Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 17.04
Rechtsgebiete: UVG


Vorschriften:

UVG § 1 Abs. 1
UVG § 2 Abs. 3
Die Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhaltsvorschussberechtigten Kinder mietzinsfrei wohnen, durch den barunterhaltsverpflichteten Elternteil ist keine "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 17.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die am 30. September 1989 und am 2. August 1988 geborenen Kläger begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 1999 ohne anteilige Anrechnung der von ihrem Vater für die Hauslasten des von ihnen mitgenutzten vormaligen Familieneigenheims an ein Kreditinstitut geleisteten Zahlungen.

Die Kläger, deren Eltern in dem fraglichen Zeitraum getrennt lebten, bewohnten zusammen mit ihrer Mutter und einer Schwester das ehemalige Familienheim, das im Miteigentum ihrer Eltern stand. Ihr Vater trug von den Hauslasten in dem streitigen Zeitraum einen Betrag in Höhe von monatlich 1 701 DM, indem er die von den Eltern der Kläger zur Finanzierung des Familienheims gemeinsam aufgenommenen Darlehen tilgte; Zahlungen direkt an die Kläger oder die Kindesmutter leistete er nicht. Der Beklagte bewilligte den Klägern auf deren Antrag hin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 32 DM für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von 37 DM ab dem 1. Juli 1999 (Bescheid vom 24. Juni 1999); dabei setzte er über den Abzug anteiligen Kindergeldes in Höhe von 125 DM hinaus im Hinblick auf die von dem Vater der Kläger getragenen Hauslasten von dem nach der Regelbetrag-Verordnung vorgesehenen Betrag in Höhe von jeweils 424 DM bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von jeweils 431 DM ab 1. Juli 1999 einen Betrag in Höhe von jeweils 267,02 DM bis zum 30. Juni 1999 und danach in Höhe von jeweils 269,83 DM ab.

Dem gegen die Anrechnung der von ihrem Vater an das Kreditinstitut auf die Hauslasten erbrachten Zahlungen gerichteten Widerspruch der Kläger half die Bezirksregierung H. hinsichtlich der Höhe der Anrechnung insoweit ab, als sie ihnen für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1999 Leistungen in Höhe von jeweils 128 DM und für Juli 1999 in Höhe von jeweils 133 DM gewährte. Indem der Vater der Kläger die Schulden der Eltern für das gemeinsame Haus getilgt habe, habe er eine unterhaltsrelevante Leistung erbracht, denn er habe es den Klägern und ihrer Mutter ermöglicht, kostenlos in dem Haus zu leben. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien daher um die den Klägern zuzurechnenden Beträge der hausbezogenen Tilgungsleistungen zu mindern.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern weitere Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich jeweils 87,43 € (171 DM) in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von monatlich jeweils 88,45 € (173 DM) für Juli 1999 zu gewähren, weil die Zahlungen, die der Vater an Kreditinstitute erbracht habe, um die auf dem ehemaligen Familienheim lastenden Schulden zu tilgen, keine Unterhaltszahlungen im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes seien und auch nicht als sog. unterhaltsrelevante Leistungen Berücksichtigung finden könnten. Zur Begründung der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar seien nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf die sich nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG ergebenden Unterhaltsleistungen in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebe, anzurechnen. Die Zahlungen, die der Vater an Kreditinstitute erbracht habe, um die auf dem ehemaligen Familienheim lastenden Schulden zu tilgen, seien indes keine Unterhaltszahlungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 3a, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG und könnten - entgegen den Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz - auch nicht als an die Kläger gerichtete sog. unterhaltsrelevante Leistungen im Rahmen der § 1 Abs. 1 Nr. 3a, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG Berücksichtigung finden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG seien lediglich Einkünfte aus Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils zu berücksichtigen. Tilge der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebe, gemeinsame Verbindlichkeiten der Eltern, seien dies auch dann keine Unterhaltszahlungen an das Kind, wenn es sich um Schulden für das ehemalige Familienheim der Eltern und des Kindes handele. Der Begriff der Unterhaltszahlung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sei anhand der zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bestimmen. Der Vater der Kläger erfülle tatsächlich den Anspruch der Kläger auf Gewährung von Barunterhalt jedenfalls nicht durch Zahlungen an die Kläger. Tilge der Unterhaltsverpflichtete familienbedingte Schulden, die auf der Errichtung eines Eigenheims beruhten, sei dies unter Umständen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Unterhaltszahlung an das Kind seien solche Zahlungen hingegen nicht. Nach § 1612 Abs. 1 BGB sei der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete könne verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet werde, wenn besondere Gründe es rechtfertigten. Hätten Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so könnten sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden solle, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen sei (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sei das Kind minderjährig, so könne ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zustehe, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen sei (§ 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB). Als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1612 Abs. 2 BGB komme neben dem Barunterhalt Naturalunterhalt in Frage, d.h. der Unterhaltsbedarf werde (neben tatsächlicher Betreuungsleistung) durch Sachleistungen gedeckt. Die an die Sparkasse gerichteten Zahlungen des Vaters der Kläger seien weder Bar- noch Sachleistungen an die Kläger, weil der Vater der Kläger an diese hierdurch unmittelbar keine Leistung erbracht habe; da über die Motive des Vaters der Kläger, statt direkt Barunterhalt zu leisten die Hauslasten zu bedienen, nichts bekannt sei, könne auch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass er mit diesen Zahlungen auch den Klägern habe Unterhalt in Form der Erhaltung der Wohnmöglichkeit leisten und nicht nur im eigenen Interesse habe vermeiden wollen, dass das Haus als Vermögenswert schließlich von der kreditgebenden Bank verwertet werde. Ihr Vater habe den Klägern auch nicht dadurch Naturalunterhalt gewährt, dass er ihnen durch seine Tilgungsleistungen die Möglichkeit geboten habe, in dem Eigenheim mietfrei zu wohnen. Denn der Unterkunftsbedarf des Kindes sei Teil seines Betreuungsbedarfs und werde von dem Elternteil sichergestellt, der im Falle der Trennung die tatsächliche Betreuung des Kindes übernommen habe. Die Möglichkeit, kostenfrei zu wohnen, sei damit nur für den betreuenden Elternteil - hier die Mutter der Kläger -, nicht aber für das Kind ein bedarfsmindernder Vorteil. Im Übrigen könne "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG nur eine Leistung sein, die als Unterhaltsbestimmung gemessen an § 1612 Abs. 2 BGB wirksam getroffen werden könnte. Das sei bei einer Bestimmung des Inhalts, dass der das Kind nicht betreuende Elternteil das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Haus dem Kind zur Verfügung stelle, den übrigen Unterhaltsbedarf aber ungedeckt lasse, nicht der Fall.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter; er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG.

Die Kläger treten der Revision entgegen.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übermittelt, die sich im Ergebnis für eine Anrechnung des Wohnwertvorteils durch Gewährung mietzinsfreier Nutzung des vormaligen Familieneigenheims ausspricht, und zwar in Höhe des nach dem ortsüblichen Mietzins bestimmten anteiligen Wohnwertes, hilfsweise in Höhe des Wohnkostenanteils im Tabellenunterhalt.

Die Beteiligten haben das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

II.

Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) dahin erkannt, dass die von dem Vater der Kläger an ein Kreditinstitut geleisteten Zahlungen keine Unterhaltszahlungen an die Kläger bilden, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - auf deren Unterhaltsvorschussleistungen anzurechnen wären.

Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Kläger nach § 1 Abs. 1 UVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben und sich diese Leistung um das nach § 2 Abs. 2 UVG zu berücksichtigende Kindergeld mindert. Im Streit steht allein, ob auf die sich hiernach ergebende Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG eine Anrechnung der von dem Vater der Kläger zur Tilgung auf dem Familienheim lastender Kredite geleisteten Zahlungen an ein Kreditinstitut im Hinblick auf damit verbundene kostenfreie Bereitstellung einer Unterkunft vorzunehmen ist. Dies hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind auf die Unterhaltsleistung als in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, anzurechnen. Der Wortlaut ermöglicht eine Anrechnung als Einkünfte des Berechtigten mithin nur dann, wenn es sich um eine "Unterhaltszahlung" des Elternteiles handelt, bei dem der Berechtigte nicht lebt. Der Gesetzgeber hat mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung nicht auf alle unmittelbare oder mittelbare Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Systematisch spricht für eine an der Leistungsmodalität der "Zahlung" orientierte Auslegung des Begriffs der Unterhaltszahlung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, nach der Naturalunterhaltsleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf eines Kindes teilweise deckende Leistungen an Dritte nicht als Einkünfte zu einer Anrechnung führen, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsvoraussetzungen enger gefasst hat als die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG, die lediglich darauf abstellen, dass der Berechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält. Eine solche von der Begrifflichkeit des Gesetzes indizierte Nichtberücksichtigung sonstiger mittelbarer geldwerter Vorteile oder bedarfsdeckender Zuwendungen entspricht der auch sonst typisierenden Regelung des Gesetzes zum Umfang der unterhaltsvorschussrechtlichen Unterhaltsleistung. Sie zeichnen die nach bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränken sich auf eine vereinfachende Typisierung. So führt eine unterhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte oder ein nicht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG genanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Kindes nicht zu einer Senkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf zielt, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung daran anknüpft, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt ist, wird die typisierende öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie ist auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfes eine Kürzung vorgenommen werden darf. Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten. Für die Anrechnung, die nach unterhaltsvorschussrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, kommt es daher auch nicht darauf an, wem nach bürgerlichem Recht bei einer mietzinsfreien Unterkunftsbereitstellung ein Wohnwertvorteil zuzuordnen ist, ob diese zu einer Minderung des Barunterhaltsanspruches auch der Kinder führt oder unter welchen Voraussetzungen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach bürgerlichem Recht seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise durch eine Naturalunterhaltsleistung erfüllen kann.

Bei diesem Gesetzesverständnis gebieten auch Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung nicht die von dem Beklagten im Anschluss an die zu dem Gesetz ergangenen Richtlinien vertretene Erstreckung der Anrechnung auf sonstige unterhaltsrechtlich möglicherweise erhebliche Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte. Die von dem Beklagten geltend gemachte Gerechtigkeitslücke besteht in Bezug auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht, weil dieser unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist, seinen Kindern eine Unterkunft mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen. Die auf "Unterhaltszahlungen" an die Berechtigten beschränkte Anrechnung bewirkt auch keine für den Leistungsumfang erhebliche gleichheitswidrige Besserstellung solcher Berechtigten, deren Unterkunftsbedarf durch eine mietzinsfreie Bereitstellung von Wohnräumen gedeckt wird, im Vergleich zu anderen Berechtigten: Bei der einheitlichen Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird systematisch - anderes als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht (§§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 RegelsatzVO; § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 SGB XII) - nicht nach einzelnen Bedarfspositionen unter gesonderter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft unterschieden. Die abschließende Aufzählung der auf die Unterhaltsleistung anzurechnenden Einkünfte der Berechtigten ermöglicht auch in anderen Fällen tatsächlicher Deckung des Unterhaltsbedarfs, z.B. durch Dritte (etwa den betreuenden Elternteil oder Großeltern), oder in Fällen, in denen die von ihm bewohnte Unterkunft zum nicht einzusetzenden Vermögen des Berechtigten gehört, keine Anrechnung. Der Gesetzgeber hat mit der abstrakten, typisierenden Bemessung der Unterhaltsleistung und der auf Zahlungen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils beschränkten Anrechnung nicht darauf abgestellt, inwieweit in Fällen eines anderweitig gedeckten Unterkunftsbedarfs ein konkretes Bedürfnis nach Unterhaltsleistungen besteht. Dann aber rechtfertigt die Deckung des Unterkunftsbedarfs keine Erweiterung der auf "Unterhaltszahlungen" beschränkten Anrechnung auf sonstige unterhaltsrechtlich relevante Leistungen oder Zahlungen an Dritte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

Zurück