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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 23.97
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 17 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 4 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 5 C 23.97 VG 7 K 4350/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 6 093 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und entsprechend § 17 Abs. 1 und 4 GKG zu bemessen. Zwar sieht der Streitwertkatalog (DVBl 1996, 605 = NVwZ 1996, 563) unter 18.4 für Streitigkeiten um die Heranziehung zur Kostentragung als Streitwert den streitigen Betrag vor. Dem kann aber jedenfalls für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten nicht gefolgt werden. So wie § 17 Abs. 1 GKG bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderten Betrag, höchstens jedoch den Gesamtbetrag der geforderten Leistung, für maßgeblich erklärt, hat das auch für den Streit um die Heranziehung der Eltern zu den Kosten nach § 94 Abs. 2 SGB VIII zu gelten. Denn wie im Fall der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist es auch bei der Heranziehung der Eltern zu den Kosten nach § 94 Abs. 2 SGB VIII, die die Eltern für die zu Gunsten ihrer Kinder gewährten Leistungen der Jugendhilfe in die Pflicht nimmt, gerechtfertigt, den gegebenenfalls über Jahre sich erstreckenden Streitgegenstand in Bezug auf den Streitwert einzugrenzen. Allerdings sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen.
Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Kläger durch die Heimunterbringung ihres Sohnes äußerstenfalls jeweils 350 DM in den acht Monaten des Jahres, in denen er sich im Internat befindet, gespart hätten. Hochgerechnet auf das Jahr ergibt das eine monatliche Ersparnis von (350 DM x 8 Monate : 12 Monate =) 233 DM. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Beklagten, der nach wie vor Ersparnisse und damit auch eine Pflicht zur Kostentragung in Höhe von monatlich (ab 1. Oktober 1994) 423 DM, (ab 1. Mai 1995) 491 DM, (ab 1. Januar 1996) 549 DM und (ab 1. Juli 1996) 571 DM für zutreffend hielt. Im Revisionsverfahren streitig war demnach die Differenz in Höhe von monatlich (ab 1. Oktober 1994 423 DM - 233 DM =) 190 DM, (ab 1. Mai 1995 491 DM - 233 DM =) 258 DM, (ab 1. Januar 1996 546 DM - 233 DM =) 316 DM und (ab 1. Juli 1996 571 DM - 233 DM =) 338 DM.
Da die Klage am 18. Oktober 1995, also Mitte Oktober 1995, eingereicht worden ist, bemisst sich der Gegenstandswert entsprechend § 17 Abs. 1 GKG bezogen auf zwölf Monate (von Mitte Oktober bis Ende Dezember 1995: 258 DM x 2,5 Monate = 645 DM, von Anfang Januar bis Ende Juni 1996: 316 DM x 6 Monate = 1 896 DM und von Anfang Juli bis Mitte Oktober 1996: 338 DM x 3,5 Monate = 1 183 DM) auf 3 724 DM.
Dem sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen; das sind (von Anfang Oktober 1994 bis Ende April 1995: 190 DM x 7 Monate = 1 330 DM und von Anfang Mai bis Mitte Oktober 1995: 258 DM x 5,5 Monate = 1 419 DM) 2 749 DM.
Daraus ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von (3 724 DM + 2 749 DM =) 6 093 DM.
Ende der Entscheidung
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