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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.97
Rechtsgebiete: BSHG, RegelsatzVO


Vorschriften:

BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1
RegelsatzVO § 3 Abs. 1 F. 1962
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Urteil des 5. Senat vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 9.97

I. VG Karlsruhe vom 10.05.1995 - Az.: VG 5 K 124/95 II. VGH Mannheim vom 09.08.1996 - Az.: VGH 7 S 1567/95

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 9.97 VGH 7 S 1567/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Klägerin zog am 1. Juni 1994 von H. in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und beantragte am 11. Juli 1994 bei dieser die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten für eine 66,85 m² große Zweizimmerwohnung in Höhe von 1 106 DM (einschließlich eines Betriebskostenabschlages von 180 DM und einer Parkplatzmiete von 30 DM).

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1994, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1994, lehnte die Beklagte die Übernahme der laufenden Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln als unangemessen hoch ab. Angemessen sei für eine Einzelperson höchstens eine Wohnfläche von 45 m² und ein Quadratmeterpreis von 10 DM. Da die unangemessene Wohnung während des laufenden Bezugs von Sozialhilfe angemietet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, auch nicht in einer "fiktiven" angemessenen Höhe.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Unterkunftskosten als sozialhilferechtlichen Bedarf zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 1994 bis zum 1. Januar 1995 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 450 DM zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 110 DM zu gewähren, und im übrigen die Klage abgewiesen. Dies hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne. Angemessen sei im Fall der Klägerin eine Wohnung von 45 m² mit einem Quadratmeterpreis von 10 DM, so daß die Beklagte einen monatlichen Mietzins von 450 DM übernehmen müsse. Zu den Unterkunftskosten hinzuzurechnen seien noch Nebenkosten in Höhe von 110 DM (Betriebskosten minus 70 DM Energiekostenpauschale).

Einen Anspruch auf volle Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten habe die Klägerin dagegen nicht. Denn weder habe sie dargelegt, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden, noch seien Umstände ersichtlich, nach denen es ihr im Juni 1994 nicht zumutbar gewesen wäre, eine angemessene Wohnung anzumieten.

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils und seine vom Bundesverwaltungsgericht abweichende ständige Rechtsprechung zurückgewiesen: Auch der Gesetzgeber habe durch die Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) klargestellt, daß der Sozialhilfeträger zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Unterkunftskosten auch dann verpflichtet sein solle, wenn der Sozialhilfeempfänger eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung anmiete und der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme zuvor abgelehnt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Sie rügt Verletzung von §§ 5, 12 Abs. 1 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen angesehenen Teilbetrag von insgesamt 560 DM monatlich als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, daß der von der Klägerin vereinbarte Mietzins von 13,57 DM pro m² (bezogen auf eine maximal angemessene Wohnfläche von 45 m² sogar 19,91 DM) im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten sozialhilferechtlich unangemessen hoch ist und angemessen ein Mietzins bis zu 10 DM pro m² wäre. Ob die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des als angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen beanspruchen kann, beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in seiner hier maßgeblichen Fassung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses. Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 <5>; 101, 194 <197>). Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 <89>; 75, 168 <170>; 97, 110 <112>; 101, 194 <196>). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sozialhilfeträger daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 <197>).

Ob sich aus der Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088), insbesondere durch dessen neuen Satz 3 eine Änderung der Rechtslage im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme auch eines bloßen Unterkunftskostenanteils ergeben könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, da das neue Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gilt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat diese Neuregelung nicht die Bedeutung einer "Klarstellung", daß der Sozialhilfeträger für die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei. Diese Neuregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Zwar könnte Rechtsgrund für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenanteils in Höhe von 560 DM monatlich zu gewähren, auch ein weitergehender, die gesamten Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Klägerin sein. Hierzu fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß sich nicht entscheiden läßt, ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, daß die Klägerin bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten hat und bei Anmietung der neuen Wohnung nicht davon ausgehen durfte, ihre Sozialhilfebedürftigkeit werde in Zukunft wegfallen. Bereits deshalb scheidet § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO als Anspruchsgrundlage aus (BVerwGE 75, 168 <172>; 101, 194 <200>).

Nicht von vornherein auszuschließen ist dagegen, daß der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen, seit Juni 1994 bewohnten Wohnung zusteht. Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 <197 f.>).

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob für die Klägerin in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten konkret verfügbar und zugänglich war. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts, dessen Gründe sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, enthält derartige Feststellungen nicht, sondern lediglich den Vorhalt, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Übernahme der - abstrakt überhöhten - tatsächlichen Unterkunftskosten unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer konkreten bedarfsgerechten und kostengünstigeren Unterkunftsalternative im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auszuschließen.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 <198>) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Dies bedeutet aber nicht, daß die Prüfung der Wohnungsmarktsituation durch Sozialhilfeträger und Gericht auf die Fälle beschränkt sei, in denen der Hilfesuchende bereits in der Vergangenheit dieser Substantiierungslast nachgekommen ist. Denn die Klägerin hatte hierzu angesichts der Rechtsprechung der für sie zuständigen Landesverwaltungsgerichte keinen Anlaß.

Daß die von der Klägerin seit Juni 1994 bewohnte Wohnung die einzig verfügbare und der Klägerin zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt war, mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Das nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Klägerin sei Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vor dem 11. Juli 1994 unter Verstoß gegen § 5 BSHG zugesprochen worden.

Dr. Säcker Dr. Pietzner Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke e

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