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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.01
Rechtsgebiete: BSHG
Vorschriften:
BSHG § 97 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 5 C 6.01
Verkündet am 20. September 2001
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der schwerstpflegebedürftige Kläger studierte bis August 1993 in Heidelberg und wohnte dort in einem Wohnheim. Nachdem ihm ein Tochterunternehmen der Stiftung Pfennigparade eine Arbeitsstelle als Diplominformatiker (FH) angeboten hatte, wollte er in eine Wohnung der Wohnanlage der Stiftung Pfennigparade in München ziehen. Auf seinen Antrag, die Pflegekosten zu übernehmen, verfügte der Beklagte am 18. Juni 1993, das Weiterbestehen seiner örtlichen Zuständigkeit werde anerkannt (§ 97 Abs. 2 BSHG). Zugleich sagte er gegenüber der Stiftung Pfennigparade zu, die Kosten des notwendigen ambulanten Pflegedienstes zu übernehmen, und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 1993 mit. Der Kläger zog am 23. August 1993 in die Werkmietwohnung der Stiftung Pfennigparade ein und arbeitete ab 1. September 1993 bei einer Gesellschaft der Pfennigparade als Programmierer.
Mit Bescheid vom 29. August 1997, geändert durch Bescheid vom 5. September 1997, stellte der Beklagte die dem Kläger bisher gewährte Hilfe zur Pflege in der Stiftung Pfennigparade ab 1. September 1997 ein. Dies begründete er damit, dass er die Kosten in der Stiftung Pfennigparade im Hinblick auf § 97 Abs. 2 BSHG a.F. bisher als ursprünglich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger übernommen habe. Die Neufassung von §§ 97, 107 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 bedeute, dass er seit 1. Januar 1994 die erforderliche Hilfe als örtlich unzuständiger Träger geleistet habe. Eine Kostenzusage nach § 97 Abs. 1 BSHG gelte nur solange, bis ein Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauernd in einem anderen Landkreis begründe. Mit Schreiben vom 29. August 1997 widerrief der Beklagte gegenüber der Stiftung Pfennigparade die Kostenzusage für die Betreuungskosten mit sofortiger Wirkung. Ebenfalls mit Schreiben vom 29. August 1997 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. abgegebene Kostenzusage widerrufen und die weitere Hilfegewährung eingestellt werde. Gegen die Bescheide vom 29. August 1997 und 5. September 1997 legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Bescheide vom 29. August 1997 und 5. September 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für den Kläger in der Zeit vom 1. September 1997 bis 26. März 1998 entstandenen Pflegekosten in der Stiftung Pfennigparade zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht nach Beiladung der Landeshauptstadt München mit Urteil vom 26. März 1998 abgewiesen. Zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 erklärt, vorläufig die streitigen Kosten nach § 43 SGB I zu übernehmen.
Die Berufung der Beigeladenen gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. September 1997 nicht mehr passivlegitimiert sei. Durch die Aufhebung der Zustimmungserklärung des Beklagten vom 18. Juni 1993 in dessen Bescheid vom 29. August 1997 und durch den Wegfall der Sicherstellung der Hilfe in der Pfennigparade durch den Beklagten seit 1. September 1997 sei die Beigeladene örtlich zuständiger Sozialhilfeträger geworden. Die noch unter Geltung der alten Fassung des § 97 BSHG ergangene Zustimmungserklärung vom 18. Juni 1993 sei zunächst der Rechtsgrund für das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten gewesen, sei aber wirksam aufgehoben worden. Die nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG in seiner neuen Fassung fortbestehende örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeempfängers nach Sicherstellung der Hilfe außerhalb seines Bereichs könne nicht auf Dauer, sondern nur zeitlich begrenzt bestehen bleiben. Mit zunehmendem Zeitablauf löse sich nämlich die Verbindung des Hilfeempfängers zum bisherigen Aufenthaltsort immer mehr. Dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers im Interesse des Hilfesuchenden anordne, und einer sinnvollen Verwaltungsorganisation würde es widersprechen, die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Dauer bestehen zu lassen. Für eine einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. dahin gehend, dass die Sicherstellung der auswärtigen Hilfeleistung nur dann nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers führe, wenn es sich um eine vorübergehende Hilfeleistung handele, spreche auch der systematische Zusammenhang mit § 107 BSHG n.F., der die Kostenerstattungspflicht des bisherigen Sozialhilfeträgers im Falle des Umzugs des Hilfeempfängers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers nunmehr auf den Zeitraum von zwei Jahren begrenze. Demzufolge sei für die Zeit ab 1. September 1997 nicht mehr der Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F., sondern die Beigeladene nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil beantragt die Beigeladene, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, die für den Kläger in der Zeit vom 1. September 1997 bis 26. März 1998 entstandenen Pflegekosten in der Stiftung Pfennigparade zu übernehmen. Sie rügt Verletzung des § 97 BSHG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beigeladenen ist zulässig. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte, wie sich aus seinem Schreiben vom 22. Dezember 1997 ergibt, die streitgegenständliche Hilfe bereits als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat, ist die Beigeladene durch das Berufungsurteil beschwert. Denn erwüchse das Berufungsurteil in Rechtskraft, könnte sich die Beigeladene weder dem Kläger noch dem Beklagten (gegen dessen Erstattungsanspruch) gegenüber darauf berufen, nicht sie, sondern der Beklagte sei der für die streitgegenständliche Hilfe örtlich zuständige Sozialhilfeträger (gewesen).
Die Revision der Beigeladenen ist aber nicht begründet. Denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der Fassung des Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) - n.F. - verneint.
Keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit für die streitgegenständliche Hilfe für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 26. März 1998 hat die Erklärung des Beklagten vom 18. Juni 1993, "das Weiterbestehen unserer örtlichen Zuständigkeit (wird) anerkannt (§ 97 Abs. 2 BSHG)". Diese Erklärung beruhte auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, 808) - a.F. -. Danach konnte ein Sozialhilfeträger, der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. zuständig geworden war, nicht das Weiterbestehen seiner örtlichen Zuständigkeit anerkennen, aber er konnte die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereiches veranlassen oder ihr zustimmen und damit das Fortbestehen seiner Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bewirken. Die Erklärung des Beklagten vom 18. Juni 1993 ist demnach in der Sache eine Erklärung, mit der er der Unterbringung des Klägers in München zustimmte. Zuständigkeitsrelevant war sie nur solange, als die Zuständigkeit nach dem Gesetz von einer solchen Zustimmung abhing. Einer Aufhebung der Zustimmung bedurfte es deshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die streitgegenständliche Hilfe für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 26. März 1998 nach § 97 Abs. 1 BSHG n.F. richtet, und zwar nicht nach dessen Satz 2, sondern nach dessen Satz 1.
Allerdings findet die einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG durch das Berufungsgericht dahin, die Vorschrift erfasse nur zeitlich begrenzte, vorübergehende Hilfeleistungen, im Gesetz keine Stütze. Vielmehr heißt es in § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG ohne zeitliche Beschränkung, die Zuständigkeit "bleibt bis zur Beendigung der Hilfe bestehen". Zwar trifft es zu, dass eine länger fortbestehende Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG mit Rücksicht auf die grundsätzliche Entscheidung für eine ortsnahe Zuständigkeit in § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG problematisch ist, weil sie einerseits dem Hilfeempfänger den Kontakt zum zuständigen Sozialhilfeträger und andererseits dem zuständigen Sozialhilfeträger die Prüfung der Hilfevoraussetzungen und die Hilfeleistung an einem anderen Ort erschwert. Aber diese gegen eine längere Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG sprechenden Gründe rechtfertigen es weder, der Zuständigkeitsnorm des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG durch eine unbestimmte zeitliche Einschränkung die für eine Zuständigkeitsnorm erforderliche Abgrenzungsklarheit zu nehmen, noch, in § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine bestimmte Zeitgrenze (die Befristung in § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG auf höchstens zwei Jahre betrifft nicht die Zuständigkeit, sondern die Erstattung) hineinzulesen.
Zu Recht weist allerdings das Berufungsgericht darauf hin, dass auch der systematische Zusammenhang mit § 107 BSHG und § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG beeinflusst. Verzieht eine Person an einen anderen Ort, wird der dortige Sozialhilfeträger zuständig für die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG), hat allerdings für höchstens zwei Jahre einen Erstattungsanspruch gegen den Träger des bisherigen Aufenthaltsortes (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BSHG). Das Gesetz ergänzt also die im Interesse der Ortsnähe und Effektivität der nichtstationären Hilfe getroffene Zuständigkeitsentscheidung durch eine der gerechten Lastenverteilung zwischen den Sozialhilfeträgern dienende zeitlich begrenzte Erstattung. Vor diesem systematischen Hintergrund kann deshalb § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht als Norm verstanden werden, die den Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsortes trotz eines Aufenthaltswechsels des Hilfeempfängers zeitlich unbefristet an seiner bisherigen Zuständigkeit und der damit - in Ermangelung einer entsprechenden Erstattungsvorschrift - verbundenen Kostenlast gegen seinen Willen endgültig festhält.
Dagegen sprechen auch Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. ist keine nur im Wortlaut leicht umgestellte Nachfolgevorschrift zu § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. Vielmehr sind die Zuständigkeitsvorschriften umfassend neu geregelt worden (vgl. nur die Änderungen in Bezug auf die stationären Hilfen). So setzte § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. für eine fortbestehende örtliche Zuständigkeit voraus, dass der Sozialhilfeträger "die Unterbringung" des Hilfeempfängers außerhalb seines Bereichs "veranlaßt hat oder ihr zustimmt". Diese Zuständigkeit endete erst, wenn dem Hilfeempfänger für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe "nicht zu gewähren war". Demgegenüber verlangt § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. für den Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers, dass die Hilfe außerhalb seines Bereichs "sichergestellt wird". Diese Zuständigkeit endet mit der "Beendigung der Hilfe". Die fortbestehende Zuständigkeit hängt also sowohl in Bezug auf ihren Anfang ("wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird") als auch in Bezug auf ihr Ende ("Beendigung der Hilfe") von rein tatsächlichen Umständen ab. Folglich besteht zum einen eine nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründete Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers nach einem Wechsel des tatsächlichen Aufenthalts nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. fort, wenn - rein faktisch - Hilfe nicht außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird, und zum anderen endet eine nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. zunächst fortbestehende Zuständigkeit, wenn die Hilfe - wiederum rein faktisch - beendet wird. Die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG hängt also allein von der tatsächlich fortgesetzten Hilfegewährung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches ab.
Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber die weitere Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG in das Ermessen des die Hilfeleistung erbringenden Sozialhilfeträgers, macht sie von seiner (weiteren) Leistungsbereitschaft abhängig. Der zunächst nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständig gewordene Träger kann wählen, ob er bei einem Ortswechsel des von ihm betreuten Hilfeempfängers die Hilfe außerhalb seines Bereichs sicherstellt oder aber die Hilfe einstellt, dann aber für die Dauer von längstens zwei Jahren Kostenerstattungsansprüchen des nunmehr zuständig gewordenen Trägers ausgesetzt ist.
Mit dieser bei fortgesetzter Hilfeleistung fortbestehenden Zuständigkeit hat der Gesetzgeber seinem mit der Neuregelung der Zuständigkeits- und Erstattungsvorschriften verfolgten Ziel, Kostenerstattung möglichst zu vermeiden (s. BTDrucks 12/4401 S. 84), Rechnung getragen. Dass er die Wahlmöglichkeit zu fortgesetzter Hilfeleistung im Interesse seiner Grundentscheidung für eine schnelle, ortsnahe und effektive Hilfe durch den Träger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG) nicht ausdrücklich zeitlich beschränkt hat, dürfte sich daraus erklären, dass er davon ausgehen durfte, ein Sozialhilfeträger werde im eigenen Finanzinteresse seine Zuständigkeit nicht über die Dauer der ihn ansonsten nach § 107 BSHG treffenden Erstattungslast in Anspruch nehmen.
Da der Beklagte seine Hilfeleistung an den Kläger ab dem 1. September 1997 eingestellt hatte, bestand seine Zuständigkeit - sollte er, was hier offen bleiben kann, zuvor abhängig vom tatsächlichen Aufenthalt des Klägers zuständig geworden sein - nicht mehr nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG fort. Ab dem 1. September 1997 und damit auch für die streitgegenständliche Hilfe richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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