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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 26.97
Rechtsgebiete: BSHG, RegelsatzVO 1962


Vorschriften:

BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1
RegelsatzVO § 3 Abs. 1 F. 1962
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 26.97 VGH 6 S 1896/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren vom Beklagten die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten.

Die Klägerin zu 1 ist am 1. September 1992 während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit ihren beiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 und 3, von B. nach S. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen. In B. hatte sie bei einer monatlichen Warmmiete von 415,15 DM mit den Kindern in einer Zwei-Zimmer-Wohnung von 51 m² gewohnt; die Kosten für die in S. angemietete Wohnung beliefen sich auf eine Warmmiete von monatlich 1 600 DM.

Auf den bereits am 11. August 1992 vor dem Umzug gestellten Hilfeantrag gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 10. September 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld. Bei der Berechnung wurde für die Unterkunft ein Betrag von 415,15 DM angesetzt mit der Begründung, der Umzug von B. nach S. sei nicht notwendig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gewesen. Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs machten die Klägerinnen u.a. geltend, der Umzug sei notwendig gewesen, da die Wohnung in B. zu klein gewesen sei und die Mutter der Klägerin zu 1 sowie der Vater der Klägerin zu 3 am neuen Aufenthaltsort lebten. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück. Der Umzug sei nicht notwendig gewesen, weil die in B. innegehabte Zwei-Zimmer-Wohnung mit 51 m² ausreichend gewesen sei. Auch das Sozialamt B. habe die Notwendigkeit eines Umzugs verneint (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1992).

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Klägerinnen die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Sozialhilfe unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten für den Wohnort S. begehrt. Die Klägerin zu 1 hat geltend gemacht, der Umzug sei auch deshalb notwendig gewesen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei. Ungefähr ein Jahr lang habe sie sich vergeblich bemüht, in S. eine billigere Wohnung zu finden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides weiter Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld in der Höhe zu gewähren, daß angemessene Unterkunftskosten für den Wohnort S. zugrunde gelegt würden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt seien die für den Wohnort S. angemessenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen. Zwar bestünden Zweifel, daß die Klägerinnen, deren Wohnung in B. angesichts der Größe von 51 m² wohl nicht auf Dauer als angemessene Unterkunft anzusehen gewesen sei, gezwungen gewesen seien, nunmehr sofort eine unangemessen teure Wohnung anzumieten. Einer weiteren Aufklärung und Entscheidung dieser Fragen bedürfe es aber nicht, da der Klage aus anderen Gründen voll stattzugeben sei. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vorgenannten Fragen zu klären gewesen; denn danach könne ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen große und teure Wohnung umziehe, auch nicht die teilweise Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles angemessene Unterkunft aufzubringen wären. Das Gericht folge jedoch nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern der davon abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Danach seien in einem solchen Falle angemessene Unterkunftskosten zu bewilligen, die darüber hinausgehenden Kosten aber zu versagen. Entsprechend sei das pauschalierte Wohngeld, für das die Klägerin zu 1 Anspruchsberechtigte sei, neu zu berechnen.

Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine vom Bundesverwaltungsgericht abweichende ständige Rechtsprechung zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe durch Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23, Juli 1996 (BGBl I S. 1088) klargestellt, daß der Sozialhilfeträger zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Unterkunftskosten auch dann verpflichtet sein solle, wenn der Sozialhilfeempfänger eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung anmiete und der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme zuvor abgelehnt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in der hier maßgeblichen Fassung sei bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung die Übernahme von Unterkunftskosten abzulehnen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluß im vorangegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dargelegt, daß die Wohnung der Klägerinnen in S. zu groß und zu teuer gewesen sei.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht auf Grund übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Ansieht der Vorinstanzen, der Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerinnen Wohngeld in der Höhe zu gewähren, daß für den Wohnort S. angemessene Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, daß die Klägerinnen eine unangemessen teure Wohnung angemietet haben. Ob die Klägerinnen für den streitgegenständlichen Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des als angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen beanspruchen können, beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in seiner hier maßgeblichen Fassung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses. Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 <5>; 101, 194 <197>). Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 <89>; 75, 168 <170>; 97, 110 <112>; 101, 194 <196>). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sozialhilfeträger daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 <197>).

Ob sich aus der Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088), insbesondere durch dessen neuen Satz 3 eine Änderung der Rechtslage im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme auch eines bloßen Unterkunftskostenanteils ergeben könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, da das neue Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gilt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat diese Neuregelung nicht die Bedeutung einer "Klarstellung", daß der Sozialhilfeträger für die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei. Diese Neuregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Zwar könnte Rechtsgrund für die vom Berufungsgericht bestätigte Verpflichtung des Beklagten, den Klägerinnen Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung angemessener Unterkunftskosten für den Wohnort S. zu gewähren, auch ein weitergehender, die gesamten Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Klägerinnen sein. Hierzu fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß sich nicht entscheiden läßt, ob den Klägerinnen ein solcher Anspruch zusteht.

Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO können die Klägerinnen, die bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten haben, sich dabei nicht berufen (vgl. BVerwGE 75, 168 <172>; 101, 194 <200>); nicht von vornherein auszuschließen ist es hingegen, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen Wohnung zusteht. Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 <197 f.>).

Die Vorinstanzen haben - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob für die Klägerinnen in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten konkret verfügbar und zugänglich war.

Ob die Klägerinnen in der Vergangenheit ausreichend dargetan haben, daß es ihnen nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden, kann dabei nicht entscheidend sein. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 <198>) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Dies bedeutet aber nicht, daß die Prüfung der Wohnungsmarktsituation durch Sozialhilfeträger und Gericht auf die Fälle beschränkt sei, in denen der Hilfesuchende bereits in der Vergangenheit dieser Substantiierungslast nachgekommen ist. Denn die Klägerinnen hatten hierzu angesichts der Rechtsprechung der für sie zuständigen Landesverwaltungsgerichte keinen Anlaß.

Daß die von den Klägerinnen seit September 1992 bewohnte Wohnung die einzig verfügbare und den Klägerinnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt war, mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Das nötigt zur Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

Ende der Entscheidung

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