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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 5.08
Rechtsgebiete: NATO-TrStAbk, UVG, GG
Vorschriften:
NATO-TrStAbk Art. 1 Abs. 1 | |
NATO-TS ZAbk Art. 13 Abs. 1 | |
UVG § 1 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 1 |
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerinnen und Kläger werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die Klägerinnen und Kläger, die in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 bzw. 2006 geboren sind, begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Die Mutter der Klägerinnen und Kläger ist wie diese selbst deutsche Staatsangehörige, der Vater ist US-amerikanischer Staatsbürger, Berufssoldat und in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der US-Armee stationiert. Er zahlte - jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum - den Klägerinnen und Klägern nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt. Anträge der Klägerinnen und Kläger auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 28. November 2006), weil diese als Angehörige eines Mitglieds der im Bundesgebiet stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen seien.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2007) erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (Urteil vom 6. September 2007) und dem Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Dezember 2007) ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-TrStatZAbk) entgegen. Danach würden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei, zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Der Vater der Klägerinnen und Kläger sei bei der US-Armee in Mannheim als Berufssoldat stationiert und gehöre damit zur "Truppe" i.S.d. Art. 1 Satz 1 Buchst. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut). Die Klägerinnen und Kläger seien auch Angehörige i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut, weil diese Legaldefinition neben dem Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder des zivilen Gefolges auch die dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder erfasse. Art. 13 NATO-TrStatZAbk sei als zwischenstaatliche Kollisionsnorm unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden und beziehe Familienangehörige in den durch das multilaterale Abkommen begründeten Entsendestatus ein, wobei nach dem Willen der Vertragsparteien grundsätzlich die Entsendestaaten und nicht die Bundesrepublik Deutschland für die soziale Sicherheit dieses Personenkreises verantwortlich seien. Da das Unterhaltsvorschussgesetz gerade an die internen Familienbeziehungen zwischen "Angehörigen" (hier der Klägerinnen und Kläger zu ihrem Vater) anknüpfe, lägen keine Rechte und Pflichten vor, die unabhängig vom Status eines "Angehörigen" erworben worden seien. Das Unterhaltsvorschussgesetz ordne auch nicht i.S.d. Art. 13 NATO-TrStatZAbk ausdrücklich an, dass es auch auf Angehörige von Mitgliedern der Truppe anzuwenden sei.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und Kläger verstoße Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbK auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV). Die Klägerinnen und Kläger würden als deutsche Staatsangehörige mit anderen Angehörigen der NATO-Streitkräfte bzw. deren zivilen Gefolges gleichbehandelt. Die Ausklammerung aus dem Bereich der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beruhe auf der sachlichen Erwägung, dass die Klägerinnen und Kläger durch ihren Sonderstatus als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges bzw. der NATO-Truppe sozial durch den Entsendestaat abgesichert seien. Diese von den Vertragsparteien gewollte Herausnahme aus dem Schutz des deutschen Sozialrechts stelle einen hinreichenden Grund dar; die Klägerinnen und Kläger teilten insoweit im sozialen Bereich das rechtliche Schicksal ihres Vaters. Unerheblich sei, ob der Entsendestaat eine soziale Sicherheit und Fürsorge gewährleiste, die in jeder Hinsicht dem deutschen Sicherungsniveau entspreche, insbesondere alle Sicherungszweige und Leistungsarten umfasse, die im deutschen Sozialrecht geregelt seien; es solle eine "Doppelversorgung" durch den Entsendestaat und gleichzeitig den Aufnahmestaat ausgeschlossen werden. Auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG bestehe der maßgebliche sachliche Grund für die Differenzierung darin, dass Angehörige von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte bzw. deren zivilen Gefolges deren Status im Hinblick auf die soziale Sicherheit teilten.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen und Kläger ihre Verpflichtungsbegehren weiter und rügen eine Verletzung des § 1 UVG i.V.m. Art. 3 GG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich ebenfalls dem angefochtenen Berufungsurteil an.
Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen und Kläger, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind im Sinne einer Zurückverweisung auch begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut <NATO-TrStatZAbk>) vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218 <1232>) stehe der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an ein unterhaltsberechtigtes Kind eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges entgegen, ist jedenfalls für nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigte Kinder (1.) mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (2.). Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil es zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs noch der Aufklärung bedarf, in welchem Umfang in dem streitbefangenen Zeitraum der Vater der Klägerinnen und Kläger jeweils Unterhalt geleistet hat (3.).
1.
Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerinnen und Kläger als deutsche Staatsangehörige - ohne Berücksichtigung eines möglichen Anspruchsausschlusses nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk - dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 1 UVG einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen haben. Die Klägerinnen und Kläger haben das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet, leben bei ihrer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG alleinstehenden Mutter und haben in dem hier streitbefangenen Zeitraum (November 2006 bis Ende Februar 2007) von ihrem unterhaltsverpflichteten Vater nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhalten.
2.
Der dem Grunde nach aus § 1 Abs. 1 UVG folgende Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hier auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk ausgeschlossen. Die Klägerinnen und Kläger sind zwar Angehörige eines Mitglieds der Truppe im Sinne dieser Regelung und das Unterhaltsvorschussgesetz ist auch eine im Bundesgebiet geltende Bestimmung über die soziale Sicherheit und Fürsorge (2.1). Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält aber eine planwidrige Regelungslücke, soweit das Gesetz für nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigte Kinder nicht ausdrücklich eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk vorsieht (2.2). Diese Lücke ist zur Vermeidung einer ansonsten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung dahingehend zu schließen, dass diese Kinder von dem Leistungsausschluss ausgenommen sind (2.3).
2.1
Das Berufungsgericht hat zutreffend dahin erkannt, dass die Klägerinnen und Kläger i.S.d. Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk Angehörige eines Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges einer Truppe nach dem NATO-Truppenstatut sind. Für die Anwendung und Auslegung dieses Begriffs ist die Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 3. August 1959 BGBl. 1961 II S. 1190) heranzuziehen, die allein darauf abstellt, ob dem Kind gegen ein Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges ein Unterhaltsanspruch zusteht. Für die Angehörigeneigenschaft kommt es nicht darauf an, ob dieses Kind mit diesem Unterhaltsverpflichteten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder dieser seinen Unterhaltspflichten vollständig und rechtzeitig nachkommt. Wegen der umfassenden Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut ist für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk der Begriff des "Angehörigen" auch nicht auf solche Personen zu beschränken, die erst mit dem Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges in das Bundesgebiet eingereist sind und deren Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet auf besonderen Abmachungen gründet. Zwar ist nicht zu verkennen, dass bei der Vereinbarung des Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk nur dieser Personenkreis in den Blick genommen war; eine Nichtberücksichtigung der umfassenden Legaldefinition rechtfertigt dies aber nicht.
Das Unterhaltsvorschussgesetz ist auch eine im Bundesgebiet geltende Bestimmung über die "soziale Sicherheit und Fürsorge" i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk. Das Unterhaltsvorschussgesetz gilt als Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Abs. 1 SGB I) und ist ebenso wie die Kinder- und Jugendhilfe (§ 8 SGB I; §§ 1 ff. SGB VIII), der es zuzurechnen ist(Urteil vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 10.91 - FEVS 44, 397), Bestandteil der im Bundesgebiet geltenden sozialen Rechte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zielen darauf ab, den Lebensunterhalt eines Kindes in einer besonderen, typischerweise schwierigen, Lebens- und Erziehungssituation sicherzustellen. Der Gesetzgeber ist zudem von einer besonderen, über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Belastung alleinerziehender Elternteile kleiner Kinder ausgegangen, die sich bei Ausbleiben des Barunterhalts verschärft und die zu mildern Sinn und Zweck des Gesetzes ist (s. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - BVerfGK 3, 22). Die Bestimmungen über die "soziale Sicherheit und Fürsorge" i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk sind auch nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die allerdings entstehungsgeschichtlich im Vordergrund gestanden haben (s. BTDrucks 3/2146 S. 234 f.), oder auf existenzsichernde Fürsorgeleistungen beschränkt, sondern erfassen im Ansatz auch solche Ansprüche, welche der sozialen Sicherung im weiteren Sinne dienen (s. - für das Kindergeld - BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3; s.a. Urteile vom 25. Juli 1995 - 10 RKg 17/94 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 6/94 - SozR 3-6175 Art. 1 Nr. 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 8; - für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5, vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]). Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NATO-TrStatZAbk sind offenkundig nicht erfüllt.
2.2
§ 1 Abs. 1 UVG enthält für leistungsberechtigte Kinder, die einen Unterhaltsanspruch gegen ein Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges haben, weder einen ausdrücklichen Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen noch eine Regelung, die diesen Personenkreis ausdrücklich benennt und ihm einen Leistungsanspruch zubilligt. In Bezug auf die Anforderung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 NATO-TrStatZAbk besteht insoweit eine Lücke.
Dem Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes und seiner Entstehungsgeschichte (s. BTDrucks 8/1952 <Gesetzentwurf> und 8/2774 <Beschlussempfehlung und Bericht>) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber sich im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsvorschussgesetzes des Umstandes bewusst gewesen wäre, dass es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, wenn er auch den unterhaltsberechtigten Kindern von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hätte gewähren wollen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber durch ein bewusstes Unterlassen der Leistungserstreckung durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk in seinen Willen aufgenommen hat. Eine bewusste Entscheidung, ob diesem Personenkreis die Leistungsberechtigung zugewiesen werden solle, musste sich dem Gesetzgeber nach den sozialen Verhältnissen zu jener Zeit auch nicht aufdrängen.
Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, dass es der Gesetzgeber als Regelungsproblem wahrgenommen hat, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, der sich vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Bestimmung als Rechtsfolge des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk ergäbe, mit Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG <Sozialstaatsprinzip>) jedenfalls in Fällen einer Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 UVG unvereinbar wäre, und in Ansehung dieser verfassungsrechtlichen Problematik bewusst auf eine Regelung verzichtet hätte. Dass die soziale Sicherung der unterhaltsberechtigten Kinder von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges, die getrennt von ihrem unterhaltsverpflichteten Elternteil leben, regelungsbedürftig und eine Nichtgewährung verfassungsrechtlich zumindest bedenklich sein könne, ist in der veröffentlichten Rechtsprechung erst durch die vorliegenden Verfahren ins Bewusstsein gerückt worden; in der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbroschüre "Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende" (Stand: Juli 2008) wird diese Frage weiterhin nicht erwähnt. Im Zeitpunkt der Ratifizierung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut konnten die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch dessen Anpassung schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmals mit Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) zum 1. Januar 1980 eingeführt worden waren.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, Kindern, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, nicht auch dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuzubilligen, wenn sie Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates sind. Hinreichend tragfähige Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Benachteilung gewollt hat, sind nicht erkennbar.
2.2.1
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52> ; 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; stRspr). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Daher ist das Gleichheitsgrundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 <54>; 104, 126 <144 f.>; 107, 133 <141>; stRspr). Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere# Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 <69> ; stRspr). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 <180> m.w.N.; s.a. Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - NJW 2008, 2409). Das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) belässt dem Gesetzgeber bei der gewährenden Staatstätigkeit grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum und gebietet dabei nicht, dass mit seiner Hilfe jede Einzelregelung modifiziert werden müsste, deren Anwendung sich im konkreten Fall nachteilig oder als Härte auswirken kann (vgl. BVerfGE 67, 231, 239 m.w.N.; s.a. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...] Rn. 19).
2.2.2
Daran gemessen wäre es nicht gerechtfertigt, Angehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in die Anspruchsgewährung nach § 1 Abs. 1 UVG einzubeziehen. Zwischen den sonst nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigten Kindern und jener Teilgruppe, deren Unterhaltsanspruch sich gegen ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges richtet, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Nicht zu prüfen ist, ob solche Gründe für nicht freizügigkeitsberechtigte, nach § 1 Abs. 1, Abs. 2a UVG an sich anspruchsberechtigte Kinder bestehen.
a)
Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die der Bundesrepublik Deutschland in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk völkervertragsrechtlich eingeräumte Möglichkeit, Angehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge einzubeziehen. Diese völkervertragsrechtliche Klausel weist die Lösung von Gleichheitskonflikten dem nationalen Sozialrecht zu. Aus der Perspektive des Entsendestaates ist es unerheblich, in welchem Umfang sich die Bundesrepublik Deutschland dazu entschließt, Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auch auf Mitglieder der Truppe oder ihre Angehörigen anzuwenden, und ob die Leistungsgewährung aufgrund ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers oder deswegen erfolgt, weil es zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes geboten ist. Der Blick ist daher darauf zu richten, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung hätte treffen müssen, um einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu vermeiden.
Es steht grundsätzlich im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Mitglieder der NATO-Truppen, des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk anzuwenden und dabei auf die Erwartung abzustellen, dass die soziale Sicherung hinreichend durch den Entsendestaat gewährleistet werde (BTDrucks 3/2146 S. 234 f). Die Zugehörigkeit zur Truppe oder zum zivilen Gefolge ist auch bei Erweiterung auf die jeweiligen Angehörigen an sich ein Merkmal, an das eine Differenzierung anknüpfen kann (s. etwa BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich indes nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 112, 164 <174 f.>; stRspr). Das im Ansatz geeignete Differenzierungsmerkmal und die sachliche Erwägung, dass von Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk erfasste Personen durch ihren Sonderstatus abgesichert seien (s. dazu etwa BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] Rn. 19), müssen gerade auch die Nichtgewährung von Leistungen an Mitglieder dieser Personengruppe, die an sich unterhaltsvorschussberechtigt sind, rechtfertigen können. Dies ist nicht der Fall.
b)
Die Gründe, die nach der Denkschrift zu dem Zusatzabkommen (BTDrucks 3/2146 S. 223 <234 f.>) und in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allgemein für den Verweis auf die soziale Sicherung durch den Entsendestaat herangezogen wurden, sind nicht hinreichend gewichtig, um die Ungleichbehandlung an sich nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigter Kinder, die einen Unterhaltsanspruch gegen ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges haben, im Vergleich zu solchen Kindern zu rechtfertigen, deren Unterhaltsanspruch sich gegen einen Dritten richtet.
Der Senat braucht dabei nicht zu vertiefen, inwieweit in anderen Gebieten des Sozialrechts auf einen auf die jeweilige Sozialleistung bezogenen Vergleich verzichtet und auch von einer Prüfung abgesehen werden darf, ob eine zumindest gleichwertige soziale Sicherung durch den Entsendestaat tatsächlich erfolgt. Ob Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren sind, hängt jedenfalls nicht davon ab, dass durch den Entsendestaat eine soziale Mindestsicherung gewährleistet ist, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Dies ist nach dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht der Fall. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, dass die Mutter der Klägerinnen und Kläger für Kinder unter fünf Jahren von den US-Streitkräften Verzehrgutscheine für Milch, Eier, Cornflakes etc. erhalte und die Gleichstellung der Klägerinnen und Kläger mit anderen Angehörigen der NATO-Streitkräfte demnach insoweit einen konkreten Vorteil bringe, als das deutsche Sozialrecht keine entsprechenden Leistungen kenne. Diese Argumentation verkennt allerdings bereits, dass nach deutschem Sozialrecht bei Bedürftigkeit (auch) Leistungen zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Kindern gewährt werden, nämlich das Sozialgeld (§ 28 SGB II) bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII), die allerdings dem Kind selbst und nicht dem alleinerziehenden Elternteil zustehen. Sie vernachlässigt zudem, dass die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gerade darauf zielen, die Kinder und den allein erziehenden Elternteil dadurch zu entlasten, dass den Kindern ein vom Einkommen und Vermögen des alleinerziehenden Elternteils sowie von ihrem Vermögen unabhängiger Leistungsanspruch eingeräumt wird und die Kinder gerade nicht auf die bedürftigkeitsabhängigen Leistungen der "Basissicherungssysteme" verwiesen werden. Überdies ist eine auch nur annähernd gleichwertige Bedarfsdeckung nicht sichergestellt. Gegenüber privaten Unterstützungsorganisationen haben die Klägerinnen und Kläger keinen rechtlich gesicherten Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen. Die Sachmittelleistungen im Rahmen entsprechender allgemeiner Unterstützungsprogramme, z.B. für Nahrungsmittel, decken nur einen Teil des Bedarfs und sind zudem auf Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beschränkt. Der Beklagte selbst berücksichtigt die im Rahmen solcher Programme gewährten Sachleistungen mit insgesamt lediglich 111,15 EUR/monatlich wohngeldrechtlich als Einkommen.
Der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass der an die anderweitige soziale Sicherung durch den Entsendestaat als sachlicher Erwägung anknüpfende Wille der Vertragsparteien zur Herausnahme aus dem Schutz des deutschen Sozialrechts einen hinreichenden Differenzierungsgrund darstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal das Berufungsgericht hiervon Vor- und Nachteile als umfasst ansieht, es aber als nicht erheblich bezeichnet, ob der Entsendestaat eine soziale Fürsorge gewährleistet, die in jeder Hinsicht dem deutschen Sicherungsniveau entspricht, insbesondere alle Sicherungszweige und Leistungsarten umfasst, die im deutschen Sozialrecht geregelt sind. Die insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]) betrifft die Gewährung von Erziehungsgeld und ist auf die gewichtigeren Folgen eines Ausschlusses von Unterhaltsvorschussleistungen nicht übertragbar. Der Wille zur Herausnahme aus dem Schutz des deutschen Sozialrechts benennt vor allem das Regelungsziel und besagt für sich allein nichts über den Realitätsgehalt und das Gewicht der Erwägung, die soziale Absicherung sei durch den Entsendestaat gewährleistet.
c)
Bei den unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht bei dem Unterhaltspflichtigen wohnen, greift - aus der Perspektive des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbK - auch nicht die typisierende Erwartung in Bezug auf Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Soldes bzw. Gehalts bestreiten können und damit regelmäßig auch deren unterhaltsberechtigte Angehörige sozial gesichert sind, weil deren Unterhaltsanspruch tatsächlich auch aus dem Sold bzw. Gehalt erfüllt wird. Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist vielmehr, dass von dem anderen Elternteil Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird. Aus diesem Grunde greift auch die Erwägung (s. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 12. Dezember 2005 - B 3 K 04.1114 -) nicht durch, gerade Mitglieder der Truppe bzw. des zivilen Gefolges eines NATO-Staates seien im Inland "greifbar" und stünden zumeist in einem Arbeitsverhältnis, so dass Unterhaltstitel gegen sie regelmäßig durchgesetzt werden könnten. Das Unterhaltsvorschussgesetz soll gerade Vorsorge treffen und Hilfe bieten in Fällen, in denen dies im Einzelfall nicht gewährleistet ist.
Für den gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss im Verhältnis zu den sonst nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigten Kindern ist es unerheblich, dass die Klägerinnen und Kläger ungeachtet ihrer deutschen Staatsangehörigkeit mit den anderen Angehörigen von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges der Streitkräfte gleichbehandelt werden. Denn selbst wenn die Gleichbehandlung innerhalb dieser Vergleichsgruppe nicht zu beanstanden wäre, wäre damit nicht die Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigten Kindern gerechtfertigt, deren Unterhaltsanspruch sich nicht gegen ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges richtet. Für diese Vergleichsgruppe verfängt nicht der Hinweis, dass gleichermaßen alle unterhaltsberechtigten Angehörigen von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges unabhängig von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder sonstigen Merkmalen keine Leistungen erhalten sollen. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerinnen und Kläger entzöge lediglich einer Rechtfertigung für den Ausschluss die Grundlage, die daran anknüpfte, dass die Klägerinnen und Kläger ihre soziale Absicherung auch durch Rückkehr in den Entsendestaat gewährleisten könnten.
d)
Die Systematik des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Leistungszweck der Unterhaltsvorschussleistungen gebieten eine Leistungsgewährung an alle nach § 1 Abs. 1 UVG berechtigten Kinder: Dies schließt es bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen aus, unterhaltsberechtigten Kindern von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges keine Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzen die Unterhaltsleistungen des Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben, und sollen zugleich dem alleinerziehenden Elternteil die Bewältigung dieser typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation erleichtern (s. zuletzt Urteil vom 2. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.04 - FEVS 57, 217). In Bezug auf diesen Zweck besteht zwischen der Situation, in der die Klägerinnen und Kläger mit ihrer Mutter leben, und anderen leistungsberechtigten Kindern kein Unterschied: Es ist für die Bewältigung der Lebenssituation völlig unerheblich, durch wen der geschuldete und zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig auch erforderliche Unterhalt nicht gezahlt wird. Bei lediglich unterhaltsberechtigten Kindern eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, die mit diesem typischerweise nicht zusammen leben, ist bei typisierender Betrachtung auch nicht davon auszugehen, dass sie durch ihr sonstiges soziales Gefüge "aufgefangen" werden und deswegen der Entlastung durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht bedürften.
Die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass durch den gemeinsamen Status der Mitglieder der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen auch in Bezug auf die soziale Sicherheit "der Zusammenhalt der Familie sogar besonders hervorgehoben werde" (so - für Ansprüche nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...] Rn. 18). Leistungssystem und -zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes zielen auf die Bewältigung der Situation des alleinerziehenden Elternteils. Die Beziehung zu dem Mitglied der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist in Fällen, in denen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehrt werden, typischerweise gelockert, weil das Kind regelmäßig nicht zusammen mit dem NATO-Truppenmitglied oder dem Mitglied des zivilen Gefolges in häuslicher Gemeinschaft lebt und es das Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges ist, das keinen Unterhalt zahlt. Die Nichtgewährung der Leistungen ist mithin nicht geeignet, den familiären Zusammenhalt zu stärken, sondern verschärft im Gegenteil die Folgen seines Nichtbestehens.
e)
Für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz greift auch die Annahme nicht durch, die Zuordnung zur sozialen Sicherung des Entsendestaates sei durch einen voraussichtlich nur zeitweiligen Aufenthalt im Bundesgebiet gerechtfertigt. Es ist nämlich in aller Regel kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb der getrennt lebende, allein erziehende Elternteil und die bei ihm lebenden Kinder, die - wie die Klägerinnen und Kläger - deutsche Staatsangehörige (oder jedenfalls nach § 1 Abs. 1 UVG voraussetzungsgemäß freizügigkeitsberechtigt) sind, mit dem anderen Teil in den Entsendestaat "zurückkehren" sollten. Jedenfalls § 1 Abs. 1 UVG setzt voraus, dass die soziale Lebenslage gerade nicht davon geprägt ist, unterhaltsberechtigter Angehöriger eines NATO-Truppenmitglieds oder des zivilen Gefolges zu sein, so dass auch der "soziale Grund" entfällt, dass das Kind das rechtliche Schicksal der Mitglieder einer Truppe bzw. des zivilen Gefolges teilt.
Dies bekräftigt ferner der Blick auf den Fall, dass das unterhaltsverpflichtete Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges im Bundesgebiet, mit dem das Kind nicht zusammenlebt und von dem es keinen Unterhalt erhält, in ein anderes Land - den Entsendestaat oder einen Drittstaat - versetzt wird. Dann besteht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b NATO-TrStatZAbK in jedem Falle nach Ablauf von 90 Tagen ein Leistungsanspruch, weil das Kind dann nicht mehr im Rechtssinne Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges ist, ohne dass sich an der sozialen Lage oder der Lebenswirklichkeit des Kindes sonst etwas geändert hätte; allenfalls entfallen etwaige Besuchskontakte. Das unterhaltsberechtigte Kind kann zudem - im Gegensatz zu dem anderen Elternteil, der die Eigenschaft, als Ehegatte "Angehöriger" des Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges zu sein, durch Nichtheirat vermeiden oder durch Scheidung aufheben kann -, diese durch Geburt erworbene "Abhängigkeit" für die Dauer der Stationierung des unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht aufheben oder sonst beeinflussen.
2.2.3
Der Senat kann ohne eine Vorlage nach § 2 Abs. 1, §§ 11 f. RsprEinhG in eigener Verantwortung zu der Bewertung gelangen, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG <Sozialstaatsprinzip>) unvereinbar wäre, wenn die ansonsten nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigten Klägerinnen und Kläger allein deswegen keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten, weil sich ihr Unterhaltsanspruch gegen ein Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges richtet. Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Nichtgewährung von Kindergeld (BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3) sowie von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5, vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - [...] und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - [...]) als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen worden ist, rechtfertigt dies eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe schon deswegen nicht, weil nicht dieselbe Rechtsfrage betroffen ist. Denn im vorliegenden Verfahren ist allein darüber zu befinden, ob die möglichen Gründe für eine Nichtgewährung von Leistungen nach Art und Gewicht die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rechtfertigen, welche sich nicht zuletzt in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen und den Leistungszweck vom Kinder- bzw. Erziehungsgeld unterscheiden. Die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bzw. dem Bundeserziehungsgeldgesetz bliebe hiervon unberührt. Überdies hat der Gesetzgeber die Rechtslage inzwischen dahin geändert, dass kraft ausdrücklicher Regelung Angehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges sowohl Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BKGG) als auch nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 1 Abs. 8 BErzGG) erhalten können.
2.3
Die Regelungslücke ist dadurch zu schließen, dass Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, auch dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, wenn sie Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates sind.
Wird - wie hier - ein Personenkreis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer sozialstaatlichen Vergünstigung ausgeschlossen, ist allerdings die Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedenfalls dann, wenn eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Der gleichheitswidrige Ausschluss von einer Begünstigung verschafft dem ausgeschlossenen Personenkreis regelmäßig auch keinen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch; denn es ist dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die Entscheidung vorzubehalten, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er die bisherige Regelung auf den übergangenen Personenkreis erstreckt oder eine neue Regelung trifft, in der das Problem unter Beachtung des Gleichheitssatzes anders geregelt wird, oder die leistungsgewährende Regelung aufhebt (s. etwa BVerfGE 22, 349 <361 ff.> ; 94, 241 <264 ff.>; stRspr). Bei einer gleichheitswidrigen Gesetzeslücke kann die verletzte Gleichheit indes ausnahmsweise dadurch wiederherzustellen sein, dass die gesetzliche Vergünstigung auf die übergangene Personengruppe ausgedehnt wird, wenn mit Rücksicht auf einen zwingenden Verfassungsauftrag oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht kommt (s. BVerfGE 22, 349 <362> ; stRspr).
So liegt es hier. Die Berücksichtigung auch jener nach § 1 Abs. 1 UVG ansonsten anspruchsberechtigten Kinder, die Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges sind, ist zwar nicht durch einen zwingenden Verfassungsauftrag gefordert. Es ist aber mit Sicherheit anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des verfassungswidrigen Begünstigungsausschlusses durch eine i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk entsprechende ausdrückliche Regelung klargestellt hätte, dass auch diese Kinder Unterhaltsvorschussleistungen erhalten. Es ist für die ansonsten nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigten Kinder auszuschließen, dass er wegen dieser kleinen, von ihm nicht gesehenen Personengruppe auf Unterhaltsvorschussleistungen insgesamt verzichtet, den Kreis der Begünstigten grundlegend anders abgegrenzt oder sonst so beschränkt hätte, dass aus anderem, nunmehr gleichheitskonformen Grund ein Leistungsausschluss gerechtfertigt wäre.
Dafür spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen familienbezogene Leistungen, wenn auch mit jeweils anderem Regelungsmotiv, ausdrücklich auf die Angehörigen eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges erstreckt hat. So hat er mit Wirkung zum 1. Januar 1996 die Kindergeldberechtigung für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen erweitert auf den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, der die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 1959; s. dazu BTDrucks 13/3084 S. 6, 22). Im Bundeserziehungsgeldgesetz hat der Gesetzgeber zugunsten dieser Personengruppe durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2823; s. dazu BTDrucks 11/7103; 11/8118) eine Regelung (§ 1 Abs. 6 BErzGG; s. nunmehr § 1 Abs. 8 BErzGG) eingefügt, die unter näher bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erziehungsgeld einräumt. Eine Einzelanalogie zu einer dieser Regelungen scheidet zwar wegen der unterschiedlichen Leistungsarten und auch deswegen aus, weil nach jenen Regelungen anspruchsberechtigt nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist. Beide Regelungen enthalten aber den auf das Unterhaltsvorschussgesetz übertragbaren Rechtsgedanken, dass von familienbezogenen Leistungen Angehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht ausgeschlossen werden sollen.
3.
Zur Höhe der hiernach den Klägerinnen und Klägern dem Grunde nach zustehenden Unterhaltsvorschussleistungen bedarf es weiterer Feststellungen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Vater der Klägerinnen und Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum keinerlei Unterhalt geleistet hat oder Unterhaltszahlungen lediglich unregelmäßig bzw. nicht mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erfolgt sind, so dass die Klägerinnen und Kläger über Einkünfte verfügt haben, die nach § 2 Abs. 3 UVG auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen sind. Diese Feststellungen sind nunmehr zu treffen. Dabei werden die Klägerinnen und Kläger durch entsprechende Angaben mitzuwirken haben.
Ende der Entscheidung
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