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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 12.97
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 5
BSHG § 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Umzugskosten und zum Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge zwischenzeitlicher Selbsthilfe.

Urteil des 5. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 5 C 12.97

I. VG München vom 14.10.1992 - Az.: VG M 18 K 92.1004 - II. VGH München vom 23.09.1996 - Az.: VGH 12 B 96.614 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 12.97 VGH 12 B 96.614

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Umzugskosten, die bei der Auflösung seiner Berliner Wohnung und dem anschließenden Möbeltransport nach München im Sommer 1988 angefallen sind.

Der 1943 geborene Kläger hatte von 1959 bis 1975 seine Hauptwohnung in München und ab 1975 seine Hauptwohnung in Berlin mit Zweitwohnsitz in München. Seinen Beruf als Rechtsanwalt in Berlin übt er wegen einer psychischen Krankheit seit 1985 nicht mehr aus. Vom 27. März 1986 bis zum 20. Juli 1986 und vom 30. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 befand er sich in der Dynamisch-Psychiatrischen Klinik M. in München in stationärer Behandlung. Nach der Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung wohnte er nach eigenen Angaben bei einem Bekannten in München, wo er in der Folgezeit auf Anraten seiner Therapeutin sein ursprüngliches Vorhaben, nach Berlin zurückzukehren, aufgab. Zur weiteren Behandlung seiner Erkrankung zog der Kläger am 1. Juli 1988 in eine therapeutische Wohngemeinschaft des Vereins für freie und therapeutische Wohngemeinschaften der dynamischen Psychiatrie e.V. in München. Ebenfalls zu 1. Juli 1988 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach München um, behielt aber seine möbliert untervermietete Wohnung in Berlin zunächst bei. Mit Schreiben vom 4. Juli 1988, das der Kläger nach seinem Vortrag am 14. oder 15. Juli 1988 erhielt, kündigte der Untermieter zum 31. Juli 1988. Unter dem 16. August 1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Umzugskosten von Berlin nach München mit der Begründung, ein endgültiger Umzug sei medizinisch indiziert. Zur Abwicklung des Umzugs, der in der zweiten Augusthälfte 1998 stattfand, reiste er für etwa zehn Tage nach Berlin.

Mit Bescheid vom 12. Januar 1989 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei aufgrund seines Einkommens in der Lage, die Kosten selbst zu tragen; zudem sei sie für die Übernahme von Renovierungskosten für die alte Wohnung in Berlin örtlich unzuständig. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1992 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Renovierungskosten resultierten aus Schuldverpflichtungen gegenüber dem Vermieter, die nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unterkunftsbedarf stünden; eine einmalige Beihilfe für die Umzugskosten scheitere daran, daß der Kläger diese Kosten selbst habe tragen können.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil der beigeladene Sozialhilfeträger in Berlin aufgrund einer Nachwirkung der durch das Wohnen des Klägers in Berlin entstandenen Rechtslage für die Entscheidung über die Kostentragung örtlich zuständig sei. Der Beigeladene sei zudem sachnäher, weil er die Voraussetzungen der Sozialhilfe schneller, leichter und besser hätte prüfen können. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu folgern, daß ein vor dem Umzug entstehender, mit ihm zusammenhängender Bedarf vom bisherigen Sozialhilfeträger und ein danach entstehender Bedarf vom neuen Sozialhilfeträger zu decken sei. Jedenfalls ergebe sich die Zuständigkeit des Beigeladenen aus dem Umstand, daß der Kläger sich im August 1988 umzugsbedingt in Berlin aufgehalten habe. Ein Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht auf eine etwaige Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung des Sozialhilfeantrags an den Beigeladenen stützen, weil der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht auf das Sozialhilferecht übertragbar sei. Offenbleiben könne, ob dem Anspruch des Klägers entgegenstehe, daß sein Umzugsbedarf durch Selbsthilfe vor der Behördenentscheidung weggefallen sei.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Der vom Berufungsgericht herangezogene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg sei auf seinen Fall nicht übertragbar, weil sein Sozialhilfebedarf erst entstanden sei, nachdem er sich bereits längere Zeit in München aufgehalten habe. Er habe in Berlin nie Sozialhilfe bezogen, sondern erstmalig in seinem Leben in München ab dem 1. Juli 1988. Bereits zuvor habe er einige Monate in München gelebt, so daß der Einzug in die therapeutische Wohngemeinschaft zum 1. Juli 1988 ein Umzug innerhalb Münchens gewesen sei, während er aus Berlin nur seine Möbel nachgeholt habe. Eine rechtlich relevante Selbsthilfe sei zu verneinen, weil der Umzug ein Eilfall gewesen sei. Der Kläger sei, obwohl er einen Umzug wegen seiner Therapie in München bereits erwogen habe, durch die kurzfristige Kündigung seines Untermieters mit einer neuen Situation konfrontiert worden. Eine erneute Untervermietung sei ihm angesichts der mit jeder Untervermietung verbundenen persönlichen Risiken und der damaligen Mietsituation in Berlin nicht ohne weiteres möglich gewesen, zumal die Wohnung als Sozialwohnung nur an einen bestimmten Mieterkreis hätte vergeben werden können. Daher habe er die günstige Gelegenheit genutzt, die Wohnung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist einer Nachmieterin zum 16. September 1988 überlassen zu können. Jedes weitere Abwarten einer - ohnedies nicht abschätzbaren - Behördenentscheidung hätte die Doppelmietkosten erhöht. Im Falle ihrer Unzuständigkeit hafte die Beklagte aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen unterbliebener Weiterleitung des Sozialhilfeantrags an den Beigeladenen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält sich für nicht passivlegitimiert. Maßgeblich sei, daß der Umzugsbedarf in dem Zeitraum entstanden sei, in dem sich der Kläger in Berlin aufgehalten habe. Im übrigen sei der Kläger wegen eigener Mittel auch nicht hilfebedürftig gewesen.

Der Beigeladene vertritt die Ansicht, die Beklagte sei passivlegitimiert. Die Zuständigkeit richte sich danach, wo der Bedarf des Klägers bekanntgeworden sei, weil nach § 5 BSHG der Zeitpunkt der Kenntnis vom Bedarf für das Einsetzen der Sozialhilfe maßgeblich sei. Es komme daher nicht darauf an, ob die Zuständigkeit der Beklagten in dem Zeitraum der Abwicklung des Umzugs in Berlin unterbrochen gewesen sei.

II.

Die Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 41 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Allerdings beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten seines am 27. August 1988 durchgeführten Umzugs von Berlin nach München deswegen als unbegründet erachtet hat, weil die beklagte Landeshauptstadt München hierfür nicht passivlegitimiert sei. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist unzutreffend. Sie findet in § 97 Abs. 1 BSHG keine Stütze. Zur Begründung seiner Rechtsansicht hebt der Verwaltungsgerichtshof in erster Linie darauf ab, daß aufgrund einer "Nachwirkung" der durch das Wohnen des Klägers in Berlin entstandenen Rechtslage gemäß § 97 Abs. 1 BSHG der - beigeladene - Sozialhilfeträger in Berlin für die Entscheidung über die Kostentragung örtlich zuständig sei. Jedenfalls ergebe sich die Zuständigkeit des Beigeladenen daraus, daß der Kläger sich im August 1988 umzugsbedingt in Berlin aufgehalten habe. Beides trifft indes nicht zu.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit ist dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantwortet worden, um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen. Dem widerspräche es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn sich der Träger der Sozialhilfe der Verantwortung für die effektive Behebung der ihm zur Kenntnis gelangten Notlage entziehen und den Hilfesuchenden in Erwartung eines angekündigten Umzugs hinhalten und nach erfolgtem Ortswechsel an den Sozialhilfeträger seines neuen Aufenthaltsortes verweisen könnte mit der Folge, daß dieser nunmehr erneut in die Prüfung des Sozialhilfefalles einzutreten hätte und der Hilfesuchende weitere Verzögerungen hinnehmen müßte (Urteil vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - BVerwGE 95, 60 <62 f.> - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3). Die Zuständigkeit des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist an der Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichtet. Wie der Senat (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, fixiert § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG deshalb die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können.

Nach diesen Maßstäben kommt eine Zuständigkeit des Beigeladenen nicht in Betracht. Denn der Kläger hatte in Berlin weder Sozialhilfe bezogen noch einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt. War aber eine Leistungspflicht des Beigeladenen vor dem Ortswechsel des Klägers nicht begründet worden, konnte sie auch nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG prolongiert werden. Für die Annahme eines auf dem Gedanken der "Nachwirkung" beruhenden Fortbestehens einer Zuständigkeit des Beigeladenen fehlt es demnach an jedem Anhaltspunkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hielt sich der Kläger in den Monaten vor dem Umzug im August 1988 tatsächlich in München auf. Daß er dort zunächst bei einem Freund wohnte und erst ab dem 1. Juli 1988 in die therapeutische Wohngemeinschaft wechselte, ist im Rahmen von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG unerheblich, weil es selbst für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf eine eigene Wohnung ankommt. Die untervermietete Wohnung in Berlin bewohnte er jedenfalls nicht. Spätestens mit dem - auch melderechtlich manifestierten - Entschluß des Klägers, in München zu bleiben und dort in die therapeutische Wohngemeinschaft einzuziehen, war sein Aufenthalt in München zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt geworden. Dementsprechend übernahm die Beklagte ab dem 1. Juli 1988 im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen die Betreuungskosten, die in der therapeutischen Wohngemeinschaft anfielen. Der streitgegenständliche Umzugsbedarf wurde ihr mit der Antragstellung vom 16. August 1988 bekannt. Wenn der Kläger Ende August 1988 seine untervermietete, von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung in Berlin räumte und deren Einrichtung an seinen bereits bestehenden Wohnort München nachholte, ist der damit verbundene sozialhilferechtliche Bedarf "Wohnungsauflösung" und "Transport seiner Habe" nicht während des Aufenthalts des Klägers in Berlin, sondern während seines Aufenthalts in München aufgetreten. Für die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG kommt es bei einem Umzug nicht auf den Ort oder die Orte an, an denen sich Gegenstände befinden, auf die der Bedarf gerichtet ist, sondern auf den Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen, an den sie gebracht werden sollen.

Auch die Alternativbegründung des Berufungsgerichts, die Passivlegitimation des Beigeladenen ergebe sich daraus, daß der Kläger sich im August 1988 zur Abwicklung des Umzugs tatsächlich in Berlin aufgehalten habe, geht fehl. Derartige Kurzaufenthalte begründen weder eine Zuständigkeit des für den Ort des kurzfristigen Aufenthalts verantwortlichen Sozialhilfeträgers noch beenden sie die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das folgt, wie der Senat bereits im Ergebnis für den Fall der Urlaubsreise entschieden hat (BVerwGE 97, 103 <105>), aus dem auf die Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichteten Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG wie aus Gründen der Verwaltungsrationalität. Für die kurzfristige Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zwecke der Durchführung eines vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aus geplanten Umzugs gilt nichts anderes. Der Bedarf tritt nicht plötzlich und unvorhergesehen am Umzugs-(Urlaubs-)ort auf, sondern entsteht und wird bekannt bereits zuvor am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das rechtfertigt es, den bisher zuständigen Sozialhilfeträger - auch für die Dauer der kurzfristigen Abwesenheit des Hilfebedürftigen - an seiner Verantwortung für die Regelung des Sozialhilfefalls festzuhalten.

Demnach verblieb trotz des Berlin-Aufenthalts des Klägers im August 1988 die Zuständigkeit hinsichtlich des in München entstandenen Umzugsbedarfs bei der Beklagten. Dieser Bedarf hatte sich bereits vor dem umzugsbedingten Berlin-Aufenthalt so aktualisiert, daß die Beklagte trotz dieses Aufenthalts zuständig blieb. Der Beigeladene hätte den Fall auch gar nicht in der kurzen Zeit, in der sich der Kläger in Berlin befand, prüfen können. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers für eine Hilfegewährung waren nur der Beklagten bekannt. Es kann schließlich auch keinen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung zur Folge haben, daß der Kläger den Umzug selbst mit durchgeführt hat, anstatt damit ausschließlich Dritte zu beauftragen und seinen Aufenthaltsort München nicht zu verlassen.

Trotz der bei der Beklagten begründeten und bei ihr verbliebenen örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG stellt sich das angefochtene Urteil jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der Kläger kann die begehrten Leistungen von der Beklagten nämlich deswegen nicht verlangen, weil er den Umzug, für den er von der Beklagten erstmals unter dem 16. August 1988 Sozialhilfe begehrte, noch vor ihrer Entscheidung darüber im Wege der Selbsthilfe durchgeführt hatte und dadurch der Umzugsbedarf bereits gedeckt und damit entfallen war. Sozialhilfe kann aber nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht (BVerwGE 90, 154 <156>; 96, 152 <154/155>).

Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 <220>), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 <156>; 96, 152 <155-157>). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Sozialhilfeangelegenheit des Klägers läßt sich insbesondere nicht als Eilfall werten, der es nach den genannten Grundsätzen rechtfertigen würde, über den zwischenzeitlichen Bedarfswegfall hinwegzusehen. Welche Zeitspanne des Zuwartens dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Generell ist von der Obliegenheit des Hilfesuchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen oder von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, daß die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei hat der Hilfesuchende auch zu berücksichtigen, daß der Sozialhilfeträger vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muß und ihm das nicht ohne Zeitaufwand möglich ist. Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 <157>; 96, 152 <158>).

Die Zeitspanne zwischen Antragseingang am 16. August 1988 und dem Umzug Ende August 1988 war zu kurz, als daß der Kläger eine Entscheidung der Beklagten vor dem Umzug hätte erwarten können, zumal erforderliche Unterlagen zur Prüfung, ob Einkommen oder Vermögen einzusetzen war, noch ausstanden.

Auch die Begründung des Klägers, die unvorhergesehene Kündigung seines Untermieters habe ihn zur Vermeidung von Doppelmietkosten zur schnellstmöglichen Aufgabe der Berliner Wohnung gezwungen, rechtfertigt die Annahme eines Eilfalles nicht, weil der Kläger seinen Antrag bei der Beklagten erst am 16. August 1988 gestellt hat, obwohl er die Kündigung seines Untermieters nach seinem Vortrag bereits Mitte Juli 1988 erhalten hatte. Auch wenn ihm eine Überlegungsfrist von einigen Tagen einzuräumen ist, hätte er den Antrag gut drei Wochen früher stellen können (vgl. BVerwGE 90, 160 <162 f.>).

Eine Eilbedürftigkeit aufgrund einer Brand- und Einbruchsgefahr, wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 27. Juli 1995 erwogen hat, ist ebenfalls zu verneinen, weil der Brandanschlag von 1986 längere Zeit zurücklag, ohne daß der Kläger die Wohnung deshalb aufgegeben hätte. Gleiches gilt für den Einzug in die therapeutische Wohngemeinschaft, die den Kläger zunächst nicht daran gehindert hatte, seinen zweiten Wohnsitz in Berlin beizubehalten.

Die Revision war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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