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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: BVerwG 5 PKH 6.09
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 | |
VwGO § 54 Abs. 1 | |
VwGO § 152a | |
ZPO § 44 Abs. 3 |
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2009
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Kraft und
Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund sowie des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Senat kann über den Antrag auf der Grundlage der dem Antragsteller bereits mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) vom 23./27. April 2009 entscheiden. Diese genügen - entgegen der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Mai 2009 geäußerten Ansicht - den Anforderungen. Ein abgelehnter Richter hat zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen insoweit Stellung zu nehmen, als dies für die Entscheidung notwendig und zweckmäßig ist. Weil der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch ausschließlich darauf gestützt hat, dass die abgelehnten Richter an der (Prozesskostenhilfe-) Entscheidung vom 18. März 2009, welche nunmehr mit einer Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung angegriffen wird, mitgewirkt haben, ist es nicht zu beanstanden, dass die abgelehnten Richter in den dienstlichen Äußerungen lediglich ihre Mitwirkung an der vorangegangenen Entscheidung bestätigt haben. Rechtliche Erwägungen zu dem geltend gemachten Ablehnungsgrund oder eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 18. März 2009 sind nicht erforderlich. Eine solche Auseinandersetzung würde, obgleich eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen nicht im Wege der Richterablehnung erreicht werden kann, auf die nachträgliche Rechtfertigung der gefällten Entscheidung hinauslaufen und ist jedenfalls dann verzichtbar, wenn sie - wie hier - zur weiteren Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts nichts beitragen würde (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 - NVwZ-RR 2008, 140 m.w.N.).
2.
Dem Ablehnungsantrag kann in der Sache nicht entsprochen werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge, die gerade der Selbstkorrektur des Gerichts dienen soll, bereits unzulässig ist (vgl. Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2008, § 152a Rn. 11; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 152a Rn. 28; aA. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 152a Rn. 19). Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen. Dabei genügt es zwar, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln (Beschluss vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller macht unter Hinweis auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (D. Schnabl, Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, 2007, S. 242 ff.) als Ablehnungsgrund allein geltend, dass die abgelehnten Richter zuvor schon über seinen Prozesskostenhilfeantrag (ablehnend) entschieden hätten und wegen dieser Vorbefassung nicht mehr unbefangen über seine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung entscheiden könnten. Der Umstand der Vorbefassung vermag jedoch für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, 3533 f. m.w.N.). Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber normiert und in § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen Richter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung ihres Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (Beschluss vom 7. September 1989 - BVerwG 2 B 110.89 - juris). Ein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO liegt hingegen - was auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - hier nicht vor, da das ursprüngliche Verfahren (der Prozesskostenhilfe) im Verhältnis zum nachfolgenden Rügeverfahren jedenfalls keinen "früheren Rechtszug" im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschlussgrundes wäre es nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters mit der Sache geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Vielmehr müssen besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in Fällen der "Vorbefassung" die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) zu begründen (Beschlüsse vom 7. September 1989 a.a.O. und vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30/97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2 m.w.N.).
Dies gilt in gleicher Weise für das Verhältnis der Anhörungsrüge zur vorausgehenden, mit ihr angegriffenen Entscheidung (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 und BVerwG 2 B 20.07 - juris). Denn anders als der Antragsteller meint, stellt sich die Mitwirkung an der vorangegangenen Entscheidung nicht als "atypische", sondern als eine in der Verfahrensordnung vorgesehene Vorbefassung dar. Über die Anhörungsrüge soll nämlich gem. § 152a Abs. 5 VwGO - dies ergibt sich insbesondere aus ihrer Zwecksetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen - gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden (vgl. Bader, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.). Diese Festlegung des Gesetzgebers, die als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, lässt sich nicht im Wege einer (verfassungskonformen) Auslegung der Befangenheitsregelung des § 42 Abs. 2 ZPO umkehren (anders Schnabl, a.a.O.; ders., ZAP Fach 13, 1523 <1526> für Fälle "rechtsirriger Gehörsverletzung"). Eine schematische Ausweitung des § 42 Abs. 2 ZPO auf die Fälle, in denen das Gericht eine mit der Anhörungsrüge angegriffene, nicht von einem gesetzlichen Ausschlussgrund (wie § 41 Nr. 6 ZPO) erfasste Entscheidung getroffen hat, liefe auf die Schaffung eines verfassungsrechtlich nicht geforderten ungeschriebenen Ausschlussgrundes hinaus. Weder das Gebot effektiven Rechtsschutzes noch der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten grundsätzlich eine verfassungskonforme Erweiterung dahin, den Ausschlussgrund der Vorbefassung über die in § 41 Nr. 6 ZPO geregelten Fälle hinaus auszudehnen; vielmehr steht dem Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum bei der näheren Ausgestaltung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 a.a.O. m.w.N.). Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist insofern Genüge getan, als das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 a.a.O.).
Solche besonderen Umstände, die hier zur Vorbefassung hinzutreten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind jedoch weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die drei abgelehnten Richter nur deshalb, weil sie an dem angegriffenen (Prozesskostenhilfe-) Beschluss vom 18. März 2009 mitgewirkt haben, nicht mehr unvoreingenommen über die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung entscheiden könnten.
Ende der Entscheidung
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