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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 6.99
Rechtsgebiete: BVFG


Vorschriften:

BVFG § 27 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein Aufnahmebewerber wird seiner vertriebenenrechtlichen Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, nicht dadurch enthoben, daß er aufgrund einer befristeten ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten darf.

2. Ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid mit der nicht nachgewiesenen Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, führte unter dem zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 1. Januar 1993 geltenden Recht nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG.

Urteil des 5. Senats vom 18. November 1999 - BVerwG 5 C 6.99 -

I. VG Köln vom 19.04.1995 - Az.: VG 10 K 8753/93 - II. OVG Münster vom 06.10.1997 - Az.: OVG 2 A 4149/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 6.99 OVG 2 A 4149/95

Verkündet am 18. November 1999

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids, hilfsweise die Feststellung gegenüber der Beklagten, daß er eines solchen nicht bedürfe.

Er wurde am 22. Juni 1947 in Sankt Georgenthal, Kreis Warnsdorf, Regierungsbezirk Aussig, Sudetenland, Tschechoslowakei (heute Tschechische Republik) geboren. Sein am 26. Februar 1909 geborener Vater, Florian Wenzel P., stammt ebenfalls aus dem Kreis Warnsdorf und lebte von 1930 bis zu seinem Tode 1979 in Sankt Georgenthal. Seine Mutter, Herta-Helena-Emilie, geborene G., wurde am 23. September 1919 in Kreibitz, Kreis Warnsdorf, geboren.

Nach einer Bestätigung des staatlichen Zentralarchivs Prag vom 21. Mai 1991 haben "im Zählbogen des Volkes auf dem Gebiet des ehemaligen Sudetengaus vom 17.5.1939 Herta G., geboren am 23.09.1919" (die Mutter des Klägers) "und Martha G., geboren am 26.04.1881" (Großmutter mütterlicherseits) "als Muttersprache: Deutsch, als Nationalität: die Deutsche, die Staatszugehörigkeit: Deutsches Reich eingetragen".

Der Kläger hat weiterhin ein vom Standesbeamten Sankt Georgenthal anläßlich der Eheschließung seiner Eltern im Jahre 1941 ausgestelltes Familienstammbuch vorgelegt, in dem die Eltern als "deutschblütig" bezeichnet werden.

Der Kläger hielt sich nach seinen Angaben seit Juni 1990 zu verschiedenen Zeiten in Deutschland auf, und zwar - wie er vorgetragen hat - besuchs- und gastweise, um seine Kontakte zu Verwandten und Bekannten zu pflegen. Dazwischen kehrte er stets nach Tschechien zurück. So hielt er sich nach seinen Angaben von Juni bis August 1990 bei seiner Tante Hilde M., einer Schwester seiner Mutter, in E., Kreis L. (Sachsen) auf, später auch in Z., wo seine Lebensgefährtin Heidemarie R. wohnt. Am 10. Dezember 1990 stellte der Rat der Gemeinde E. eine "Wohnberechtigung" dahin aus, daß von Seiten der Gemeinde keine Einwände bestünden, daß der Kläger bei Frau M. wohne und von ihr beköstigt werde. In einem weiteren undatierten Schriftstück "Meldung von Ausländer" heißt es: "Von o.g. Person" (Frau M.) "hat der Neffe P., F. Antrag auf Übersiedlung nach Deutschland gestellt. Bitte Frau M. befragen, ob dieses Ansinnen noch besteht; wenn ja, muß Herr P. bei der Ausländerbehörde in L. vorsprechen". Im Jahre 1991 hielt sich der Kläger von Januar bis März in Z. auf, danach kehrte er nach Tschechien zurück. Von Juni bis August 1991 wohnte er sodann in N., meldete sich am 6. August 1991 polizeilich nach P., ab und kehrte nach Tschechien zurück.

Nach einer "Bestätigung" der Stadt N. vom 8. Dezember 1997 reiste der Kläger am 6. Februar 1992 mit einem Sichtvermerk der Deutschen Botschaft in Prag nach Deutschland ein. In der Bestätigung heißt es weiter, die Zustimmung durch die Stadt N. sei gemäß § 10 AAV aufgrund der Bescheinigung des Staatlichen Zentralarchivs in Prag vom 21. Mai 1991 erteilt worden. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger "seit Januar 1992" bzw. "seit dem 21. April 1992" keine Wohnung in Tschechien mehr. Er lebt seitdem in N..

Die dem Kläger erteilte Aufenthaltsgenehmigung wurde in der Folgezeit verlängert. Am 21. April 1992 wurde ihm auch eine Arbeitserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit ebenfalls verlängert wurde. Nach dem Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten im Revisionsverfahren sind sowohl die Aufenthaltsgenehmigung als auch die Arbeitserlaubnis nunmehr unbefristet.

Bereits am 7. März 1991 hatte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt. Der Antrag wurde am 23. Juni 1992, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19. November 1993, mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe seinen Wohnsitz in Tschechien aufgegeben, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheids abzuwarten; Härtegründe seien nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger neben der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids hilfsweise die Feststellung begehrt, daß er für seine Aufnahme und Verteilung keines Aufnahmebescheids bedürfe.

Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche verneint: Der Kläger habe bereits deswegen keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er sich nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen könne. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte sei der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses diene mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheids vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in geordnete Bahnen zu lenken. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle aufträten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führe. Eine solche Härte könne sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es dürfe sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hätten, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Danach könne sich der Kläger nicht auf eine besondere Härte berufen. Entgegen seiner Auffassung ergebe sich eine solche nicht daraus, daß er sich legal, nämlich mit einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Deutschland aufhalte. Regelungen, nach denen Aufenthaltsrechte nach dem Ausländerrecht im Rahmen des Vertriebenenrechts zugunsten eines Aufnahmebewerbers zu berücksichtigen seien, enthalte das Bundesvertriebenengesetz nicht. Mit seiner freiwilligen Übersiedlung nach Deutschland habe der Kläger notwendigerweise auch die Absicht gehabt, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen, weil er seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik im Jahre 1992 endgültig aufgegeben habe, um dauernd in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Daß der Kläger sich seit April 1992 legal in Deutschland aufhalte und seitdem im Besitz einer Arbeitserlaubnis sei, ändere daran nichts. Es widerspreche dem Sinn des Gesetzes, den Zustrom von Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu lenken, wenn bereits ein auf ausländerrechtlichen Bestimmungen beruhendes Recht zum nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland dazu führe, daß der Aufnahmebewerber, der unter diesen Voraussetzungen seinen Wohnsitz endgültig aus dem Aussiedlungsgebiet nach Deutschland verlegt habe, das Aufnahmeverfahren nicht mehr vom Aussiedlungsgebiet aus durchführen müsse. Aus einem solchen Aufenthaltsrecht folge daher nicht, daß es unzumutbar sei, zum Erwerb anderer, nämlich vertriebenenrechtlicher Rechtspositionen in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren. Eine besondere Härte ergebe sich auch nicht durch die Beziehung des Klägers zu der in Z. wohnenden Frau Heidemarie R.. Diese Beziehung könne der Kläger, der seit seiner endgültigen Übersiedlung im Jahre 1992 etwa 300 km von Z. entfernt in N. wohne, auch von der Tschechischen Republik aus unterhalten, wie er dies offenbar bis 1990 bereits jahrelang getan habe. - Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil dem Kläger für die begehrte Feststellung das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse fehle und er im übrigen seine Rechte gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könne. Sollte der Kläger sich auf die Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 6 BVFG berufen können, weil er möglicherweise nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in der früheren DDR genommen habe, könne er den danach möglicherweise erworbenen Status als Aussiedler in dem in § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG vorgesehenen Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen. In diesem Verfahren sei auch zu klären, ob die Voraussetzungen des § 100 Abs. 6 BVFG hinsichtlich der Aufenthaltnahme vor dem 1. Juli 1991 vorlägen. Für die subsidiäre Feststellungsklage sei daneben kein Raum. Abgesehen davon sei die Beklagte an dem weiteren Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG auch gar nicht beteiligt.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter und trägt dazu vor: Ihm sei durch Urkunde des Rates der Gemeinde E. eine Wohnberechtigung bescheinigt worden. Nach einer nicht datierten "Meldung von Ausländer" sei von seiner Tante Frau Hilde M. ein Antrag auf Übersiedlung nach Deutschland gestellt worden. Ein solcher Antrag sei identisch mit einem Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Dieser Antrag sei offensichtlich vor dem 10. Dezember 1990 gestellt und mit Wohnberechtigung vom 10. Dezember 1990 bewilligt worden. Dennoch sei der Antrag auf Aufnahme als Aussiedler abgelehnt worden, und zwar nicht etwa mit der Begründung, der Kläger sei schon als solcher anerkannt, sondern deswegen, weil er die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht erfülle und auch kein Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG vorliege. Eine besondere Härte liege jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aus verschiedenen Gründen vor. Eine besondere Härte werde auch durch eine unverhältnismäßig lange Verzögerung der Aussiedlung bzw. ihr Unmöglichwerden durch Rückkehr, z.B. hohes Alter, begründet. Dies treffe hier zu. Der Kläger sei z.Zt. 52 Jahre alt. Er betreibe seine Aufnahme seit mindestens acht Jahren. Wenn er nach Tschechien zurückkehren müßte, um einen neuen Antrag zu stellen, würde das Verfahren nochmals solange dauern. Dann aber wäre der Kläger 60 Jahre alt und könne in Deutschland keine Arbeit mehr finden. Auch in Tschechien sei dies bei einer Rückkehr dorthin nicht möglich. Er sei weiterhin von den deutschen Behörden falsch beraten worden. Er habe alles unternommen, um sich richtig zu verhalten. Er habe sich beim Bundesverwaltungsamt und bei der Ausländerbehörde informiert, was zu tun sei. Niemand habe ihm erklärt, daß der Antrag von der Tschechischen Republik aus gestellt werden müsse. Nicht einmal sachkundige Beamte hätten gewußt, wo der Antrag richtigerweise zu stellen sei. Diese fehlerhafte Informationserteilung könne dem Kläger nicht angelastet werden. Außerdem sei er deutscher Staatsangehöriger, da er nach Art. 116 Abs. 2 GG als Abkömmling früherer deutscher Staatsangehöriger nicht ausgebürgert worden sei. Schließlich habe er ein Darlehen von 18 000 DM aufgenommen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält es ebenfalls für zutreffend.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie das Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft; im übrigen ist sie unzulässig.

Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, daß dem Kläger, der Tschechien im Jahre 1992 unter der Geltung des zwischen dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes - AAG -) und dem 1. Januar 1993 (Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes) maßgebenden Rechts verlassen hat, der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht zusteht.

Da er seinen Wohnsitz in Tschechien aufgegeben hat, ohne - wie nach §§ 26, 27 BVFG in der Fassung des AAG in aller Regel erforderlich - die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung des AAG in Betracht, nach der in solchen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich nur dann erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen (hier die des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) gegeben sind. Eine besondere Härte liegt hier jedoch nicht vor.

Sie ergibt sich zunächst nicht daraus, daß der Kläger Tschechien mit einer ihm im Ermessenswege nach § 10 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994 mit späteren Änderungen) befristet erteilten Aufenthaltsgenehmigung verlassen hat. Zwar kann eine nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit dem Erfordernis, die Erteilung eines Aufnahmebescheids dort abzuwarten, zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird, weil die nachträgliche Erteilung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist (Urteil des Senats vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 <158>). Dieser Gesetzeszweck besteht darin, durch eine Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von Ausweisbewerbern in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BTDrucks 11/6937, S. 5 und 6). Dadurch soll verhindert werden, daß Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht "zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören" (BTDrucks a.a.O., S. 5), also die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden "Belastungen, insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten" (BTDrucks a.a.O., S. 6), vermieden werden. Dieser Gesetzeszweck trifft auch auf Personen zu, die aufgrund einer befristeten ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung legal nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen. Daraus ergibt sich lediglich, daß aus allgemeiner ausländerrechtlicher Sicht gegen die Anwesenheit des Ausländers in Deutschland keine Bedenken bestehen. Dies besagt jedoch nichts darüber, wie der Aufenthalt des Klägers aus dem Blickwinkel anderer Gesetze zu beurteilen ist. Die dort unter anderen Gesichtspunkten getroffenen Regelungen bleiben vielmehr unberührt. Dazu gehört die sich aus §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG ergebende Obliegenheit, das Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nicht ohne Aufnahmebescheid zu verlassen, sondern dessen Erteilung dort abzuwarten, damit durch eine vorgängige Prüfung der Aussiedlereigenschaft (nunmehr der Spätaussiedlereigenschaft) soweit möglich sichergestellt wird, daß keine Personen nach Deutschland übersiedeln, die die dafür maßgebenden vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Ausländer, dem zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eine befristete ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, muß deshalb selbst abwägen, ob er die ihm damit eingeräumte Möglichkeit eines Aufenthalts in Deutschland wahrnehmen oder - unter vorläufigem Verzicht darauf - zum Zwecke der Erlangung des Aussiedler- bzw. Spätaussiedlerstatus die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abwarten will. Entscheidet er sich für eine Übersiedlung nach Deutschland auf ausländerrechtlicher Grundlage, sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser freien Entscheidung zuzurechnen. Er muß, wenn er sie beseitigen will, in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren.

Von der Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, war der Kläger auch nicht deshalb entbunden, weil er geltend macht, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Der angeführte Gesetzeszweck, dem Bundesverwaltungsamt eine vorgängige Prüfung der Aussiedlereigenschaft zu ermöglichen, trifft nämlich für die Rechtslage zwischen dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes) und dem 1. Januar 1993 (Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes) grundsätzlich auch auf Personen zu, die den Aussiedlerstatus unter Berufung auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erwerben wollten. Aus § 27 Abs. 1 BVFG i.d.F. des AAG ergibt sich eindeutig, daß jemand, der behauptet, deutscher Staatsangehöriger zu sein, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet in gleicher Weise abwarten mußte wie jemand, der sich auf seine deutsche Volkszugehörigkeit berief. Auch die Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, bedurfte grundsätzlich zur Vermeidung einer Übersiedlung nicht berechtigter Personen einer vorgängigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt. Lediglich dann, wenn diese Prüfung bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets mit positivem Ergebnis durch eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt und der Aufnahmebewerber bei seiner Übersiedlung im Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises war, kann etwas anderes gelten (vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 5 C 8.99). So liegt es hier indessen nicht. Ob der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist, ist bisher von keiner Seite geprüft worden. Die somit auch deutsche Staatsangehörige erfassende Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, verstößt auch nicht gegen Art. 11 Abs. 1 GG. Die deutschen Staatsangehörigen durch diese Vorschrift gewährte Freizügigkeit umfaßt zwar auch das Recht, nach Deutschland einzureisen (BVerfGE 2, 266). Die bloße Behauptung, deutscher Staatsangehöriger zu sein, gewährt jedoch schon ganz allgemein ein solches Recht nicht. Vielmehr ist eine der Einreise vorgeschaltete Prüfung zulässig. Grundrechte bedürfen allgemein, sollen sie ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen, geeigneter Verfahrensregelungen (BVerfGE 56, 216 <236>). Dadurch wird die Einreisefreiheit lediglich vorübergehend bis zur positiven Entscheidung suspendiert, nicht jedoch aufgehoben (vgl. BVerfGE 2, 266 <279>). Hiervon abgesehen wird einem sich auf seine deutsche Staatsangehörigkeit berufenden Aufnahmebewerber ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet lediglich angesonnen, wenn er den Status als Aussiedler erwerben will. Die Einreisefreiheit wird dadurch lediglich mittelbar berührt. Mittelbare Einwirkungen auf die Einreisefreiheit stellen jedoch in der Regel keinen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 GG dar (Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 11 GG Anm. 3; Jarass-Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Art. 11 GG Anm. 7; Krüger in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., Art. 11 GG Anm. 20; Randelzhofer in: Bonner Kommentar, Art. 11 GG Rn. 24; Gusy in: Mangoldt-Klein-Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 11 GG Anm. 49; Hailbronner in: Isensee/Kirchhof, HSTR, Band VI, § 131 Rn. 37 f.; BSG, SozR 2200, § 1265 Nr. 88; vgl. auch BVerfGE 8, 95 <97>). Allenfalls dann, wenn mittelbare Einwirkungen objektiv geeignet sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Willensbildung auszuüben, kann ein Verstoß gegen Art. 11 GG in Betracht kommen. Dergleichen Umstände hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht festzustellen vermocht.

Auch aus den übrigen von der Revision angesprochenen Umständen läßt sich im Falle des Klägers eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht herleiten. Diese Vorschrift erfaßt zwar - abgesehen von den Fällen, in denen durch ein Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid der Gesetzeszweck nicht beeinträchtigt wird - auch solche vom Regelfall abweichende Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck aufgrund besonderer Umstände übermäßig hart, nämlich in hohem Maße unbillig wäre, den Betreffenden auf die Regelvorschrift des § 27 Abs. 1 BVFG zu verweisen. Danach kann zwar eine falsche Belehrung durch deutsche Behörden, die den Aufnahmebewerber veranlaßt hat, das Aussiedlungsgebiet ohne Aufnahmebescheid zu verlassen, als ein eine besondere Härte begründender Umstand angesehen werden. Die Behauptung, dies sei im Falle des Klägers geschehen, ist jedoch erstmals nach Erlaß der berufungsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision aufgestellt und sodann im Revisionsverfahren wiederholt worden. Sie kann daher als neues Vorbringen revisionsgerichtlich nicht berücksichtigt werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Revision unter Bezugnahme auf von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B II, § 27 BVFG Nr. 6 c meint, eine besondere Härte könne bei hohem Alter des Aufnahmebewerbers auch durch eine unverhältnismäßig lange Dauer des Aufnahmeverfahrens hervorgerufen werden, trifft dies jedenfalls im Falle des Klägers nicht zu. Er hat seinen Aufnahmeantrag im März 1991 gestellt. Ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelt ist er Anfang 1992. Er befand und befindet sich auch nicht in hohem Alter. Demgegenüber sind die Dauer des vorliegenden Verfahrens, die Dauer eines zweiten - regulären - Aufnahmeverfahrens nach einer Rückkehr in die Tschechische Republik sowie die etwa eintretende Unmöglichkeit, bei einem positiven Ausgang dieses zweiten Verfahrens wegen des dann fortgeschrittenen Alters in Deutschland eine Beschäftigung zu finden, Folgen seiner Übersiedlung ohne Aufnahmebescheid, die ihm als auf seinem eigenen Verhalten beruhend zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt für die Aufnahme des Darlehens und eine etwa fehlende Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Tschechien dort Arbeit zu finden. Schließlich hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger auch nach einer Rückkehr nach Tschechien nicht gehindert ist, die Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin in Z. aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Feststellung, daß der Kläger eines Aufnahmebescheids nicht bedürfe, ist die Revision bereits unzulässig, weil ihre Begründung insoweit nicht den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt. Eine Revisionsbegründung muß sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer die Aufhebung beantragt wird. Insbesondere müssen bei mehreren Ansprüchen, auch bei Haupt- und Hilfsantrag, die Revisionsgründe in ordnungsgemäßer Form für jeden dieser Ansprüche dargelegt werden (BGH L.-M. § 519 ZPO Nr. 102; BAG, NJW 1990, 597 <599>; Stein-Jonas, § 554 ZPO Rn. 6). Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, aus denen hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 m.w.N.). Dem entspricht die Revisionsbegründung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht. Das Berufungsgericht hat dieses Begehren als unzulässig angesehen, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle und der Kläger seine Rechte im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könne. Demgegenüber verweist die Revision lediglich darauf, daß dem Kläger am 10. Dezember 1990 von der Gemeinde E. eine Wohnberechtigung erteilt worden sei, und führt weiter aus, von einer besonderen Härte sei auch deswegen auszugehen, weil der Kläger aufgrund seiner Übersiedlung im Jahre 1990 nach E. durchaus die Chance habe, im Wege einer neu anhängig zu machenden Verpflichtungsklage den Status als Aussiedler doch noch zu erlangen, weshalb aus prozeßökonomischen Gründen in Verbindung mit den unverhältnismäßigen Nachteilen für den Revisionskläger über seinen Antrag positiv zu entscheiden sei. Das entspricht nicht den vorstehend dargelegten Anforderungen an eine ordnungsgemäße, sich mit den das angefochtene Urteil tragenden Gründen auseinandersetzende Revisionsbegründung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).



Ende der Entscheidung

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