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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 34.01
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 97 | |
BSHG § 103 Abs. 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 34.01
Verkündet am 27. Juni 2002
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger B.
Bei dem 1966 in Hamburg geborenen Hilfeempfänger wurde eine schwere Verhaltensstörung bei gleichzeitiger deutlicher körperlicher Entwicklungsretardierung diagnostiziert. Nach dem Ende seiner Schulzeit wurde er im September 1983 in ein Heim in K. im Kreisgebiet des Beklagten stationär aufgenommen. Er erhielt von der Klägerin Eingliederungshilfe. Nach zweimaligem Umzug innerhalb der Einrichtung lebte der Hilfeempfänger bis Ende Oktober 1993 in einer Wohngemeinschaft in St. im Kreisgebiet des Beklagten. Auch hierfür leistete die Klägerin Eingliederungshilfe. Zum 1. November 1993 wurde die Wohngruppe aus der stationären Betreuung ausgegliedert. Der Hilfeempfänger behielt den bisher stationär bewohnten Wohnraum bei und erhielt in der Folgezeit ambulante pädagogische Betreuung. Diese wurde fortgesetzt, als der Hilfeempfänger am 18. Januar 1996 in eine eigene Wohnung nach H.-U. im Kreisgebiet des Beklagten und am 1. Februar 1998 in eine eigene Wohnung nach N. im Kreisgebiet des Beklagten umzog. Auch hierfür leistete die Klägerin Eingliederungshilfe.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1998, beim Beklagten eingegangen am 14. Februar 1998, meldete die Klägerin beim Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe an und bat ihn, den Hilfefall in eigene Verantwortung zu übernehmen, weil sich seine Zuständigkeit aus § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergebe. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass bei einer auswärtigen Sicherstellung der Hilfe die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestehen bleibe und erst mit der endgültigen Beendigung der Hilfe ende.
Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht hat das Berufungsgericht dessen Urteil geändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin die ihr ab 14. Februar 1998 bis 30. April 2001 tatsächlich entstandenen Kosten der ambulanten Hilfe für den Hilfeempfänger in Höhe von 132 124,39 DM nebst Zinsen zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei zur Erstattung verpflichtet, weil in der streitgegenständlichen Zeit nicht die Klägerin, sondern der Beklagte zur Leistung der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger zuständig gewesen sei. Mit der Beendigung der stationären Hilfemaßnahme habe die Zuständigkeit der Klägerin nach § 97 Abs. 2 BSHG geendet. Zuständig für die anschließend zu gewährende offene, ambulante Hilfe sei nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Beklagte geworden, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte. Auf die Hilfeart komme es dabei nicht an, sondern allein auf die Beendigung der stationären Hilfe. Die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG überlagere nicht eine Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG dergestalt, dass sie nach dem Ende der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG fortbestehe. Vielmehr sei der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG durch die Spezialvorschrift des § 97 Abs. 2 BSHG eingeschränkt. Hierfür spreche auch § 103 Abs. 3 BSHG. Danach habe der Sozialhilfeträger des tatsächlichen Aufenthalts einen Kostenerstattungsanspruch, wenn der Hilfeempfänger in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG die Einrichtung verlasse.
Gegen diese Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er rügt die Verletzung des § 97 BSHG. Der Bedarf für die sich anschließende ambulante pädagogische Betreuung des Hilfeempfängers habe bereits während des Einrichtungsaufenthalts bestanden. Die Klägerin sei nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuständig geblieben. Die Auslegung des Berufungsgerichts werde der Zielsetzung des Gesetzes nicht gerecht, Sozialhilfeträger, in deren Bereich sich Einrichtungen befinden, vor übermäßigen Sozialhilfekosten zu schützen.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nicht darüber, welche Norm die richtige Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung ist (Verwaltungsgericht: § 102 SGB X; Oberverwaltungsgericht: § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Sie gehen übereinstimmend zu Recht davon aus, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachte Sozialhilfe voraussetzt. Im Revisionsverfahren steht allein die Frage im Streit, ob die Klägerin oder der Beklagte für die ambulante Eingliederungshilfe in der streitgegenständlichen Zeit örtlich zuständig war.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die in der streitgegenständlichen Zeit erbrachte ambulante Eingliederungshilfe nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, sondern nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl S. 646, ber. S. 2975) richtet und deshalb nicht die Klägerin, sondern der Beklagte örtlich zuständig war.
Für die örtliche Zuständigkeit differenziert das Bundessozialhilfegesetz seit seiner Änderung durch Art. 7 Nr. 22 ff. des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl S. 944) danach, ob Hilfe in oder außerhalb einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erbringen ist. § 97 Abs. 2 BSHG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und stellt dafür auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die erste Einrichtung oder in den zwei Monaten davor ab (nicht dagegen auf eine Zuständigkeit, die für eine ambulante Hilfe zu der Zeit bestand, als sich der Bedarf für eine künftig stationäre Hilfe zeigte). § 97 Abs. 1 BSHG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung und stellt dafür grundsätzlich (s. § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG) auf den tatsächlichen Aufenthalt ab (nicht dagegen auf eine Zuständigkeit, die für eine stationäre Hilfe zu der Zeit bestand, als sich der Bedarf für eine künftig ambulante Hilfe zeigte). Schon daraus folgt, dass weder für den Fall eines Wechsels von ambulanter zu stationärer noch umgekehrt von stationärer zu ambulanter Hilfe vom Fortbestand einer bisherigen Zuständigkeit ausgegangen werden kann, sondern dass nach einem solchen Wechsel die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 bzw. 2 BSHG neu bestimmt werden muss.
Für die frühere stationäre Eingliederungshilfe war die Klägerin nach § 97 Abs. 2 BSHG örtlich zuständig, weil der Hilfeempfänger davor in deren Bereich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überlagert § 97 Abs. 2 BSHG nicht eine Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG dergestalt, dass sie nach dem Ende der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG fortbesteht. Denn wenn ein Sozialhilfeträger für eine stationäre Hilfe nach § 97 Abs. 2 BSHG zuständig geworden ist, endet eine zuvor bestehende Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BSHG und kann deshalb nicht im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG "bestehen bleiben". Für die hier in Bezug auf die Erstattung im Streit stehende ambulante Eingliederungshilfe war der Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig, weil sich der Hilfeempfänger in der streitgegenständlichen Zeit in dessen Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG scheidet aus, weil § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht (auch) den Fortbestand einer nach § 97 Abs. 2 BSHG begründeten Zuständigkeit bestimmt, sondern nur den Fortbestand einer nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründeten ("Diese Zuständigkeit ..."). Für die vor der streitgegenständlichen Zeit geleistete Hilfe war die Klägerin aber nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sondern nach § 97 Abs. 2 BSHG örtlich zuständig.
Dieser Zuständigkeitsbestimmung entspricht, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, § 103 Abs. 3 BSHG. Denn diese Vorschrift geht davon aus, dass der örtliche Träger, in dessen Bereich die Einrichtung liegt und nach Verlassen der Einrichtung ein Bedarf an nicht stationärer Hilfe besteht, örtlich zuständig Hilfe leistet, und gewährt ihm zu einem gewissen Schutz der Einrichtungsorte (vgl. BTDrucks 12/4401 S. 84) einen Kostenerstattungsanspruch für längstens zwei Jahre.
Dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die hier streitgegenständliche Zeit ab 14. Februar 1998 steht nicht entgegen, dass sie nach § 103 Abs. 3 BSHG für längstens zwei Jahre selbst zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen wäre, soweit nach Verlassen der Einrichtung ein anderer Sozialhilfeträger an den Hilfeempfänger Sozialhilfe geleistet hätte. Denn der Hilfeempfänger hat die Einrichtung bereits im November 1993 verlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2, § 194 Abs. 5 VwGO.
Ende der Entscheidung
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