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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 42.07
Rechtsgebiete: FahrlG
Vorschriften:
FahrlG § 33a |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 42.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
aa) Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein "inaktiver" Fahrlehrer der Fortbildungspflicht gemäß § 33a FahrlG unterliegt. Diese Frage ist zu bejahen, ohne dass dazu die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 S. 10 und vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.
Nach § 33a FahrlG hat "jeder Fahrlehrer" alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des "Fahrlehrers". Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist. Während die §§ 1 bis 4 FahrlG über Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrererlaubnis, deren Voraussetzungen, den Antrag auf ihre Erteilung und die Fahrlehrerprüfung den Begriff des Fahrlehrers noch nicht verwenden, wird erstmals in § 5 Abs. 1 FahrlG dieser Begriff verwandt. In Satz 1 dieser Norm werden die Formen der Erteilung der Erlaubnis bestimmt. Unmittelbar daran anschließend wird "der Fahrlehrer" in bestimmte Pflichten genommen. Daraus erschließt sich, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem die Fahrlehrererlaubnis durch Aushändigung oder Zustellung erteilt worden ist (vgl. auch BTDrucks 13/6914 S. 85, zu § 1: "Erst mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrererlaubnis wird der Fahrlehreranwärter (§ 22 Abs. 1) Fahrlehrer"). Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die dem Fahrlehrer auferlegt sind.
Der schon nach dem Wortlaut des § 33a FahrlG eindeutige Befund, dass die Pflicht des § 33a Abs. 1 FahrlG jedem Fahrlehrer, also jedem Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis, obliegt und nicht davon abhängt, ob und inwieweit er Fahrschüler gegenwärtig tatsächlich ausbildet, wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 15 FahrlG die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 33a FahrlG den "Inhabern einer Fahrlehrererlaubnis" auferlegt. Es wird nicht darauf abgehoben, ob der Inhaber der Fahrlehrererlaubnis aktiv tätig ist oder nicht. Da nicht angenommen werden kann, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nur bei "Altfällen" allein von dem Innehaben der Fahrlehrererlaubnis, in allen anderen Fällen aber von der aktiven Betätigung abhängt, muss davon ausgegangen werden, dass allgemein die Anwendung des § 33a FahrlG nur an das Innehaben der Fahrlehrererlaubnis anknüpft. Hinzu kommt, dass § 34 FahrlG Ausnahmen von der Verpflichtung aus § 33a FahrlG nicht zulässt.
Auch die Erwägungen des Gesetzgebers ergeben eindeutig, dass die Verpflichtung aus § 33a FahrlG allen Fahrlehrern obliegt. Bereits im einleitenden Teil der Erwägungen zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (BTDrucks 13/6914 S. 55) wird ausgeführt, dass im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage "eine unbedingte und ausnahmslose Pflicht zur Fortbildung für sämtliche Fahrlehrer" eingeführt werde. Dieses gesetzgeberische Ziel wird in der Einzelbegründung zu § 33a wiederholt (a.a.O. S. 91).
Schließlich ergeben Sinn und Zweck des § 33a FahrlG, dass die dort geregelte Verpflichtung alle Fahrlehrer betreffen muss. Die Fortbildung ist im Interesse der Ausbildungsqualität und der Verkehrssicherheit eingeführt worden. Sie muss sich auf alle Fahrlehrer erstrecken, die Fahrschüler ausbilden dürfen. Die Fahrlehrererlaubnis ist, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 9a FahrlG (vgl. auch § 30 Abs. 7 FahrlG) ergibt, auf Lebenszeit erteilt (vgl. auch § 2 Abs. 2 DV-FahrlG), kann jedoch ruhen (§ 7 Abs. 1 FahrlG), erlöschen (§ 7 Abs. 2 FahrlG), zurückgenommen (§ 8 Abs. 1 FahrlG) oder widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 FahrlG). Gilt sie grundsätzlich auf Lebenszeit, kann der Inhaber der Fahrlehrererlaubnis im Grundsatz unter Einhaltung seiner Verpflichtungen jederzeit Fahrschüler ausbilden. Es hängt im Wesentlichen von seinen Entschlüssen ab, ob und wann er "aktiv" tätig wird oder nicht. Fehlt es dann an der notwendigen und gerade bei "inaktiven" Fahrlehrern besonders wichtigen Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten, besteht eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit einhergehend für die Verkehrssicherheit. Überdies wäre, worauf das OLG Jena (Beschluss vom 9. Juli 2004 - 1 Ss 324/03 - VRS 107 Nr. 161) mit Recht hinweist, das Abstellen auf die tatsächliche Ausübung der Fahrlehrertätigkeit wegen schwieriger Beweislage unpraktikabel.
bb) Außerdem hält der Kläger es für klärungsbedürftig, ob die Entziehung der Fahrlehrererlaubnis bzw. die Auferlegung von Fortbildungsverpflichtungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang steht. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Revisionszulassung. Der Kläger legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß die Notwendigkeit ihrer Klärung im vorliegenden Verfahren dar. Er führt lediglich aus, dass die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen und die Wiedererlangung der Fahrlehrererlaubnis Geldmittel erforderten, lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob hierdurch der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist. Das ist nicht selbstverständlich der Fall. Es spricht alles dafür, dass die Auferlegung von Fortbildungsverpflichtungen nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt, weil sie nicht das Eigentum des Fahrlehrers, sondern sein Vermögen betrifft. Sie stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die am Maßstab des Art. 12 GG zu messen ist. Gleiches gilt für den Erwerb und die Notwendigkeit der Innehabung der Fahrlehrererlaubnis (abgesehen von dem hier nicht weiter interessierenden Eigentum an der Urkunde, die der Kläger selbst bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung der Behörde übergeben hatte). Sie erlaubt die Ausbildung von Fahrschülern und eröffnet damit eine Chance zur Erwirtschaftung von Vermögenswerten. Da der Kläger zudem nicht als Fahrlehrer tätig ist, hätte er darlegen müssen, dass und warum bereits allein die öffentlich-rechtliche Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Fahrlehrers dem Eigentumsschutz unterliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 - BGHZ 108, 364 <371>; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Juni 2002, Art. 14 Rn. 100; Wieland, in: Dreier (Hrsg.) Grundgesetz, 2004, Art. 14 Rn. 64).
b) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Der Kläger rügt, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht durch eigenständigen Beschluss, sondern zusammen mit der Entscheidung über den Zulassungsantrag entschieden worden sei. Darin liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Vielmehr sind gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Verfahren über die Wiedereinsetzung und über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden und gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die in dieser Beziehung für die nachgeholte Prozesshandlung gelten (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 <290>). Das bedeutet, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag, der die Zulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags betrifft, zusammen mit der Entscheidung über die Zulassung der Berufung befunden werden darf.
bb) Der Kläger sieht zudem einen Verfahrensverstoß darin, dass seinem Prozessbevollmächtigten die Schriftsätze des Beklagten nicht in beglaubigter Abschrift überstellt worden seien. In diesem Umstand ist jedoch ein Verfahrensfehler nicht zu sehen. § 81 Abs. 2 VwGO fordert (übrigens wie § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht die Beifügung beglaubigter Abschriften. Im Übrigen kann das angefochtene Urteil, wie der Beklagte zutreffend ausführt, darauf nicht beruhen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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