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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 24.99
Rechtsgebiete: BAföG (F. 1996)


Vorschriften:

BAföG (F. 1996) § 7 Abs. 3
BAföG (F. 1996) § 15 Abs. 3 Nr. 5
BAföG (F. 1996) § 17 Abs. 2
BAföG (F. 1996) § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
BAföG (F. 1996) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BAföG (F. 1996) § 18 c
BAföG (F. 1996) § 18 Abs. 10 Satz 1
BAföG (F. 1996) § 18 d Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

1. Auch nach einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung als Zuschuß für die Zeit einer Verlängerung des Studiums infolge Schwangerschaft oder Kinderbetreuung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG F. 1996) erst nach Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die für die (andere) Ausbildung maßgeblich ist.

2. Während einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG entstehen Auszubildenden aus einem Bankdarlehen i.S.v. § 18 c BAföG F. 1996 keine Zinsen.

Urteil des 5. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 5 C 24.99 -

I. VG Regensburg vom 22.10.1997 - Az.: VG RO 14 K 97.00404 - II. VGH München vom 22.04.1999 - Az.: VGH 12 B 98.309 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 24.99 VGH 12 B 98.309

Verkündet am 06. April 2000

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1999 wird hinsichtlich Nrn. II und III des Urteilsausspruchs aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 1996 bis einschließlich September 1997 Ausbildungsförderung als Bankdarlehen mit der Maßgabe zu bewilligen, daß für die Klägerin in der Zeit einer späteren Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG keine Darlehenszinsen anfallen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu neun Zehnteln, der Beklagte zu einem Zehntel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von drei 1987, 1990 und 1995 geborenen Kindern. Im Wintersemester 1992/93 nahm sie, nachdem sie zunächst zwei Semester Sozialwesen an einer Fachhochschule studiert hatte, ein Pädagogikstudium auf, für das die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Sommersemesters 1997 endete.

Durch Bescheid vom 21. November 1996 bewilligte der Beklagte der Klägerin für Oktober 1996 bis einschließlich September 1997 Ausbildungsförderung (in Höhe von monatlich 852 DM) als verzinsliches Bankdarlehen. Auf die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1997) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht der Klägerin für den streitigen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Zuschuß zugesprochen: Nur wenn das Bankdarlehen zwingend am Ende der Ausbildung stehe, sei sichergestellt, daß sich Darlehen und anlaufende Zinsen mit Zinseszinsen nicht in unzumutbarem Maße summierten, und sei die übergangslose Umstellung der Förderung von hälftigem Zuschuß und unverzinslichem Darlehen auf Bankdarlehen durch das 18. BAföGÄndG verfassungsrechtlich zulässig; zur Vermeidung von Konsequenzen, die dem Vertrauensschutz und dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderliefen, sei deshalb unter "Förderungshöchstdauer" in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG um die in der abgebrochenen Ausbildung absolvierten Fachsemester verkürzte Förderungshöchstdauer zu verstehen. Die Klägerin habe nach Überschreitung dieser "verkürzten Förderungshöchstdauer" wegen Schwangerschaft bzw. Kindererziehung und unter dem Schutz von Ehe und Familie Förderung in Form eines Vollzuschusses auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG wählen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage dagegen mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Klägerin habe die (für das Pädagogikstudium auf zehn Semester festgesetzte) Förderungshöchstdauer in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum noch nicht überschritten gehabt (so daß die Voraussetzungen für eine Zuschußförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht erfüllt seien); die Annahme einer "verkürzten Förderungshöchstdauer" finde im Gesetz keine Stütze. Die Auffassung der Vorinstanz müßte im übrigen ohne nachvollziehbaren Grund dazu führen, daß die Klägerin nicht nur die förderungsrechtlichen Konsequenzen ihres Fachrichtungswechsels nicht zu tragen brauchte, sondern daß sie darüber hinaus die mutterschaftsbedingte volle Zuschußförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG bereits zu einem Zeitpunkt beanspruchen könnte, zu dem andere Studierende, die die Fachrichtung nicht gewechselt hätten, lediglich die hälftige Zuschußförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Anspruch nehmen könnten. Soweit ein Bankdarlehen, das bereits während des mutterschaftsbedingt noch andauernden Studiums zu verzinsen sei, zu einer im Lichte von Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsgebotes des Art. 20 Abs. 1 GG im Einzelfall korrekturbedürftigen Zinslast führe, sei dem auf der Ebene des privaten Darlehensvertrages Rechnung zu tragen und könne die Klägerin ihre dahin gehenden Rechte gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend; der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen eine Korrektur der mutterschaftsbedingten Zinslast unzulässigerweise auf die Ebene des privaten Darlehensvertrages verlagert; zuvor müsse die Frage der Förderungsart nach dem öffentlichen Recht verfassungskonform beantwortet werden. Art. 6 GG spreche gerade dafür, daß sie - die Klägerin - die mutterschaftsbedingte Vollzuschußförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG früher in Anspruch nehmen könne als andere Fachrichtungswechsler.

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt unterstützen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.

II.

Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, daß der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 Ausbildungsförderung lediglich als verzinsliches Bankdarlehen zusteht.

Durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl S. 1006) - BAföG F. 1996 - ist die Förderung von Ausbildungen u.a. an einer Hochschule für nach dem 31. Juli 1996 beginnende Bewilligungszeiträume unter bestimmten Voraussetzungen von einem jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinslichen Darlehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a.F.) auf ein verzinsliches Bankdarlehen umgestellt worden. Dies betrifft u.a. Ausbildungen nach einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG), wenn der Auszubildende nicht aus unabweisbarem Grund die vorangegangene Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG F. 1996). Für alle anderen Fälle eines Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG sieht das Gesetz für die andere Ausbildung die Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens vor, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996).

Die durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz bewirkte übergangslose Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf ein verzinsliches Bankdarlehen für die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, für den Fall eines bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vollzogenen Fachrichtungswechsels insoweit die alte Rechtslage im Wege einer Übergangsregelung beizubehalten. Die Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der früheren Rechtslage aufgrund eines noch unter deren Geltung eingetretenen Umstandes (Fachrichtungswechsel im Jahre 1992) beruht auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen "unechten Rückwirkung" bzw. "tatbestandlichen Rückanknüpfung"; denn rechtlicher Anknüpfungspunkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist unter Rückwirkungsgesichtspunkten der noch nicht abgeschlossene Vorgang des Studiums und seiner Finanzierung, nicht dagegen der in die Ausbildung als Gesamtvorgang eingebettete Teilvorgang des Fachrichtungswechsels (s. bereits den Beschluß des Senats vom 15. Juni 1998 - BVerwG 5 B 116.97 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18, S. 8 unten), so daß der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen und ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebote während des anderen Studiums dessen Förderungsbedingungen ändern konnte (Beschluß des Senats, a.a.O., S. 9 oben).

Der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum richtet sich nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996: Die Klägerin hatte zum Wintersemester 1992/93, nachdem sie in einem vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studium (Sozialwesen) zwei Fachsemester absolviert hatte, eine andere Ausbildung (Diplompädagogik) aufgenommen, für die die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Sommersemesters 1997 endete; wird die Semesterzahl dieser Förderungshöchstdauer (von zehn Fachsemestern) um die (zwei) Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung gekürzt, hat sie die Klägerin mit Ablauf des Sommersemesters (ab Oktober) 1996 überschritten. Für den im Anschluß hieran beginnenden Bewilligungszeitraum (Wintersemester 1996/97 und Sommersemester 1997) ist damit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den restlichen Förderungszeitraum vor Erreichen der Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nur noch als verzinsliches Bankdarlehen zu leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt, daß Rechtsgrundlage des Förderungsbegehrens hier § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 sei. Nach dieser Vorschrift gilt die in Satz 1 vorgesehene hälftige Zuschuß-/Darlehensförderung nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. In solchen Fällen verbleibt es für die Überschreitungszeit bei der Grundnorm des § 17 Abs. 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung als Zuschuß geleistet wird. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren überschritten worden ist. Diese Bestimmung setzt - wie alle Tatbestände des Absatzes 3 - voraus, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem gesetzlich normierten Verlängerungsgrund und der Überschreitung der Förderungshöchstdauer besteht (vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 15, § 17 Rn. 9). § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 ermöglicht daher eine volle Zuschußförderung nicht vor Ablauf der Förderungshöchstdauer. Diese Regelung kommt der Klägerin aber nicht schon während des hier streitigen Bewilligungszeitraums zugute; denn die Förderungshöchstdauer für das Studium der Diplompädagogik endete erst mit Ablauf des Sommersemesters 1997.

Die Klägerin hat die Semesterzahl der für sie maßgeblichen Förderungshöchstdauer nicht etwa schon mit Ablauf des achten Fachsemesters ihres Pädagogikstudiums überschritten, also des Zeitraums, der nach Abzug der beiden in dem abgebrochenen Studium des Sozialwesens absolvierten Fachsemester von der Förderungshöchstdauer für das Studium der Pädagogik verblieben ist. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß die Konstruktion einer "verkürzten Förderungshöchstdauer", derer sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 bedient hat, im Gesetz keine Stütze findet.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz versteht den Begriff der "Förderungshöchstdauer", die es der Höhe nach in § 15 a BAföG F. 1996 festgelegt hat, in einem einheitlichen Sinne. Darum ist dieser Begriff in § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 nicht anders auszulegen als zum Beispiel in dessen Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. Die in dieser Hinsicht abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts würde - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Fachrichtungswechslern, die sich auf die Umstände des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG berufen können, gegenüber solchen Auszubildenden führen, die zwar ebenfalls zu dem Personenkreis des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gehören, die Fachrichtung aber nicht gewechselt haben: Letztere erhalten nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine angemessene Zeitlang über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus, aber nicht vor deren Ablauf Förderung als Zuschuß, während die Klägerin - wollte man den Standpunkt des Verwaltungsgerichts teilen - in den Genuß dieser günstigsten Förderungsart schon ein Jahr früher käme, nämlich bereits mit Beginn des Kürzungszeitraums im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996. Eine solche Besserstellung trüge jedoch den gegenläufigen, aber im Falle der Klägerin in gleicher Weise zu beachtenden gesetzlichen Zielen des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996 nicht Rechnung. Die hauptsächlich familienpolitische Zielsetzung der erstgenannten Bestimmungen besteht darin, dem Auszubildenden, der ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, mit den Mitteln des Ausbildungsförderungsrechts Anreiz zu geben, eine begonnene Ausbildung nicht mit Rücksicht u.a. auf Schwangerschaft oder Kinderbetreuung abzubrechen bzw. von der Aufnahme einer gewünschten, förderungsfähigen Ausbildung aus solchen Gründen abzusehen. Hierzu schreibt § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG die Verlängerung der Förderungsdauer (vgl. auch BTDrucks 11/6747, S. 16), § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 die Förderung durch Vollzuschuß vor. Demgegenüber steht die Einführung der Förderungsart eines verzinslichen Bankdarlehens durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz, also auch § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996, in der Folge zahlreicher, erkennbar in Abhängigkeit von der finanzwirtschaftlichen Gesamtlage des Bundes und der Länder vorgenommener Änderungen des Ausbildungsförderungsrechts (siehe dazu Rothe/Blanke, a.a.O., § 17 Rn. 1), wobei den Fallgestaltungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG F. 1996 der Gedanke gemeinsam ist, für Ausbildungszeiten jenseits der für eine Erstausbildung erforderlichen Zeit eine Förderungsart mit der höchsten Eigenbeteiligung des Auszubildenden vorzusehen (vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 11). Das Bestreben des Gesetzgebers, "einen sinnvollen Einsatz der begrenzten Förderungsmittel auch in Zukunft zu sichern", hat dementsprechend zu "Einschränkungen der Förderung von Zweitstudien und nach Fachrichtungswechsel" geführt (BTDrucks 13/4246, S. 13 f.). Im Gegensatz zu dem hiervon betroffenen Personenkreis sind Auszubildende, die unter § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 fallen, zusätzlich zur Freistellung von den förderungsrechtlichen Nachteilen einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer noch dadurch entlastet, daß ihnen jenseits der Förderungshöchstdauer auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 Ausbildungsförderung als Vollzuschuß statt als verzinsliches Bankdarlehen bzw. nur als hälftiger Zuschuß/unverzinsliches Darlehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG F. 1996) geleistet wird. Diese in der Konsequenz des Gesetzes liegenden nachteiligen förderungsrechtlichen Folgen des Fachrichtungswechsels würden für den von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG F. 1996 begünstigten Personenkreis in ihr Gegenteil gewendet, wenn bereits während des sich nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996 ergebenden Kürzungszeitraums, also als mittelbare Folge allein eines Fachrichtungswechsels, eine volle Zuschußförderung einträte. Der gesetzlichen Regelung ist dafür nichts zu entnehmen.

Auch die vom Verwaltungsgericht angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen können ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen. Eine "verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes", wie sie das Verwaltungsgericht vertritt, ist mangels Verfassungswidrigkeit der vom Berufungsgericht zu Recht vertretenen Gesetzesauslegung nicht geboten; ihr stünde auch entgegen, daß danach die gesetzgeberische Bewertung eines Fachrichtungswechsels als förderungsrechtlich nachteilig ins Gegenteil verkehrt würde und zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führte, indem der Klägerin nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG F. 1996 mit Rücksicht auf die Verzögerungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG u n d als Folge ihres Fachrichtungswechsels etwas ermöglicht würde - die Wahl einer Zuschußförderung schon vor Ablauf der Förderungshöchstdauer für das Pädagogikstudium -, was anderen Auszubildenden in gleicher Situation, die sich aber in einem Erststudium befinden, verwehrt bliebe.

2. Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch verlangen, daß ihr für den Bewilligungszeitraum ein Bankdarlehen bewilligt wird, dessen Verzinslichkeit sie in der Zeit einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht trifft.

Da die Ausbildungsförderung als Zuschuß nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG und die Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschiedliche Zeiten betreffen (die eine vor, die andere nach Erreichen der Förderungshöchstdauer), bestehen sie grundsätzlich unabhängig voneinander. Insofern unproblematisch ist die der Zuschußförderung zeitlich folgende Bankdarlehensförderung in bezug auf die Darlehensrückzahlung, weil der Darlehensnehmer nach § 18 Abs. 3 Satz 4, § 18 c Abs. 5 BAföG auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen ist, solange er Leistungen nach diesem Gesetz, also auch solche nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG, erhält. Problematisch ist hier hingegen die Zinslast: Das Bankdarlehen ist von der Auszahlung an zu verzinsen, wobei die Zinsen zwar bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet werden, die Darlehensschuld sich aber halbjährlich um die gestundeten Zinsen erhöht (§ 18 c Abs. 2 BAföG). Da das Gesetz in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 18 c Abs. 2 BAföG diese Rechtsfolge für den Fall des Fachrichtungswechsels bestimmt, gilt sie grundsätzlich auch für die dieser Ausbildungsförderung durch Bankdarlehen folgende Zeit. Allerdings hat das Gesetz in § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG zugleich entschieden, daß beim Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung als Zuschuß, also ohne finanzielle Belastung des Auszubildenden, geleistet wird. Damit soll eine infolge Behinderung, Schwangerschaft oder Kinderpflege und -erziehung längere als normale Ausbildungszeit berücksichtigt und erreicht werden, daß die derart belasteten Auszubildenden ihre Ausbildung nicht mit höheren finanziellen Belastungen aus der Ausbildungsförderung als andere beenden müssen. Das Gesetz gebietet es deshalb, die Regelung über die Verzinslichkeit des Bankdarlehens gemäß § 18 c Abs. 2 Satz 2 BAföG F. 1996 dahin gehend zu modifizieren, daß während eines von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erfaßten Förderungszeitraums anfallende Zinsen aus Bankdarlehen im Sinne von § 18 c BAföG F. 1996 nicht vom Auszubildenden zu tragen sind.

Da im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 18. BAföG-Änderungsgesetz in bezug auf Bankdarlehen generell zum einen die zeitweise Zinsfreistellung der Auszubildenden (§ 18 c Abs. 3 Entwurf) und zum anderen die Möglichkeit des Zinsverzichtes aus besonderen sozialen Gründen (§ 18 c Abs. 11 Nr. 1 Entwurf) vorgesehen waren, enthielt der Entwurf auch Regelungen, wer den Zinsausfall zu tragen habe (§ 18 d Abs. 2 Nr. 1 Entwurf: die Zinsen, von denen die Darlehensnehmer nach § 18 c Abs. 3 befreit sind, werden der Deutschen Ausgleichsbank erstattet). Diese generelle Zinsfreistellung zum Bankdarlehen ist zwar nicht Gesetz geworden, so daß das Gesetz auch keine Regelung zur generellen Zinserstattung enthält. Die aus § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG folgende und zeitlich auf die Dauer der Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG begrenzte Zinsfreistellung eines Bankdarlehens läßt sich aber im Gesetzesvollzug in Entsprechung der Vorschriften erreichen, die die Verteilung des Ausfallrisikos bei einer Abwicklung des Darlehensvertrages regeln. Zu solchen Vorschriften gehört § 18 c Abs. 10 Satz 1 BAföG F. 1996. Danach ist der Deutschen Ausgleichsbank als der Gläubigerin des gemäß § 18 c Abs. 1 Satz 1 BAföG F. 1996 zu schließenden privatrechtlichen Darlehensvertrages die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist, wobei der Deutschen Ausgleichsbank die Darlehens- und Zinsbeträge erstattet werden (vgl. § 18 d Abs. 2 Nr. 2 BAföG F. 1996).

Kann die Klägerin damit eine volle Zuschußförderung zwar nicht schon für den hier streitigen Bewilligungszeitraum beanspruchen, so kann sie doch verlangen, daß ihr das für den Bewilligungszeitraum gewährte Bankdarlehen mit der Maßgabe bewilligt wird, daß daraus für einen späteren, auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG beruhenden Förderungszeitraum keine Zinsen bei ihr anfallen. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. November 1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1997, auf deren Grundlage die Verzinslichkeit des Bankdarlehens die Klägerin sonst ohne eine solche Einschränkung treffen würde, sind entsprechend anzupassen.

Dies führt nach § 144 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO dazu, daß es auf der einen Seite bei der Aufhebung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils und, soweit es um eine Zuschußförderung der Klägerin geht, auch bei der Klageabweisung durch das Berufungsgericht verbleiben muß und dessen Urteil nur im übrigen zugunsten der Klägerin zu korrigieren ist. Diesem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht die vorgenommene anteilige Belastung mit den Verfahrenskosten (§ 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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