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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 58.01
Rechtsgebiete: BSHG, WoGG
Vorschriften:
BSHG §§ 12 ff. | |
WoGG §§ 31 ff. |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 58.01 (5 PKH 29.02)
Verkündet am 14. November 2002
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen für die Kosten ihrer Unterkunft, die in der streitgegenständlichen Zeit (30. Juni 1998 bis 29. März 1999) einschließlich Nebenkosten monatlich 1 050 DM betrugen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 unter dem Betreff "Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt" bewilligte die Beklagte den Klägern zusammen mit ihrer (damals) im Haushalt lebenden Tochter R. für die Zeit ab 1. September 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 910 DM und unter Anrechnung von pauschaliertem Wohngeld und führte dazu als Begründung an: Bei der Bemessung der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten sei mit Rücksicht auf die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 2 bei der Berechnung der Höchstmiete nicht von einem Haushalt mit drei, sondern vier Personen ausgegangen worden. Die höheren tatsächlichen Unterkunftskosten könnten jedoch nicht anerkannt werden, weil die Anmietung der Wohnung im April 1997 ohne Rücksprache mit dem Sozialamt erfolgt sei.
Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Dezember 1998, diesmal unter dem Betreff "Pauschaliertes Wohngeld" und unter der Bezeichnung "Wohngeldbescheid", bewilligte die Beklagte den Klägern ab 1. September 1998 pauschaliertes Wohngeld von monatlich 462 DM als Zuschuss zu den Aufwendungen für ihren Wohnraum. Die Kläger erfüllten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des pauschalierten Wohngeldes nach § 31 WoGG. Anerkannte laufende Aufwendungen für die Unterkunft nach dem Bundessozialhilfegesetz seien 910 DM (Miete einschließlich Nebenkosten - ohne Heizkosten -); daraus errechne sich das pauschalierte Wohngeld mit 50,8 % auf (gerundet) 462 DM.
Mit Schreiben vom 6. Januar 1999 legten die Kläger unter dem Betreff "Pauschaliertes Wohngeld" Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1998 ein. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1999 begründeten sie ihren Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid der Beklagten dahin, sie hätten spätestens im April 1998 einen Antrag auf Zahlung höheren Wohngeldes gestellt, eine Bewilligung hätte somit für den Zeitraum zumindest ab April 1998 erfolgen müssen.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Wohngeldbescheid vom 17. Dezember 1998 durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 1999 haben die Kläger Klage erhoben und angekündigt, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen, den Wohngeldbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 1999 aufzuheben, soweit die Kläger durch diese Bescheide beschwert sind. Die Klage richte sich gegen die teilweise Ablehnung von Wohngeld. Denn zu Unrecht sei die Beklagte bei der Wohngeldberechnung von einem angenommenen Betrag von 910 DM ausgegangen. Hätte die Beklagte der Wohngeldberechnung dagegen richtig die tatsächliche Gesamtmiete von 1 050 DM (850 DM Nettomietzins zuzüglich 200 DM Vorauszahlung für Heizung und sonstige Nebenkosten) zugrunde gelegt, hätte sich ein höherer Wohngeldbetrag ergeben.
Die Beklagte hat auf die Klage erwidert, das pauschalierte Wohngeld sei im Bescheid vom 17. Dezember 1998 zutreffend berechnet worden. Der Bescheid basiere auf dem unanfechtbaren Sozialhilfebewilligungsbescheid vom gleichen Tage, in dem für die Kläger Unterkunftskosten in Höhe von 910 DM berücksichtigt worden seien. Die Kläger hätten also den Sozialhilfebewilligungsbescheid angreifen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen seien, dass höhere Unterkunftskosten bei der Sozialhilfe und bei der Wohngeldbewilligung zugrunde zu legen gewesen wären.
Dem sind die Kläger entgegengetreten. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, es liege bereits eine bestandskräftige Sozialhilfebewilligungsentscheidung bezüglich der Unterkunftskosten in Höhe von 910 DM vor, die für das Wohngeldbewilligungsverfahren bindend sei. In dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Wohngeldbewilligungsbescheid seien die laufenden Aufwendungen für die Unterkunft erneut mit 910 DM anerkannt worden. Aufgrund dieses Betrages sei dann das pauschalierte Wohngeld berechnet worden. Damit sei in dem angefochtenen Bescheid eine eigene Entscheidung bezüglich der anzuerkennenden Unterkunftskosten getroffen worden. Nach § 3 Regelsatzverordnung seien aber nicht lediglich 910 DM monatlich als Unterkunftskosten anzuerkennen, sondern die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 1 050 DM. Ihnen, den Klägern, sei es nicht möglich, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Wohngeldbescheids vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. März 1999 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit ab 1. April 1998 pauschaliertes Wohngeld unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1 050 DM zu gewähren, durch Urteil vom 19. Oktober 2000 mit der Streitgegenstandsangabe "Pauschaliertes Wohngeld" abgewiesen.
Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht dem in der mündlichen Berufungsverhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (wohl auf der Grundlage der im Berufungszulassungsbeschluss geäußerten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Verhältnis des pauschalierten Wohngeldes zur Sozialhilfe) geänderten Berufungsantrag entsprochen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 30. Juni 1998 bis zum 29. März 1999 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 1 050 DM monatlich zu gewähren, und beide Bescheide der Beklagten vom 17. Dezember 1998 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29. März 1999 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt:
Die Kläger hätten Anspruch auf Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 1 050 DM im Rahmen der Berechnung der ihnen zu gewährenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (einen Teil der Hilfe gewähre die Beklagte sodann von Amts wegen als pauschaliertes Wohngeld). Die Klage auf Übernahme der den Klägern in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 30. Juni 1998 bis zum 29. März 1999 entstandenen tatsächlichen Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe sei zulässig. Der Sozialhilfebescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1998, der angemessene Unterkunftskosten der Kläger (und ihrer damals noch minderjährigen Tochter) in Höhe von 910 DM berücksichtigt habe, sei nicht bestandskräftig geworden. Denn der "Wohngeldbescheid" vom 17. Dezember 1998 habe gegenüber dem am gleichen Tag ergangenen Sozialhilfebescheid keine eigenständige Bedeutung. Das pauschalierte Wohngeld werde Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nämlich von Amts wegen gewährt. Das heiße, der Träger der Sozialhilfe deklariere einen Teil der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt von Amts wegen als pauschaliertes Wohngeld. Bei einem Streit um dessen Höhe handele es sich also in Wahrheit um einen Streit um Sozialhilfe, nämlich um laufende Leistungen für die Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Regelsatzverordnung, und nicht etwa um eine Streitigkeit, die sich allein nach den §§ 31 ff. WoGG bestimme. Deshalb hätten sich die Kläger mit ihrem Widerspruch nicht nur gegen den Wohngeldbescheid gewandt, sondern hätten die Berechnung der Unterkunftskosten, die beiden Bescheiden vom 17. Dezember 1998 zugrunde lag, angegriffen, sodass über die den Klägern im Rahmen der ihnen gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zustehenden Unterkunftskosten noch nicht bestandskräftig entschieden sei. Wenn anzunehmen sei, dass sich die Kläger mit ihrem Widerspruch in der Sache auch gegen den Sozialhilfebescheid vom 17. Dezember 1998 gewandt hätten, dann gelte dies ebenso für die von den Klägern erhobene Klage, selbst wenn der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Klageantrag sich nach seinem Wortlaut nur auf den Wohngeldbescheid vom 17. Dezember 1998 bezogen habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil zu ändern und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. Oktober 2000 zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verstoße gegen § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 Regelsatzverordnung. Auch sei gegen den Sozialhilfebescheid vom 17. Dezember 1998 rechtzeitig weder Widerspruch noch Klage erhoben worden.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Zu Recht habe das Berufungsgericht angenommen, dass die Kläger auch gegen den Sozialhilfebescheid Widerspruch eingelegt und Klage erhoben hätten.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Ihre Verpflichtung im Berufungsurteil, den Klägern weitere Sozialhilfe für die Kosten der Unterkunft zu gewähren, verstößt gegen Bundesrecht.
Das Berufungsgericht hätte den Klägern weitere Sozialhilfe für die Kosten der Unterkunft nur dann zusprechen dürfen, wenn der Sozialhilfebescheid vom 17. Dezember 1998 nicht bestandskräftig geworden wäre, wenn also die Kläger (auch) gegen ihn Widerspruch und Klage erhoben hätten. Das hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung angenommen; diese ist jedoch mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, der Wohngeldbescheid vom 17. Dezember 1998 habe gegenüber dem am gleichen Tag ergangenen Sozialhilfebescheid keine eigenständige Bedeutung, der Träger der Sozialhilfe deklariere einen Teil der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt von Amts wegen als pauschaliertes Wohngeld, bei einem Streit um dessen Höhe handele es sich also in Wahrheit um einen Streit um Sozialhilfe, nämlich um laufende Leistungen für die Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Regelsatzverordnung, und nicht etwa um eine Streitigkeit, die sich allein nach den §§ 31 ff. WoGG bestimme. Vielmehr ist das pauschalierte Wohngeld eine Leistung nach dem Wohngeldgesetz, nicht nach dem Bundessozialhilfegesetz. Zwar bemisst es sich nach § 32 Abs. 1 WoGG abhängig von den "anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes". Diese Abhängigkeit führt aber nur dazu, dass sich eine Vorfrage für die Gewährung von pauschaliertem Wohngeld, nämlich die sozialhilferechtlich anzuerkennende Höhe der laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, nach dem Sozialhilferecht richtet. Der Anspruch auf pauschaliertes Wohngeld ist deshalb aber nicht auch selbst ein Anspruch auf Sozialhilfe.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn weder die nicht auf der unzutreffenden Rechtsansicht zum Wesen des pauschalierten Wohngeldes beruhenden weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch der von ihm in Bezug genommene Akteninhalt rechtfertigen die Annahme, die Kläger hätten (auch) gegen den Sozialhilfebescheid vom 17. Dezember 1998 Widerspruch und Klage erhoben. Die Beklagte hat über die Hilfe zum Lebensunterhalt und über das pauschalierte Wohngeld in getrennten Bescheiden vom 17. Dezember 1998 entschieden. Die Kläger haben Widerspruch nur gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1998 über das pauschalierte Wohngeld geführt. Denn sie haben mit Schreiben vom 6. Januar 1999 unter dem Betreff "Pauschaliertes Wohngeld" Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1998 eingelegt und mit Schriftsatz vom 4. Februar 1999 diesen Widerspruch "gegen (den) Wohngeldbescheid vom 17. Dezember 1998" allein dahin begründet, eine Bewilligung höheren Wohngeldes hätte zumindest ab April 1998 erfolgen müssen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs haben die Kläger ihre Klage nur gegen den "Wohngeldbescheid der Beklagten vom 17.12.1998 ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids" und auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, den Klägern mehr pauschaliertes Wohngeld zu gewähren. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, ihr Begehren richte sich auch auf die Aufhebung des Sozialhilfebescheids vom 17. Dezember 1998 und auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt. Vielmehr sind sie der Klageerwiderung der Beklagten dahin, der angefochtene Wohngeldbescheid vom 17. Dezember 1998 "basier(e) auf dem unanfechtbaren Sozialhilfebewilligungsbescheid vom gleichen Tage", nicht mit dem Vortrag entgegengetreten, auch der Sozialhilfebescheid vom 17. Dezember 1998 sei angefochten, sondern mit dem Vortrag, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, der Sozialhilfebescheid sei für das Wohngeldverfahren bindend, unzutreffend sei, weil im angefochtenen Wohngeldbescheid "eine eigenständige Entscheidung bezüglich der anzuerkennenden Unterkunftskosten stattgefunden" habe. Dementsprechend haben sie vor dem Verwaltungsgericht, die diesbezügliche Regelung in dem Sozialhilfebescheid unberücksichtigt und unangegriffen lassend, nicht die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihnen weitere (sozialhilferechtliche) Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, sondern "die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Wohngeldbescheides vom 17.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.03.1999 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit ab 01.04.1998 pauschaliertes Wohngeld unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1.050,00 DM zu gewähren".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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