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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 47.03
Rechtsgebiete: BVFG


Vorschriften:

BVFG § 15 Abs. 1
BVFG § 27 Abs. 1
Mit dem Tod einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person wird infolge der Unwirksamkeit des ihr erteilten Aufnahmebescheides auch die akzessorische Einbeziehung von Ehegatte und Abkömmlingen unwirksam.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 47.03

Verkündet am 25. November 2004

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

Die Klägerin wurde am 30. Juli 1983 in der Ukraine geboren. Im Aufnahmebescheid ihres Vaters vom 28. Juli 1997 war die Klägerin als Abkömmling einbezogen. Im April 1998 starb ihr Vater. Am 18. Mai 1998 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sie habe die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, weil der Aufnahmebescheid ihres Vaters, in den sie einbezogen gewesen sei, durch dessen Tod seine Wirkung verloren habe.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Aufnahmebescheid des Vaters und damit auch die Einbeziehung der Klägerin hätten wegen des höchstpersönlichen Charakters des Aufnahmebescheides mit dem Tod des Vaters ihre Wirkung verloren. Die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

Die Klägerin sei zwar im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Denn ihre Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters sei nicht mit dem Tod ihres Vaters unwirksam geworden, weil das Gesetz anders als in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG keine strenge Akzessorietätzwischen dem Aufnahmebescheid der Bezugsperson und der Einbeziehung eines Abkömmlings vorsehe. Der Klägerin stehe jedoch deshalb keine Spätaussiedlerbescheinigung zu, weil sie nicht bekenntnisfähig gewesen und mangels eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht deutsche Volkszugehörige sei.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, der Klägerin habe die Bekenntnisfähigkeit gefehlt, weshalb sie mangels eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht Spätaussiedlerin sei, und anders als das Berufungsgericht der Ansicht, der Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat. Denn sie hat die Ukraine nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) verlassen.

Zwar war die Klägerin in den ihrem Vater am 28. Juli 1997 erteilten Aufnahmebescheid als dessen Abkömmling einbezogen worden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (18. Mai 1998) war dieser Aufnahmebescheid und damit auch die akzessorische Einbeziehung der Klägerin jedoch unwirksam geworden, weil ihr Vater bereits im April 1998 gestorben war.

Soweit sich der Aufnahmebescheid auf den Vater bezog, also dessen Aufnahmeberechtigung erklärte, ist er deshalb unwirksam geworden, weil dessen Aufnahmeberechtigung als höchstpersönliches Recht mit dessen Tod erloschen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 - BVerwG 1 B 49.00 - <Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 28 = DVBl 2001, 226 = NVwZ 2001, 209> zum höchstpersönlichen Status nach Art. 116 Abs. 1 GG).

Soweit sich der Aufnahmebescheid durch die Einbeziehung der Klägerin auf diese bezog, ist er infolge der Unwirksamkeit des Aufnahmebescheides für ihren Vater unwirksam geworden. Denn die Einbeziehung von Ehegatte und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person ist in dem Sinne akzessorisch, dass die Einbeziehung in Entstehung und Bestand (bis zur Aufenthaltnahme in Deutschland) vom Aufnahmebescheid für die Bezugsperson abhängt.

Für diese Abhängigkeit spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind der Ehegatte und die Abkömmlinge auf Antrag in den Aufnahmebescheid für die Bezugsperson "einzubeziehen". Der Ehegatte und die Abkömmlinge erhalten mit der Einbeziehung nicht eigenständig eine Aufnahmeberechtigung unter den Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Vielmehr werden sie wegen ihrer engen persönlichen Beziehung zur Bezugsperson als Ehegatte beziehungsweise Abkömmling in deren Aufnahmebescheid einbezogen, erhalten also eine von deren Aufnahmeberechtigung abgeleitete und damit abhängige Aufnahmeberechtigung.

Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Einbeziehung für ihre Abhängigkeit vom Aufnahmebescheid für die Bezugsperson. Mit der Möglichkeit der Einbeziehung hat der Gesetzgeber einer Konfliktlage der Personen Rechnung getragen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um in Deutschland ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, die aber nicht Ehegatte und Abkömmlinge in den Aussiedlungsgebieten zurücklassen wollen. Eine solche Konfliktlage entfällt mit dem Tod der Bezugsperson.

Zwar kann § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht, auch nicht entsprechend, wie das Verwaltungsgericht meint, für die Abhängigkeit der Einbeziehung vom Bestand des Aufnahmebescheides für die Bezugsperson angeführt werden. Andererseits kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden, § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei eine singuläre "Lösung des Problems der 'Akzessorietät'" und schließe ein Gesetzesverständnis dahin aus, "die Einbeziehung solle auch in allen anderen Fällen, in denen der originäre Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung gegenstandslos wird, ipso iure wirkungslos sein". Denn § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG regelt einen Fall, in dem eine Voraussetzung für die Einbeziehung, die Eigenschaft als Ehegatte, nachträglich (zwischen Einbeziehung und vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets durch beide Ehegatten) entfallen ist. Für diesen Fall verliert der Aufnahmebescheid "insoweit" seine Wirkung, also nur in Bezug auf die Einbeziehung (des Ehegatten). Die Wirksamkeit des Aufnahmebescheides für die Bezugperson bleibt unberührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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