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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 18.98
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz:

Nach Grund und Höhe angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind freiwillige Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung nur dann, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen.

Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 18.98 -

I. VG Köln vom 17.03.1994 - Az.: VG 5 K 78/92 - II. OVG Münster vom 20.02.1998 - Az.: OVG 8 A 2498/94 -


BVerwG 5 C 18.98 OVG 8 A 2498/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Dr. Bender, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1998, berichtigt durch Beschluß vom 18. Mai 1998, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der 1940 geborene Kläger, der eine Berufsunfähigkeitsrente und ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt und erhält, beantragte beim Beklagten am 13. März 1986, seine freiwilligen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung von seinem nach § 76 BSHG auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angerechneten Einkommen abzuziehen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Oktober 1986 ab und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1991 zurück: Der Kläger habe in den Jahren 1986 bis 1991 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, 1986 in Höhe von monatlich 95 DM, 1987 in Höhe von monatlich 94 DM, 1988 in Höhe von monatlich 96 DM, 1989 in Höhe von monatlich 98 DM und 1990 in Höhe von monatlich 103 DM. Sie könnten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, ihre Unangemessenheit ergebe sich aus dem rechnerischen Mißverhältnis zwischen dem Beitragsaufwand, der sich für den Kläger bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf rund 17 600 DM belaufen werde, und der zu erwartenden Rentensteigerung um monatlich 88 DM. Erst ab einem Alter von etwa 77 Jahren würde der Kläger von den vorausgeleisteten Beiträgen profitieren. Außerdem würde auch das erhöhte Altersruhegeld nichts an der Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers ändern.

Der Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. März 1986 bis 6. Dezember 1991 unter Absetzung der freiwilligen Rentenbeiträge vom einzusetzenden Einkommen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die freiwilligen Beiträge für die Alterssicherung seien nicht angemessen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein verständiger Bürger von seinem kleinen Einkommen über Jahre hinweg Beiträge in Höhe von etwa 100 DM monatlich für eine zusätzliche Alterssicherung verwenden würde, die ihm nichts weiter als eine monatlich um etwa 88 DM höhere Rente verheiße; erst recht würde er dies vernünftigerweise nicht tun, wenn er ein Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt im Alter trotz der Erhöhung seiner Rente nicht vermeiden könnte. Dies gelte um so mehr, wenn wie im vorliegenden Fall selbst bei einem frühestmöglichen Zeitpunkt der Gewährung der Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Außerachtlassung von Zinsverlusten und anderer Unwägbarkeiten die durch die freiwilligen Beiträge begründeten zusätzlichen Rentenleistungen den Beitragsaufwand erst erreichen werden, wenn der Kläger annähernd 77 Jahre alt sein wird.

Mit der Revision gegen dieses Urteil begehrt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage des Klägers, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 13. März 1986 bis 6. Dezember 1991 unter Absetzung der freiwilligen Rentenbeiträge vom einzusetzenden Vermögen zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Dabei hat es im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die vom Kläger freiwillig einbezahlten Rentenbeiträge nicht angemessen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind und daß sich ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht aus § 14 BSHG ergibt.

Mit den drei verschiedenen Bestimmungsansätzen des Berufungsgerichts zum Begriff der Angemessenheit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG braucht sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht auseinanderzusetzen; denn nach Grund und Höhe angemessen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind freiwillige Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung jedenfalls nur dann, wenn aus der Sicht der maßgeblichen Bedarfszeit Versicherungsaufwand und -ertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. Mit der Aufgabe der Sozialhilfe, einem Hilfebedürftigen die nötige Hilfe zu gewähren, ist eine höhere Sozialhilfe als Folge eines geringeren Einkommenseinsatzes nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG im Hinblick auf die Alterssicherung dann gerechtfertigt, wenn damit für den Hilfebedürftigen eine Verbesserung erreicht wird, die im Ergebnis, wenn auch nicht notwendig zum Wegfall, so doch jedenfalls zu einer Entlastung der Sozialhilfe führt. Dabei genügt nicht, daß eine Verbesserung irgendwann eintreten kann oder wird; sie muß, abhängig von der Hilfeart, absehbar sein. Andernfalls verfehlte die Sozialhilfe als Bedarfshilfe ihr Ziel. Stehen höheren monatlichen Altersrentenbeiträgen niedrigere monatliche Altersrentenleistungen gegenüber, fehlt es an einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen und einer Entlastung der Sozialhilfe. Ist mit einer finanziellen Verbesserung für den Hilfebedürftigen und einer Entlastung der Sozialhilfe erst nach vielen (hier 17) Jahren zu rechnen, so steht der Angemessenheit der Beiträge entgegen, daß völlig ungewiß ist, ob sie je zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen und zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen werden.

Die vorgenannte Voraussetzung der Angemessenheit erfüllen die hier im Streit stehenden Beiträge nicht. Denn nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stehen den monatlichen Beiträgen in Höhe von etwa 100 DM, die in Höhe der jeweils maßgeblichen Mindestbeiträge jedenfalls noch bis zum 60. Lebensjahr gezahlt werden müßten, nur um etwa 88 DM höhere monatliche Altersrentenleistungen gegenüber. Ungeachtet von Zinsverlusten würden die zusätzlichen Rentenleistungen den Beitragsaufwand erst in annähernd 17 Jahren nach Rentenbeginn erreichen. Für Vorleistungen solchen Ausmaßes und soweit in die Zukunft hinein besteht keine sozialhilferechtliche Rechtfertigung. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, eine ferne (erst nach etwa 17 Jahren eintretende) Möglichkeit einer besseren Altersversorgung vorzufinanzieren.

Aus dem gleichen Grund scheitert auch ein Anspruch des Klägers auf eine um die Beiträge höhere Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 14 BSHG. Dagegen stünde der Anwendung des § 14 BSHG nicht entgegen, daß die freiwilligen Rentenbeiträge nicht zu einer Alterssicherung führten, die den Kläger frei von Sozialhilfe machen würde. Denn das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Alterssicherung in § 14 BSHG bezeichnet die Obergrenze, läßt aber als Vorsorge auch Beiträge für eine die Sozialhilfe nur teilweise entlastende Alterssicherung zu (vgl. auch § 6 Abs. 1 BSHG: "teilweise").

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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