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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 11.98
Rechtsgebiete: BSHG, SGB I, Ges. ü. d. Festl. e. vorl. Wohnortes f. Spätaussiedler


Vorschriften:

BSHG § 97 Abs. 2
BSHG § 107
SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler, §§ 1 ff.
Leitsätze:

1. Spätaussiedler können auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 107 BSHG begründen, wenn sie sich dort "bis auf weiteres" aufhalten.

2. Ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG setzt nicht voraus, daß am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand.

Urteil des 5. Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98

I. VG Meiningen vom 10.10.1995 - Az.: VG 8 K 639/94.Me - II. OVG Weimar vom 03.07.1997 - Az.: OVG 2 KO 38/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 11.98 OVG 2 KO 38/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Erstattungsstreit geht es um die Frage, ob und unter welchen Umständen Spätaussiedler in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 107 BSHG begründen können.

Im Januar 1993 reiste die Familie B. (Eltern und zwei Töchter) als Spätaussiedler bzw. deren Angehörige aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Thüringen zugewiesen, wurden sie zunächst in der Landesaufnahmestelle in Eisenberg-Saasa untergebracht und verzogen nach etwa einer Woche in das Übergangswohnheim B., einer im früheren Landkreis Meiningen gelegenen Gemeinde, und erhielten ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen des Landkreises. Am 12. Februar 1994 zog die Familie nach Br. im Bereich des Klägers um. Dort erhielten sie Sozialhilfeleistungen von der Stadtverwaltung Br.

Mit Schreiben vom März bzw. Mai 1994 machten die Stadtverwaltung Br. bzw. der Kläger gegenüber dem Landkreis Meiningen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG im Hinblick auf die erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend. In seiner im Dezember 1994 erhobenen Erstattungsklage bezifferte der Kläger die für die Familie B. aufgewendeten Sozialleistungen auf 47 074,00 DM: Die Familie habe im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Auch in einem Übergangswohnheim könne ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Dies sei vorliegend der Fall, da der Vater von Herrn B. bereits in Meiningen gewohnt und Herr B. den ausdrücklichen Wunsch geäußert habe, diesem Ort zugewiesen zu werden. Die Familie sei ein Jahr in Meiningen geblieben, bis ein Verwandter ihnen in Br. eine Wohnung besorgt habe, was ursprünglich nicht geplant gewesen sei. Es habe sich nicht um einen von vornherein nur kurz befristeten Aufenthalt gehandelt, vielmehr habe die Familie B. sich bis auf weiteres in dem Übergangswohnheim aufhalten wollen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch verneint, da die Familie B. keinen erstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten begründet habe. Bei der Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes an Spätaussiedler stehe die Unterbringung und Betreuung im Vordergrund, die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes durch die Spätaussiedler selbst trete zurück. Bei einer anderen Auslegung des § 107 BSHG werde der Schutz des örtlichen Trägers von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung in Frage gestellt.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dazu im wesentlichen ausgeführt:

Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG sei die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit dem Merkmal des "nicht nur vorübergehend(en)" Verweilens an dem Ort oder in dem Gebiet von Bedeutung. Danach werde kein dauerhafter oder nur längerer Aufenthalt gefordert, vielmehr genüge es, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Bei einem Aufenthalt in einem Übergangswohnheim handele es sich in der Regel um einen solchen Fall eines Aufenthalts "bis auf weiteres". Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Unterbringung von Aussiedlern und Spätaussiedlern in Übergangswohnheimen nach Maßgabe des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (VWG) ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zwar habe die Unterbringung in einem Übergangswohnheim keinen dauerhaften Charakter, doch handle es sich nach einem Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle jedenfalls dann nicht um einen "vorübergehenden Aufenthalt", sondern um einen typischen Aufenthalt "bis auf weiteres", wenn nicht absehbar sei, wann der Betreffende das Übergangswohnheim werde verlassen können. Bei einem Verbleib von fast einem Jahr im Übergangswohnheim habe die Schiedsstelle die Annahme als lebensfremd angesehen, der Betreffende hätte während dieses Zeitraumes nirgendwo den "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" und damit einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Die gesetzliche Regelung nach dem VWG, die Gesetzesgeschichte und die Zweckbestimmung des § 1 VWG stünden diesem Ergebnis nicht entgegen; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang des § 107 BSHG mit anderen Vorschriften des BSHG. Auch ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG sei anzunehmen, obwohl die Betreffenden kein Mobiliar mitgenommen hätten. Die Vorschrift stelle auf ein Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht auf ein Verziehen vom bisherigen Wohnort ab.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 107 BSHG. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sozialhilferecht spiele nicht die Verweildauer an einem bestimmten Ort, sondern die Willenskomponente die entscheidende Rolle. Bei Personen in einem Übergangswohnheim könne danach die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nur bejaht werden, wenn die Person eindeutig die Absicht äußere, an diesem Ort zunächst auf Dauer auch nach Verlassen des Übergangswohnheims bleiben zu wollen. Der Umstand, daß die Familie B. den Wunsch und die Absicht gehabt habe, Meiningen zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen, spreche gerade gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Übergangswohnheim, da dieses sich in der Gemeinde B. befunden habe. Fehlerhaft sei es auch, daß das Oberverwaltungsgericht den Begriff des "Verziehens" nicht an den Begriff der Wohnung geknüpft habe, welche durch eine auf Dauer angelegte, selbst gestaltete Häuslichkeit geprägt sei. Schließlich sei es ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Oberverwaltungsgericht dem Gesichtspunkt nicht nachgegangen sei, daß nach dem Vortrag des Klägers die Spätaussiedlerfamilie von Anfang an geplant habe, sich nicht in der Gemeinde B., sondern in Meiningen niederzulassen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt unterstützt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium des Innern die Auffassung des Berufungsgerichts.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten ohne Verstoß gegen Bundesrecht als dem Grunde nach gemäß § 107 BSHG kostenerstattungspflichtig angesehen.

Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, so ist gemäß der "Kostenerstattung bei Umzug" betreffenden Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG in der Fassung des Art. 7 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 2097 Abs. 202 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.

1. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG ist die Vorinstanz zu Recht von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei auf die lange Dauer des Aufenthalts der Spätaussiedlerfamilie in dem Übergangswohnheim abgestellt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil es nach dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auf die Willensrichtung der Spätaussiedlerfamilie bei der Aufenthaltsbegründung nicht ankam.

Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, daß der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 BVerwG 5 C 11.94 <BVerwGE 99, 158, 162, 164 = Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 2 S. 3, 5>).

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, daß der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die allgemein anerkannte rechtliche Bewertung eines Aufenthalts "bis auf weiteres" als gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne (vgl. etwa Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Juli 1998, § 103 Rn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rn. 28; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 103 Rn. 12, 17; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 30 Rn. 20) wird auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Der Berufungsinstanz ist darin beizupflichten, daß auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden kann. Die vom Beklagten unter Bezugnahme auf ein Gutachten (vgl. Zeitler, NDV 1998, S. 135 ff.) hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Beklagte bringt vor, ein Spätaussiedler habe nicht die Absicht, im Übergangswohnheim, einer Notunterkunft, "zunächst auf Dauer" bzw. "bis auf weiteres" zu verbleiben, sondern sei bestrebt, das Übergangswohnheim sobald wie möglich zu verlassen; die Umstände in einem Übergangswohnheim ließen erkennen, daß es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln könne, denn die beengten und fehlenden Räumlichkeiten könnten nicht als Wohnung oder Dauerunterkunft angesehen werden. Derartige Gesichtspunkte mögen vielleicht durchgreifen, wenn etwa bei einer Unterbringung in einer Turnhalle abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt und geeignet ist; solche Umstände hat die Vorinstanz für das Übergangswohnheim in B. aber nicht festgestellt. Von derartigen Besonderheiten abgesehen steht jedoch der Umstand, daß ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht entgegen. Daher ist mit der Vorinstanz und der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle davon auszugehen, daß auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann (vgl. Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle vom 29. Juni 1995 B 66/94, ZfF 1995, 231; vom 13. Juni 1996 B 129/95 -, EuG 50, 407 und B 179/95, EuG 51, 81; vom 19. Oktober 1997 B 94/96, EuG 52, 419 und vom 12. Februar 1998 B 31/97, ZfF 1998, 86).

Es ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz entscheidungstragend auf das objektive Moment der über ein Jahr währenden Aufenthaltsdauer in dem Übergangswohnheim abgestellt und die Wünsche, Pläne oder Vorstellungen der Familie B. im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung nicht konkret gewürdigt bzw. ermittelt hat. Der Beklagte, dem - im Gegensatz zum Kläger - die örtlichen Umstände und die Wohnverhältnisse der Spätaussiedlerfamilie einschließlich des Aufenthaltsorts des Vaters des Herrn B. aktenmäßig bekannt waren (ausweislich der Sozialhilfeakten lebte der Vater ebenfalls in dem Übergangswohnheim in B., nicht aber wie vom Kläger vermutet in der Stadt Meiningen), hat selbst nicht vorgetragen, die Familie B. habe sich von vornherein nur in der Stadt Meiningen und auf keinen Fall "bis auf weiteres" in dem nicht in der Stadt Meiningen, sondern in der Gemeinde B. gelegenen Übergangswohnheim aufhalten wollen. Die vom Kläger der Klage zugrunde gelegte, in Unkenntnis der Geographie des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vor dem Sozialamt in Br. abgefaßte Erklärung des Herrn B. vom 10. Mai 1994, welche die Stadt Meiningen nicht von der Gemeinde B. unterscheidet, läßt Rückschlüsse auf einen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem Übergangswohnheim entgegenstehenden Willen nicht zu.

Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, daß Normzweck und Regelungszusammenhang des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl I S. 1378, Gesetzesbezeichnung gemäß Art. 9 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094, 2105 geändert in "Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler", nachfolgend VWG) der rechtlichen Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim nicht entgegenstehen. Zweck des für Spätaussiedler geltenden Verteilungsverfahrens ist zum einen eine angemessene Lastenverteilung unter den Bundesländern (vgl. § 8 BVFG) bzw. auf Landesebene den Gemeinden (§ 1 VWG). Daneben tritt das Ziel der Fürsorge einschließlich der Gewährleistung vorläufiger Unterkunft in der ersten Zeit nach der Aufnahme (§ 1 VWG) und das der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 BVFG; vgl. auch § 2 Abs. 2 VWG). Diese Zielsetzungen des Verteilungs- und Zuweisungsverfahrens sprechen dafür, die hier für die Kostenerstattung maßgebliche Bestimmung des § 107 BSHG in dem Sinne auszulegen, daß sie dem Gedanken einer gleichmäßigen Lastenverteilung Rechnung tragen kann, während der Gedanke eines Schutzes der Anstaltsorte im Zuweisungsverfahren ersichtlich keine maßgebende Rolle spielt.

Diese Auslegung von § 107 BSHG unter dem Blickwinkel der Zielsetzung des Verteilungs- und Zuweisungsverfahrens und damit die Anwendbarkeit des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG auch auf Übergangswohnheime für Spätaussiedler werden durch die nachfolgende Gesetzesentwicklung bestätigt. Das weitgehende Leerlaufen der Verteilungsmechanismen infolge des Fehlens von rechtlichen Sanktionen zur Durchsetzung der Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes (§ 2 Abs. 1 VWG) hat den Gesetzgeber veranlaßt, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (BGBl I S. 223) die Bestimmung des § 3 a VWG einzufügen, welche die Nichtbefolgung einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Spätaussiedler mit empfindlichen Rechtsnachteilen verbindet, und für die Sozialhilfeträger der betroffenen Zuwanderungsorte den über § 107 BSHG hinausgehenden eigenständigen Kostenerstattungstatbestand des neuen § 3 b VWG zu schaffen, der nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt am Zuweisungsort voraussetzt, sondern nur noch die Nichtbeachtung einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung. Der Begründung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist zu entnehmen, daß die Regelung in § 107 BSHG als unzureichend angesehen wurde, weil sie nicht alle Fälle der Nichtbefolgung von Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen erfaßte:

"Die vorliegende Regelung ... ist an die Kostenerstattungsvorschrift des § 107 des Bundessozialhilfegesetzes angelehnt, ohne an das Merkmal des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen. Dieser wird von den Spätaussiedlern in dem Land, das zur Aufnahme verpflichtet ist, häufig gar nicht erst begründet. Die vorgesehene Regelung ist damit als befristete Spezialvorschrift anzusehen" (BTDrs 13/3102 S. 4).

Der Hinweis, ein gewöhnlicher Aufenthalt werde von Spätaussiedlern in dem zur Aufnahme verpflichteten Land "häufig" gar nicht erst begründet, geht ersichtlich davon aus, daß in den Fällen, in denen die Zuweisung beachtet wurde, ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde. Vollends deutlich wird dies aus der Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Waffenschmidt im Bundesrat:

"Diese Regelung soll die bestehenden - ich lege Wert auf die Feststellung "bestehenden" -, nach dem Bundessozialhilfegesetz bereits heute möglichen Kostenerstattungen im allgemeinen, nicht nur für Aussiedler, um den Personenkreis der Spätaussiedler ergänzen, wenn diese keinen Aufenthalt in dem Land begründet haben, das zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist" (BR Prot. vom 13. Oktober 1995, 689. Sitzung, S. 477).

Daraus erhellt, daß die für den Gesetzesentwurf federführende Bundesregierung davon ausging, daß § 107 BSHG jedenfalls einen Teil der Zuweisungsfälle ohnehin bereits erfasse und es sich bei der Neuregelung lediglich um eine Ergänzung der Kostenerstattung handle.

Auch Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte sowie dem systematischen Zusammenhang des § 107 BSHG mit anderen Vorschriften des 9. Abschnitts BSHG läßt sich nichts entnehmen, was eine Einschränkung von Erstattungsansprüchen durch strengere Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gebieten und diesen etwa wie dem Beklagten wohl vorschwebt von der Voraussetzung abhängig machen könnte, daß der Spätaussiedler bei Bezug der Unterkunft in dem Übergangswohnheim erklärt hat, auch nach Verlassen des Übergangswohnheims weiter am Zuweisungsort bleiben zu wollen. Solche einschränkenden Kriterien sind, wie oben schon festgestellt, dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der auch den Fall des zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" umfaßt, nicht zu entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte der durch Art. 7 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms FKPG vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) neu gefaßten Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte für eine engere Bedeutung des Begriffes. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs geben nichts für die Annahme her, daß speziell die Kostenerstattung nach § 107 BSHG durch eine restriktive, den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einschränkende Auslegung weiter in ihrem Anwendungsbereich reduziert oder der Gedanke des Schutzes der Anstaltsorte über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinaus auch auf Übergangswohnheime zu übertragen wäre, welche keine Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind. Auch aus dem Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften des 9. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, derartiges nicht; insbesondere ist § 109 BSHG, wonach als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG gilt, nicht einschlägig, da, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, Übergangswohnheime für Spätaussiedler regelmäßig keine Einrichtungen in diesem Sinne sind. Die dem Schutz bestimmter Einrichtungsorte vor nicht gewollten finanziellen Belastungen dienende Bestimmung kann nicht entgegen ihrem Wortlaut auf Unterkünfte übertragen werden, die keine "Einrichtungen" sind und bei denen nach der dem Schutz der Sozialhilfeträger der Zuzugsorte dienenden Regelung des § 107 BSHG aufgrund des begründeten gewöhnlichen Aufenthalts ein Erstattungsanspruch besteht (vgl. auch die Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle vom 13. Juni 1996 B 179/95 und vom 19. Oktober 1997 B 94/96 , a.a.O.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz auch das Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG bzw. des "Umzugs" im Sinne der Überschrift dieser Bestimmung bejaht. Diese Begriffe setzen entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, daß am Wegzugsort (Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand. Der Begriff des Verziehens oder Umzugs ist nämlich kein die Art und Weise des gewöhnlichen Aufenthalts am Wegzugsort qualifizierendes Tatbestandsmerkmal, sondern bezeichnet die Art und Weise des Ortswechsels. Ein Umzug ist dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren (vgl. Schoch in: LPK-BSHG § 107 BSHG Rn. 13; Mergler/Zink, a.a.O., § 107 Rn. 8.1). Der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus (vgl. Zentrale Spruchstelle, Entscheidungen vom 13. Juni 1996 und vom 12. Februar 1998 a.a.O.).

Die Revision war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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