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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 38.01
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
1. Der krankheitsbedingte Arbeitsplatzverlust und die infolge gesundheitlicher Einschränkungen bestehende Unmöglichkeit, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, stellen eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG dar.

2. Die Unmöglichkeit, in dem erlernten und dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, ist nicht bereits dann nachgewiesen, wenn die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes erfolglos geblieben sind, sondern erst dann, wenn auch eigene Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 38.01 (5 PKH 25.02)

Verkündet am 12. Dezember 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2001 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die 1960 geborene Klägerin war nach Abschluss ihrer Lehre zur Buchhändlerin im Jahre 1982 in diesem Beruf tätig. Zum 31. März 1995 wurde ihr gekündigt. Sie leidet an Beschwerden der Wirbelsäule. Nach einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 22. August 1995 kann sie vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in gebeugter Zwangshaltung ausführen. Bis zum 12. Oktober 1996 war die Klägerin arbeitslos gemeldet. Nach Bescheinigungen der Arbeitsämter konnte sie in dieser Zeit aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht vermittelt werden.

Die Klägerin, deren Bewerbung um einen Studienplatz im Studienfach Psychologie (Diplom) bereits zum Sommersemester 1996 erfolgreich war, nahm dieses Studium zum Wintersemester 1996/97 an der J.-L.-Universität G. auf. Zu dieser Zeit bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1 215,36 DM und besaß ein Sparkonto über 8 819,95 DM. Zum 1. Oktober 1996 betrugen ihre Unterkunftskosten ohne Heizkosten monatlich 331,10 DM.

Im Oktober 1996 beantragte die Klägerin beim damals zuständigen Studentenwerk G. die Bewilligung von Ausbildungsförderung trotz Überschreitens der Altersgrenze. Sie verwies auf ihre Wirbelsäulenerkrankung, die eine Weiterbeschäftigung in ihrem Beruf als Buchhändlerin und eine erneute Vermittlung unmöglich mache.

Mit Bescheid vom 3. Februar 1997 lehnte das Studentenwerk G. die Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze mit einem Bescheid dem Grunde nach (§ 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG) für den ganzen Ausbildungsabschnitt ab. Eine Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderung der persönlichen Verhältnisse liege nicht vor. Die schwere Vermittelbarkeit sei auf die Arbeitsmarktsituation zurückzuführen.

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1997) hat das Verwaltungsgericht ... auf die Klage der Klägerin den nach ihrem Wechsel an die Universität H. nunmehr zuständigen Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Förderungsvoraussetzungen für ihr Studium in der Fachrichtung Psychologie (Abschluss Diplom) an den Universitäten G. und H. nach Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen.

Die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Klägerin sei einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse ausgesetzt gewesen. Durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes, der letztlich auf ihr Wirbelsäulenleiden zurückzuführen sei, sei sie zu einer völligen Neuorientierung in Bezug auf ihre berufliche Lebensführung gezwungen gewesen. Aus den ärztlichen Attesten und dem Bericht über die arbeitsamtliche Untersuchung ergebe sich eindeutig, dass dieses Leiden vorliege und die Klägerin deshalb nur leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Beugen ausführen könne. Die Bescheinigungen der Arbeitsämter belegten außerdem, dass die Klägerin lange Zeit arbeitslos gemeldet gewesen sei und aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in ihrem Beruf habe vermittelt werden können. Auch die vom Beklagten geäußerten Hinweise auf seiner Ansicht nach bestehende Arbeitsmöglichkeiten als Buchhändlerin außerhalb des üblichen Buchhandels griffen für die Klägerin aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht; es sei nicht erkennbar, dass für die Klägerin eine derartige Möglichkeit eines Arbeitsplatzes bestanden habe.

Die Klägerin sei infolge dieser einschneidenden Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse auch bedürftig geworden. Die monatliche Einkommensgrenze von 1 345,10 DM (Grundbetrag nach § 79 BSHG 1 014 DM + Unterkunftskosten 331,10 DM) habe die Klägerin mit ihrer Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1 215,36 DM nicht erreicht. Zwar habe die Klägerin über Vermögen in Höhe von 8 819 DM verfügt, das gemäß § 88 BSHG grundsätzlich zur Lebensführung einzusetzen sei, doch habe hier festgestanden, dass das einzusetzende Vermögen in absehbarer Zeit aufgebraucht sei. Es entspreche Sinn und Zweck des Gesetzes, die Verwirklichung des Merkmals der "Bedürftigkeit" bereits anzunehmen, wenn ihr Eintritt feststehe, die vorhandenen Vermögenswerte aber im Rahmen der Anrechnungsvorschriften nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigen.

Schließlich habe die Klägerin ihr Studium unverzüglich begonnen; sie habe das abschließende Gespräch beim Arbeitsamt über die Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation im Mai 1996 abwarten dürfen.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter und rügt die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben könne.

II.

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Das Berufungsurteil verletzt wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung und fehlerhafter Sachverhaltswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Für eine abschließende Entscheidung sind noch tatsächliche Ermittlungen erforderlich.

Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 5 C 48.82 - <BVerwGE 71, 268, 273>; Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 55.82 - <Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1986, 108 = NVwZ 1986, 383>) davon ausgegangen, dass zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG alle subjektiven und objektiven Umstände gehören, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen, dass mit einschneidend eine Veränderung von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung bezeichnet ist und dass auch ein Arbeitsplatzverlust wegen krankheitsbedingter Behinderung ein die Lebensverhältnisse einschneidend veränderndes Ereignis sein kann. Zudem setzt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis "plötzlich und unerwartet" eintritt. Soweit im Urteil des Senats vom 4. Juli 1985 (a.a.O.) die Verwendung des Wortes "unversehens" in Bezug auf die Kausalität zwischen Eintritt des Ereignisses und der dadurch herbeigeführten Änderung der Lebensführung etwas anderes zum Ausdruck bringen sollte, wird daran nicht festgehalten.

Auch hat das Berufungsgericht zu Recht auf den krankheitsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes abgestellt, nicht aber den Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes genügen lassen, sondern weiter für erforderlich gehalten, dass es der Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) möglich war, in ihrem Beruf zu arbeiten. Denn der krankheitsbedingte Arbeitsplatzverlust und die infolge gesundheitlicher Einschränkungen bestehende Unmöglichkeit, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, stellen eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse dar.

Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Beklagten nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin letztlich auf ihr Wirbelsäulenleiden zurückzuführen sei.

Dagegen verstößt das Berufungsurteil mit seinen Behauptungen, die Hinweise des Beklagten auf Arbeitsmöglichkeiten als Buchhändlerin außerhalb des üblichen Buchhandels griffen aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht durch und es sei nicht erkennbar, dass eine derartige Möglichkeit eines Arbeitsplatzes bestanden habe, wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung und fehlerhafter Sachverhaltswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) gegen Bundesrecht.

Bereits im Widerspruchsbescheid findet sich der Vortrag, der Arbeitsbereich des Buchhändlers sei nicht nur die Buchhandlung, sondern auch der Schreibtischarbeitsplatz in Verlagen, Büchereien, Zeitungen und in der Werbung. Diesen Vortrag hat der Beklagte im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt und exemplarisch ein Stellenangebot einer Gesellschaft für Urheberrecht für eine/n Buchhändler/in aus dem Internet vom 21. August 2000 beigefügt, das als Tätigkeit Sachbearbeitung und Bearbeitung von Meldungen im Hörfunk- und Fernsehbereich anbot. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte erneut auf diese Arbeitsmöglichkeiten für Buchhändler außerhalb einer Buchhandlung und das dazu vorgelegte exemplarische Stellenangebot hingewiesen sowie weiter ausgeführt, dass Angebote und Nachfragen für qualifizierte Stellen nur selten über die Arbeitsämter, sondern überwiegend über den Zeitungs- und Internetanzeigenmarkt liefen. Angesichts dieses Vortrags zur (Schreibtisch-)Arbeitsmöglichkeit für Buchhändler außerhalb einer Buchhandlung (als Arbeitsbereiche konkret benannt: Verlage, Büchereien, Zeitungen und Werbung), des vorgelegten exemplarischen Stellenangebotes für einen solchen Arbeitsplatz und der Möglichkeit für das Gericht, Einblick in den Zeitungs- und Internetanzeigenmarkt zu nehmen, ist es nicht gerechtfertigt, die Arbeitsmöglichkeit der Klägerin außerhalb einer Buchhandlung unter Hinweis auf mangelnde Konkretisierung nicht zu prüfen und sie schlicht als nicht bestehend zu behaupten.

Es wird nicht verkannt, dass es für das Berufungsgericht keine einfache Aufgabe ist, bezogen auf die lang zurückliegende streitgegenständliche Zeit jetzt noch zu klären, ob es der Klägerin damals möglich gewesen ist, weiterhin in ihrem erlernten Beruf als Buchhändlerin zu arbeiten. Die abstrakte Frage, ob es leidensgerechte Arbeitsplätze innerhalb einer Buchhandlung oder Arbeitsmöglichkeiten für Buchhändler außerhalb einer Buchhandlung gibt, lässt sich aber durch aktuelle Einsicht in Zeitungs- bzw. Internetanzeigen klären. Zur konkreten Frage, ob es in der streitgegenständlichen Zeit solche Angebote gegeben hat, können gegebenenfalls Anfragen an die Archive einiger (überregionaler) Zeitungen zu damaligen Stellenangeboten und -nachfragen weiterhelfen. Dass die Klägerin eineinhalb Jahre arbeitslos war und in dieser Zeit vom Arbeitsamt nicht vermittelt werden konnte, ist zwar ein Indiz, nicht aber bereits ein hinreichender Beweis für das Fehlen einer solchen Arbeitsmöglichkeit. Denn für qualifizierte Stellen ist, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, der Zeitungs- und Internetstellenmarkt von erheblicher Bedeutung. Deshalb ist die Unmöglichkeit, in dem erlernten und dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten, nicht bereits dann nachgewiesen, wenn die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes erfolglos geblieben sind, sondern erst dann, wenn auch eigene Bemühungen nicht zum Erfolg hätten führen können. Insbesondere wäre zu klären gewesen und wird nun zu klären sein, ob und inwieweit die Klägerin von sich aus - also zusätzlich zu den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes - die ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Stelle in ihrem erlernten Beruf - also gegebenenfalls auch außerhalb einer Buchhandlung - zu bekommen.

Ende der Entscheidung

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