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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 3.96
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 5 Abs. 4
BAföG § 48
Leitsatz:

Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind dann Fachsemester und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn diese Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind und die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird.

Urteil des 5. Senats vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96

I. VG Gelsenkirchen vom 29.07.1994 - Az.: VG 15 K 745/93 - II. OVG Münster vom 20.02.1995 - Az.: OVG 16 A 5101/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 3.96 OVG 16 A 51 01 /94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1995 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der 1969 geborene Kläger ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Nach Abitur und Wehrdienst nahm er im Studienjahr 1988/89 im Oktober 1988 an der Universität Sarajevo das Studium der Elektrotechnik auf. Da er die vorgesehenen Prüfungen nicht bestand, mußte er sowohl das erste als auch das zweite Studienjahr wiederholen und wurde im Oktober 1991 zum zweiten Mal in das zweite Studienjahr eingeschrieben. Wegen der Kriegswirren brach er im Dezember 1991 sein Studium in Sarajevo ab und reiste in die Bundesrepublik Deutschland zu seinen dort bereits seit 1969 bzw. 1970 lebenden und seit 1972 berufstätigen Eltern. Er schrieb sich zum Sommersemester 1992 an der Universität D. im Fach Elektrotechnik ein, wobei ihm die Hochschule von seinem Studium in Sarajevo ein Semester anrechnete. Seinen im April 1992 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte ab, weil die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 23. Juli 1992 diesem den zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungsstand zum 7. Mai 1992 attestiere, nicht aber, wie erforderlich, die zum Ende des siebten Semesters üblichen Leistungen nachweise, denn der Kläger habe sich förderungsrechtlich im achten Fachsemester befunden.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene, auf Ausbildungsförderung für die Zeit von April 1992 bis März 1993 gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für sein Studium der Elektrotechnik an der Universität D. für die Zeit von April 1992 bis März 1993 zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei nach § 8 Abs. 2 BAföG förderungsberechtigt, sein Studium der Elektrotechnik an der Universität D. sei eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG und § 48 BAföG stehe dem Anspruch auf Förderung nicht entgegen, weil sich der Kläger im Sommersemester 1992 erst im dritten und im Wintersemester 1992/93 erst im vierten Fachsemester befunden habe. Denn von seinem Studium in Sarajevo dürften nur zwei Semester angerechnet werden. Der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei zu entnehmen, daß ein dreijähriges Studium in Sarajevo einem viersemestrigen Studium in Deutschland gleichzusetzen sei, weil nach dieser Stellungnahme ein dreijähriges Elektrotechnikstudium für die Anerkennung des Bestehens der Diplomvorprüfung ausreichen könne, die nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der Universität D. in der Regel im vierten Fachsemester abgeschlossen sein solle. Von den gleichzusetzenden vier Fachsemestern seien nach § 5 a BAföG zwei unberücksichtigt zu lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung des § 48 Abs. 1 BAföG rügt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Fachsemester sei grundsätzlich jedes Semester, in dem die Ausbildung innerhalb des materiellen Wissensgebietes in der gewählten Fachrichtung und an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart erfolge. Dies treffe für die Studienzeit des Klägers in Sarajevo zu; denn er habe eine Ausbildung innerhalb eines materiellen Wissensgebietes an Hochschulen mit gleichen oder zumindest vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen durchgeführt.

Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet mit der Folge, daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Mit seiner Auffassung, daß von der Studienzeit des Klägers in Sarajevo nur zwei Semester als für § 48 BAföG maßgebliche Fachsemester zu berücksichtigen seien, verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 BAföG erfüllt und sein Studium der Elektrotechnik, das er zum Studienjahr 1988/89 im Oktober 1988 an der Universität Sarajevo begonnen und im Sommersemester 1992 an der Universität D. fortgesetzt hat, eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellt.

Zu Unrecht aber ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger für die von ihm für die Zeit von April 1992 bis März 1993 begehrte Förderung eine Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG nicht habe vorlegen müssen bzw. mit der Bescheinigung vom 23. Juli 1992 vorgelegt habe, weil das Sommersemester 1992 erst sein drittes, allenfalls sein viertes Fachsemester gewesen sei.

Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden und steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, daß das angefangene und im Dezember 1991 abgebrochene Wintersemester 1991/92 nicht als Fachsemester zählt. Zudem ist zutreffend und unstreitig, daß nach dem im Streitfall noch geltenden § 5 a BAföG die Ausbildungszeit im Ausland bis zu einem Jahr, also zwei Semestern, unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 15.96 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 117>).

In bezug auf die danach noch verbleibenden zwei Studienjahre rechtfertigt § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen der Auffassung der Revision nicht, diese Zeiten einer nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen Auslandsausbildung ohne Gleichwertigkeitsprüfung auf Ausbildungen im Inland als Fachsemester im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen. Denn Ausbildungszeiten, die (noch) nicht zu einem Abschluß geführt haben, werden von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht erfaßt (BVerwG, Urteil vom 17. April 1997, a.a.O.; Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 28.97 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß sich eine Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Auslands- und Inlandsausbildung nicht am individuellen Kenntnis- und Leistungsstand des konkreten Auszubildenden, sondern an den Ausbildungsmöglichkeiten bei ordnungsgemäßem Studium zu orientieren hat.

Unzutreffend ist es aber, für die Frage, inwieweit Auslandsausbildungszeiten als Fachsemester auf Inlandsausbildungen anzurechnen sind, bei der Gleichwertigkeitsprüfung nicht die Auslandsausbildung einerseits und die Inlandsausbildung andererseits jeweils insgesamt zu vergleichen, sondern nur Ausbildungsteile und zwar derart, daß allein der konkrete Teil der Ausbildung im Ausland in den Blick genommen und einem (entsprechenden) Teil einer Inlandsausbildung gleichgesetzt wird.

§ 48 BAföG knüpft an den Begriff des Fachsemesters an, ohne ihn zu bestimmen. Fachsemester sind Semester in derselben Fachrichtung. Entsprechend zählen nach der Förderungshöchstdauerverordnung die Semester in einer Fachrichtung. Der Wechsel an eine Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart ist weder ein Ausbildungsabbruch noch ein Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BAföG). Wird dagegen die Fachrichtung gewechselt oder nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung aufgenommen, sind die Semester der anderen Ausbildung keine Fachsemester der bisherigen Ausbildung. In einem solchen Fall wird die Förderungshöchstdauer neu festgesetzt, gegebenenfalls allerdings unter Anrechnung vorhergehender Ausbildungszeiten (§§ 11 f. FörderungshöchstdauerV).

Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind dann Fachsemester und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn diese Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind und die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird.

Förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen sind Auslandsausbildungszeiten dann (vgl. das bereits genannte Urteil des Senats vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 28.97 - mit weiteren Nachweisen), wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung betrieben hat und die ausländische Ausbildungsstätte einer inländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Ausbildungsstätte einer in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätte im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Eine solche Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hat das Berufungsgericht festgestellt: Das Studium des Klägers an der Elektrotechnischen Fakultät der Universität Sarajevo stelle dem Grunde nach in förderungsrechtlicher Hinsicht, nämlich nach dem Inhalt der Wissenssachgebiete und der Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten, eine entsprechende Ausbildung wie das Studium der Elektrotechnik an einer deutschen Hochschule, hier der Universität D., dar.

Mit dieser Feststellung, daß die vom Kläger im Aus- und Inland besuchten Ausbildungsstätten zur selben Ausbildungsstättenart gehören und der Kläger an der Universität Sarajevo und der Universität D. das gleiche Wissenssachgebiet studiert hat, sowie mit der Feststellung, daß das Elektrotechnikstudium des Klägers an der Universität D. eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG ist, steht zugleich fest, daß der Kläger seine im Ausland betriebene Ausbildung im Inland in derselben Fachrichtung fortgesetzt hat. Aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vermerk über die deutsch-jugoslawischen Expertengespräche zu Äquivalenzfragen vom 9. November 1990, auf die sich die vom Verwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 19. April 1994 bezieht, ergibt sich, daß ein Elektrotechnikstudium in Jugoslawien einem Elektrotechnikstudium in Deutschland entspricht, wenn die Regelstudienzeit nicht mehr als ein Semester unterschritten wird. Diese Voraussetzung erfüllt das Elektrotechnikstudium in Sarajevo mit einer Mindeststudienzeit von vier Jahren im Vergleich zur Regelstudienzeit von neun Semestern in Deutschland.

Damit sind die nach Berücksichtigung des § 5 a BAföG verbleibenden zwei Auslandsstudienjahre des Klägers voll als Fachsemester nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnen. Dem steht nicht entgegen, daß die Ausbildungsgänge an Hochschulen im Aus- und Inland wie auch an Hochschulen im Inland untereinander gewisse Abweichungen aufweisen. Zum einen können diese Abweichungen, da sie die Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit der ausländischen und der inländischen Ausbildung unberührt lassen, nicht von erheblichem Gewicht sein. Zum anderen hat der Gesetzgeber Umstellungsschwierigkeiten beim Wechsel vom Auslands- zum Inlandsstudium berücksichtigt. So blieben unter der auch für den Streitfall noch maßgeblichen Geltung des § 5 a BAföG Auslandsausbildungszeiten bis zu einem Jahr förderungsrechtlich unberücksichtigt und läßt nun § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG wegen einer Ausbildung im Ausland die Vorlage der Eignungsbescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu. Das zeigt zugleich, daß die Berechnung der Fachsemester im Falle einer Ausbildung im Ausland nicht von einer besonderen Semesteranrechnungsentscheidung abhängig ist, sondern sich allein nach der im Ausland verbrachten Ausbildungszeit bemißt.

Da von der Ausbildungszeit des Klägers im Ausland förderungsrechtlich zwei Jahre, also vier Semester, zu berücksichtigen sind, befand sich der Kläger im Sommersemester 1992 förderungsrechtlich bereits im fünften Fachsemester. Damit steht ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung nicht zu und ist die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, weil die vorgelegte Eignungsbescheinigung vom 23. Juli 1992 die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erst zum 7. Mai 1992 bestätigt (die Bescheinigung vom 18. Januar 1994 sogar erst zum 22. September 1993).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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