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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 5.03
Rechtsgebiete: BSHG, SGB X
Vorschriften:
BSHG § 89 | |
SGB X § 45 |
2. Liegen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht mehr vor, so dass auch ein Darlehen zurückzuzahlen wäre, ist die Behörde zu einer solchen rückwirkenden Darlehensgewährung nicht mehr verpflichtet.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 5.03
Verkündet am 8. Juli 2004
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sozialhilferücknahme- und -rückforderungsbescheides.
Die Klägerin ist aufgrund eines im Jahre 1993 erlittenen Verkehrsunfalls erwerbsunfähig. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte eine entsprechende Rentenzahlung jedoch zunächst ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 18. März 1996 bei der für den Beklagten handelnden Gemeinde A. die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Klägerin war seinerzeit Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in A., das sie gemeinsam mit ihrer pflegebedürftigen Mutter bewohnte. Am 3. Februar 1996 hatte sie einen notariellen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück im französischen S. abgeschlossen und auf den Kaufpreis von umgerechnet 220 000 DM einen Betrag von 120 000 DM angezahlt. Dem französischen Vertragstext zufolge sollte der Restkaufpreis innerhalb von zwei Jahren zahlbar sein, das Eigentum jedoch - gemäß französischem Recht - bereits mit Vertragsschluss auf die Klägerin übergehen. Die Verkäufer behielten sich vor, bei Zahlungsverzug auf Vertragsauflösung zu klagen; laut einer handschriftlich beigefügten Vertragsklausel sollte in diesem Fall die gesamte Anzahlungssumme an die Verkäufer fallen. Zur Finanzierung der Anzahlung hatte die Klägerin ein Bankdarlehen aufgenommen und die Eintragung einer Grundschuld auf ihrem bereits hoch belasteten Grundstück in A. bewilligt. Auf dem Antragsformular des Beklagten gab sie als Vermögen das Haus in A. an, erwähnte jedoch nicht den Kaufvertrag über das Grundstück in Frankreich und die darauf geleistete Anzahlung.
Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 bewilligte der Beklagte ab 18. März 1996 bis auf weiteres Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Wohngeld, wobei die Hauslasten als Aufwendungen für die Unterkunft und die Mietzahlungen der Mutter als Einkommen berücksichtigt wurden.
Am 15. Januar 1998 verstarb die Mutter der Klägerin. Ab 1. März 1998 vermietete die Klägerin das Haus in A. zu einem monatlichen Mietzins von 2 000 DM, wohnte aber zunächst noch weiter dort und bezog auch weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt, da die Mieteinnahmen fast vollständig von den Hauslasten aufgezehrt wurden. Nachdem die Mieter ihr anfängliches Versprechen, das Haus in Kürze käuflich zu erwerben, nicht einhielten, kam es zu einem Streit, der im Juni 1998 in einer Aussperrung der Klägerin kulminierte. Die Klägerin zog daraufhin in eine Ferienwohnung, deren Kosten der Beklagte übernahm. Ab 1. Juli 1998 wurde ihr die Hilfe - im Hinblick auf das nunmehr nicht mehr geschützte Grundeigentum - nur noch als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz und Bewilligung einer Sicherungshypothek über 50 000 DM gewährt.
Am 3. September 1998 sprachen die Mieter der Klägerin unaufgefordert bei der Gemeinde A. vor und berichteten, dass die Klägerin ein Haus in Frankreich besitze, das nach einer Zahlung von 120 000 DM im Jahre 1997 und einer weiteren in Höhe von 100 000 DM im April 1998 inzwischen auch voll finanziert sei. Die Klägerin gab daraufhin an, sie habe zwar im Jahre 1996 eine Anzahlung von 120 000 DM geleistet, jedoch den Restkaufpreis noch nicht gezahlt und daher bislang auch kein Eigentum an der Immobilie erworben. Am 28. Oktober 1998 legte sie den notariellen Kaufvertrag in französischer Sprache einschließlich einer auszugsweisen deutschen Übersetzung vor, in der es hieß: "... die verkaufte Immobilie bleibt grundsätzlich im Eigentum des Verkäufers ..." Im Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Sozialhilfebetruges ließ die Staatsanwaltschaft B. den Kaufvertrag in die deutsche Sprache übersetzen.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1999 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin, die ihre Rentenansprüche zwischenzeitlich auf sozialgerichtlichem Wege weiterverfolgt hatte, rückwirkend zum 1. März 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Beklagte stellte daraufhin die Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. April 1999 ein und machte für den Zeitraum vom 1. März 1998 bis 31. März 1999 einen Erstattungsanspruch gegen die BfA geltend, den diese bis auf einen Betrag von 401,08 DM erfüllte.
Zum 1. November 1999 meldete die Klägerin sich nach Frankreich ab. Am 18. November 1999 erhielt der Beklagte von der Staatsanwaltschaft die deutsche Übersetzung des Kaufvertrages, aus der hervorging, dass die Klägerin bereits mit Vertragsschluss Eigentümerin des Grundstücks in S. geworden war. Am 25. November 1999 teilte der für die Klägerin tätige Notar mit, dass diese ihr Grundstück in A. tags zuvor veräußert habe und er beauftragt sei, zwecks lastenfreier Übertragung auf den Käufer die noch ausstehenden Forderungen der Grundpfandgläubiger zu begleichen.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 16. Dezember 1999 den streitgegenständlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, mit dem er die für den Zeitraum vom 18. März 1996 bis 28. Februar 1998 ergangenen Bewilligungsbescheide aufhob und die gewährten Leistungen in Höhe von 33 560,18 DM zurückforderte. Zur Begründung führte er aus, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als nicht zurückzahlbare Leistung sei rechtswidrig gewesen und die fraglichen Bescheide daher nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Aus der Übersetzung des französischen Kaufvertrages gehe hervor, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum über verwertbares und ungeschütztes Vermögen in Form eines Hausgrundstücks in Frankreich verfügt habe. Vor diesem Hintergrund habe ihr nur ein Anspruch auf darlehensweise Hilfe nach § 89 BSHG zugestanden, da eine sofortige Verwertung nicht möglich gewesen wäre. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, da sie die französische Immobilie bei Antragstellung verschwiegen und damit grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unvollständige Angaben gemacht habe. Besondere Umstände, die nach pflichtgemäßem Ermessen dennoch dafür sprechen könnten, von der Rücknahme ganz oder teilweise abzusehen, lägen nicht vor. Nach Aufhebung der vorgenannten Bescheide sei die Klägerin nunmehr gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die empfangenen Leistungen zu erstatten. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an, um auf den Erlös aus dem Verkauf des Hauses in A. zugreifen zu können.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2000), nachdem inzwischen seine Forderungen durch den Notar der Klägerin in voller Höhe beglichen worden waren und der Beklagte in die Löschung der entsprechenden Sicherungshypothek eingewilligt hatte. Gegenüber den Einwänden der Klägerin führte der Beklagte aus, wenn sich die Klägerin bei einem so weitreichenden Rechtsgeschäft wie dem Erwerb einer ausländischen Immobilie nicht hinreichend Klarheit über die maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen verschaffe, erfülle bereits diese Unterlassung den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Zudem sei der diesbezügliche Vortrag der Klägerin in sich widersprüchlich. Auch die aktuelle Bedürftigkeit der Klägerin sei nicht glaubhaft dargetan. Es frage sich bereits, warum aus dem beurkundeten Kaufpreis von 550 000 DM nur 465 300 DM zur Verteilung auf das Notaranderkonto gelangt seien. Zudem habe der Notar einen Betrag von 100 000 DM statt an die bekannten Gläubiger ohne ersichtlichen Grund an einen Herrn K. ausgekehrt.
Die hiergegen erhobene Klage hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat auf die Berufung der Klägerin, mit der diese u.a. einen Anspruch auf darlehensweise Belassung des streitigen Rückforderungsbetrages unter Bewilligung einer ratenweisen Rückzahlung geltend gemacht hat, die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe die Bewilligungsbescheide nicht ersatzlos zurücknehmen, sondern die gewährten Leistungen lediglich von einer nicht zurückzahlbaren Leistung in ein Darlehen nach § 89 BSHG oder eine erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 BSHG umwandeln dürfen. Zwar lägen die Voraussetzungen einer Rücknahme gemäß § 45 SGB X dem Grunde nach vor. Die Bewilligung von Sozialhilfe in Form nicht zurückzahlbarer Leistungen sei rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstückes in Frankreich verfügt habe. Der Verwertbarkeit dieses Grundstücks habe auch weder die Finanzierung über ein Bankdarlehen noch die kaufvertragliche "Verfallklausel" entgegengestanden. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da sie bei Antragstellung den nur einen Monat zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag verschwiegen und damit zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht habe. Es habe sich ihr unabhängig von der Gestaltung des Antragsformulars und selbst ohne vertiefte Kenntnisse im französischen Immobiliarsachenrecht aufdrängen müssen, dass die Investition von immerhin 120 000 DM in ein Hausgrundstück von wesentlicher Bedeutung für die Sozialhilfegewährung sein musste. Schließlich sei die Rücknahme auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt, denn der Beklagte habe erst mit Eingang der vollständigen deutschen Übersetzung des Kaufvertrages im November 1999 positive Kenntnis von der Eigentümerstellung der Klägerin erlangt. Gleichwohl verbiete sich eine ersatzlose Aufhebung der Bewilligungsbescheide, weil der Klägerin seinerzeit zumindest darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt oder - wahlweise - erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz zugestanden habe. Denn es sei nicht anzunehmen, dass das französische Grundstück im fraglichen Zeitraum tatsächlich hätte verwertet werden können. Folglich komme vorliegend lediglich eine Teilaufhebung in Form der Umwandlung des verlorenen Zuschusses in eine der genannten Hilfeformen in Betracht. Der fehlerhafte Bescheid könne insoweit aber nicht im Wege der Umdeutung nach § 43 SGB X aufrechterhalten werden, denn die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung und die Rückforderung eines rechtmäßig gewährten Darlehens seien nicht auf dasselbe Ziel gerichtet. Die Umdeutung in einen Bescheid nach § 92a BSHG scheitere bereits daran, dass die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht auf sozialwidrige Weise herbeigeführt habe. Ob der Beklagte nach Rechtskraft des Urteils noch fristgerecht einen Umwandlungs- und Rückforderungsbescheid erlassen könne, ließ das Oberverwaltungsgericht offen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, der eine Verletzung des § 45 SGB X rügt und geltend macht, eine rückwirkende Darlehensbewilligung verstoße gegen Prinzipien des Sozialhilferechts; jedenfalls habe die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aus dem Verkauf ihres Hauses in A. über hinreichendes Vermögen verfügt und wäre auch bei darlehensweiser Hilfegewährung eine Rückforderung möglich gewesen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen, da der Klägerin nach dem inzwischen erfolgten Verkauf ihres Hauses in A. im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Anspruch, die im streitgegenständlichen Zeitraum gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen nach § 89 BSHG oder erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 BSHG behalten zu können, nicht mehr zustand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Ersetzung einer nicht zurückzahlbar gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt durch ein Darlehen oder eine erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz handle es sich rechtlich um eine nach § 45 Abs. 1 SGB X zu beurteilende Teilaufhebung der ursprünglichen Hilfegewährung und die vom Beklagten ausgesprochene Gesamtrücknahme der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sei deshalb rechtswidrig, verstößt gegen Bundesrecht. Falls die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung einen Anspruch auf Ersetzung der Beihilfe durch ein Darlehen gehabt hätte, wäre dem im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens Rechung zu tragen gewesen. Da jedoch nach den Feststellungen des Beklagten berücksichtigungsfähige Tatsachen, die eine Ermessensentscheidung im Sinne der Klägerin geboten hätten, im Entscheidungszeitpunkt nicht vorlagen, war die ersatzlose Rücknahme der Sozialhilfebescheide und Rückforderung der geleisteten Hilfe nicht ermessensfehlerhaft.
1. Das Berufungsgericht hat für die der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt die rechtlichen Voraussetzungen einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB X grundsätzlich zutreffend bejaht.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand der Regelung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einer nicht zurückzahlbaren Leistung war rechtswidrig, weil der Klägerin lediglich ein Anspruch auf darlehensweise Hilfe zugestanden hätte, da sie im Hilfezeitraum über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstücks in Frankreich verfügte, das allerdings kurzfristig voraussichtlich nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Verlusten hätte verwertet werden können. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die Klägerin einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit der Begründung verneint, dass sie bei Antragstellung mit dem Verschweigen des nur einen Monat zuvor abgeschlossenen Kaufvertrages zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht habe. Die Rücknahme ist auch fristgemäß innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt, denn erst mit Eingang der amtlichen Übersetzung des Kaufvertrages am 18. November 1999 hatte der Beklagte hinreichend sichere Kenntnis von der die Rücknahme begründenden Eigentümerstellung der Klägerin.
2. Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht jedoch die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides mit der Begründung verneint, wegen des der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Anspruchs auf eine darlehensweise Hilfegewährung oder eine erweiterte Hilfe nach § 11 Abs. 2 BSHG hätte der Beklagte die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zurückfordern dürfen, sondern hätte sie in ein Darlehen umwandeln und dann eine weitere Entscheidung über eine Rückforderung des - rechtmäßig gewährten - Darlehens treffen müssen.
Vom ursprünglichen Bestehen eines solchen Anspruchs auf darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 89 BSHG sind beide Vorinstanzen - insoweit von den Beteiligten nicht beanstandet - ausgegangen, da die Klägerin mit dem - damals von ihr noch nicht bewohnten - Hausgrundstück in Frankreich zwar über einzusetzendes Vermögen verfügte, dieses Vermögen aber nicht sofort hätte verwerten können.
Die vom Oberverwaltungsgericht mit Blick auf den Anspruch auf eine darlehensweise Hilfegewährung angenommene Teilrechtswidrigkeit der nicht zurückzahlbaren Hilfegewährung mit der Folge, dass statt einer ersatzlosen Aufhebung nur eine Teilrücknahme hinsichtlich der Hilfegewährung als nicht zurückzahlbare Leistung hätte verfügt werden dürfen, ist jedoch konstruktiv nicht haltbar. Eine Teilrücknahme setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes sich auf einen abtrennbaren Teil der Gesamtregelung beschränkt. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil rechtmäßiger- und sinnvollerweise bestehen bleiben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70/80 - NVwZ 1984, 366), aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, soweit es um die Umwandlung einer Sozialhilfeleistung von einer Beihilfe in eine darlehensweise Gewährung geht. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so handelt es sich um eine einheitliche Gesamtregelung, die rechtlich nicht in der Weise teilbar ist, dass zwischen einer Entscheidung über die Gewährung von Hilfe in einer bestimmten Höhe als Grundentscheidung und der Entscheidung über die Leistung als Beihilfe oder Darlehen als rechtlich abtrennbarer Entscheidungsbestandteil unterschieden werden könnte. Bei einer rein wirtschaftlich-finanziellen Betrachtung mag ein Darlehen zwar im Verhältnis zu einer Beihilfe ein Minus sein, doch steht einer solchen Betrachtung im Rahmen des § 45 SGB X entgegen, dass eine Leistungsgewährung als Beihilfe andere Voraussetzungen hat als eine darlehensweise Hilfegewährung. Mit der Frage, ob Sozialhilfe gewährt werden soll, ist stets auch die Frage des "Wie" zu entscheiden und unmittelbar im Leistungsbescheid deutlich zu machen. Während es sich bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfe nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG um eine gebundene Entscheidung handelt, beruht die darlehensweise Gewährung nach § 89 BSHG auf einer "Soll"-Vorschrift und die von der Vorinstanz ebenfalls angesprochene Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 BSHG auf einer "Kann"-Bestimmung. Schon aus rechtlichen Gründen ist die Behörde deshalb gehalten, ihre gebundene Entscheidung nach § 11 Abs. 1 BSHG insgesamt aufzuheben und sie gegebenenfalls - bei
Vorliegen der Voraussetzungen - durch eine Hilfegewährung nach § 11 Abs. 2 oder § 89 BSHG zu ersetzen.
Der enge Zusammenhang zwischen der Rücknahme der Gewährung einer Beihilfe und einer rückwirkenden Gewährung bereits geleisteter Hilfe als Darlehen gebietet grundsätzlich eine einheitliche Entscheidung, denn es wäre ermessensfehlerhaft, Sozialleistungen zurückzufordern, die dem Hilfeempfänger - wenn auch auf anderer Rechtsgrundlage - gewährt werden könnten oder müssten. Im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 45 Abs. 1 SGB X ist daher abzuwägen, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Rücknahme der Hilfegewährung mit einer darlehensweisen Belassung der geleisteten Mittel zu verbinden und insoweit die Beihilfe durch ein Darlehen zu ersetzen ist. Auf der Grundlage entsprechender Erwägungen hat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (B 9 V 41/97 R - HVBG-INFO 1999, 973) es als geboten angesehen, bei der Entscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Rentenbewilligung mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 45 Abs. 1 SGB X nicht außer Betracht zu lassen, dass zwischenzeitlich die Leistungsvoraussetzungen eingetreten sind, und hierzu ausgeführt:
"Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der rechtswidrige Bescheid nur zurückzunehmen ist, s o w e i t er rechtswidrig ist. ... Eine 'isolierte' Rücknahme des rechtswidrigen Altbescheides in einem solchen Fall würde aber gegen Treu und Glauben und gegen die in § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch aufgestellte Ermessensrichtlinie verstoßen, wonach bei der Ausübung von Ermessen sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diesem Grundsatz würde die Rücknahme eines Bescheides über eine langfristige wiederkehrende Leistung wie eine Versorgungsrente für einen Zeitraum, in dem dieselbe Leistung wegen der inzwischen eingetretenen Sach- und Rechtslage ... doch gewährt werden müsste, so stark zuwiderlaufen, dass jede andere Art der Ermessensausübung als fehlerhaft angesehen werden müsste ..."
3. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte sich ermessensfehlerfrei für eine ersatzlose Rücknahme der Gewährung der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt ohne darlehensweise Belassung der der Klägerin zugeflossenen Mittel entschieden. Er hat - wie die Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid zeigen - sein Ermessen gesehen und mit der seinerzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin, dem Verkauf ihres Hauses in A. sowie ihrem bevorstehenden Umzug nach Frankreich die für die Rückabwicklung maßgeblichen Umstände in seine Abwägung eingestellt. Auch die Gewichtung der einzelnen Belange ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es nicht geboten, der Klägerin durch eine darlehensweise Belassung der zugeflossenen Mittel einen Immobilienerwerb in Frankreich zu finanzieren, auf den sie sozialhilferechtlich keinen Anspruch hatte. Eine Ersetzung der geleisteten Beihilfe durch ein Darlehen wäre nur dann geboten gewesen, wenn im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch ein Anspruch auf eine darlehensweise Belassung der als Hilfe zum Lebensunterhalt geleisteten Beträge bestanden hätte, weil entweder eine Verwertung des einzusetzenden Vermögens der Klägerin zeitweise nicht möglich war oder die Rückforderung sie erneut sozialhilfebedürftig machen würde. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor, denn die im streitgegenständlichen Hilfezeitraum bestehende Notlage der Klägerin war durch die Bewilligung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und den Verkauf des Hauses in A. zwischenzeitlich weggefallen und die Klägerin durch den Mittelzufluss aus dem Hausverkauf auch in der Lage, ihre Außenstände gegenüber dem Sozialamt zu begleichen.
4. Der Rückforderung der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Rechtsgrundlage des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X stehen nach alldem keine durchgreifenden rechtlichen Einwände entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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