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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.98
Rechtsgebiete: Regelsatzverordnung (F. 1996)


Vorschriften:

Regelsatzverordnung (F. 1996) § 3 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Aufwendungen für eine neue Unterkunft sind vom Sozialhilfeträger jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, daß der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluß des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat.

Urteil des 5. Senats vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 6.98 -

I. VG Hannover vom 17.07.1997 - Az.: VG 9 A 1331/97 - II. OVG Lüneburg vom 28.01.1998 - Az.: OVG 4 L 4526/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 6.98 OVG 4 L 4526/97

Verkündet am 1. Oktober 1998

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Säcker, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der 1993 geborene Kläger zu 2, erhalten seit November 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt. Bis Anfang Oktober 1996 wohnten sie in einer Wohnung, deren Kosten in voller Höhe bei den Sozialhilfeleistungen berücksichtigt wurden. Im September 1996 mietete die Klägerin zu 1 zum 1. Oktober 1996 eine andere Wohnung an. Nach dem Mietvertrag hatte die Wohnung eine Größe von 84 m. Der Mietzins betrug monatlich 850 DM zuzüglich 280 DM Nebenkosten (einschließlich Heizung). Anfang Oktober 1996 zogen die Kläger in die neue Wohnung um. Die Klägerin zu 1 teilte das der für die Beklagte handelnden Stadt W. am 18. Oktober 1996 telefonisch und am 23. Oktober 1996 schriftlich mit. Als Umzugsgrund gab sie an, die bisherige Wohnung sei zu klein gewesen.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 setzte die Stadt W. die Sozialhilfe für die Kläger ab November 1996 neu fest. Dabei ließ sie die Unterkunfts- und Heizungskosten mit folgender Begründung unberücksichtigt: Die neue Wohnung sei aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen groß und teuer. Angemessen wären eine Wohnfläche bis zu 60 m, eine Miete von 655 DM und Heizkosten von 90 DM monatlich. Eine Notwendigkeit, die erheblich zu teure Wohnung - ohne Absprache mit dem Sozialamt - zu mieten, habe nicht bestanden. Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte zurück und führte ergänzend aus, daß eine Übernahme nur der angemessenen Kosten für die Unterkunft nicht in Betracht komme, weil nicht ersichtlich sei, wie der Differenzbetrag von monatlich derzeit 385 DM aufgebracht werden könne.

Auf die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 12. Februar 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 655 DM monatlich sowie Heizkosten in Höhe von 90 DM monatlich zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung begründe im Falle des Umzugs in eine unangemessen teure Wohnung einen Anspruch des Hilfesuchenden darauf, daß der Sozialhilfeträger zumindest die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe übernehme. Dieser Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung sei nicht davon abhängig, daß der Hilfesuchende den Sozialhilfeträger vor Abschluß des Mietvertrages nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Regelsatzverordnung unterrichtet habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Beklagten.

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht (Nds.Rpfl 1998, 163) hat zu Recht entschieden, daß der Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung in der Fassung durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) verpflichtet ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen.

Die Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung sind erfüllt. Die Kläger haben danach einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen für ihre neue Unterkunft.

Dem steht nicht entgegen, daß mit der Übernahme nur der angemessenen Aufwendungen der darüber hinausgehende Teil der Unterkunftskosten ungedeckt bleibt. Dabei kann dahinstehen, ob der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung befugt gewesen wäre, die abweichend vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu (BVerwGE 92, 1; 101, 194) die Verpflichtung zur Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses begründet. Denn der (formelle) Gesetzgeber ist frei, solche abweichenden Regelungen zu treffen. Da er § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung angefügt hat (Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 <BGBl I S. 1088>), ist diese Norm bis zu einer durch Rechtsverordnung möglichen Änderung oder Aufhebung (s. dazu Art. 16 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 <a.a.O.>) Gesetzesrecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 25. September 1996 - Bs IV 286/96 - <FEVS 47, 453 = NVwZ-RR 1997, 419 = ZfSH/SGB 1997, 221>; Jekewitz NVwZ 1994, 956 <957 f.>; Studenroth DÖV 1995, 525 <532 ff.>). Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung, nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen, ist dabei nicht davon abhängig, daß der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft dauerhaft zu übernehmen (a.A. BayVGH, Beschluß vom 17. September 1997 12 ZE 97.1331 - <BayVBl 1998, 83 = FEVS 48, 163>).

Dem Anspruch der Kläger steht weiter nicht entgegen, daß sie es § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Regelsatzverordnung zuwider unterlassen haben, den Beklagten vor Abschluß des Vertrages über die neue Unterkunft über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Denn der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung ist nicht abhängig von der Pflichterfüllung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Regelsatzverordnung (ebenso Berufungsurteil <a.a.O.> sowie BayVGH, Beschluß vom 17. September 1997 - 12 ZE 97.1331 - <BayVBl 1998, 83 = FEVS 48,163>; OVG Berlin, Beschlüsse vom 13. März 1997 - 6 S 9.97 <DVBl 1997, 1445 = FEVS 47, 544 = NDV-RD 1997, 52> und vom 31. Januar 1997 - 6 S 19.97/6 S N 1.97 - <info also 1997, 85>; OVG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 4 B 142/97 - <FEVS 48, 405>; VG Mainz, 1. Kammer, Beschluß vom 31. Oktober 1996 - 1 L 1968/96.MZ - <DVP 1997, 475>; a.A. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 23. August 1996 - Bs IV 255/96 - <FEVS 47, 138 = NDV-RD 1997, 54 = ZfSH/SGB 97, 39> und vom 5. Dezember 1996 - Bs IV 322/96 - <FEVS 47, 538 = ZfSH/SGB 1998, 98>; OVG Koblenz, Beschluß vom 14. Mai 1997 - 12 B 11127/97 - <FEVS 48, 83>; OVG Münster, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 - <NDV-RD 1997, 55 = NJW 1997, 2771 = ZfS 1997, 114 = ZfSH/SGB 1997, 222); VG Mainz, 8. Kammer, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 8 L 136/97.MZ - <DVP 1997, 474>).

Nach seinem Wortlaut bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung als Voraussetzung allein, daß die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind, und knüpft daran die Rechtsfolge, daß der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet ist, es sei denn, er hat - wie im Streitfall nicht - den darüber hinausgehenden Aufwendungen zugestimmt.

Eine Abhängigkeit der Pflicht nach Halbsatz 2 von der Erfüllung der Pflicht nach Halbsatz 1 des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung läßt sich auch nicht der Gesetzessystematik entnehmen, weder der Systematik innerhalb des Satzes 3 noch dessen systematischer Stellung im Absatz 1 des § 3 Regelsatzverordnung.

§ 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung regelt sozialhilferechtliche Pflichten in bezug auf eine neue Unterkunft. Die beiden Verpflichtungen, die des Hilfeempfängers nach Halbsatz 1 und die des Sozialhilfeträgers nach Halbsatz 2, sind in einem Satz enthalten, getrennt nur durch ein Semikolon. Diese Zusammenfügung in einem Satz bringt zwar deutlich ihren Zusammenhang zum Ausdruck. Aber über das Gemeinsame beider Halbsätze, die sozialhilferechtliche Regelung in bezug auf eine neue Unterkunft, darf nicht übersehen werden, daß sich beide Halbsätze nach ihren Voraussetzungen im einzelnen und den Rechtsfolgen unterscheiden. Während Halbsatz 1 eine Informationspflicht vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft bestimmt, damit der Sozialhilfeträger erklären kann, ob er die Aufwendungen für die neue Unterkunft für angemessen hält bzw. ob er darüber hinausgehenden Aufwendungen zustimmt, und damit der Hilfeempfänger das bei seiner Entscheidung über die Neuanmietung berücksichtigen kann, stellt Halbsatz 2 auf die Zeit ab, in der dem Hilfeempfänger Aufwendungen für die neue Unterkunft entstehen, und verpflichtet den Sozialhilfeträger bei unangemessen hohen Aufwendungen für die neue Wohnung grundsätzlich nur zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen. Dem Nebeneinander der beiden Verpflichtungen in Satz 3 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung kann nicht entnommen werden, die nachgenannte Verpflichtung setze die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung voraus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Satzes 3 im Gefüge des Absatzes 1 des § 3 Regelsatzverordnung, also insbesondere aus seinem Verhältnis zu den Sätzen 1 und 2 oder auch 5 und 6. Nach Satz 1 werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Wie vor Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung insbesondere durch § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung und jetzt insbesondere durch § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 Regelsatzverordnung bestimmt, wird Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft gewährt. In Satz 2 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung ist geregelt, daß an sich unangemessen hohe Aufwendungen für eine bestehende (alte) Unterkunft so lange als Bedarf anzuerkennen sind, als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten für eine Unterkunft zu senken. Demgegenüber ist in Satz 3 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung die Übernahme von Aufwendungen für eine neue Unterkunft eigenständig dahin geregelt, daß der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet ist, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Auch das weitergehende Erfordernis vorheriger Zustimmung nach den Sätzen 5 und 6 spricht nicht für eine Abhängigkeit der Verpflichtung nach Satz 3 Halbsatz 2 von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 3 Halbsatz 1. Zum einen setzt zwar eine Zustimmung zu etwas dessen Kenntnis voraus, nicht jedoch notwendig ein Inkenntnissetzen durch den Hilfeempfänger. Zum anderen bedeutet vorherige Zustimmung im Sinne sowohl des Satzes 3 Halbsatz 2 als auch der Sätze 5 und 6 nur eine Zustimmung vor Entstehung der konkreten Aufwendung, was vorherige Kenntnis voraussetzt, aber nur Kenntnis vor Entstehung der konkreten Aufwendung, nicht hingegen Kenntnis bereits vor Abschluß des Vertrages über die neue Unterkunft.

Schließlich entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung, daß die Verpflichtung nach Halbsatz 2 nur gelte, wenn der Hilfeempfänger zuvor seiner Informationspflicht nach Halbsatz 1 nachgekommen ist.

Die Informationspflicht liegt im Interesse sowohl des Sozialhilfeträgers als auch des Hilfeempfängers (es können zusätzliche Aufwendungen vermieden werden, vgl. BTDrucks 13/2440 S. 33). Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist allerdings nur ein erster Schritt zu dem angestrebten Ergebnis, das Entstehen unangemessener Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu verhindern. Das Inkenntnissetzen ist dafür zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung. Denn unangemessene Aufwendungen für eine neue Unterkunft werden nur dann vermieden, wenn nicht nur der Hilfeempfänger den Sozialhilfeträger in Kenntnis setzt, sondern der Sozialhilfeträger auch nach der Mitteilung über den beabsichtigten Mietvertrag über die Angemessenheit der Mietaufwendungen entscheidet und - das ist das entscheidende - der Hilfeempfänger die Entscheidung des Sozialhilfeträgers berücksichtigt und sich nach ihr richtet, d.h. die neue Wohnung dann nicht anmietet, wenn danach die ungedeckte und damit als sozialhilferechtlicher Bedarf geltend gemachte Miete unangemessen hoch ist. Folglich verhindert die Pflichterfüllung nach Halbsatz 1 für sich allein noch nicht das Entstehen zusätzlicher Aufwendungen, sie schafft dazu nur die Möglichkeit, allerdings abhängig vom Verhalten des Sozialhilfeträgers (Entscheidung über die Angemessenheit) und insbesondere auch vom weiteren Verhalten des Hilfeempfängers (Abschluß oder Nichtabschluß des Mietvertrages über die neue, unangemessen teure Unterkunft). Eine Verpflichtung des Hilfeempfängers, die neue Unterkunft dann nicht anzumieten, wenn der Sozialhilfeträger deren Kosten für unangemessen hält, besteht nach § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung nicht. Mietet der Hilfeempfänger eine unangemessen teure Wohnung dann gleichwohl an, sind höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft nicht vermieden, und dennoch steht ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Regelsatzverordnung ein Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten zu. Die Erfüllung der Rechtspflicht nach Halbsatz 1 bewirkt selbst noch nicht, daß zu hohe Aufwendungen für die Unterkunft vermieden werden; sie ermöglicht es nur. Da der Erfolg, zu hohe Unterkunftskosten zu vermeiden, noch vom weiteren, freien, durch die Verpflichtung nach Halbsatz 1 nicht gebundenen Verhalten des Hilfebedürftigen abhängt, nämlich die zu teure Wohnung nicht zu mieten, ist es nicht gerechtfertigt, an die Pflichtverletzung nach Halbsatz 1 den Verlust des Rechts nach Halbsatz 2 zu knüpfen. Denn in bezug auf das Ziel, unnötige, zu hohe Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu vermeiden, macht es keinen Unterschied, ob der Hilfeempfänger bereits seiner Informationspflicht nicht nachkommt, oder diese zwar erfüllt, aber dann die Entscheidung des Sozialhilfeträgers zur Unangemessenheit der Aufwendungen bewußt nicht beachtet und eine unangemessen teure Wohnung anmietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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