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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 50.03
Rechtsgebiete: BSHG, WoGG
Vorschriften:
BSHG § 76 | |
BSHG § 77 | |
WoGG § 3 |
2. Wohngeld ist sozialhilferechtlich Einkommen desjenigen, an den es auf Grund seiner Antragsberechtigung nach dem Wohngeldgesetz ausgezahlt wird.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 50.03
Verkündet am 16. Dezember 2004
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2002 und das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2002, soweit dieses die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, werden aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 12. April und 14. Mai 2001 sowie des Widerspruchsbescheides des Kreises Pinneberg vom 1. Juni 2001 verpflichtet, der Klägerin zu 2 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Mai und Juni 2001 in Höhe von jeweils weiteren 59,17 € (entspricht 115,72 DM) zuzüglich 4 v.H. aus 59,17 € ab dem 1. Mai 2001 sowie aus weiteren 59,17 € ab dem 1. Juni 2001 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, soweit es nicht erledigt ist, trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 2 lebt im Haushalt ihrer Mutter (der früheren Klägerin zu 1). Beide hatten von der Beklagten bis Ende 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; die Hilfe für die Mutter war eingestellt worden, nachdem sie ein Studium aufgenommen hatte. Für die Klägerin zu 2 leistete die Beklagte weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei für den hier streitigen Leistungszeitraum Mai/Juni 2001 durch Bescheide vom 12. April/14. Mai 2001 (Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001) von der Mutter der Klägerin zu 2 ab März 2001 in Höhe von monatlich 418,55 DM bezogenes Wohngeld auf beider Unterkunftsbedarf (650 DM Kaltmiete) angerechnet wurde. Diese Anrechnung ist (allein noch) Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin zu 2 macht geltend, ihre Mutter - die keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält - benötige das Wohngeld zur Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und reiche es ihr deshalb nicht weiter; lediglich ein Differenzbetrag in Höhe von 93,55 DM zwischen dem Wohngeld (418,55 DM) und dem anteiligen Unterkunftsbedarf (325 DM) dürfe als (monatliches) Einkommen der Klägerin zu 2 angesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewilligung höherer Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete Klage abgewiesen: Die Beklagte sei berechtigt, die Kosten der Unterkunft um das bewilligte Wohngeld zu reduzieren und von den verbleibenden Unterkunftskosten lediglich die Hälfte in der Hilfeberechnung für die Klägerin zu 2 zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des zunächst in Höhe von 240,72 DM monatlich für die Monate Mai und Juni 2001 zuzüglich 4 % Zinsen aufrechterhaltenen, dann aber nach entsprechenden Erledigungserklärungen auf 115,72 DM reduzierten Klagebegehrens zurückgewiesen und dies hinsichtlich der Berücksichtigung des Bezugs von Wohngeld im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wohngeld sei im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung nicht als Einkommen, sondern als Minderung des Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen, da durch den Zuschuss bei wirtschaftlicher Betrachtung die tatsächlichen Mietkosten um den bewilligten Betrag verringert würden. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass das Wohngeld zunächst einmal - wie Kindergeld dem Kindergeldberechtigten - dem Antragsberechtigten zustehe. Mit der Antragsberechtigung wolle das Wohngeldgesetz lediglich die formellen Voraussetzungen für die Beantragung von Wohngeld regeln. Wenn nach § 3 Abs. 5 Satz 1 WoGG nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt sei, bedeute dies nicht, dass das Wohngeld nur ihm zustehe. Wie das Wohngeld unter mehreren grundsätzlich Antragsberechtigten aufzuteilen sei, regele das Wohngeldgesetz nicht. Aus § 8 WoGG, wonach sich die Höhe des zu gewährenden Wohngeldes auch nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Familienmitglieder richte, ergebe sich (aber), dass das Wohngeld, wenn es der ganzen Haushaltsgemeinschaft gewährt werde, rechnerisch unter deren Mitgliedern aufzuteilen sei. Auch wenn man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folge, wonach das Wohngeld nicht den Bedarf mindere, sondern gemäß §§ 76, 77 BSHG im Rahmen des Einkommens zu berücksichtigen sei, ergebe sich vorliegend kein anderes Ergebnis: In beiden Fällen finde das Wohngeld bei der Klägerin zu 2 hälftig Berücksichtigung, da das Wohngeld entweder als anteiliges Einkommen ihrem Unterkunftsbedarf entgegenzurechnen oder bei ihr kopfteilig nur der entsprechend geminderte Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin zu 2 Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin zu 2 ist zulässig und begründet. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung, soweit das Begehren der Klägerin anhängig geblieben war, stattgeben müssen. Die (hälftige) Anrechnung des von der Mutter der Klägerin bezogenen Wohngeldes auf den Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Revision ist somit unter entsprechender Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz sowie der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen stattzugeben und der Klägerin die ihr zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt in dem von ihr noch beanspruchten weiteren Umfang zuzusprechen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Dem Bundesrecht widerspricht die Ansicht des Berufungsgerichts, Wohngeld sei nicht als Einkommen, sondern als den sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf mindernd zu berücksichtigen.
Diese Meinung wird zwar von einem Teil der Kommentarliteratur geteilt (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 79 Rn. 31; Zeitler in: Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. Stand April 2003, § 76 BSHG Rn. 29; Brühl in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 77 Rn. 94: "zweckmäßigerweise"; a.A. Schoch, ZFSH/SGB 1986, 103 <111>; Lutter, ZFSH/SGB 1997, 387 <395>). Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 16. Mai 1974 - BVerwG 5 C 46.73 - (BVerwGE 45, 157 <159 f.>) und vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 2.85 - (BVerwGE 75, 168 <171>) entschieden, dass Wohngeld erst bei der Ermittlung des nach den §§ 76 und 77 BSHG einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen ist. Daran ist festzuhalten.
Die Berücksichtigung von Wohngeld als bereits den Unterkunftsbedarf mindernd widerstreitet dem sozialhilferechtlichen Begriff des "Unterkunftsbedarfs". Dieser Bedarf bezieht sich auf das Haben einer Unterkunft und wird durch den Träger der Sozialhilfe - soweit er dem Hilfebedürftigen eine Unterkunft nicht als Sachleistung zur Verfügung stellt - durch Übernahme der "Aufwendungen" für die Unterkunft (vgl. § 3 Abs. 1 RegelsatzVO) bzw. der "Kosten der Unterbringung" (vgl. § 3 Abs. 3 RegelsatzVO) gedeckt. Die Höhe dieser "Aufwendungen" bzw. "Kosten" hängt von der Höhe des Mietzinses bzw. der Belastungen ab, die mit der Nutzung der Unterkunft unmittelbar zusammenhängen. Der Bezug von Wohngeld ist darauf ohne Einfluss. Dass der Hilfebedürftige sich wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) vorrangige Leistungen anderer bzw. durchsetzbare Rechtsansprüche auf solche Leistungen (hier auf die Inanspruchnahme von Wohngeld) auf seinen Sozialhilfeanspruch (hier den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bzw. -lasten) anrechnen lassen muss, beruht nicht auf einer Minderung seines Bedarfs, sondern auf der Minderung seines Hilfeanspruchs wegen bereiter Selbsthilfemittel. Fließen ihm Mittel aus seinem Anspruch auf die vorrangige Sozialleistung (hier das Wohngeld) zu, handelt es sich um den Zufluss von Einkommen. Dieses ist nach den Regeln der §§ 76 ff. BSHG anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Wenn solche Leistungen (hier das Wohngeld) aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, dem im Einzelfall auch die Sozialhilfe dient (hier der Deckung von Unterkunftsbedarf), lässt dies die Eigenschaft der Leistung als Einkommen unberührt, kann aber für die Frage Bedeutung haben, als wessen Einkommen die Leistung anzurechnen ist.
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die "zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet" wird (§ 1 Abs. 1 WoGG). Infolge dieser ausdrücklichen Zweckbestimmung ist es mit Leistungen der Sozialhilfe, soweit sie in der Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft bestehen, im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zweckidentisch (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974, a.a.O., S. 159 f.). Der Bezug von Wohngeld ist darum auf der Einkommensseite dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftsbedarf des Einkommensbeziehers gegenüberzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974, a.a.O., S. 159). Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich sodann - wenn das anrechenbare Einkommen niedriger ist als der Unterkunftsbedarf - der konkrete, durch Übernahme der Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu befriedigende Bedarf (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986, a.a.O., S. 171).
2. Auch die Alternativerwägung des Oberverwaltungsgerichts, wonach das Wohngeld, wenn nicht den Unterkunftsbedarf anteilig mindernd, so mit gleichem Ergebnis als anteiliges Einkommen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen sei, ist mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Wohngeld ist allein Einkommen desjenigen, dem es auf Grund seiner Antragsberechtigung nach dem Wohngeldgesetz zufließt.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, dass dem Wohngeldgesetz, insbesondere dessen Regelungen der Antragsberechtigung in § 3, keine Aussage darüber entnommen werden kann, wem der Anspruch auf Wohngeld materiell zusteht. Das Wohngeldgesetz bestimmt auch nicht, dass das Wohngeld unter mehreren grundsätzlich Antragsberechtigten oder den bei der Bemessung seiner Höhe berücksichtigten Personen aufzuteilen oder anteilig Einkommen von selbst nicht antragsberechtigten Personen ist. Auch anderweitig ist dies nicht geregelt. Aus § 77 BSHG geht zwar hervor, dass eine Einkommensanrechnung der vorrangigen, zweckbestimmten und zweckidentischen Sozialleistung (nur) in dem Umfang stattfindet, in dem Zweckidentität mit der Sozialhilfeleistung besteht. Dies setzt aber voraus, dass der Einkommensbezieher selbst Sozialhilfe begehrt und rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Gesetz von einem nur teilweisen Zufluss des Wohngeldes bei seinem Bezieher ausgeht. § 77 BSHG enthält keine Regelung der Einkommenszuordnung im Sinne eines "normativen Zuflusses" von Einkommen (vgl. BVerwGE 108, 296 <300> betreffend den Zuflusszeitpunkt) auf Seiten dessen, dem die vorrangige Sozialleistung zufließt. Folglich verbleibt es dabei, dass das Wohngeld allein Einkommen desjenigen ist, an den es ausgezahlt wird. Dies war hier die Mutter der Klägerin zu 2. Das Wohngeld kommt somit nicht (auch) als Einkommen der Klägerin zu 2 in Betracht.
An dieser sozialhilferechtlichen Zuordnung des Wohngeldes ändert auch nichts, dass die Mutter der Klägerin zu 2 deswegen ein höheres Wohngeld bezogen hat, weil sie mit der Klägerin zu 2 zusammenlebt und darum wohngeldrechtlich von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen ist. Der darauf entfallende Erhöhungsbetrag ist eine unselbstständige Rechengröße des Wohngeldanspruchs und begründet keinen anteiligen (materiellen) Wohngeldanspruch der nach § 3 Abs. 5 Satz 3 WoGG nicht selbst antragsberechtigten Familienmitglieder oder einen anteiligen "normativen Zufluss". Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen aus der Zweckbindung des Wohngeldes folgt, dass der von der Mutter der Klägerin nicht zur Deckung ihres eigenen Unterkunftsbedarfs benötigte Wohngeldanteil zur Deckung des Unterkunftsbedarfs der Klägerin einzusetzen ist. Denn die Klägerin begehrt Leistungen nur in Höhe des diesen Betrag übersteigenden Bedarfs.
3. Die Klägerin zu 2 will einen Betrag von 93,55 DM, den Unterschiedsbetrag zwischen der Hälfte der Kaltmiete (650 DM : 2 = 325 DM) und dem Wohngeld (418,55 DM), als ihr eigenes Einkommen gelten lassen und hat ihr Klagebegehren entsprechend gefasst. Die Beklagte hat die Differenz zwischen der halben Miete (325 DM) und dem halben Wohngeld (418,55 DM : 2 = 209, 27 DM), also einen Teilbetrag in Höhe von (325 DM - 209,27 DM =) 115,73 DM, berücksichtigt. Sie muss als Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu 2 folglich für jeden der im Streit befindlichen beiden Monate noch weitere 59,17 € (entspricht 115,72 DM) zahlen, nämlich die Differenz zwischen der halben Miete (325 DM) abzüglich des bereits von der Beklagten berücksichtigten Betrages (115,73 DM) und des von der Klägerin akzeptierten Anrechnungsbetrages (93,55 DM).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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