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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 118.98
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 80
Leitsatz:

Für die Frage, ob die Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie für die Einholung von ärztlichen Privatgutachten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, kann erheblich sein, ob die erkennbar schon eingeleitete behördliche Sachverhaltsermittlung durch anderweitige ärztliche Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen im Widerspruchsverfahren ebenso erkennbar noch nicht abgeschlossen ist.

Beschluß des 6. Senats vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 -

I. VG Frankfurt am Main vom 16.07.1998 - Az.: VG 2 E 3260/95 (2) -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 118.98 VG 2 E 3260/95 (2)

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Büge

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 3 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

In der Beschwerdebegründung wird als klärungsbedürftig die Rechtsfrage aufgeworfen,

"ob für die Beurteilung der Notwendigkeit

1. der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren

2. der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Widerspruchsverfahren

als abstrakt genereller Maßstab zulässigerweise darauf abgestellt werden kann, ob die Sachverhaltsermittlung der Behörde im Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist".

Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

a) Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur zweckmäßig, sondern "notwendig" im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts, d.h. seiner förmlichen Bevollmächtigung oder, bei schon früher erfolgter allgemeiner Bevollmächtigung, des Auftrages zur Einlegung des Widerspruchs (Urteil vom 26. Februar 1993 BVerwG 8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 43; Urteil vom 26. Januar 1996 BVerwG 8 C 15.95 - a.a.O. Nr. 36 S. 3; Urteil vom 22. Januar 1997 BVerwG 8 C 39.95 - a.a.O. Nr. 39 S. 16 f.). Daß im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach den vorgenannten Grundsätzen erheblich sein kann, ob die erkennbar schon eingeleitete behördliche Sachverhaltsermittlung durch ärztliche Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen im Widerspruchsverfahren ebenso erkennbar noch nicht abgeschlossen ist, unterliegt keinen Zweifeln und bedarf nicht erst der Klärung im Revisionsverfahren.

Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage stellt sich nicht in den Fällen, in denen der Widerspruchsführer unmittelbar nach Ergehen des angefochtenen Verwaltungsakts einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem erst noch in Gang zu setzenden Vorverfahren beauftragt. Denn in diesem für die Beurteilung der Notwendigkeit nach § 80 Abs. 2 VwVfG maßgeblichen Zeitpunkt liegt einerseits eine abgeschlossene behördliche Sachverhaltsermittlung als Grundlage der Ausgangsentscheidung vor. Der Erlaß des Verwaltungsakts setzt nämlich jedenfalls aus der Sicht der dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Behörde - die vollständige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts voraus (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG). Andererseits ist das Widerspruchsverfahren noch nicht in Gang gesetzt, gibt es also auch noch keine "Sachverhaltsermittlung der Behörde im Widerspruchsverfahren". Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Rechtsanwalt mit der erstmaligen Begründung eines bereits fristwahrend eingelegten Widerspruchs beauftragt wird. Der fehlende Abschluß der Sachverhaltsermittlung scheidet daher in jenen Fällen als Kriterium für die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG aus.

Anders verhält es sich, wenn der Widerspruchsführer wie im vorliegenden Fall - zunächst selbst Widerspruch einlegt sowie zumindest ansatzweise begründet und erst in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt. Da nunmehr dieser letztgenannte Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung maßgeblich ist, kann hier anders als im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Verwaltungsakts - nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es nach einer abgeschlossenen ausgangsbehördlichen Sachverhaltsermittlung noch keine "Sachverhaltsermittlungen der Behörde im Widerspruchsverfahren" gibt, sondern es muß der zwischen Verwaltungsentscheidung und Vollmachterteilung verstrichene Zeitraum in den Blick genommen werden. Hat gar der Widerspruchsführer ohne anwaltlichen Beistand Widerspruch eingelegt und durch eine eigene umfängliche Begründung die Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungstätigkeit mit dem Ziel der Überprüfung der Sach- und Rechtslage erreicht, so müssen Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, in diesem ergebnisoffenen - Stadium des Vorverfahrens die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gleichwohl als notwendig im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG anzuerkennen. Wieder anders stellt sich die Situation dar, wenn die Behörde dem Widerspruchsführer vor Abschluß des Vorverfahrens mitteilt, daß sich für sie ungeachtet des ergänzenden Sachvortrages die Sach- und Rechtslage nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert hat. Diese Varianten machen deutlich, daß es im Rahmen von § 80 Abs. 2 VwVfG unter Umständen auf den Abschluß der behördlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ankommen kann.

Diese Sichtweise führt entgegen der Annahme des Klägers nicht dazu, daß der Widerspruchsführer zum bloßen Objekt der behördlichen Verfahrensführung wird. Hat dieser durch sein Widerspruchsvorbringen die Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungstätigkeit initiiert, so ist dies im Gegenteil gerade ein Beleg dafür, daß er in erfolgversprechender Weise auf den Verfahrensgang Einfluß zu nehmen vermochte. Es bleibt ihm unbenommen, dies bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens weiterhin zu tun durch ergänzenden Sachvortrag ebenso wie durch die Anregung bzw. Beantragung behördlicher Untersuchungsmaßnahmen (§ 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG).

Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden dem Widerspruchsführer zugemutet wird, den Abschluß der behördlichen Ermittlungen abzuwarten, so führt dies entgegen der Annahme des Klägers nicht dazu, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren stets ausgeschlossen ist. Wie dargelegt, sind von vornherein diejenigen zahlreichen - Fälle nicht erfaßt, in denen der Widerspruchsführer unmittelbar nach Ergehen des angegriffenen Verwaltungsakts oder zur erstmaligen Begründung des Widerspruchs einen Rechtsanwalt einschaltet. Ebenfalls unberührt bleiben diejenigen Fälle, in denen die Behörde dem Widerspruchsführer vor Erlaß des Widerspruchsbescheides den Abschluß der Ermittlungen mitteilt und jener nunmehr erst einen Bevollmächtigten hinzuzieht. Aber selbst in den verbleibenden Fällen, in denen der Widerspruchsführer ohne anwaltlichen Beistand das Widerspruchsverfahren betrieben hat und im Zeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten der Abschluß der behördlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren noch ausstand, ist je nach den Umständen des Einzelfalls immer noch Raum für eine positive Erstattungsentscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG.

Eine abweichende Rechtsauffassung offenbart das angefochtene Urteil nicht. Namentlich kann ihm entgegen der Annahme in der Beschwerdebegründung keine Prämisse des Inhalts entnommen werden, daß im Widerspruchsverfahren der Abschluß der Sachverhaltsaufklärung stets abzuwarten ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, wie seine eingehenden Darlegungen auf S. 9 ff. des angefochtenen Urteils zeigen, maßgeblich auf den zeitlichen Ablauf abgestellt, aus welchem sich ergibt, daß der Kläger lange vor der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts seinen Widerspruch bereits umfangreich begründet und dadurch aufwendige Ermittlungsmaßnahmen der Behörde erwirkt hatte mit der Folge, daß die fachärztliche Abklärung der Wehrtauglichkeit im Zeitpunkt der Anwaltsbestellung ergebnisoffen war. Die Entwicklung eines "abstrakt-generellen Maßstabs", wie er dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdebegründung unterstellt wird, läßt sich den fraglichen Ausführungen nicht entnehmen.

Die Rechtsgrundsätzlichkeit der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragestellung läßt sich nicht unter Hinweis auf spezielle Probleme des Tauglichkeitsfeststellungsverfahrens herleiten. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Abschnitten 2 und 4 der Beschwerdebegründung laufen im Ergebnis darauf hinaus, in einem derartigen Verfahren müßte in Ansehung der ihm typischerweise innenwohnenden Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stets als notwendig im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG anerkannt werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Musterungsverfahren geht es im Kern um die Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag. Hierbei handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungsprobleme um keine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad. Der Wehrpflichtige weiß im allgemeinen um seine gesundheitlichen Leiden, die seine Ausmusterung allenfalls zu rechtfertigen vermögen. Zudem kommen jene im Musterungsverfahren zwischen Wehrpflichtigem und ärztlichem Personal der Beklagten geradezu zwangsläufig zur Sprache. Schließlich kann sich der Wehrpflichtige durch Einsicht in seine Musterungsunterlagen (§ 29 VwVfG) Kenntnis davon verschaffen, welche medizinischen Einzelfeststellungen zur Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades im Musterungsbescheid geführt haben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß ein Widerspruch, den ein Wehrpflichtiger ohne anwaltlichen Beistand gegen den Musterungsbescheid einlegt und begründet, von vornherein zum Scheitern verurteilt ist mit der Folge, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in jedem Stadium des Verfahrens notwendig im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG wäre. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Situation des Widerspruchsführers im Musterungsverfahren sei dadurch gekennzeichnet, daß er aus seiner Sicht im Ausgangsverfahren alles vorgetragen habe. Zum einen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß im Musterungsverfahren von Amts wegen gesundheitliche Mängel des Wehrpflichtigen zutage gefördert werden, die diesem selbst vorher verborgen geblieben waren, so daß er erstmals im Widerspruchsverfahren Gelegenheit nimmt, dazu Stellung zu nehmen. Zum anderen ist es, wie der vorliegende Fall zeigt, immer möglich, daß der Wehrpflichtige sein bereits im Ausgangsverfahren geltend gemachtes Vorbringen im Widerspruchsverfahren in einer Weise ergänzt und vertieft, die die Behörde zur Wiederaufnahme der Ermittlungen veranlaßt.

Der in der Beschwerdebegründung zitierte, zu § 109 a Abs. 1 OWiG ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855) gebietet keine abweichende Beurteilung. Für diese Entscheidung war erheblich, daß die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, ohne auf den zuvor als Reaktion auf eine Verwarnungsnachricht angebrachten substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers einzugehen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in welchem der Kläger durch substantiiertes Vorbringen die Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungen erreicht hatte. Daß eine schwierige Sachlage, wie sie in den Fällen des § 109 a Abs. 1 OWiG bereits von Gesetzes wegen zu beachten ist, auch ein für die Beurteilung nach § 80 Abs. 2 VwVfG maßgeblicher Umstand ist, ergibt sich aus der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat.

b) Wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls ergibt, können zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (Beschluß vom 15. März 1994 BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35; Beschluß vom 3. April 1996 BVerwG 8 B 158.95 - a.a.O. Nr. 37). Bezüglich der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragestellung gelten die Ausführungen zu a) entsprechend. Auch in dieser Hinsicht unterliegt keinen Zweifeln, daß der Stand der behördlichen Ermittlungen während des Widerspruchsverfahrens ein für die Frage der Kostenerstattung ausschlaggebender Umstand sein kann. Hat der Widerspruchsführer allein schon durch seine Widerspruchsbegründung die behördlichen Ermittlungen veranlaßt und haben diese im Ergebnis sogar zum Erfolg des Widerspruchs geführt, so bedarf es für die Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens, welches nach Aufnahme der behördlichen Ermittlungen in Auftrag gegeben wurde, einer besonderen Begründung. Andernfalls wäre eine in aller Regel unnötige Verdoppelung oder Vervielfachung des Ermittlungsaufwandes unvermeidlich. Dies aber stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Kostenbegrenzung, der der gesetzgeberischen Leitentscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Blick auf das Merkmal der "Notwendigkeit" immanent ist. Besonderheiten des Musterungsverfahrens rechtfertigen auch hier keine Automatik der Kostenerstattung. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß die vom Widerspruchsführer initiierten behördlichen Ermittlungen in medizinischer Hinsicht nicht ergebnisoffen und unter Heranziehung des gebotenen fachärztlichen Sachverstandes geführt werden.

c) Die gemeinsamen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten einerseits (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und für die Einholung von Privatgutachten andererseits (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im Hinblick auf das beiden gesetzlichen Tatbeständen enthaltene Merkmal der "Notwendigkeit" erwecken vermutlich ungewollt - den Eindruck, als ginge es in Fällen, in denen beide Tatbestände zu prüfen sind, um "alles oder nichts". Dies trifft jedoch nicht zu. Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ist es stets denkbar, daß in ein und demselben Fall die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten anerkannt wird, diejenige für die Einholung von Privatgutachten im Widerspruchsverfahren aber nicht und umgekehrt. So ist vorstellbar, daß die anwaltliche Widerspruchsbegründung die behördlichen Ermittlungen in die für den Wehrpflichtigen gewünschte Richtung lenkt, ohne daß ein später eingeholtes privates Gutachten darauf noch nennenswerten Einfluß hat. Ebenso ist möglich, daß ein vom Wehrpflichtigen mit dem Widerspruch vorgelegtes privatärztliches Gutachten die Wiederaufnahme der behördlichen Ermittlungen veranlaßt, ohne daß die spätere Hinzuziehung eines Anwalts noch den Ausschlag gibt. Auch diese Zusammenhänge machen deutlich, daß ein Abstellen auf den Stand der behördlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren keineswegs automatisch zum Ausschluß der Kostenerstattung führt.

2. Die Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Indem das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im Vorverfahren sei eine Vertretung des Dienstpflichtigen durch Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich, ist es nicht von der unter Abschnitt 3 der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen.

Freilich ist in Kriegsdienstverweigerersachen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon frühzeitig betont worden, daß daraus, daß die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nicht ohne weiteres als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anerkannt werden könnten, nicht folge, daß die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsse (Urteil vom 6. Dezember 1963 BVerwG 7 C 14.63 - BVerwGE 17, 245). Hieran wurde auch für die Fälle des § 80 Abs. 2 VwVfG ("isoliertes Vorverfahren") festgehalten (Urteil vom 10. April 1978 BVerwG 6 C 27.77 - BVerwGE 55, 299, 306 f.). Demgegenüber heißt es in der in Musterungsangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich, daß die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme und daß im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich sei (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 1996 a.a.O.). Die letztgenannte Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegeben. Daraus eine Divergenzrüge herzuleiten, wie dies in der Beschwerdebegründung geschieht, beinhaltet zugleich die Behauptung, die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiche von derjenigen ab, auf welche sich das Verwaltungsgericht zur Auslegung des § 80 Abs. 2 VwVfG berufen hat. Jene Ansicht kann sich jedoch allenfalls auf ein Verständnis stützen, welches bezogen auf die Verwendung der Begriffe "Regel" und "Ausnahme" - allein am Buchstaben der zitierten Passagen in den erwähnten Entscheidungen haftet. Bei einem am textlichen Zusammenhang sowie am Sinn und Zweck orientierten Verständnis der Entscheidungen kann indes keine Rede davon sein, daß sie zueinander in Widerspruch stehen.

Für die in Kriegsdienstverweigersachen ergangenen Entscheidungen war wesentlich, daß in Verfahren dieser Art angesichts der Schwierigkeiten der Gesetzesanwendung und der meist auf subjektivem Gebiet liegenden Sachaufklärung die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden kann (Urteil vom 6. Dezember 1963 a.a.O. S. 246; Urteil vom 10. April 1978 a.a.O.; ebenso Urteil vom 18. April 1988 BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 21). Zu diesem die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit tragenden Rechtssatz wollte die letztlich nicht entscheidungserhebliche - Aussage im erstgenannten Urteil, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besage nicht, daß die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren die Ausnahme bleiben müsse, lediglich überleiten. Wenn es demgegenüber in den in Musterungssachen ergangenen Entscheidungen heißt, die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Vorverfahren sei nicht die Regel, sondern die Ausnahme, bzw. dort sei die Vertretung durch Rechtsanwälte in der Regel weder üblich noch erforderlich (Urteil vom 26. Februar 1993 a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 1996 a.a.O.), so beinhaltet dies die qualitative Feststellung, daß die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anders als diejenigen im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalles nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist. Eine quantitative Aussage des Inhalts, daß die Erstattungsfähigkeit in der Mehrzahl der Fälle zu verneinen sei, ist damit nicht zugleich getroffen. Noch weniger ist dadurch ausgeschlossen worden, daß in speziellen Rechtsgebieten wegen dort typischerweise auftretender Schwierigkeiten die Zuziehung von Anwälten im Vorverfahren generell als notwendig anerkannt wird. Die eigentlich entscheidungserheblichen, oben zu 1. a) wiedergegebenen Rechtssätze aus der Rechtsprechung des 8. Senats hindern dies nicht. Damit wird zugleich deutlich, daß die Regel-Ausnahme-Aussagen in keiner der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebnistragend waren. Auch aus diesem Grunde besteht die in der Beschwerdebegründung behauptete Abweichung nicht.

3. Mit der Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Kläger gleichfalls nicht zum Zuge.

a) Dies gilt zunächst, soweit sich die Klageabweisung auf einen Teilbetrag von 148,07 DM bezieht, der auf die Rechnungen des Dr. med. A. entfiel.

aa) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. Juni 1996, die fragliche Absetzung beruhe auf einem Versehen der Beklagten, weder übersehen noch unberücksichtigt gelassen.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 16. November 1995 der Beklagten u.a. zwei Rechnungen des Dr. med. A. vom 11. April 1995 vorgelegt. Die erste betraf im wesentlichen ärztliche Untersuchungen und belief sich auf 1 016,88 DM, die zweite betraf die Abfassung des Gutachtens und belief sich auf 135,42 DM. Die erste Rechnung hat die Beklagte bis auf einen Teilbetrag von 12,65 DM (Gebührenziffer 15: "Befundbericht mit kritischer Stellungnahme") als erstattungsfähig anerkannt, die Übernahme der Kosten für die Abfassung des Gutachtens hat sie abgelehnt. Dieser Sachverhalt wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5 des Urteilsabdrucks) korrekt wiedergegeben. Schon daraus ergibt sich, daß die Annahme im Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 1996, es handele sich um ein Versehen der Beklagten, offensichtlich unzutreffend ist und schon deswegen nicht der Abhandlung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bedurfte. Bezüglich des abgesetzten Teilbetrages aus der ersten Rechnung über 12,65 DM liegt dies auf der Hand. Aber auch der Weigerung der Beklagten, die zweite Rechnung zu übernehmen, liegt ihre Auffassung zugrunde, die ärztlichen Untersuchungen des Dr. A. als solche hätten die behördlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren gefördert, die Auswertung durch Dr. A. sei indes entbehrlich gewesen. Jedenfalls bezieht sich die insoweit tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger sich durch die insgesamt angemessene Verfahrensführung der Behörde nicht zur Einholung privatärztlicher Gutachten habe herausgefordert fühlen dürfen, auch auf die hier in Rede stehenden Kosten für Befundbericht und Gutachten des Dr. A. .

bb) Inwieweit das angefochtene Urteil diesbezüglich die Pflicht zur richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, wird nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

b) Das Verwaltungsgericht hat rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, daß es auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26. Juni 1996 betreffend das Angebot sukzessiver Einholung von Gutachten nicht gesondert eingegangen ist. Es hat in den Entscheidungsgründen eingehend dargelegt, aus welchen Gründen im einzelnen dem Kläger zuzumuten war, den Abschluß der behördlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren abzuwarten (S. 9 ff. des Urteilsabdrucks). Darauf hat es auch hinsichtlich der Gutachtenkosten Bezug genommen (S. 13 des Urteilsabdrucks). Es ist offensichtlich, daß der erwähnte Vortrag für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm hier aus Gründen materiellen Rechts für maßgeblich gehaltenen Umstände (Fortdauer der durch den Kläger initiierten behördlichen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einholung der privatärztlichen Gutachten) unbeachtlich war. Das Verwaltungsgericht durfte daher ohne Verletzung rechtlichen Gehörs davon absehen, darauf einzugehen.

c) Der in Abschnitt 5.2.2 der Beschwerdebegründung gerügte Gehörsverstoß liegt offensichtlich nicht vor. Auf S. 10 seines Urteils ist das Verwaltungsgericht nämlich auf den Umstand, daß die beiden ersten fachärztlichen Begutachtungen durch die Beklagte im Widerspruchsverfahren noch nicht zur Ausmusterung geführt hatten, ausdrücklich eingegangen und hat dargelegt, aus welchen Gründen dies nicht entscheidungserheblich war.

d) Die in Abschnitt 5.3 der Beschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht dargelegt wird, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht hätte ergreifen sollen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den aus § 108 Abs. 1 VwGO herzuleitenden Überzeugungsgrundsatz verstoßen; denn es wird nicht dargelegt, daß das Verwaltungsgericht von ihm festgestellte tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat. Im Hinblick auf Abschnitt 5.3.2 der Beschwerdebegründung sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Verfahren nicht (auch) um die Kosten für den radiologischen Befundbericht geht, den der Kläger zur (weiteren) Substantiierung seiner persönlich abgefaßten Widerspruchsbegründung der Beklagten vorgelegt hatte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Absätze 1 und 2, § 14 Absätze 1 und 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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