. August 1991 vorgelegt, wonach die zuständige Passabteilung angewiesen wurde, eine Veränderung im Pass der Klägerin zu 1 dahin vorzunehmen, in die Spalte Nationalität Deutsche einzutragen.
Mit Bescheid vom 3. August 1993 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1 das Merkmal der Sprache vermittelt worden sei. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1 bis zum August 1991 mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.
Der Klage mit dem Begehren, diese Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die übrigen Kläger darin einzubeziehen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. In ihrer Berufung hiergegen hat die Beklagte u.a. vorgetragen: Bei einer persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 im Mai 2001 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau habe sich ergeben, dass die Klägerin zu 1 derzeit die deutsche Sprache kaum beherrsche. Außerdem habe die Klägerin zu 1 dabei eingeräumt, dass die Forma Nr. 1 in der Schule ausgefüllt worden sei. Auch wenn das Formular von einer Mitschülerin ausgefüllt worden sein sollte, habe es doch von der Klägerin zu 1 selbst unterschrieben werden müssen. Dem hat die Klägerin zu 1 entgegengehalten, sie sei deutsche Volkszugehörige, da ihr familiär Sprachkenntnisse vermittelt worden seien, die es ihr erlaubten, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Sie habe sich auch nicht zum russischen Volkstum bekannt. Zu ihrem ersten Inlandspass sei sie nicht zur Nationalität befragt worden. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zu 1 sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zur deutschen Nationalität bekannt habe, obgleich die Angaben der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Eintragung in ihren ersten Inlandspass wenig glaubhaft erschienen seien, weil sie einstudiert gewirkt hätten und gegenüber früheren Angaben gesteigert gewesen seien. Die Klägerin zu 1 sei jedenfalls nicht in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ergebe sich aus ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Antworten der Klägerin zu 1 auf verschiedene Fragen, die ihren persönlichen Lebensbereich beträfen, hätten fast nur aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte bestanden. Soweit sie einfache Sätze gebildet habe, hätten diese oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen. Mehrere zusammenhängende Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin zu 1 nur zu der Passeintragung artikuliert. Diese seien jedoch offensichtlich eingeübt gewesen. Sie hätten sich in Sprachfluss und Wortwahl deutlich von den übrigen Antworten der Klägerin zu 1 unterschieden. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, auf Fragen zu diesem Komplex in gleicher Weise zu antworten, auf die sie offensichtlich nicht vorbereitet gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1 teilweise Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an sie gerichteten Fragen zu verstehen. Denn einige Fragen habe sie erst nach Wiederholung oder Umformulierung verstanden. Letztlich habe ihre informatorische Anhörung sowohl die ursprünglichen Angaben im Aufnahmeverfahren, dass die Klägerin zwar Deutsch - mit Einschränkungen - verstehe, praktisch aber nicht mehr als einzelne Wörter zu sprechen in der Lage sei, als auch das Ergebnis ihrer Anhörung bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 3. Mai 2001 bestätigt. Nach den protokollierten Antworten der Klägerin zu 1 sei diese auch dort nicht in der Lage gewesen, in vollständigen Sätzen zu antworten und alle Fragen zu verstehen. Derartig rudimentäre aktive Deutschkenntnisse könnten aber im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht als ausreichend angesehen werden. Die Klage der Kläger zu 2 bis 4 sei unbegründet, weil diese nach den dargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstammten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für zutreffend. Ein Antragsteller sei dann in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wenn er sich über einfache, ihm vertraute Sachverhalte in ganzen Sätzen zu unterhalten vermöge. Dabei komme es vor allem auf die Verstehbarkeit der sprachlichen Äußerung im Gesprächskontext an, wohingegen Umfang und Genauigkeit der Wortwahl sowie grammatische Korrektheit von geringerer Bedeutung seien. Dies setze die Möglichkeit einer dialogischen Gesprächsführung voraus.
II.
Die Revision ist begründet, das Berufungsurteil verletzt in Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG Bundesrecht (§ 144 Abs. 3, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach aktueller Rechtslage und damit unter Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - <BVerwGE 116, 114> sowie Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - <zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen> für das Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG).
Die Klägerin zu 1 ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden und stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist sie deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dazu bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG: "Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann."
Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG gestellt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es hat nicht positiv abgegrenzt, was für die Feststellung, jemand könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, genüge, sondern hat auf der Grundlage einer "informatorischen Anhörung" der Klägerin zu 1 konkret bezogen auf deren Fähigkeit, Deutsch zu verstehen und zu sprechen, allein negativ angeführt, was dafür nicht genüge: Antworten auf verschiedene einfache Fragen zum persönlichen Lebensbereich hätten häufig aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte bestanden; einfach gebildete Sätze hätten oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen; mehrere zusammenhängende Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin praktisch nicht artikuliert; offensichtlich habe sie teilweise auch Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an sie gerichteten Fragen zu verstehen; denn einige Fragen habe sie erst nach einmaliger oder mehrmaliger Wiederholung verstanden. Diese Feststellungen tragen nicht die rechtliche Wertung, die Klägerin zu 1 sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Mit der Voraussetzung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bezeichnet § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG das erforderliche Sprachniveau vage. Der Zusatz "zumindest" stellt klar, dass das Sprachvermögen zwar höher, nicht aber geringer sein darf. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, kommt es deshalb entscheidend auf seine Abgrenzung gegenüber einem geringeren Sprachniveau an.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG stellt hinsichtlich der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf den Zeitpunkt der Aussiedlung ab. Dieser zeitliche Bezug relativiert aber nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach dem jeweiligen zeitlichen Abstand zwischen Sprachvermittlung und Ausreise.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt weiter voraus, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf familiärer Vermittlung beruht. Dieser kausale Bezug relativiert zwar nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach der Intensität der jeweiligen familiären Sprachvermittlung, ist aber nur dann zu bejahen, wenn er sich auf ein Sprachniveau bezieht, das im Allgemeinen von Russlanddeutschen familiär (weiter)vermittelt werden konnte. Die familiäre Sprachvermittlung braucht nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen. Bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch sind auch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache in Russland und der Sowjetunion einerseits und Deutschland andererseits zu berücksichtigen. Es genügt den Anforderungen, russlanddeutschen Dialekt zu verstehen und zu sprechen, so dass ein hochdeutsch sprechender Sprachtester gegebenenfalls einen Dialektsprecher hinzuziehen muss. Zwar ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm diese Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Der kausale Bezug bedeutet weiter, dass die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermittlung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 6 Abs. 2 BVFG. Denn die Fähigkeit nach Satz 3, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, dient der Feststellung der in Satz 2 als Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.
Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus.
Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können.
In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Antragsteller aber weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen (s. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 - <ESVGH 53, 32 = DÖV 2003, 38>, Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorläufige Richtlinie zu § 6 BVFG Stand: 17.06.2003). Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
Das Berufungsgericht ist von höheren Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausgegangen. Bei der Bewertung einer "informatorischen Anhörung" vor einem Oberverwaltungsgericht ist zu berücksichtigen, dass diese der Gesprächssituation nach nicht als "einfaches Gespräch" angesehen werden kann. Auch die konkrete Anhörung der Klägerin im Verhandlungstermin am 21. Februar 2002 hat das Berufungsgericht den angesprochenen Themen nach nur im ersten Teil als "einfaches Gespräch" gestaltet. Insoweit hat es allerdings einige Fragen, z.B. zur Zeit der Ankunft und der Abreise, gestellt, die auch sonst eher knapp als in ganzen Sätzen beantwortet zu werden pflegen. Der zweite Teil der Anhörung betraf die Modalitäten der Beantragung und Erteilung des ersten Inlandspasses und war damit nach dem Gesprächsgegenstand und dem hierfür erforderlichen differenzierten Ausdrucksvermögen kein einfaches Gespräch; der Umstand allein, dass Vorgänge aus dem persönlichen Erleben berührt wurden, macht dies nicht zu einem "einfachen" Gespräch. Wenn das Berufungsgericht aus den Antworten hierzu - wohl zu Recht - den Eindruck gewonnen hatte, dass Antworten zu diesem Thema eingeübt worden waren, so hätte es diesen Teil der Anhörung für die Frage, ob die Klägerin zu 1 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, ausblenden und mit der Klägerin zu 1 ein Gespräch zu einem anderen, einfachen Gesprächsthema aufnehmen müssen. Das Gespräch, welches das Berufungsgericht mit Ausnahme der Befragung zu den Modalitäten der Beantragung und Erteilung des ersten Inlandspasses geführt hat - 10 Fragen, zusammen mit den Antworten 20 Zeilen -, reicht vom Umfang her nicht aus zu beurteilen, ob die Klägerin zu 1 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin hat in ihren Antworten nicht nur Worte aneinandergereiht, sondern auch in ganzen, wenn auch kurzen Sätzen gesprochen. Das Berufungsgericht hat erkennbar alles verstanden.
Zur weiteren Sachaufklärung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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