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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 13.99
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 107 |
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG in seiner vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung setzt einen Aufenthaltswechsel nach dem 1. Januar 1994 voraus.
Urteil des 5. Senats vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 13.99 -
I. VG Koblenz vom 28.05.1998 - Az.: VG 5 K 3673/97 - II. OVG Koblenz vom 10.12.1998 - Az.: OVG 12 A 11733/98 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 13.99 OVG 12 A 11733/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die vom Beklagten mit der Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe beauftragte Verbandsgemeinde M. gewährte einem Hilfeempfänger eine Umzugshilfe für einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Mit Schreiben vom 28. Januar 1993 bat sie den Kläger, dem Hilfebedürftigen weiterhin Sozialhilfe zu gewähren, und sicherte zu, die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Kläger gewährte dem Hilfebedürftigen nach dessen Umzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten vom 1. Februar 1993 bis 30. September 1994 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 16 253,33 DM. Auf die Aufforderung zur Kostenerstattung in dieser Höhe erkannte die Verbandsgemeinde M. einen Erstattungsanspruch für die in der Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 geleistete Sozialhilfe in Höhe von 8 694,48 DM an, lehnte aber eine Kostenerstattung für die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 geleistete Sozialhilfe in Höhe von 7 558,85 DM mit der Begründung ab, daß die Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG a.F. mit dem 31. Dezember 1993 erloschen sei und sich eine weitere Verpflichtung weder aus § 107 BSHG n.F. noch aus der allein auf die alte Rechtslage bezogenen Kostenübernahmezusicherung vom 28. Januar 1993 ergebe.
Die daraufhin erhobene Leistungsklage des Klägers auf Kostenerstattung in Höhe von 7 558,85 DM hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht dagegen hat sie auf die Berufung des Beklagten hin mit der Begründung abgewiesen, daß dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1994 kein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG zustehe, weil jene Regelung nur auf Umzüge anzuwenden sei, die nach dem 1. Januar 1994 abgeschlossen würden.
Mit der Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung von § 107 BSHG n.F.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 kein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG zusteht.
Der streitgegenständliche Anspruch auf Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1994 kann nicht auf § 107 BSHG a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 <BGBl I S. 94, 111>) gestützt werden. Denn § 107 BSHG ist ohne Übergangsregelung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 geändert worden (Art. 7 Nr. 26 und Art. 43 Abs. 5 FKPG vom 23. Juni 1993 <BGBl I S. 944, 953 f., 991>).
Der streitgegenständliche Kostenerstattungsanspruch findet auch keine Rechtsgrundlage in § 107 BSHG n.F. Denn nach der seit 1. Januar 1994 geltenden Bestimmung setzt eine Verpflichtung zur Kostenerstattung voraus, daß eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und daß sie innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Dem Wortlaut des Tatbestandes nach, der darauf abstellt, daß eine Person vom Ort ihres "bisherigen" gewöhnlichen Aufenthalts "verzieht", setzt die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach der vom 1. Januar 1994 an geltenden Regelung des § 107 BSHG n.F. einen Aufenthaltswechsel nach dem 1. Januar 1994 voraus. Eine andere Auslegung ergibt sich nicht aus Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck der Norm. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 107 BSHG (BTDrucks 12/4401 S. 84) sollten die Tatbestände und damit die Fälle der Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, reduziert und eine Vereinfachung der Kostenerstattung erreicht werden. Hätte der Gesetzgeber, wie das Verwaltungsgericht meint, beabsichtigt, eine zuvor nach § 107 BSHG a.F. entstandene Kostenerstattungspflicht im Rahmen des § 107 BSHG n.F. fortdauern zu lassen, hätte er das in einer Übergangsvorschrift regeln müssen. Unstreitig hat der Gesetzgeber aber keine Übergangsregelung getroffen. Vielmehr heißt es in BTDrucks 12/4401 S. 84: "Eine Übergangsregelung, in der für verschiedene Fälle unterschiedliches Recht anzuwenden ist, wird dadurch vermieden, daß die geänderten Regelungen über die örtliche Zuständigkeit und die Kostenerstattung sechs Monate später in Kraft treten sollen als das Gesetz im übrigen". Weiter wird dort speziell für § 107 BSHG ausgeführt: "Für § 107 bedeutet dies, daß diese Regelung nur auf Umzüge anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten abgeschlossen werden". Damit hat das Gesetz mit dem Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 1994 klar die bis zum 31. Dezember 1993 geltende (alte) und die ab 1. Januar 1994 geltende (neue) Rechtslage von einander abgegrenzt. Dagegen bestimmt § 107 BSHG weder eine (zeitweise) Fortgeltung der alten Rechtslage über den 31. Dezember 1993 hinaus noch eine tatbestandliche Rückanknüpfung (zur tatbestandlichen Rückanknüpfung s. BVerwGE 107, 52 <54 ff.>) für die neue Rechtslage an Umstände aus der Zeit vor dem 1. Januar 1994. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung kann auch nicht, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28. April 1999 - 4 L 5085/98 - <EuG 54, 221>) meint, über einen fortbestehenden Hilfebedarf erreicht werden. Denn der Fortbestand eines Hilfebedarfs als Zustand von gewisser Dauer erfaßt einen bereits Anfang 1993 durchgeführten Umzug nicht dergestalt, daß dieser noch als in das Jahr 1994 fortdauernd verstanden werden könnte.
Schließlich enthält die Zusicherung der Kostenübernahme im Schreiben der Verbandsgemeinde M. vom 28. Januar 1993 keinen Rechtsgrund für den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Denn jene Zusicherung bezog sich auf eine Kostenübernahme nach der Rechtslage im Januar 1993, also nach § 107 BSHG a.F. Damit wollte die Verbandsgemeinde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach damals geltendem Recht nachkommen, nicht aber weitergehende Verbindlichkeiten für alle Zukunft übernehmen. Dem Schreiben kann deshalb nicht ein selbständiges, von einer gesetzlichen Kostenerstattungspflicht unabhängiges Anerkenntnis entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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