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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 38.99
Rechtsgebiete: BVFG F. 1993


Vorschriften:

BVFG F. 1993 § 6 Abs. 2
Leitsatz:

Zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>).

Urteil des 5. Senats vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 38.99 -

I. VG Hannover vom 26.06.1996 - Az.: VG 5 A 841/96 - II. OVG Lüneburg vom 18.10.1999 - Az.: OVG 13 L 4455/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 38.99 OVG 13 L 4455/96

Verkündet am 7. Dezember 2000

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schluss-entscheidung vorbehalten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG.

Der am 22. Januar 1961 in Stalinabad (jetzt: Duschanbe)/ Tadschikistan geborene Kläger reiste von dort im Besitz eines Aufnahmebescheides vom 18. Mai 1993 mit seiner Ehefrau Marina geb. L., einer Russin, und seinem Sohn Erik (geboren 28. Februar 1986) im September 1993 in das Bundesgebiet ein. Die Eltern des Klägers, Klemens und Maria S. geb. B., sind 1920 bzw. 1922 in der Ukraine geboren, wurden 1944 bzw. 1943 in den Warthegau umgesiedelt, dort eingebürgert und 1945 nach Swerdlowsk verschleppt. Dort heirateten sie 1951 und zogen 1952 nach Duschanbe um. Der Kläger ist das jüngste von sechs Kindern. Seine fünf Geschwister sind sämtlich im Besitz eines Vertriebenenausweises bzw. einer Spätaussiedlerbescheinigung. Sie reisten in den Jahren 1989, 1991 und 1995 ein. Die 1991 eingereisten Eltern erhielten einen Vertriebenenausweis und wurden 1992 erneut eingebürgert.

Am 27. September 1993 beantragte der Kläger bei der Stadt M. eine Spätaussiedlerbescheinigung. Dabei legte er die Geburtsurkunde seines Sohnes Erik vor, in der die Nationalität des Vaters mit "Deutscher", die der Mutter mit "Russin" angegeben wird. Im Mai und September 1994 erlitt der Kläger zwei Schlaganfälle, die den Verlust seiner Sprachfähigkeit und seine Pflegebedürftigkeit zur Folge hatten. Im Juni 1994 verzog der Kläger mit seiner Familie in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises. Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 lehnte der Beklagte die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal vermittelt worden sei.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage des am 15. Februar 1996 eingebürgerten Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat dagegen das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die eher rudimentär vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers hätten nicht zur Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung führen dürfen, weil vom Kläger der Nachweis von Bestätigungsmerkmalen nicht hätte verlangt werden dürfen. Wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend sein sollte, dass überhaupt irgendwelche Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, müssten entsprechende Anforderungen auch an die Frage gestellt werden, ob eine Vermittlung der deutschen Sprache in dem geforderten Sinne möglich und zumutbar gewesen sei. Solche Voraussetzungen, die es ermöglicht hätten, ihm deutsche Sprache als Mutter- oder bevorzugte (mutter-sprachliche) Umgangssprache zu vermitteln, hätten im Falle des Klägers nicht vorgelegen. Angesichts der Sprachkenntnisse der Eltern des Klägers und deren glaubhaften Bemühens, ihm die deutsche Sprache zu vermitteln, müsse davon ausgegangen werden, dass das Misslingen der elterlichen Bemühungen, dem Kläger die deutsche Sprache als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache zu vermitteln, an der fremden Umgebung gelegen habe, weil die Eltern allein das außerhalb geschlossener deutscher Siedlungsgebiete nicht hätten bewerkstelligen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Er rügt Verletzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, bei dessen Auslegung die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVFG aufgeführten Kriterien heranzuziehen seien. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vermittlung der deutschen Sprache in diesem Sinne könne im Falle des Klägers nicht angenommen werden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) eines der dort aufgeführten bestätigenden Merkmale zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet vorgelegen haben müsse und die deutsche Sprache als Muttersprache bzw. bevorzugte, im persönlich-familiären Bereich regelmäßig überwiegend gebrauchte Umgangssprache fließend beherrscht werden müsse. Der Senat hat vielmehr in seinem, dem Berufungsgericht noch nicht bekannten Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - (zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG für die Vermittlung der Bestätigungsmerkmale auf einen regelmäßig in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt, also bezogen auf das bestätigende Merkmal der Sprache verlangt, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit vermittelt worden ist. Die bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 BVFG beziehen sich dabei, wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 letzte Alternative BVFG ergibt, nicht auf ein Bekenntnis, sondern unmittelbar auf die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, zur deutschen Nationalität (vgl. auch BTDrucks 12/3212 S. 22: "Bestätigungsmerkmale ..., die sie dem deutschen Volkstum zuweisen"). Tatbestandsvoraussetzung nach Nummer 2 ist also nicht eine aktuelle Bestätigung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum, sondern die Vermittlung bestätigender Merkmale als ein in der Vergangenheit liegender Vorgang. Dementsprechend knüpft auch die Fiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVFG daran an, dass die Vermittlung bestätigender Merkmale nicht möglich oder nicht zumutbar war. Zu Umfang und Intensität der Sprachvermittlung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2000 ausgeführt:

"Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu; denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen (s. BTDrucks 12/3212 S. 23). Während sich in der Anfangszeit die Sprachvermittlung insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache vollzieht, wird sie im Laufe der Jahre in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch übergehen. Dabei richten sich Ausmaß und Intensität der geforderten Sprachvermittlung nach dem Sprachvermögen der Eltern, des Elternteils oder anderer Verwandter. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (BVerwGE 102, 214 <220>).

Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist insbesondere die Muttersprache (BTDrucks 12/3212 S. 22). Unter Muttersprache wird allgemein die als Kind von den Eltern (oder sie ersetzenden Bezugspersonen) erlernte Sprache verstanden (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 20. Auflage 1996; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) zum Begriff der Muttersprache weitergehend davon ausgegangen worden ist, sie müsse "so vertieft worden (sein), dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird", kann daran für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht festgehalten werden.

Der vom Bundesverwaltungsgericht zu § 6 BVFG a.F. entwickelte Begriff der bevorzugten Umgangssprache behält für § 6 Abs. 1 BVFG Bedeutung. Denn mit Sprache im Sinne dieser Bestimmungen soll das Bekenntnis zum deutschen Volkstum aktuell objektiv bestätigt werden. Das rechtfertigt es, auf die vorrangig benutzte Sprache abzustellen. Dagegen wird der Begriff der bevorzugten Umgangssprache dem geänderten Kontext des Begriffs der Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht gerecht. Denn dafür kommt es nicht auf eine bevorzugt "benutzte" Umgangssprache an, sondern allein auf die von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten vermittelte Sprache.

Die Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss "zumindest Gewicht" haben (BTDrucks 12/3212 S. 23). Der wesentliche Gesichtspunkt für Ausmaß und Intensität der Sprachvermittlung ergibt sich aus der geänderten Funktion der bestätigenden Merkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Da der Gesetzgeber in den vermittelten bestätigenden Merkmalen Sprache, Erziehung, Kultur die objektive Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage, für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum sieht, setzt eine Sprachvermittlung voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Denn je intensiver deutsche Sprache vermittelt worden ist, umso tragfähiger ist die Grundlage für eine deutsche Bewusstseinslage. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kind als Sprache nur oder jedenfalls überwiegend Deutsch vermittelt worden sein muss. Ein derart enges Verständnis kann weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Es würde auch an der Realität in den Aussiedlungsgebieten vorbeigehen. Denn wer nicht in reinen oder überwiegend deutschsprachigen Siedlungsgebieten aufgewachsen ist, musste realistischerweise, sollte er nicht "sprachlos" in Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule kommen, bereits von Kindesbeinen an auch die Landessprache erlernen. Es reicht demnach aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Wurden dem Kind im Elternhaus Deutsch und die Landessprache vermittelt, hat sein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum eine objektive, durch die Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit bestätigte Grundlage. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Denn von der Existenz anderer Landessprachen in den Herkunftsgebieten ausgehend verlangt der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG weder bei volkstumsmäßig verschiedenen noch bei volkstumsmäßig gleichen Eltern eine alleinige oder jedenfalls überwiegende deutsche Sprachvermittlung. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen.

War die Vermittlung deutscher Sprache wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar, gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Hat die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht die ganze Zeit bis zur Selbständigkeit, aber doch für längere Zeit angedauert, so ist bei Ausmaß und Intensität der Sprachvermittlung zu Gunsten des Kindes zu berücksichtigen, dass sich die Sprachvermittlung nicht über die ganze Länge der Prägephase erstrecken konnte.

Auch wenn im Herkunftsgebiet die Vermittlung deutscher Sprache weder unmöglich noch unzumutbar war, ist doch zu berücksichtigen, dass eine Sprachvermittlung dort insbesondere in der unmittelbaren Nachkriegszeit, aber auch danach oft nur im Familienkreis und nur mit begrenzten Mitteln möglich war. So standen als Folge der Verschleppung und Vertreibung häufig keine Hilfsmittel wie Bücher zur Verfügung, so dass weitgehend keine visuelle, sondern nur eine auditive Sprachvermittlung möglich gewesen sein wird. Das erschwert die Sprachvermittlung. Auch Restriktionen in der Religionsausübung können sich erschwerend auf die deutsche Sprachvermittlung ausgewirkt haben.

Setzt demnach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht voraus, dass bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur beim Verlassen des Aussiedlungsgebietes vorliegen, ist vielmehr entscheidend, ob deutsche Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt worden sind, so ist die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Bei einem Rückschluss vom bei Aus- bzw. Einreise aktuellen Sprachvermögen bzw. -unvermögen auf zurückliegende Sprachvermittlung sind beispielsweise zu berücksichtigen die Dauer des Aufenthalts im Elternhaus, die Umstände der Sprachvermittlung im Elternhaus, die Sprachbegabung und der Bildungsstand des Betreffenden, die Dauer seit der Trennung vom Elternhaus, die Möglichkeit, Deutsch weiter zu sprechen."

All das konnte das Berufungsgericht in seinem Urteil noch nicht berücksichtigen. Es ist deshalb sowohl bei der Prüfung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als auch bei der des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG von Voraussetzungen ausgegangen, die, was Ausmaß und Intensität der Sprachvermittlung anbelangt, deutlich über den von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten liegen. Demgemäß hat es auch weder tatsächliche Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erreichens seiner Selbständigkeit Deutsch als von den Eltern oder anderen Verwandten vermittelte Sprache auf dem Sprachniveau in der elterlichen Familie verstehen und sprechen konnte, noch dazu, ob die Vermittlung der deutschen Sprache auf dem vorangeführten Niveau wegen der Verhältnisse im Gebiet Duschanbe/Tadschikistan in der Zeit von 1961 bis zur Selbständigkeit des Klägers gegebenenfalls unmöglich oder unzumutbar war. Das nötigt zur Zurückverweisung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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