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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 15.97
Rechtsgebiete: RegelsatzVO (F. 1996)


Vorschriften:

RegelsatzVO (F. 1996) § 3 Abs. 1 Satz 3
Leitsatz:

§ 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO (F. 1996) ist nicht auf bereits vor seinem Inkrafttreten bestehende Mietverhältnisse anwendbar.

Urteil des 5. Senats vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 -

I. VG Hannover vom 18.02.1997 - Az.: VG 3 A 252/96 und VG 3 A 1310/96. -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 15.97 VG 3 A 252 und 1310/96.Hi

Verkündet am 1. Oktober 1998

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Februar 1997 wird aufgehoben, soweit darin über die Unterkunftskosten der Kläger vom 1. Februar 1996 bis zum 16. August 1996 entschieden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft.

Die Kläger mieteten zum 1. Januar 1994 in der Stadt B. im Haus Am S. eine 3 Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 83,68 m an. Der Kaltmietzins wurde mit 920 DM zuzüglich 397,40 DM Betriebskostenvorauszahlung (einschließlich 120 DM Heizkostenvorauszahlung) vereinbart. Mit Bescheid vom 6. Januar 1994 bewilligte die vom Beklagten zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers herangezogene Stadt B. den Klägern neben dem Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei ging sie von einer angemessenen Kaltmiete von 744,75 DM zuzüglich einer aus Vergleichswerten ermittelten Nebenkostenpauschale von 150 DM aus. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie nicht, weil der Mietvertrag für den Wohnraum Am S. ihr vor Abschluß nicht vorgelegt worden sei. Unterkunftskosten in Höhe von 894,75 DM (angenommene Kaltmiete 744,75 DM + 150 DM) berücksichtigte die Stadt auch in ihrem Bescheid vom 14. Februar 1995, mit der sie die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger festsetzte. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kläger vom 16. Februar 1995 wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1996 zurückgewiesen.

Durch Mietvertrag vom 3. Januar 1996 mieteten die Kläger eine Doppelhaushälfte im W. in B. zum 1. Februar 1996. Der Mietzins für die mit fünf Zimmern, Dusche, zwei Toiletten, Küche, Korridor, Kellerraum und Garage ausgestattete Unterkunft beträgt 1 000 DM einschließlich Nebenkosten, jedoch ohne Heizung. Nachdem der Stadt dieser Mietvertrag bekanntgeworden war, kündigte sie mit Bescheid vom 22. Januar 1996 an, die Sozialhilfezahlungen einzustellen, weil die für die Unterkunft im W. geschuldeten Mietzinszahlungen unangemessen seien und deshalb bei der Bemessung des Bedarfs nicht berücksichtigt werden könnten. Bleibe der Unterkunftsbedarf jedoch unberücksichtigt, übersteige das als Einkommen anzusehende Arbeitslosengeld den sozialhilferechtlichen Bedarf der Kläger. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 25. Januar 1996 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 1996 zurück.

Die Kläger haben ihre daraufhin erhobene Verpflichtungsklage damit begründet, daß die von ihnen im Haus Am S. bewohnte Unterkunft mit einer Fläche von 83 m für eine vierköpfige Familie wohl als angemessen anzusehen sei. Die Kaltmiete übersteige mit 11 DM/m zwar den üblichen Rahmen, es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß die Beschaffung kostengünstigeren Wohnraums in B. und Umgebung ausgesprochen schwierig sei. Mit Anmietung der Wohnung im W. sei es ihnen bereits gelungen, die Unterkunftskosten um rund 300 DM zu senken. Die bisherige Unterkunft sei in einem noch höheren Maße unangemessen gewesen als die jetzige Wohnung, deren Quadratmetermiete das als sozialhilferechtlich angemessen angesehene Maß nur um ca. 80 DM übersteige. Es könne nicht sein, daß bei Verbleib in der teureren Wohnung eine mindestens anteilige Kostenübernahme weiter stattgefunden hätte, bei Einsparung von Kosten durch den Umzug aber auch diese angemessene Übernahme entfalle.

Mit Urteil vom 18. Februar 1997 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 16. August 1996 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten zu bewilligen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Kammer verstehe die am 1. August 1996 in Kraft getretene Neufassung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO dahin, daß einerseits der Sozialhilfeträger davor geschützt werden solle, die angemessenen Unterkunftskosten übersteigenden tatsächlichen Kosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, andererseits aber die Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermieden werden solle, wonach Kosten der Unterkunft auch nicht in Höhe der angemessenen Kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen würden, wenn ein Hilfesuchender während des laufenden Bezuges von Sozialhilfe in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sei. Die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO mit ihrem für den Hilfesuchenden günstigen Teil sei auch auf ein Mietverhältnis anwendbar, das wie hier vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestanden habe. Eine andere Auslegung würde zu einer starken Abschwächung der Wirkung der Neuregelung führen und die bezweckte spürbare Entlastung der Sozialhilfeträger nicht herbeiführen. Für die Anwendbarkeit der Neuregelung auch auf bestehende Mietverhältnisse spreche weiter die andernfalls dauerhaft eintretende ungleiche Behandlung zwischen Neu- und Altverträgen. Die Neufassung habe gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit materielle Wirkungen, als bei Fortbestand des Mietverhältnisses, das zur Zahlung unangemessener Mietzinsen verpflichte, jedenfalls angemessene Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen seien. Für den im vorliegenden Verfahren auch zu überprüfenden Zeitraum vom 1. bis 16. August 1996 (dem Ergehen des Widerspruchsbescheides) seien deshalb angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 855 DM zuzusprechen. Wegen der Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts sei die Klage unbegründet. Die Kammer folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft Am S. sei der Kaltmietzins von 920 DM unangemessen, da B. zu den Orten mit der Mietenstufe 2 gehöre, so daß sich bei einer vierköpfigen Familie aus der Anlage zu § 8 WoGG Unterkunftskosten in Höhe von 855 DM ergäben. Entsprechendes gelte auch für die Kosten der Unterkunft, die die Kläger im W. angemietet hätten. In dem Mietzins von 1 000 DM seien Heizkosten nicht enthalten, so daß auch der für diese Unterkunft vereinbarte Mietzins die angemessenen Unterkunftskosten von 855 DM monatlich übersteige. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sozialhilfe am 1. August 1996 stünden den Klägern deshalb auch nicht die angemessenen Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu.

Die Kläger und der Beklagte haben gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.

Die Kläger verfolgen mit der Revision ihr Ziel weiter, für die Wohnung im W. auch für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten zu erhalten.

Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch insoweit, als das Verwaltungsgericht den Klägern für die Zeit vom 1. bis 16. August 1996 einen Anspruch auf Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten zuerkannt hat.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Beklagten.

II.

Die nach § 134 VwGO zulässigen Revisionen sind begründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nicht verpflichtet, bei den Klägern vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1996 von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen angesehenen Teilbetrag von 855 DM monatlich als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ebenso wie die Auffassung der Vorinstanz, § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO sei auch auf vor seinem Inkrafttreten bereits bestehende Mietverhältnisse anwendbar. Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

A. Revision der Kläger

Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision das ursprüngliche Klageziel, für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die tatsächlichen Unterkunftskosten bewilligt zu erhalten, nur insoweit weiter, als ihnen die Vorinstanz die angemessenen Aufwendungen für die Wohnung im W. für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1996 versagt hat. Demgemäß haben die Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt, daß der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 1996 der allein die Unterkunft im W. betrifft den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten zu bewilligen hat. Ob die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Juli 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des als angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen beanspruchen können, beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515).

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in seiner hier noch maßgeblichen Fassung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses darstellt. Hierzu hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 <5>; 101, 194 <197>). Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 <89>; 75, 168 <170>; 97, 110 <112>; 101, 194 <196>). Der Sozialhilfeträger ist daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 <197>). Angesichts dessen greift der Einwand der Kläger nicht durch, es sei rechtlich nicht haltbar, denjenigen mit dem vollständigen Entzug der Leistungen zu "bestrafen", der sich um eine zwar sozialhilferechtlich unangemessen teure, aber billigere Wohnung als die Vorwohnung bemüht habe.

Aus der Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch dessen neuen Satz 3 aufgrund Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Juli 1996 keine Änderung der Rechtslage im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme auch eines bloßen Unterkunftskostenanteils, da das neue Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gilt. Es hat auch nicht die Bedeutung einer "Klarstellung", daß der Sozialhilfeträger für die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei. Diese Neuregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden.

Rechtsgrund für die von den Klägern erstrebte Verpflichtung des Beklagten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines angemessenen Unterkunftskostenanteils zu gewähren, könnte aber ein weitergehender, die gesamten Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Kläger sein. Hierzu fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß sich nicht entscheiden läßt, ob den Klägern ein solcher Anspruch zusteht.

Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß den Klägern für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen, seit 1. Februar 1996 gemieteten Wohnung zusteht. Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 <197 f.>).

Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, ob für die Kläger in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten konkret verfügbar und zugänglich war. Der Beklagte weist zwar in seiner Revisionsbegründung darauf hin, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß es ihnen nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Übernahme der abstrakt überhöhten tatsächlichen Unterkunftskosten unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer konkreten bedarfsgerechten und kostengünstigeren Unterkunftsalternative im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auszuschließen. Ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich des Vorhandenseins angemessenen Wohnraums im Bezirk des Sozialhilfeträgers entfällt auch nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, deshalb, weil hier die Kläger selbst von einer unangemessenen Miethöhe ausgehen. In der Klagebegründung haben sie vorgetragen, daß die Beschaffung kostengünstigeren Wohnraums in B. und Umgebung "ausgesprochen schwierig" sei.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 <198>) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Dementsprechend hätten die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 BVerwGE 101, 194 war bereits veröffentlicht, vgl. z.B. NJW 1996, 3427) substantiiert darlegen können, daß in der streitgegenständlichen Zeit keine kostengünstigere Wohnung zugänglich gewesen sei; sie können dies aber, nachdem das Verwaltungsgericht dazu bisher noch keine Ermittlungen angestellt hat, auch jetzt noch nachholen. Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Unterkunftskosten nämlich zu Unrecht (vgl. BVerwGE 75, 168; 97, 110) ohne Bezug zum örtlich und zeitlich konkreten Wohnungsmarkt allein unter Hinweis auf einen für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbetrag angenommen.

Daß die von den Klägern seit Februar 1996 bewohnte Wohnung die einzig verfügbare und den Klägern zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt war, mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Das nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

B. Revision des Beklagten

Der Beklagte wehrt sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung zur Übernahme angemessener Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger im W. ab dem 1. August 1996 und möchte die Klage auch insoweit abgewiesen sehen, weil der den Klägern insoweit vom Verwaltungsgericht zuerkannte Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten in § 3 RegelsatzVO keine Stütze finde. Die Revision des Beklagten führt nicht zu der mit ihr erstrebten Klageabweisung in vollem Umfang.

Allerdings rügt der Beklagte zu Recht, daß das Verwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO rechtsirrig auf bereits bestehende Mietverhältnisse für anwendbar hält. Die neue Vorschrift trifft folgende Regelung: Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.

Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO ist eindeutig die Verpflichtung des Hilfeempfängers zu entnehmen, vor Abschluß eines neuen Mietvertrages den Sozialhilfeträger über die maßgeblichen Umstände zu informieren. In ihrem zweiten Halbsatz setzt die Neuregelung auf der Tatbestandsseite Aufwendungen für die "neue Unterkunft" voraus. Da aus der Norm oder dem Normzusammenhang keine andere Abgrenzung zwischen alter und neuer Unterkunft ersichtlich ist, kann mit neuer Unterkunft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nur eine (bereits) bei Geltung der Norm neue Unterkunft gemeint sein, also eine Unterkunft, die der Hilfeempfänger bei Inkrafttreten der Norm noch nicht bewohnt hat, sondern in die er erst unter Geltung der Norm gewechselt ist. Daß die Regelung nur für neue Mietverhältnisse gilt, wird durch die Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 13/2440, S. 33 zu Art. 7) bestätigt, in der es heißt:

"Der neue Satz 3 des § 3 Abs. 1 greift das zunehmende Problem auf, daß Neumieten regelmäßig teurer als Bestandsmieten sind und in der Praxis nicht eindeutig ist, wie sich die Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu verhalten haben und inwieweit Neumieten zu übernehmen sind. Dadurch entstehen der Sozialhilfe zusätzliche Aufwendungen. Die Regelung enthält die Pflicht des Hilfeempfängers, den für die neue Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe unabhängig davon, ob es der bisherige oder ein anderer Träger ist hierüber zu informieren. Der zuständige Träger hat die Angemessenheit der neuen Miete zu prüfen und in der Regel nur angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, höhere jedenfalls nur dann, wenn er z.B. aufgrund besonderer örtlicher Umstände dem vorher zugestimmt hat. Die Regelung geht davon aus, daß der Träger der Sozialhilfe unverzüglich nach Kenntnis von der beabsichtigten Neuanmietung darüber entscheidet."

Auch hierin wird ausschließlich auf Neumieten und darauf abgehoben, wie sich die Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu verhalten haben und in welchem Umfang Neumieten zu übernehmen sind. Die Informationspflicht des 1. Halbsatzes von Satz 3 der Neuregelung soll ersichtlich den Sozialhilfeträger in die Lage versetzen, den umzugswilligen Hilfeempfänger auf die Anmietung einer angemessenen Unterkunft und damit auf die Vermeidung zu hoher Mietkosten hinzuweisen. Diese Rechtspflicht ist erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden.

Gegen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO auch auf "Bestandsmieten", also auch auf Aufwendungen für eine "alte Unterkunft", spricht der Wortlaut der Vorschrift, die auf der Tatbestandsseite ausdrücklich Aufwendungen für die "neue Unterkunft" voraussetzt. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/2440) bezieht sich nur auf "Neuanmietung" und "Neumieten".

Das Verwaltungsgericht nimmt mit seinem entgegengesetzten Normverständnis der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 RegelsatzVO die eigenständige Bedeutung, wenn es meint, eine solche Mitteilung entspreche der Bekanntgabe eines Bedarfs im Sinne des § 5 BSHG. Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht ist nicht, einen Bedarf zur Bedarfsdeckung bekanntzumachen (§ 5 BSHG) dafür genügte die Bekanntgabe vor dem Entstehen des Bedarfs , sondern daß der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger rechtzeitig vor Abschluß des Vertrages über eine neue Unterkunft erklären kann, ob er die Unterkunftskosten als angemessen sozialhilferechtlich übernehmen wird.

Einer auf Altmieten erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO, mit der das Verwaltungsgericht eine seiner Meinung nach "andernfalls dauerhaft eintretende ungleiche Behandlung zwischen Neu- und Altmieten" als nicht gerecht vermeiden will, steht die Systematik des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO entgegen. Nach Satz 1 werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Wie sich vor Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO insbesondere aus § 12 BSHG und aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO ergab und jetzt insbesondere aus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 RegelsatzVO ergibt, wird Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft gewährt. In Satz 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO ist geregelt, daß an sich unangemessen hohe Aufwendungen für eine bestehende (alte) Unterkunft so lange als Bedarf anzuerkennen sind, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten für eine Unterkunft zu senken. Demgegenüber regelt Satz 3 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO die Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Das ergibt sich aus der Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO: "neue Unterkunft" (sowohl in Halbsatz 1 als auch in Halbsatz 2) und wird wie dargelegt durch die Entwurfsbegründung belegt: "Neumieten" (BTDrucks 13/2440 S. 33). Wenn es also, wie das Verwaltungsgericht meint, gerecht wäre, eine Verpflichtung wie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO, also bei an sich unangemessen hohen Unterkunftskosten nur die angemessenen zu übernehmen, auch in bezug auf Aufwendungen für bestehende (alte) Unterkünfte anzunehmen, so gehörte sie systematisch nicht in den Satz 3, sondern in den Satz 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO. Allerdings steht dem entgegen, daß die Änderung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht die Fassung des Satzes 2 betraf und es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu keinen Anspruch nur auf einen Unterkunftskostenzuschuß gibt (BVerwGE 92, 1; 101, 194). Da Satz 2 als Verordnungsrecht fortbesteht und Satz 3 bis zu seiner Änderung oder Aufhebung (s. dazu Art. 16 des Sozialhilfereformgesetzes) als Gesetzesrecht gilt (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 25. September 1996 Bs IV 286/96 <FEVS 47, 453 = NVwZ-RR 1997, 419 = ZfSH/SGB 1997, 221>; Jekewitz NVwZ 1994, 956 <957 f.>; Studenroth DÖV 1995, 525 <532 ff.>), konnte sich der Regelungsgehalt des unveränderten Satzes 2 nicht durch den nachfolgenden Satz 3 verändert haben. Hätte der Gesetzgeber also die Bedeutung des Satzes 2 dahin ändern wollen, auch für Altmieten die Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen vorzuschreiben, hätte er ihn in die Änderung nach Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts mit einbeziehen müssen. Das hat er nicht getan.

Zudem gibt es keinen Grund, die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO getroffene Regelung auch auf Bestandsmieten zu übertragen. Der Halbsatz 2 setzt nach seinem Wortlaut nur voraus, daß "die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch" sind. Als Rechtsfolge bestimmt er, daß "der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet (ist), es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt". Läßt man die Besonderheit der Zustimmung zu höheren Aufwendungen außer acht, so liegt die Bedeutung des Halbsatzes 2 darin, daß mit dieser Regelung abweichend vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu (BVerwGE 92, 1; 101, 194) die Verpflichtung zur Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses begründet wurde. Ob der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung befugt gewesen wäre, kann dahinstehen. Der Gesetzgeber, der dem § 3 Abs. 1 RegelsatzVO den Satz 3 angefügt hat, war in seiner Gestaltung frei. Dagegen bewirkte eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle Bestandsmieten eine weitergehende Abweichung vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, die weit über das aus der Entwurfsbegründung erkennbare Ziel der Regelung hinausgeht. Der Neuregelung ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber für sämtliche Altfälle, in denen Bezieher von Sozialhilfe unangemessen teuren Wohnraum angemietet hatten, wenigstens die Leistung der angemessenen Kosten hätte sichergestellt wissen wollen.

Die angefochtene Entscheidung kann sich aber aus anderen Gründen als richtig erweisen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Kläger könnten nämlich aus den unter A dargelegten Gründen die Übernahme der gesamten Unterkunftskosten und somit wenigstens der angemessenen Kosten verlangen, denn die Novellierung der Regelsatzverordnung wollte diese den Klägern günstige Folge der Senatsrechtsprechung für Altfälle nicht beseitigen. Das führt zur Zurückverweisung auch in bezug auf den Zeitraum vom 1. bis 16. August 1996, denn es fehlt an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu, ob den Klägern eine kostengünstigere Unterkunftsalternative zur Verfügung stand.

Ende der Entscheidung

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