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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.09.1997
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.96
Rechtsgebiete: SGB VIII (F. 1990)


Vorschriften:

SGB VIII (F. 1990) § 27
SGB VIII (F. 1990) § 33
SGB VIII (F. 1990) § 39
Urteil des 5. Senats vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 11.96

Leitsatz:

Ein Großelternteil, welches zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII für eine im Haushalt der Großeltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unerhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (Fortführung von BVerwGE 100, 178; wie Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3).

I. VG Düsseldorf vom 06.03.1995 - Az.: VG 19 K 2303/94 II. OVG Münster vom 16.01.1996 - Az.: OVG 16 A 3346/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT- IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 11.96 OVG 16 A 3346/95

Verkündet am 4. September 1997

Müller Angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e :

Der Kläger ist seit dem 8. Dezember 1993 Vormund seiner beiden in den Jahren 1988 und 1990 geborenen Enkelkinder. Er und seine Ehefrau haben die beiden Kinder im Oktober 1991 in ihren Haushalt aufgenommen. Die Eltern der Kinder - der Sohn des Klägers und dessen Ehefrau - waren zur Kindererziehung nicht bereit und fähig und trugen auch zu ihrem Lebensunterhalt nicht bei.

In der Zeit von November 1991 bis November 1992 hat der Beklagte für die Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG, mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 für Vollzeitpflege Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII gewährt. Diese Hilfe stellte er zum 1. November 1993 mit der Begründung ein, daß durch den Kläger und dessen Ehefrau eine dem Wohle der Kinder entsprechende Erziehung gewährleistet sei (Bescheid vom 8. November 1993). Ab diesem Zeitpunkt gewährte er den Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung.

Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage begehrte der Kläger ein Pflegegeld gemäß § 39 i.V.m. § 27 SGB VIII in Höhe von 932 DM je Kind und Monat für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1993 und in Höhe von 953 DM je Kind für den Monat Januar 1994 abzüglich geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die hier als Hilfe zur Erziehung allein in Betracht kommende Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII als Voraussetzung der Gewährung von Leistungen zum Unterhalt (§ 39 SGB VIII) sei nicht gewährt worden und auch nicht zu gewähren gewesen, da wegen der guten Versorgung der Kinder bei den Großeltern ein Erziehungsdefizit weder bestanden noch gedroht habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 27, 33, 39 SGB VIII.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da jedoch eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Die vom Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - (BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1) betreffend Ansprüche eines Vormunds für die Betreuung seiner Mündel und vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3) betreffend Ansprüche des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung, bei welcher der Großvater und zugleich Vormund Leistungen nach § 39 SGB VIII für die Pflege seiner Enkelkinder in seinem Haushalt beansprucht. Nach dem Urteil vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.) kann auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen. Nach dem Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) ist Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschließlich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Großeltern in deren Familie erfolgt; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern ihr Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind.

Für den vorliegenden Fall gilt deshalb:

Die Befugnis des Klägers, den Anspruch aus § 39 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII geltend zu machen, ergibt sich aus seiner Stellung als personensorgeberechtigter (§§ 1793, 1800, 1631 Abs. 1 BGB) Vormund (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); denn der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht als "Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 8).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht nur dann eingreift, wenn Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII gewährt worden ist, sondern auch dann, wenn sie in der fraglichen Zeit zu gewähren gewesen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der zuständige Jugendhilfeträger verpflichtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme zu leisten, wenn der Minderjährige die erforderliche erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 9 m.w.N.).

Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Anspruch stehe entgegen, daß nach den Feststellungen des Vormundschaftsgerichts bei der Erziehung der Enkelkinder durch den Kläger und seine Ehefrau Mängel nicht aufgetreten seien. und daher ein Eingreifen des Jugendamtes zur Abwendung eines drohenden Mangels an Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit nicht notwendig gewesen sei.

Nach den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen; wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird; dazu gehören auch die Großeltern bzw. der Vormund (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, BVerwGE 100, 178 <183> = Buchholz a.a.O. S. 5; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 10). Der erzieherische Bedarf kann auch bei einer vom Vormund bzw. den Großeltern tatsächlich geleisteten Betreuung nicht als gedeckt angesehen werden, wenn der Vormund bzw. die Großeltern durch einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht haben, daß sie zur unentgeltlichen Pflege nicht (mehr) bereit sind, und sie auch nicht zur unentgeltlichen Betreuung bzw. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 <182> bzw. S. 3 f.; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11).

Aus der Eigenschaft des Klägers als Vormund ergibt sich für ihn nicht die Verpflichtung, im Rahmen der Personensorge die tatsächliche Betreuung und Erziehung seiner Enkelkinder bzw. die dafür erforderlichen Kosten selbst zu übernehmen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 <182> bzw. S. 4); auch in seiner Eigenschaft als Großvater ist er nicht verpflichtet, seine Enkelkinder unentgeltlich in seiner Familie zu betreuen. Allerdings kann eine Unterhaltsverpflichtung von Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern dazu führen, daß die Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe für an die Enkelkinder erbrachte Betreuungsleistungen ausgeschlossen ist. Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. September 1996 (vgl. a.a.O. S. 11 unter Hinweis auf das in Buchholz 436.511 § 23 KJHG/SGB VIII Nr. 1 abgedruckte Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 5 C 37.95 -, dort unter S. 7 f.) ausgeführt:

"Großeltern sind zwar zur Pflege und Erziehung ihrer Enkel weder verpflichtet noch - ohne Einwilligung der Eltern - auch nur berechtigt. Denn erst die Personensorge umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen und zu erziehen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Als in gerader Linie Verwandte sind die Großeltern aber gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Enkelkindern zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1601, 1602, 1615 a BGB), wenn auch nur nachrangig nach deren Eltern (§ 1606 Abs. 2, § 1607 Abs. 1 BGB). Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 <FamRZ 1989, 778/779 f.> und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - <FamRZ 1991, 104/105>). Der Bedarf des Kindes richtet sich in diesen Fällen nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand für seine Pflege, Versorgung und Erziehung (vgl. Göppinger/Wax u.a., Unterhaltsrecht, 6. Aufl. 1994, Rn. 813). Für ihn haften, nachdem § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist, die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Erst wenn und soweit die Eltern nicht leistungsfähig sind im Sinne des § 1603 BGB, haben die Großeltern - väterlicher- wie mütterlicherseits - nach § 1607 Abs. 1, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB den Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit sie ihrerseits leistungsfähig sind.

Dies bedeutet: Sind die Eltern leistungsunfähig, haben die Großeltern, soweit sie ihrerseits unterhaltspflichtig sind, Unterhalt zu gewähren, den sie auch dadurch erbringen können, daß sie das Kind mit Einwilligung der Eltern zu sich nehmen, versorgen und betreuen (vgl. LG Schweinfurt, Urteil vom 2. Oktober 1974 - 3 S 20/74 <DAVorm 1974, 617 ff.>). Verpflichtet sind sie hierzu nicht; wenn sie sich aber - im Interesse des Kindes und/oder aus Gründen der Kostenersparnis - dafür entscheiden, das Kind selbst zu versorgen und zu erziehen, können sie hierfür kein Entgelt verlangen. Denn insoweit erfüllen sie mit ihrer Betreuungsleistung ihre Unterhaltspflicht natural, für deren Erfüllung sie sonst, übernähme sie ein Dritter, Barunterhalt leisten müßten. Daß Großeltern nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht zu den Kosten der Jugendhilfe beitragen müssen und nach § 94 Abs. 2 SGB VIII auch Unterhaltsansprüche gegen sie nicht übergeleitet werden können, berührt ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkeln nicht. Soweit Großeltern ihre Unterhaltspflicht statt durch Barunterhalt durch naturale Betreuung erfüllen, ist eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleistet und öffentliche Jugendhilfe nicht erforderlich (§ 27 Abs. 1 SGB VIII).

Sind die Eltern dagegen (ganz oder teilweise) leistungsfähig oder sind neben den betreuenden Großeltern weitere Großeltern anteilig unterhaltspflichtig, tritt insoweit eine Unterhaltspflicht der betreuenden Großeltern nicht ein. Eine durch sie geleistete Betreuung kann sich folglich insoweit auch nicht als naturale Erfüllung einer sie treffenden Unterhaltspflicht darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - <NJW 1981, 1559>). Der Nachrang öffentlicher Jugendhilfe kann deshalb insoweit nicht durch Verweis auf die von den Großeltern erbrachten Betreuungsleistungen zum Tragen gebracht werden. Vielmehr ist Jugendhilfe - einschließlich der Leistungen nach § 39 SGB VIII - auf Kosten des Jugendhilfeträgers zu leisten. Der Nachrang öffentlicher Jugendhilfe kann, soweit eine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht der Eltern besteht, nur durch Festsetzung eines Kostenbeitrags nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5, § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII aktualisiert werden."

Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die unterhaltsrechtliche Situation der beiden Enkelkinder des Klägers nicht aufgeklärt. Das nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Als in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig erscheint es auch, ob der Kläger bzw. beide Großeltern mit dem Begehren auf (weitere) Gewährung von Jugendhilfe die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder - die nach der Lebenserfahrung aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden kann - zurückgezogen oder ob sie lediglich ihren Willen bekundet haben, in den Genuß wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11); nur im erstgenannten Falle könnte der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bestehen.

Dr. Säcker Dr. Pietzner Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke



Ende der Entscheidung

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