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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 32.98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 12
Leitsatz:

Teilt die Hochschule auf der Grundlage landeshochschulrechtlicher Bestimmungen die Studierenden nach den Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens auf von verschiedenen Hochschullehrern durchgeführte parallele Lehrveranstaltungen auf, so bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt der Lernfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) keine Bedenken.

Beschluß des 6. Senats vom 7. Januar 1999 - BVerwG 6 B 32.98 -

I. VG Sigmaringen vom 05.09.1996 - Az.: VG 6 K 1187/95 - II. VGH Mannheim vom 09.12.1997 - Az.: VGH 9 S 3034/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 32.98 VGH 9 S 3034/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Büge

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Berufungsverfahren - für letzteres unter Aufhebung der zweitinstanzlichen Festsetzung - auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift zu.

Mit den verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Lernfreiheit der Studierenden und zu den Grenzen dieser Freiheit werden keine Fragen aufgeworfen, die sich anhand vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen.

1. Die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht berührt.

a) Durch die Entscheidung der Beklagten, mit welcher die Klägerin auf diejenige der beiden Parallelvorlesungen "Betriebswirtschaftslehre III" verwiesen wurde, die für Studierende mit dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens vorgesehen war, wurde die Fortsetzung des gewählten Studiums als Voraussetzung für die spätere Aufnahme eines Berufs ihrer Wahl nicht in Frage gestellt. Auch das in der Beschwerdebegründung angesprochene Problem des "inneren Numerus clausus", soweit dadurch die Freiheit der Berufswahl überhaupt betroffen sein sollte, stellte sich hier in Wirklichkeit nicht, da durch die Aufteilung der Studierenden auf zwei Parallelveranstaltungen der Anspruch auf zeitgerechte Bereitstellung eines Lehrangebots in den für den Studienabschluß maßgeblichen Pflichtfächern nicht negiert wurde.

b) Die Berufswahl wird ferner nicht deswegen beeinträchtigt, weil die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin gemäß dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens einer der beiden Parallelvorlesungen zuzuweisen, und die damit zugleich verbundene Bestimmung des Prüfers für das spätere Nichtbestehen der Prüfung kausal gewesen sein kann. Denn jene Entscheidung dient lediglich der Organisation des Studienbetriebes. Sie läßt die sachlichen Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG an den Gegenstand einer den Berufszugang eröffnenden Prüfung stellt, unberührt.

2. Das in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls verbürgte Recht aller Deutschen, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, ist im engeren Wortsinne durch die Entscheidung der Hochschule, die Studierenden auf Parallelvorlesungen aufzuteilen, nicht betroffen. Der Verfassungsgeber hat bei der Einfügung jenes Rechts in das Grundgesetz zum Ausdruck gebracht, daß unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden müsse, zwischen den verschiedenen Universitäten zu wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 1 BvL 32/70 u.a. BVerfGE 33, 303, 329). Der Aspekt der freien Wahl des Hochschullehrers kann freilich auch zum Tragen kommen, wenn es um das Recht des Studierenden geht, an der von ihm besuchten Hochschule zwischen Vorlesungen zu wählen, die im gleichen Fachgebiet von verschiedenen Hochschullehrern gehalten werden. Insofern erscheint die verfassungsrechtliche Lokalisierung einer studentischen Lernfreiheit in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu Scholz in Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 174, 438).

Eine abschließende Klärung der damit verbundenen Fragen ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geboten. Denn eine verfassungsrechtlich verbürgte studentische Lernfreiheit wäre jedenfalls wie auch sonst das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar (BVerfG a.a.O. S. 336; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 BVerwG 7 C 4.80 BVerwGE 61, 169, 174 ff.). Da durch die Aufteilung der Studierenden auf zwei Pflichtlehrveranstaltungen die Freiheit der Berufswahl wie dargelegt nicht beeinträchtigt ist, können an die diesbezügliche Einschränkung der Lernfreiheit verfassungsrechtlich keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an Regelungen der Berufsausübung. Die hier in Rede stehende studienorganisatorische Entscheidung der Beklagten begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Mai 1988 1 BvR 111/77 BVerfGE 78, 155, 162, unter Bezugnahme auf BVerfGE 7, 377, 405). Daran bestehen hier keine Zweifel.

Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt hat, beruht die Aufteilung der Studierenden auf die parallel gehaltenen Lehrveranstaltungen auf einem Beschluß des Fachbereichsrates, der seinerseits im Fachhochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage findet. Dagegen wird in der Beschwerdebegründung nichts erinnert. Die innere Berechtigung für die fragliche Aufteilung hat das Berufungsgericht vor allem in dem Bedürfnis nach kleinen Studentengruppen insbesondere in den Kernfächern und dem dadurch ermöglichten persönlichen Kontakt zwischen Studenten und Dozenten gesehen. Dieser Ausgangspunkt ist verfassungsrechtlich ebensowenig bedenklich wie die weitere Überlegung der Beklagten, durch die gewählte Lösung Aufteilung der Studierenden nach dem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens in etwa gleichgroße Lerngruppen zu erzielen. Daß die Gruppengrößen aufgrund verschiedener Aspekte (unterschiedliche Durchfallquoten, Auslandspraktika) von Semester zu Semester schwanken können, kann die Eignung der streitigen Aufteilung nicht grundlegend in Frage stellen. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß die studienorganisatorische Entscheidung der Hochschule keinen Raum läßt für Wünsche von Studierenden, sie aus prüfungstaktischen Gesichtspunkten der jeweils anderen Lerngruppe zuzuweisen. Andere Gründe aber waren für den Veränderungswunsch der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 14) nicht maßgeblich. Von Fragen der Schwerpunktbildung in der Ausbildung, wie sie jetzt mit der Beschwerde angesprochen werden, ist dort nicht die Rede. Der im Beschwerdeverfahren insofern streitige Sachverhalt kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; der festgesetzte Streitwert entspricht dem Betrag nach Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 566; vgl. Beschluß vom 7. September 1998 BVerwG 6 B 93.98 ).

Ende der Entscheidung

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