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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 12.08
Rechtsgebiete: BAföG
Vorschriften:
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 | |
BAföG § 28 Abs. 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 12.08
Verkündet am 4. September 2008
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 1999 bis September 2002.
Der Kläger nahm zum Wintersemester 1998/1999 das Studium der Humanmedizin in Dresden auf und setzte es ab dem Sommersemester 2004 in Berlin fort. Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils angegeben hatte, nicht über Vermögen zu verfügen, bewilligte ihm das Studentenwerk Dresden jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 826 DM für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2000, 827 DM für den Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001, 910 DM für den Zeitraum von April 2001 bis September 2001 sowie 909 DM für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002.
Im September 2002 erfuhr das Studentenwerk, dass der Kläger im Jahre 2001 Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 446 DM erteilt hatte. Deshalb forderte es ihn Anfang des Jahres 2003 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen verfügte er im damaligen Zeitraum über Sparvermögen in Höhe von einigen Tausend DM. Zudem war der Kläger Inhaber eines Depots mit einem Bundesschatzbrief im Wert von 19 000 DM sowie einem Finanzschatzbrief im Wert von 5 000 DM. Die Schatzbriefe hatte die Mutter des Klägers 1996 erworben, aus steuerlichen Gründen im Jahre 1998 zunächst auf seinen Bruder angelegt und im März 1999 auf das von dem Kläger in seinem Namen eröffnete Depot transferiert. Der Kläger hatte seiner Mutter eine Vollmacht für Konto und Depot erteilt. Die Zinsen sowie der Wert der Schatzbriefe waren nach deren Auslaufen an die Mutter des Klägers geflossen.
Das Studentenwerk bewertete die Schatzbriefe als Vermögen des Klägers und hob mit Bescheiden vom 9. Juli 2003 die Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig setzte es den monatlichen Förderbetrag für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2001 auf 0 DM sowie für den Zeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 auf 435,50 DM fest und forderte den Kläger auf, insgesamt 10 783,80 € zurückzuzahlen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 11. August 2004 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Dazu hat er geltend gemacht, die Schatzbriefe seien Vermögen seiner Mutter, das ihm aufgrund einer treuhänderischen Bindung nicht zur Verfügung gestanden habe. Ihrer Verwertung zu Ausbildungszwecken stehe ein rechtliches Hindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, da diese Vorschrift auch Treuhandverhältnisse als rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen erfasse.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 14. November 2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten nicht über Vermögen verfügt, das den jeweils geltenden Freibetrag überstiegen habe. Denn von den unter dem Namen des Klägers angelegten Vermögenswerten sei der Wert der Schatzbriefe als Schuld gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzusetzen, weil insoweit ein Herausgabeanspruch der Mutter des Klägers als eigentlicher Vermögensinhaberin und Treugeberin bestanden habe.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kontoguthaben und Wertpapiere seien gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht auf das Vermögen des Klägers anzurechnen, weil dieser auf Grund einer mit seiner Mutter abgeschlossenen Treuhandvereinbarung rechtlich an der Verwertung gehindert gewesen sei. Jedenfalls sei der Herausgabeanspruch der Treugeberin als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen. Die Vorschrift könne auch bei einer verdeckten Treuhand eingreifen, die dem Studentenwerk bei der Antragstellung nicht angezeigt worden sei. Schulden im Sinne dieser Vorschrift seien zwar nur solche Forderungen, mit deren Geltendmachung der Auszubildende während des streitigen Bewilligungszeitraums oder in absehbarer Zeit ernstlich rechnen müsse. Dies sei hier aber der Fall gewesen.
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG sowie § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG und führt dazu aus: Der Auszubildende sei verpflichtet, gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung sämtliche auf seinen Namen lautende Konten anzugeben. Decke er bei der Antragstellung ein Treuhandverhältnis nicht auf, so müsse er sich den von ihm erzeugten Rechtsschein, Vermögen zu besitzen, zurechnen lassen. Darüber hinaus sei die Berufung auf ein verdecktes Treuhandverhältnis treuwidriges Verhalten. Der Kläger habe sich in einen unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten gesetzt, indem er unterschiedliche Angaben gegenüber der Bank im Freistellungsauftrag einerseits und gegenüber dem Förderungsamt im Antragsformular andererseits gemacht habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Kläger, zu dessen Vermögen die in Rede stehenden Schatzbriefe zu rechnen sind, grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen (1). Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar, als das Oberverwaltungsgericht den Maßstab, an dem die Annahme einer ausbildungsrechtlich relevanten Treuhandabrede zu messen ist, nicht in vollem Umfang zutreffend gebildet und auch nicht in dem notwendigen Umfang tatsächliche Feststellungen dazu getroffen hat, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner Mutter wirksam geschlossen wurde (2). Der Senat sieht sich deshalb an einer abschließenden Entscheidung gehindert und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wertpapiere im Depot des Klägers zu dessen Vermögen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gehören. Die Schatzbriefe stellen sich als Forderungen im Sinne dieser Vorschrift dar, deren Inhaber nach den hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Kläger ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 27 BAföG einen eigenständigen Begriff des ausbildungsrechtlich verwertbaren Vermögens geprägt, indem er einerseits bestimmte Gegenstände in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Vermögen definiert und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG) davon ausgenommen hat. Er hat aber für die Frage, was eine Forderung (im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) ist, keine eigenständige Regelung getroffen, sondern allein an das Zivilrecht angeknüpft.
Nach den sonach maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229 und vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980). Dies war der Kläger, auf dessen Namen Konto und Depot unstreitig errichtet worden sind und der in dem von ihm unterzeichneten Kontoeröffnungsantrag angegeben hatte, er handele auf eigene Rechnung.
Das Oberverwaltungsgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die Berufung auf ein Treuhandverhältnis nicht von vornherein abgeschnitten ist. Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus, weil er als verdeckter Treuhänder den "Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft" erzeugt habe, an dem er sich im Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müsse. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechtsschein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forderung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses über die Zuordnung des Vermögensgegenstands entscheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechtigung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).
Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses scheidet für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlossen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubildenden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unentgeltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) vor.
Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.; zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55 ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistellungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Auszubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförderungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank. Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Erteilung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklärung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt) ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an diese Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53).
2. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch den Maßstab, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermögensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen ist, nicht in vollem Umfang zutreffend bestimmt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG überhaupt rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen in Gestalt von Treuhandabreden erfasst. Denn Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder können jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein. Das setzt jedoch voraus, dass es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (vgl. Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -).
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - juris Rn. 33).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.
Diesen Grundsätzen und den danach an die tatrichterliche Feststellung und Würdigung zu stellenden Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Es hat bereits nicht angeführt, welchen rechtlichen Maßstab es für die tatrichterliche Überzeugungsbildung und Prüfung zugrunde gelegt hat, ob ein ausbildungsförderungsrechtlich relevantes Treuhandverhältnis vorliegt. Auch die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen tragen nicht die Annahme eines wirksamen Treuhandverhältnisses. Das Oberverwaltungsgericht hat schon keine Tatsachen zu dem konkreten Abschluss einer Treuhandvereinbarung festgestellt, d.h. wann, in welcher Form und mit welchem genauen Inhalt der Kläger eine solche Vereinbarung mit seiner Mutter getroffen haben soll. Es hat auch den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger seine Vermögensverhältnisse erst vollständig offen gelegt und sich auf eine treuhänderische Bindung berufen hat, nachdem das Studentenwerk von seinem Freistellungsauftrag Kenntnis erlangt und den Kläger aufgefordert hatte, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen zu machen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend geprüft, ob zivilrechtliche Nichtigkeitsgründe vorliegen. Da die fehlenden tatrichterlichen Feststellungen dem Revisionsgericht keine abschließende Bewertung erlauben, ob der behauptete Treuhandvertrag wirksam abgeschlossen worden ist, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sollte das Oberverwaltungsgericht nach entsprechender Tatsachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger mit seiner Mutter einen Treuhandvertrag geschlossen hat, wird es dessen zivilrechtliche Wirksamkeit näher zu prüfen haben. Dabei wird es auch zu würdigen haben, dass der Kläger - unterstützt durch die Aussage seiner Mutter - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, seine Mutter habe die Schatzbriefe allein aus steuerlichen Gründen auf sein Depot transferiert. Soweit durch die treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge vorenthalten werden sollten, könnte dies ein Umstand sein, der gemäß §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führt. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne dieser Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (BGH, Urteile vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 292/83 - WM 1985, 647 und vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR 2006, 283; OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 1989 - 26 U 77/87 - BB 1989, 651). Zu diesem Aspekt wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls entsprechende tatsächliche Feststellungen zu treffen und in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen haben, ob der Mutter des Klägers anstatt vertraglicher Ansprüche noch (Kondiktions-) Ansprüche gegen ihn zustehen können. Je nach dem Ergebnis seiner Feststellungen zur Frage der Steuerverkürzung wird das Oberverwaltungsgericht ferner zu erwägen haben, ob und inwieweit eine Mitteilung an die Steuerbehörden veranlasst ist (§ 116 Abs. 1 AO).
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass sich der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auch aus einem anderen Grund teilweise als rechtmäßig erweisen kann. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers von einem wirksamen Treuhandverhältnis auszugehen sein sollte, bedarf es der Klärung, ob der Kläger zumindest teilweise zu Unrecht Ausbildungsförderung bezogen hat, weil bei der Berechnung der Förderungsleistungen für die streitbefangenen Zeiträume Einkünfte seiner Mutter aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt worden sind. Es würde sich nicht als qualitative Änderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides darstellen, wenn statt auf eine Rechtswidrigkeit wegen Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden darauf abgestellt wird, dass zu Unrecht die aus diesem Vermögen der Mutter zugeflossenen Kapitalerträge nicht berücksichtigt worden sind. Da zu dieser Frage bislang tragfähige tatsächliche Feststellungen fehlen, wird das Oberverwaltungsgericht bei Annahme eines Treuhandverhältnisses zu ermitteln haben, ob und in welcher Höhe Kapitalerträge nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen sind.
Soweit das Oberverwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG heranzieht, weist der Senat darauf hin, dass die Abzugsfähigkeit der Schuld - entgegen der Auslegung in dem angegriffenen Urteil - nicht voraussetzt, dass mit der Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist. Auf die Fälligkeit einer Forderung innerhalb des Bewilligungszeitraums kommt es für die Frage, ob eine Schuld besteht, nicht an (siehe dazu näher Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 -).
Ende der Entscheidung
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