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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 9.98
Rechtsgebiete: BVG


Vorschriften:

BVG § 25 Abs. 4
Leitsatz:

Der Träger der Kriegsopferfürsorge ist auch dann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zu Leistungen für Familienmitglieder eines Beschädigten vorrangig verpflichtet, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht rechnen müßte (vgl. Urteil vom selben Tage BVerwG 5 C 2.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

Urteil des 5. Senats vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 9.98 -

I. VG Ansbach vom 29.01.1997 - Az.: VG AN 26 K 93.2133 - II. VGH München vom 17.03.1998 - Az.: VGH 12 B 97.706 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 9.98 VGH 12 B 97.706

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, begehrt die Feststellung, daß der beklagte Freistaat als Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 1989 dem Versorgungsberechtigten Andreas E. Leistungen der Kriegsopferfürsorge für die im Jahr 1957 geborene Tochter Hildegard zu gewähren.

Hildegard E. ist geistig behindert und seit Oktober 1979 im Versorgungs- und Pflegeheim M. untergebracht. Die anfallenden Kosten wurden im Rahmen der §§ 68, 100 BSHG vom Kläger übernommen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1988 bat er den Beklagten, Hildegard E. ab Januar 1989 in seine Betreuung zu übernehmen. Er ist der Auffassung, daß mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG durch das Kriegsopferversorgungsanpassungsgesetz 1988 der Beklagte als Träger der Kriegsopferfürsorge für diese Kosten aufzukommen habe, weil seitdem der Vater der Hildegard E., Herr Andreas E., als Versorgungsberechtigter nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für seine behinderte Tochter habe.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1989 übernahm daraufhin der Beklagte gegenüber dem Beschädigten die Kosten für die Heimunterbringung der Tochter mit Wirkung ab Januar 1989 gemäß § 25 b Abs. 1 Nr. 3, § 26 c BVG bis auf weiteres. Mit Bescheid vom 15. August 1989 hob der Beklagte diese Bewilligung mit Ablauf des 31. August 1989 auf: Nach Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (Rundschreiben vom 31. Mai 1989), der er sich anschließe, werde ein langfristig in einem Heim wohnender behinderter Erwachsener von seinen Eltern nicht überwiegend unterhalten i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG, da davon auszugehen sei, daß auch ohne die Kriegsbeschädigung eines Elternteils der Grundlebensbedarf nicht vom Beschädigten, sondern über die Sozialhilfe sichergestellt worden wäre.

Der Kläger übernahm mit Bescheid vom 13. November 1989 die Kosten der Unterbringung im Versorgungs- und Pflegeheim M. ab dem 1. September 1989 bis auf weiteres und meldete beim Beklagten mit Schreiben vom 17. November 1989 vorsorglich Anspruch auf Erstattung nach §§ 102 ff. SGB X an. Der Beklagte wies dies mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 zurück.

Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Beklagte ab dem 1. Januar 1989 Leistungen der Kriegsopferfürsorge für die Tochter Hildegard des Herrn Andreas E. zu gewähren hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Feststellungsklage sei begründet, weil Andreas E. mit Rücksicht auf seine Tochter Hildegard einen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 10, § 26 c, § 27 d Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 25 Abs. 4 BVG gegen den Beklagten als vorrangig verpflichteten Leistungsträger habe, nachdem der Vorrang der Sozialhilfe durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 beseitigt worden sei. Beschädigte erhielten nunmehr Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für ihre Familienmitglieder. Kinder zählten zu diesem Kreis auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 3 BVG i.V.m. § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c BVG vorgelegen hätten und der Beschädigte ihren Lebensunterhalt ohne die Schädigung wahrscheinlich überwiegend bestreiten würde. Das sei der Fall. § 25 Abs. 4 BVG meine mit dem "Lebensunterhalt" nur den normalen Lebensbedarf, nicht einen behinderungsbedingten Sonderbedarf. Diesen normalen Lebensbedarf seiner Tochter hätte Andreas E. ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten können. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß Andreas E. bei der Gewährung von Sozialhilfe nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a.F. bzw. § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG n.F. nicht mit einer Inanspruchnahme zu Unterhaltsleistungen für seine Tochter zu rechnen brauchte. Denn die Härteklausel des § 91 BSHG stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Kausalitätserfordernis des § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG und habe auf die Beurteilung der Ursächlichkeit der Schädigung schlechthin keine Auswirkung. Das Kausalitätserfordernis diene dem Ziel, den Ausgleich der Folgen der Beschädigung angemessen zu regeln. Die Härteklausel dagegen solle die Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern durch den Sozialhilfeträger verhindern, nicht aber sachlich der Kriegsopferfürsorge zuzurechnende Vorgänge der Sozialhilfe zuordnen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt Verletzung des § 25 Abs. 4 BVG.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, Träger der Kriegsopferfürsorge seien zu Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Familienmitglieder eines Beschädigten auch dann verpflichtet, wenn der Beschädigte als Unterhaltspflichtiger mit einer Heranziehung wegen der Härteklausel des § 91 BSHG nicht rechnen müsse, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte als Träger der Kriegsopferfürsorge für die dem Beschädigten mit Rücksicht auf seine Tochter zu leistende Hilfe ab dem 1. Januar 1989 vorrangig verpflichtet ist. Nach § 25 Abs. 2 BVG ist es Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten und ihrer Familienmitglieder in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dementsprechend haben Beschädigte nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für Familienmitglieder. Bis zum 1. Januar 1989, dem Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die siebzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-Anpassungsgesetz 1988 - KOVAnpG 1988) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 826), war dieser Anspruch bei behinderten Familienmitgliedern auf nichtbehinderungsbedingte Leistungen beschränkt, weil dem Anspruch auf Leistungen für Familienmitglieder der Vorbehalt beigefügt war, "soweit diese ... nicht wegen Tuberkulose oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben". Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 47.87 <Buchholz 436.7 § 25 BVG Nr. 4 = DVBl 1992, 1602>) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.

Der erkennende Senat hat dies in seinem vorgenannten Urteil vom 13. August 1992 dahin verstanden, daß hiermit der entschädigungsrechtlich begründete Vorrang der Kriegsopferfürsorge verwirklicht werden sollte. Diese strukturelle Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in das KOV-Anpassungsgesetz 1988 aufgenommen und damit begründet worden, daß die in § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG F. 1982 enthaltene Verweisung auf die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe eine "teilweise Ausgrenzung behinderter Familienmitglieder" bedeute, die dem entschädigungsrechtlich begründeten Vorrang der Kriegsopferfürsorge widerspreche und dazu führe, daß bei Leistungen für behinderte Familienmitglieder je nach Art der Hilfe unterschiedliche Behörden zuständig seien (Bericht des 11. Ausschusses, BTDrucks 11/2315, S. 12 zu Art. 1 a Nr. 2).

Der damit begründete Vorrang des Anspruchs auf Kriegsopferfürsorgeleistungen auch für behinderte Familienmitglieder war ausweislich der zitierten Begründung umfassend gemeint. Die dem § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG beigegebene Beschränkung des entschädigungsrechtlichen Kreises der Familienmitglieder auf solche, deren Lebensunterhalt der Beschädigte überwiegend bestreitet, vor der Schädigung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahrscheinlich bestreiten würde, kann deshalb nicht so interpretiert werden, daß ein großer Teil der behinderten Familienmitglieder über Satz 2 wieder auf den Vorrang der Sozialhilfe verwiesen und damit gerade der Kreis der am stärksten behinderten Familienmitglieder wieder der Ausgrenzung überantwortet würde, die mit der Strukturänderung gerade vermieden werden sollte. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (vgl. RdSchr. vom 31. Mai 1989 <BArbBl 1989 S. 120> und das dort in Bezug genommene Auslegungsschreiben an das Bayerische Staatsministe-(r)SV» rium für Arbeit und Sozialordnung vom 9. November 1988 VIa 2 52 600) und Teilabschnitt 2.4.3.1 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge (Verf.: Gemeinsame Arbeitsgruppe der Länderreferenten und der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesrechnungshofs) - den in § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG enthaltenen Begriff des "Lebensunterhalts" als den durch die Höhe des jeweiligen Familieneinkommens bestimmten Grundlebensbedarf des Familienmitglieds unter Ausschluß des behinderungsbedingten Sonderbedarfs, wie er bei behinderten Familienmitgliedern in aller Regel besteht, verstanden und für die Berechtigung dieser Auslegung auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hingewiesen, die in ihrer bis zum 10. KOV-Anpassungsgesetz geltenden Fassung Kriegsopferfürsorgeleistungen an Familienmitglieder davon abhängig machte, daß der Beschädigte ihr "Ernährer" gewesen ist oder ohne die Schädigung geworden wäre, mithin ihren Grundlebensbedarf überwiegend getragen hat oder getragen hätte.

Daß der Beschädigte diesen Grundlebensbedarf seiner Tochter ohne seine Schädigung zumindest überwiegend hätte bestreiten können, hat das Berufungsgericht festgestellt, ohne daß der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Zu Recht hat das Berufungsgericht auf dieser tatsächlichen Grundlage entschieden, daß die damit begründete entschädigungsrechtliche Kausalität und der hieraus folgende entschädigungsrechtliche Vorrang der Kriegsopferfürsorge nicht durch die sozialhilferechtliche Härteklausel des § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (inhaltsgleich § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 a.F.) BSHG i.d.F. des Art. 7 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) in Frage gestellt wird. Zwar ist dem Beklagten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (RdSchr. vom 31. Mai 1989 <a.a.O.>) zuzugeben, daß die Lebenswirklichkeit behinderter Erwachsener, die nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege stationär betreut werden, dadurch geprägt wird, daß auch für ihren allgemeinen, nicht behinderungsbedingten Lebensbedarf, der von der stationären Hilfe zur Pflege mitumfaßt wird (§ 27 Abs. 3 BSHG), wegen § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG in aller Regel die Sozialhilfe und nicht ihre unterhaltspflichtigen Eltern aufkommen (vgl. hierzu und zu den gesetzgeberischen Gründen BVerwGE 56, 220 <223 f.>; 92, 330 <333 f.>; 98, 106 <109 f.>). Das beruht aber auf einer allein das System der Sozialhilfe betreffenden Billigkeitsentscheidung des Gesetzgebers, der dieser keine systemübergreifende Bedeutung beigemessen hat und die deshalb nicht dazu dient, die Kriegsopferfürsorge als einen gegenüber der Sozialhilfe vorrangigen Leistungsträger von seinen Verpflichtungen freizustellen (so zu Recht Teilabschnitt 2.4.3.2 der Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge). Denn anderenfalls hätte der Gesetzgeber sein bei der strukturellen Änderung der Kriegsopferfürsorge durch das KOV-Anpassungsgesetz 1988 ausdrücklich erklärtes Ziel, auch für die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe den umfassenden Vorrang der Kriegsopferfürsorge vor der Sozialhilfe und damit eine umfassende Systemsubsidiarität der Sozialhilfe herzustellen, in weitem Umfang nicht erreichen können.

Bestätigt wird dies durch das nachträgliche Verhalten des Gesetzgebers. Denn nachdem er bemerkt hatte, daß die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wegen ihrer Abhängigkeit vom Einkommen des Beschädigten im Einzelfall hinter den bis Ende 1988 erbrachten Leistungen der Sozialhilfe zurückbleiben konnten und eine Aufstockung aus Sozialhilfemitteln erforderten, wenn die Strukturreform nicht zum Nachteil behinderter Familienmitglieder ausschlagen sollte (BTDrucks 11/6760 S. 11 f. zu Nr. 5 <§ 25 Abs. 4 >), hat er durch Art. 1 Nrn. 11 b und 12 des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 KOVAnpG 1990 (BGBl I S. 1211) seine Strukturreform rückwirkend auf den 1. Januar 1989 (Art. 13 Abs. 2 KOVAnpG 1990) komplettiert und angeordnet, daß bei der Hilfe zur Pflege wie bei der Eingliederungshilfe für ein Kind, das sein 21. Lebensjahr vollendet hat, davon abgesehen werden soll, Einkommen und Vermögen des Beschädigten einzusetzen (§ 26 c Abs. 12, § 27 d Abs. 7 BVG). Damit hat er im Rahmen des Systems Kriegsopferfürsorge eine wertungsgleiche Entscheidung getroffen wie im Rahmen des Systems Sozialhilfe durch § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG und zugleich zu erkennen gegeben, daß er davon ausgeht, der Systemvorrang der Kriegsopferfürsorge greife auch gegenüber dem in § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG umschriebenen Personenkreis.

Schließlich hat auch das Inkrafttreten des durch Art. 1 Nr. 8 KOVAnpG 1990 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 (Art. 13 Abs. 1 KOVAnpG 1990) eingefügten § 25 Abs. 4 Satz 3 BVG den Erstattungsanspruch des Klägers nicht beeinträchtigt. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung festgestellt, daß die Voraussetzungen, unter denen behinderte Kinder nach dieser Vorschrift i.V.m. § 33 b Abs. 4 Satz 2 Buchst. c BVG auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus als Familienmitglieder i.S.d. Kriegsopferfürsorge gelten, im Falle der Hildegard E. vorgelegen haben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Beklagten zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVerwGE 47, 233 <238>).

Ende der Entscheidung

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