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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 13.03
Rechtsgebiete: WoGG F. 2001, SGB X, BSHG
Vorschriften:
WoGV F. 2001 § 8 | |
WoGG F. 2001 § 10 | |
SGB X § 104 | |
SGB X § 107 | |
BSHG § 91a |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 13.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2002 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. September 2001 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, wobei das Arbeitseinkommen und die Rente des Beigeladenen, nicht aber der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM als dessen Einkommen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht.
Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, leistete dem Beigeladenen erweiterte Hilfe nach § 43 BSHG durch Übernahme der Heimkosten. Am 24. Januar 2001 beantragte er für den Beigeladenen die (Weiter-)Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss ab dem 1. Januar 2001 und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, wobei sie neben dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV in Höhe von monatlich 1 100 DM auch das Arbeitseinkommen des Beigeladenen in der Werkstatt für Behinderte (monatlich 283 DM und Weihnachtsgeld 100 DM) sowie seine Rente (Bruttorente monatlich 1 254,30 DM) als Einkommen berücksichtigte.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide festgestellt, dass dem Kläger für den Beigeladenen für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren sei. Die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, dem Beigeladenen Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 zu gewähren. Dabei seien als Einkommen neben dem Festbetrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV in Höhe von 1 100 DM monatlich die Bruttoeinnahmen des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte (monatlich 283 DM nebst 100 DM Weihnachtsgeld) sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 95,32 DM zu berücksichtigen, nicht hingegen die vom Kläger im Erstattungswege vereinnahmte Erwerbsunfähigkeitsrente des Beigeladenen, weil sie ihm tatsächlich und rechtlich nicht zustehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - <Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9>) zählten zum Einkommen eines Hilfebedürftigen nicht Zahlungen, die an den Sozialhilfeträger auf einen nach § 91 BSHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen geleistet würden. Gleiches gelte bei Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X. Zwar bewirkten die Erstattungsregelungen keinen gesetzlichen Forderungsübergang, aber auch im Erstattungsfall stehe die Forderung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Beigeladenen rechtlich nicht mehr zu. Dies folge aus den Erstattungsregelungen und der Vorschrift des § 107 SGB X, nach der der Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger bereits dann als erfüllt gelte und damit erlösche, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe.
Mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil begehrt die Beklagte, die Klage auf Feststellung des Wohngeldanspruchs des Beigeladenen abzuweisen. Sie rügt die Verletzung von § 10 WoGG.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zum Teil begründet, weil bei der Berechnung des dem Beigeladenen für den streitbefangenen Zeitraum zustehenden Anspruchs auf Wohngeld als Einkommen zwar das Arbeitseinkommen und die Rente des Beigeladenen, nicht aber der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM zu berücksichtigen sind.
1. Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass der Kläger nach § 91a BSHG berechtigt ist, im eigenen Namen die Feststellung zu begehren, dass dem Beigeladenen ein Anspruch auf Wohngeld zustehe. Dies folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 119, 322 <323>), daraus, dass Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen des Wohngeldgesetzes nachrangig sind (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) und der Kläger im Falle des Bestehens des geltend gemachten Wohngeldanspruchs erstattungsberechtigt ist (§ 104 Abs. 1 SGB X, § 26 SGB I).
Indem § 91a BSHG den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe befugt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben, bezieht er sich auf Fälle, in denen neben der Leistung von Sozialhilfe noch (jedenfalls) eine andere Sozialleistung in Betracht kommt. Damit gehört er zu den Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistungsberechtigten und zwei (oder mehreren) Sozialleistungsträgern und steht deshalb neben den Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. § 107 SGB X, wonach, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, steht der Anwendung des § 91a BSHG nicht entgegen. Allerdings könnte ein Widerspruch in § 107 Abs. 1 SGB X selbst gesehen werden. Denn dort wird einerseits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs vorausgesetzt, wobei ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X seinerseits voraussetzt, dass ein anderer Leistungsträger als der, der dem Leistungsberechtigten Sozialleistungen erbracht hat, dem Leistungsberechtigten gegenüber zu Sozialleistungen verpflichtet ist. Andererseits bestimmt § 107 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten (anderen) Leistungsträger als erfüllt gilt, wobei als Folge dieser Erfüllungsfiktion der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen diesen Leistungsverpflichteten erlischt.
Einen solchen - vermeintlichen - Widerspruch enthält § 107 Abs. 1 SGB X jedoch nicht. Mit der Erfüllungsfiktion auf der Rechtsfolgenseite bringt er nicht Leistungsansprüche gegen den verpflichteten Leistungsträger als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch auf der Tatbestandsseite zum Erlöschen. Aufgabe der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ist es vielmehr allein zu vermeiden, dass der Empfänger erbrachter Sozialleistungen diese einerseits zurückgeben, andererseits aber als Leistungsberechtigter seinen fortbestehenden Anspruch auf Sozialleistungen gegen den verpflichteten Leistungsträger geltend machen müsste. Der Ausgleich soll ohne Beteiligung des Sozialleistungsberechtigten allein zwischen den Leistungsträgern erfolgen. Deshalb bewirkt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kein Erlöschen des Leistungsanspruchs, soweit dieser Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist, sondern beschränkt sich darauf, dass der Leistungsanspruch, der als erfüllt gilt, nicht mehr dazu berechtigt, eine Leistung zu verlangen; er wirkt aber zwischen dem Leistungsverpflichteten und dem Leistungsberechtigten als Rechtsgrund für die erfüllende Leistung fort.
Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schränkt die Anwendung des § 91a BSHG nicht ein. Denn nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Damit wird nicht eine Leistung an den Sozialleistungsberechtigten, sondern nur die Feststellung eines Anspruchs auf eine Sozialleistung, hier Wohngeld, als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch begehrt.
2. Für die Berechnung der Höhe des geltend gemachten Wohngeldanspruchs gehen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend davon aus, dass in dem das Jahr 2001 betreffenden Streitfall nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 WoGG in der hierfür maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001 (BGBl I S. 2) - WoGG F. 2001 - bei der Berechnung des Wohngeldes eine Miete in Höhe von monatlich 684,54 DM (Haushalt mit einem Alleinstehenden, Mietstufe V, bezugsfertig ab 1. Januar 1992) zu Grunde zu legen ist. Streit zwischen den Beteiligten besteht darüber, ob das Arbeitseinkommen des Beigeladenen (2.1), die Rente des Beigeladenen (2.2) und der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 (2.3) wohngeldrechtlich als dessen Einkommen zu berücksichtigen sind, nicht hingegen über die jeweilige Höhe dieser Beträge.
2.1 Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zum "Wohngeld in gesetzlicher Höhe" davon ausgegangen ist, dass das Arbeitseinkommen des Beigeladenen wohngeldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen ist, kann offen bleiben, ob der Rechtsstreit insoweit überhaupt in die Revision gelangt ist. Jedenfalls sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitseinkommen des Beigeladenen dessen Einkommen ist. Diese Eigenschaft verliert es nicht dadurch, dass der Sozialhilfeträger nach § 43 Abs.1 Satz 2 BSHG einen Kostenbeitrag aus diesem Arbeitseinkommen beansprucht. Vielmehr setzt ein solcher Kostenbeitrag voraus, dass der Beigeladene die Mittel aus seinem Einkommen aufbringen kann.
2.2 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Beigeladenen bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente sei wohngeldrechtlich nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen, weil sie ihm tatsächlich und rechtlich nicht zustehe, verletzt Bundesrecht.
Diese Auffassung lässt sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - (Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9 = NDV-RD 1998, 27 = ZMR 1998, 113) stützen. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht zu einem nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruch entschieden, dass Beträge, die der Träger der Sozialhilfe infolge dieses Anspruchsübergangs erhalte, wohngeldrechtlich keine beachtlichen Einnahmen des Sozialhilfeempfängers seien, sondern aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs rechtlich dem Sozialhilfeträger zustünden. Dem ist der hier vorliegende Fall, in dem eine Rente nicht - mit der Folge eines Kostenbeitrags zu den Sozialhilfekosten nach § 43 Abs.1 Satz 2 BSHG - an den rentenberechtigten Hilfeempfänger ausgezahlt wird, sondern der Sozialhilfeträger vom Rententräger Erstattung nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X erhält, nicht vergleichbar. Denn anders als bei einer Leistung auf einen übergegangenen Anspruch erhält der nach § 104 SGB X Erstattungsberechtigte nicht die Leistung aus dem Sozialleistungsanspruch selbst (hier Rente), sondern eine Erstattungsleistung aus einem vom Sozialleistungsanspruch zu trennenden Erstattungsanspruch. In den Erstattungsfällen nach §§ 102 ff. SGB X geht der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (hier Rente) nicht mit der Erbringung von Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger über, findet also kein Anspruchsinhaberwechsel statt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten, es dürfe wohngeldrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Rentenleistungen direkt vom rentenberechtigten Sozialhilfeempfänger für die Heimkosten eingesetzt oder ob sie vom Sozialhilfeträger im Erstattungswege vereinnahmt würden, entgegengehalten, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 43 Abs. 1 BSHG die Hilfe auch dann in vollem Umfang zu gewähren habe, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen, also auch dem Hilfesuchenden selbst, die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten sei. Zu Unrecht aber meint es, die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Leistung von Sozialhilfe in vollem Umfang habe das Erlöschen des auf die Auszahlung der Rente gerichteten Leistungsanspruchs des Beigeladenen zur Folge. Das kann, muss aber nicht sein. Denn bei der erweiterten Hilfe nach § 43 Abs. 1 BSHG gibt es zwei rechtlich gleichwertige Möglichkeiten, eine andere Sozialleistung (hier Rente), die sozialhilferechtlich vorrangig und deshalb einzusetzen ist, auch einzusetzen. Entweder zahlt der Rententräger die Rente an den rentenberechtigten Hilfeempfänger jeweils vor der Leistung von Sozialhilfe und dieser daraus seinen Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG an den Sozialhilfeträger, was voraussetzt, dass die Rente sein Einkommen ist. Oder der Sozialhilfeträger leistet zuerst und erlangt dadurch einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Höhe des Kostenbeitrags nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG gegen den Rententräger mit der Folge aus § 107 SGB X, dass der Anspruch des Rentenberechtigten gegen den Rententräger als erfüllt gilt.
Der Annahme, dass die Rente auch im zweitgenannten Fall Einkommen des Rentenberechtigten ist, steht § 107 Abs. 1 SGB X nicht entgegen. Das Gegenteil ist der Fall.
Zum einen setzt § 107 Abs. 1 SGB X für seine Erfüllungsfiktion voraus, dass ein Erstattungsanspruch besteht. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X kann aber nur bestehen, wenn dem Berechtigten gegenüber (wenigstens) noch ein zweiter Leistungsträger zu einer Sozialleistung verpflichtet ist. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Rententräger nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X setzt demnach notwendig voraus, dass die dem Beigeladenen zustehende Rente dessen Einkommen ist. Denn nur wenn die Rente unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung an diesen Einkommen des Beigeladenen ist, kann aus ihr nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein Kostenbeitrag erhoben werden, was Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist.
Zum anderen bestimmt § 107 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge, dass der Anspruch des Berechtigten (hier des Beigeladenen) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier den Rententräger) als erfüllt gilt. Zwar ist, wie bereits oben zum Verhältnis von § 91a BSHG zu § 107 SGB X dargelegt, Folge der Erfüllungsfiktion aus § 107 Abs. 1 SGB X, dass der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Leistungsverpflichteten erlischt. Aber das bedeutet allein, dass der Beigeladene seinen Rentenanspruch, weil als erfüllt geltend, nicht mehr mit dem Ziel auf Auszahlung an sich selbst gegen den Rententräger geltend machen kann, nicht hingegen, dass die Rente im Umfang des Erstattungsanspruchs ihre materiellrechtliche Zuordnung zum Rentenberechtigten verliere und normativ nicht (mehr) Einkommen des rentenberechtigten Beigeladenen sei. Denn die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bezieht sich zum einen auf den "Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger", hier auf den Rentenanspruch des Beigeladenen gegen den Rententräger, und hängt zum anderen ab vom Umfang des Erstattungsanspruchs ("soweit ein Erstattungsanspruch besteht"). Da der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X seinerseits vom Bestehen eines Anspruchs auf (Aufwendungsersatz oder) Kostenbeitrag, hier nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG, abhängt, bewirkt die Erfüllungsfiktion in Bezug auf den Rentenanspruch zugleich auch, dass der Anspruch auf den Kostenbeitrag als erfüllt gilt. Denn soweit ein Berechtigter seinen Sozialleistungsanspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger (hier Rente) deshalb nicht mehr durchsetzen kann, weil dem Sozialhilfeträger wegen eines Anspruchs auf Kostenbeitrag gegen den Berechtigten ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht, muss es auch dem Sozialhilfeträger insoweit verwehrt sein, den Anspruch auf Kostenbeitrag gegen den Berechtigten durchzusetzen. Das heißt, soweit der Rentenanspruch des Beigeladenen nach § 107 Abs. 1 SGB X erlischt - er kann nicht (mehr) durchgesetzt werden, bleibt aber Rechtsgrund für die Erfüllung -, erlischt mit gleichen Folgen auch der Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Beigeladenen auf Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Damit verringern sich nachträglich die Kosten der Sozialhilfe nach § 43 BSHG, was sich auf die Höhe von Erstattungs- oder Ersatzleistungen (z.B. §§ 92 a f. BSHG) auswirkt.
Der Berücksichtigung der Rente des Beigeladenen bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits im Rahmen der Sozialhilfe habe eingesetzt werden müssen und deshalb nicht nochmals der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu Grunde gelegt werden dürfe. Zwar ist die "Doppelanrechnung" von Einkommen ausgeschlossen, wie es für das Sozialhilferecht ausdrücklich in § 87 Abs. 1 BSHG (jetzt § 89 Abs. 1 SGB XII) angeordnet ist und wie es der Senat im Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 30.03 - (Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 40 = DVBl 2005, 763 = FEVS 56, 341 = NDV-RD 2005, 44 = NVwZ 2005, 341) für Kindergeld, das auf einen Jugendhilfebedarf anzurechnen ist, entschieden hat. Aber im Wohngeldrecht ist Einkommen nicht für einen Wohngeldbedarf einzusetzen beziehungsweise darauf anzurechnen, sondern dient nur als eine Berechnungsgröße für das Wohngeld. Das Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss hängt in seiner Höhe unter anderem ab von der Höhe des Einkommens der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder (§§ 2, 9 WoGG). Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Einkommen im Wohngeldrecht aber nicht zu; wohngeldrechtlich wird es nicht "verbraucht".
Zudem widerspräche es dem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Wohngeldanspruch und Sozialhilfeanspruch, wenn man ohne eine besondere, dies rechtfertigende gesetzliche Regelung Voraussetzung und Umfang des vorrangigen Wohngeldanspruchs davon abhängig machte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nachrangig Sozialhilfe zu leisten ist. Denn grundsätzlich sollte ausgehend von dem vorhandenen Einkommen zunächst feststehen, in welcher Höhe vorrangig Anspruch auf Wohngeld besteht, bevor dann im Rahmen des nachrangigen Sozialhilfeanspruchs geprüft wird, ob das vorhandene Einkommen zusammen mit dem Wohngeld für den Sozialhilfebedarf ausreicht. Wollte man dagegen aus einem Einkommenseinsatz im Rahmen des nachrangigen Sozialhilfeanspruchs schließen, dass insoweit Einkommen nicht mehr im Rahmen des vorrangigen Wohngeldanspruchs berücksichtigt werden dürfe, hätte das zur Folge, dass Sozialhilfeempfängern mit einzusetzendem Einkommen ein höheres Wohngeld zustünde als Personen, die keine Sozialhilfe beziehen.
2.3 Ungeachtet der Frage, ob § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG, § 8 WoGV F. 2001 auch auf Fälle nach § 27 Abs. 3 BSHG anzuwenden ist (vgl. dazu BVerwGE 119, 322 <324>), ist im vorliegenden Fall der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Betrages von (im Streitjahr) 1 100 DM für die in einem Heim mitgewährte Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist dann unbedenklich, wenn der Hilfebedürftige kein anderweitiges Einkommen hat (BVerwGE 119, 322 <326>). Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Pauschale in § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM als einen absoluten Festbetrag zu verstehen, der auch dann maßgeblich bleiben soll, wenn der Hilfeempfänger anderweitiges Einkommen hat und sich deshalb die geleistete Sozialhilfe (infolge Kostenbeitrags oder Erstattungsanspruchs in Bezug auf Kostenbeitrag) um dieses Einkommen verringert hat (BVerwGE 119, 322 <327> mit weiterer Begründung). Da bereits die für die Hilfe im Heim eingesetzte Rente des Beigeladenen in Höhe von monatlich 1 254,30 DM höher ist als der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von monatlich 1 100 DM, ist er wohngeldrechtlich nicht zusätzlich als Einkommen des Beigeladenen zu berücksichtigen. § 10 a Abs. 2 Satz 5 WoGG in der Fassung des Entwurfs der Bundesregierung (Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes - BTDrucks 15/4977 -), den der Bundestag in seiner Sitzung am 21. April 2005 unverändert angenommen hat (BRDrucks 308/05) und dem der Bundesrat in seiner Sitzung am 27. Mai 2005 gemäß Art. 84 Abs. 1 GG zugestimmt hat (BRDrucks 308/05 <Beschluss>), greift insoweit die Rechtsprechung des Senats ohne sachliche Änderung auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 220 € (entspricht 4 341,96 DM) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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