Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.03
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG F. 1996 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 6.03

Verkündet am 19. Februar 2004

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Februar 2003 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin begann im September 1997 mit einer Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst und studierte im Rahmen dieser Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Ke. Nachdem sie die Zwischenprüfung wiederholt nicht bestanden hatte, schied sie aus dieser Ausbildung im November 1999 infolge Zwangsexmatrikulation aus. Im März 2000 nahm die Klägerin an der Fachhochschule Ko. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, für das sie beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragte. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, es sei kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel, dass dem Auszubildenden nach endgültigem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung keine andere Wahl bleibe, als die Fachrichtung zu wechseln.

Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin erhobene Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof der Klage dagegen mit folgender Begründung stattgegeben:

Die Klägerin habe bei Ende ihrer Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst den dreijährigen Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft gehabt; in seiner neueren Rechtsprechung gehe das Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung möglich sei. Die Klägerin habe die Fachrichtung auch aus unabweisbarem Grund gewechselt: Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine von vornherein bestehende Nichteignung der Klägerin für die (zunächst) gewählte Ausbildung; das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel/Abbruch setze weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG voraus, dass hochschulrechtlich noch eine Entscheidungsmöglichkeit für den Auszubildenden bestanden habe, die begonnene Ausbildung fortzusetzen. Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung sei ein Umstand eingetreten, der die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich mache, da die Klägerin hochschulrechtlich in dem Studiengang gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst nicht mehr weiterstudieren könne. Bei der Annahme eines unabweisbaren Grundes im Fall eines endgültigen Scheiterns in der bisherigen Ausbildung ergebe sich zwar eine Bevorzugung gegenüber denjenigen Auszubildenden, die bereits vor dem endgültigen Nichtbestehen die Fachrichtung wegen erkannter mangelnder Eignung wechselten. Die Gefahr, dass ein Studierender seine Ausbildung auch in Kenntnis seiner Ungeeignetheit fortsetze, um nach endgültigem Scheitern für das neu zu beginnende Studium eine günstigere Förderungsart zu erhalten (50 % Zuschuss plus unverzinsliches Staatsdarlehen statt eines verzinslichen Bankdarlehens), sei aber eher gering, weil er damit riskiere, wegen fehlender Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels von jeglicher Weiterförderung ausgeschlossen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Ausbildung vorwerfbar weiter betrieben habe, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 7 Abs. 3 BAföG rügt.

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision.

II.

Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen, da ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Ko. nicht zustand. Das Berufungsgericht hat in dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung in der von der Klägerin zunächst aufgenommenen Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gesehen. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 7. Mai 1999 (BGBl I S. 850) - BAföG F. 1999 - nach Beginn des vierten Fachsemesters Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt worden ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal "unabweisbarer Grund" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Darunter kann nicht auch ein auf Ausbildungs- und Prüfungsrecht beruhendes Scheitern im Verlaufe einer Ausbildung verstanden werden.

Das folgt schon aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Das Erfordernis eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel nach Überschreiten einer bestimmten Dauer der bisherigen Ausbildung - wie hier im Falle der Klägerin - geht auf Art. 1 Nr. 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) - BAföG F. 1996 - zurück. Hierbei wurde nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/4246, S. 16) unter einem "unabweisbaren Grund" - in Anlehnung an eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 62, 174 (179) zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 - ein Grund verstanden, "der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt". Vor dieser Änderung hing die finanzielle Förderung einer anderen Ausbildung (nur) vom Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für den Fachrichtungswechsel ab (vgl. § 7 Abs. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 <BGBl I S. 645, ber. S. 1680> - BAföG F. 1983 -). In seiner Rechtsprechung zum Bestehen eines "wichtigen Grundes" (im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG F. 1971) hatte das Bundesverwaltungsgericht für die Förderung in Fällen eines erst nach der Förderungshöchstdauer vollzogenen Fachrichtungswechsels verlangt, dass "außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen" (BVerwGE 50, 161 <165>). In der zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 ergangenen Entscheidung in BVerwGE 62, 174 (179), an der sich der Gesetzgeber dann in der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 3 BAföG F. 1983 orientiert hat, ist aus dem Verständnis, dass ein Grund für einen Fachrichtungswechsel unabweisbar nur sei, wenn er "die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt" (a.a.O., S. 179) und er "die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich (mache)" (a.a.O., S. 179), gefolgert worden, dass "nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben" (a.a.O., S. 180). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne "unabweisbarer Grund" für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 179 f.) - unter Hinweis auf den unter Tz. 17.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 angeführten und ebenfalls in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1996 (BTDrucks, a.a.O.) genannten - Beispielsfall eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Eine solche oder ihr vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung nicht einer - nachträglich eingetretenen - Nichteignung für die betreffende Ausbildung gleichzusetzen. Auch das Berufungsgericht hat keinerlei Hinweise auf einen Wegfall der Eignung der Klägerin für ihre zunächst gewählte Ausbildung gesehen.

Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel in BVerwGE 62, 174 (179) keine Veranlassung gehabt, sich mit den Auswirkungen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung auf die Förderung einer anderen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel zu befassen. Soweit der Hinderungsgrund, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, die Folge des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung in dieser Ausbildung war, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines förderungsrechtlich anzuerkennenden Fachrichtungswechsels damals vielmehr (schon) daran scheitern lassen, dass der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere begrifflich voraussetze, dass die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht endgültig beendet sei, was mit dem endgültigen Scheitern in der Abschlussprüfung förderungsrechtlich aber der Fall sei (BVerwGE 54, 191 <193 f.>; 55, 194 <197>). Diese Rechtsprechung ist sodann auf das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung in den ersten Semestern eines Studiums erstreckt worden (vgl. BVerwGE 67, 104 <107>). Danach lag das durch Ausbildungs- und Prüfungsrecht bedingte Scheitern in einer Ausbildung aus systematischen Gründen außerhalb des Blickfeldes der Rechtsprechung, an die sich der Gesetzgeber bei der Änderung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG F. 1996 angelehnt hat. Dies lässt darauf schließen, dass auch der historische Gesetzgeber nicht davon ausging, nach endgültigem Scheitern in einer förderungsfähigen Ausbildung solle jetzt eine andere Ausbildung allein schon deswegen förderungsfähig sein, weil die bisherige Ausbildung aus prüfungs- und hochschulrechtlichen Gründen nicht fortgesetzt werden kann.

Zwar hatte zuvor der damals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick darauf, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) - BAföG F. 1988 - die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels nunmehr ausdrücklich normiert hatte, entschieden, dass ein Fachrichtungswechsel unter Zugrundelegung dieser neuen Gesetzeslage auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer Ausbildungsprüfung möglich sei, weil ein Fachrichtungswechsel nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 11) keine Beendigung des Ausbildungsabschnitts darstelle (BVerwGE 98, 50 <54>) und damit der Rechtsprechung, dass ein Fachrichtungswechsel voraussetze, die begonnene Ausbildung fortsetzen zu können, der Boden entzogen sei (a.a.O., S. 53). Diese Entscheidung befasst sich jedoch nur mit den Voraussetzungen für die Beendigung einer Ausbildung, nicht aber mit der Frage, ob allein schon die Tatsache, dass die bisherige Ausbildung ausbildungs-, prüfungs- oder hochschulrechtlich nicht fortgeführt werden kann, einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellt. Diese Frage konnte sich dem 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auch noch nicht stellen, weil die mit § 7 Abs. 3 BAföG F. 1996 eingeführte unterschiedliche Regelung für einen Fachrichtungswechsel aus "wichtigem Grund" und für einen solchen aus "unabweisbarem Grund" noch nicht bestand. Dass der Gesetzgeber sich bei der Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. BAföGÄndG sich nicht zu etwaigen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die förderungsrechtliche Behandlung eines Fachrichtungswechsels nach endgültigem Scheitern in der bisherigen Ausbildung verhalten hat, wie sie auf der Grundlage von BVerwGE 98, 50 zu erwägen sein mögen, lässt deshalb keine Rückschlüsse dahin zu, dass nunmehr ein endgültiges Scheitern in der bisherigen Ausbildung als unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel habe anerkannt werden sollen.

Gegen eine solche Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Neuregelung der Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG F. 1996. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Förderung nach einem Wechsel der Fachrichtung einschränken, um einen sinnvollen Einsatz der Fördermittel zu sichern (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 15). Hiervon wird eine Ausbildung wie die der Klägerin insofern betroffen, als seit der Gesetzesänderung ein Fachrichtungswechsel aus "wichtigem Grund" nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters (nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG F. 1999 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters) förderungsrechtlich anerkannt wird, was jedoch nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996 zur Förderung der anderen Ausbildung nur durch Bankdarlehen führt, während dies nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG F. 1996 nicht gilt, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Diese Privilegierung eines Fachrichtungswechsels aus unabweisbarem Grund gegenüber einem Fachrichtungswechsel (lediglich) aus "wichtigem Grund" infolge eines Eignungs- oder Neigungswandels erschiene nicht gerechtfertigt, wenn die Fachrichtung wegen des endgültigen Scheiterns in der bisherigen Ausbildung gewechselt wurde. Eine Besserstellung ließe sich weder im Vergleich zu denjenigen Auszubildenden rechtfertigen, die nach Beginn des vierten Fachsemesters einem Eignungs- oder Neigungswandel nicht ohne Verlust jeglicher Weiterförderung nachkommen können, noch lassen sich leistungsbezogene Umstände wie das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung mit einem Eignungswegfall vergleichen, wie er nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Schaffung von § 17 Abs. 3 BAföG F. 1996 einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel sollte darstellen können.

Die Klägerin kann auch aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts für sich herleiten, was Raum dafür gelassen hatte, das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung in den ersten Semestern des Studiums dann nicht als generellen Hinderungsgrund für die Förderung eines anderen Studiums anzusehen, wenn in dem bisherigen Studium die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht war (vgl. BVerwGE 50, 161 <165>). Diese Rechtsprechung ist durch die zwischenzeitliche Neuregelung der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel überholt. Die vom Berufungsgericht offenbar kritisch gesehene Schlechterstellung von in einer ersten Ausbildung Gescheiterten gegenüber der rechtlichen Situation, in der sie unter Zugrundelegung jener früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestanden hätten, ist durch den Zweck dieser Neuregelung gerechtfertigt, die finanzielle Förderung einer anderen Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel einzuschränken (s. BTDrucks, a.a.O., S. 2, 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.



Ende der Entscheidung

Zurück