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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 44.98
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO
Vorschriften:
ZPO § 293 | |
ZPO § 402 ff. | |
VwGO § 98 |
Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Tatsachengericht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung von Prüfungsleistungen im Zweiten Juristischen Staatsexamen ein Sachverstädigengutachten mit der Begründung einholt, daß das Gericht mit einzelnen Rechtsgebieten, in denen Prüfungsleistungen erbracht worden sind, nicht hinreichend vertraut sei.
Beschluß des 6. Senats vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 -
I. VG Münster vom 16.06.1995 - Az.: VG 1 K 1722/92 - II. OVG Münster vom 16.01.1998 - Az.: OVG 22 A 4677/95 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 44.98 OVG 22 A 4677/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Büge
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - soweit sie den Darlegungsanforderungen genügt - ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind teils nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und im übrigen nicht gegeben. Die behauptete Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet und die behaupteten Mängel des Gerichtsverfahrens (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer divergenzfähigen Entscheidung steht. Die Divergenzrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen, wenn die einander widersprechenden Rechtssätze benannt und insoweit zutreffend wiedergegeben werden (stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 2. April 1997 - BVerwG 6 PB 19.96 -; siehe auch Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde legt zwar dar, in dem als Divergenzentscheidung herangezogenen Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59, 80 f. = NJW 1991, 2008, 2011 r.Sp., habe das Bundesverfassungsgericht gefordert, bei berufsbezogenen Prüfungen eine Vertretbarkeitskontrolle gerade auch für den Fall, daß Prüferfragen keine allgemeinen Aussagen, sondern deren Anwendung auf einen fiktiven Einzelfall verlangen; darin liege, so die Beschwerde, eine Erweiterung des Rechtssatzes, den das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom gleichen Tage - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 zur Vertretbarkeitskontrolle aufgestellt habe, nämlich daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden dürfe (a.a.O. LS Nr. 3). Dem stellt die Beschwerde jedoch keinen Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenüber, sondern sie behauptet lediglich, das Berufungsgericht habe nicht auch den als Divergenzentscheidung herangezogenen Beschluß (BVerfGE 84, 59) zitiert, wiewohl die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen habe. Damit habe es zu erkennen gegeben, daß es sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht anschließen wolle. Mit diesem Vorbringen wird ein Rechtssatz des Berufungsgerichts unmittelbar nicht wiedergegeben. Die Beschwerde hat auch nicht dargetan, daß und inwiefern im einzelnen das Berufungsgericht sich womöglich stillschweigend, d.h. sinngemäß durch die konkrete Rechtsanwendung, zu den Ausführungen in BVerfGE 84, 59, 81, in Widerspruch gesetzt habe. Hiervon abgesehen bleibt die umfangreiche Vertretbarkeitsprüfung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht hinter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, soweit diese auf juristische Prüfungen anwendbar sind. Daher wäre die Divergenzrüge selbst dann, wenn man unterstellen wollte, daß sie den Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls nicht begründet.
2. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es nicht verfahrensfehlerhaft, verstößt es insbesondere nicht gegen § 98 VwGO, §§ 293, 402 ff. ZPO, wenn ein Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht als Tatsachengericht im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung von Prüfungsleistungen im Zweiten Juristischen Staatsexamen ein Sachverständigengutachten mit der Begründung einholt, daß das Gericht mit einzelnen Rechtsgebieten, in denen Prüfungsleistungen erbracht worden sind, nicht hinreichend vertraut sei.
aa) Die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Prüfer-Bewertung der Bearbeitung juristischer Prüfungsaufgaben und der dagegen erhobenen Einwendungen des Prüflings ist weder generell geboten noch verboten.
Der Senat hat sich bisher allerdings nur mit der Frage befaßt, ob die Erhebung eines Sachverständigenbeweises über die Vertretbarkeit fachwissenschaftlicher Auffassungen eines Prüflings generell geboten ist und dies verneint. Nach dem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 ist zwar grundsätzlich Beweis in dieser Form zu erheben, wenn die Beurteilung einer konkreten Wertung eine besondere Sachkunde erfordert, die kein Mitglied des Gerichts besitzt, wovon in Prüfungssachen bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen fachwissenschaftliche Wertungen in der Regel auszugehen ist. Letzteres gilt jedoch nach der genannten Entscheidung nicht für die Beurteilung juristischer Fachfragen durch die Gerichte; vielmehr ist hier regelmäßig von der erforderlichen Qualifikation der Verwaltungsgerichte zur Klärung der Vertretbarkeit juristischer Ausführungen auszugehen; dies insbesondere dann, wenn es im wesentlichen um die Nachprüfung der vom Prüfling zur Begründung seiner Einwände angeführten Belegstellen geht, aus denen sich ergeben soll, daß seine Lösung vertretbar ist und in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten wird. Jedoch ist darin keine Aussage zu sehen, die Ausnahmen nicht zuläßt. Die Sachkunde ist nicht voraussetzungslos zu unterstellen.
bb) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - NJW 1993, 3340, 3343 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315 ausgeführt hat, ist das Verwaltungsgericht lediglich nicht verpflichtet, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, wenn es meint, die allein im Streit stehende Beurteilung von Rechtsfehlern im Rahmen der Bewertung von Prüfungsleistungen in einem Zweiten Juristischen Staatsexamen aufgrund eigener Sachkunde leisten zu können. In dem Beschluß hat der Senat aber auch schon zu erkennen gegeben, daß im Einzelfall Besonderheiten vorliegen können, die ausnahmsweise die Hinzuziehung der Prüfer und/oder von Sachverständigen durch das allein zur Rechtskontrolle berufene Gericht gebieten können. Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung zu den juristischen Prüfungen davon ausgegangen, daß die Einholung von Sachverständigengutachten zumindest möglich ist (Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 55).
cc) An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen generellen Einwände gegen die Möglichkeit, auch im Verwaltungsstreitverfahren um juristische Prüfungen Sachverständige hinzuzuziehen, greifen nicht durch. Die Verwaltungsgerichte haben nicht den Rechtsfall der Prüfungsaufgabe, sondern über die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung zu befinden. Befaßt sich ein Tatsachengericht mit Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung in einer juristischen Prüfung, so wendet es daher nicht die vom Prüfling für die Fallbearbeitung herangezogenen Rechtsnormen an, sondern es würdigt den ihm unterbreiteten Sachverhalt im Rahmen der ihm nach § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden Überzeugungsbildung; diese Würdigung ist keine Rechtsanwendung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG; sie ist daher auch dann, wenn es um Prüfungsaufgaben auf dem Gebiet des Bundesrechts geht, keine Rechtsanwendung, die im Rahmen einer zulässigen Revision vom Bundesverwaltungsgericht darauf zu überprüfen wäre, ob sie i.S.d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt (vgl. zu allem auch das Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz a.a.O. S. 275 f.). Die Möglichkeit, Sachverständige hinzuziehen zu können, dient überdies in besonderer Weise sowohl der Rationalität als auch der Rationalisierung der gerichtlichen Überprüfung und damit einem zeitgerechten und wirkungsvollen Rechtsschutz.
b) Auch die Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es trifft allerdings zu, daß der Richter nicht frei wählen kann, ob er durch Einschaltung eines Sachverständigen Beweis erheben will oder nicht. Er hat von seiner Sachkunde soweit Gebrauch zu machen, soweit sie als hinreichend vorhanden ist. Anderenfalls würde er durch die entstehenden Kosten der Beweiserhebung unzulässig hohe Hürden für einen wirkungsvollen Rechtsschutz errichten. Die Gründe für die Beweiserhebung müssen also gewichtig sein und sie sind offenzulegen; die Beweiserhebung muß, insbesondere wenn ihr - wie hier (GA Bl. 311 f., 322, 353) von der gegen den Prüfungsentscheid klagenden Partei widersprochen wird, sich auf das voraussichtlich Notwendige beschränken, vom Kostenaufwand her vertretbar sein und sie muß vom Gericht auch zu dem in Prüfungssachen besonders wichtigen zeitgerechten Rechtsschutz genutzt werden. Insbesondere darf das Gericht bei seiner Würdigung seine eigene Kompetenz nicht hinter diejenige der Gutachter zurücktreten lassen; vielmehr muß es sich im argumentativen Nachvollzug der Entscheidungsgründe in allen wesentlichen Punkten erkennen lassen.
Diese Grenzen hat das Berufungsgericht hier entgegen den mit der Beschwerde erhobenen Rügen eingehalten.
aa) Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit der Beweiserhebung für den vorliegenden Fall wie folgt begründet:
"Auch wenn das Gericht bei Streitigkeiten über juristische Prüfungen in der Lage ist, den maßgeblichen Sachverhalt, d.h. hier die fachwissenschaftlichen Grundlagen selbst zu ermitteln, ist es nicht gehindert, sich dazu auch sachverständiger Hilfe zu bedienen. Das war hier veranlaßt, weil angesichts der Vielzahl von Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung sämtlicher schriftlicher Arbeiten auch in den Rechtsgebieten, die den Mitgliedern des Senats nicht aus anhaltender Beschäftigung vertraut sind, die Befragung von Gutachtern, die mit diesen Rechtsgebieten und auch mit den Anforderungen an Prüfungsarbeiten und deren Bewertung besonders vertraut sind, geeignet und geboten erschien, um zuverlässigere Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen, als sie der Senat mit vertretbarem Aufwand aus eigenen Kräften hätte gewinnen können" (S. 9 d.U.).
Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß das Gericht nach eigener Einschätzung die erforderliche Sachkunde nicht besessen hat. Der erste der beiden Sätze erweckt zwar den Anschein, daß das Gericht sich sehr wohl für sachkundig halte; so versteht ihn auch die Beschwerde. Es handelt sich hier jedoch um einen abstrakten Obersatz, der für die Selbsteinschätzung im konkreten Fall nichts hergibt. Konkret sah sich das Gericht zur Beweiserhebung ausweislich der im folgenden Satz gegebenen Begründung nur deshalb veranlaßt, weil dies "geeignet und geboten erschien, um zuverlässigere Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen, als sie der Senat mit vertretbarem Aufwand aus eigenen Kräften hätte gewinnen können". Darin ist nichts anderes enthalten als die Aussage, daß sich der Senat nicht in der Lage sehe, mit dem pflichtmäßigem Aufwand hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen. Das wird auch begründet: Die Mitglieder des Senats seien mit den Rechtsgebieten "nicht aus anhaltender Beschäftigung vertraut". Der weitere Hinweis auf die "Vielzahl von Einwendungen der Klägerin" läßt demgegenüber keine anderen Rückschlüsse zu. Vielzählige Einwände gegen Prüferbewertungen können durchaus miteinander zusammenhängen und gerade von daher einen besonderen Überblick über das in Rede stehende Rechtsgebiet erfordern.
bb) Zwar hat das Berufungsgericht seinen Beweisbeschluß sehr weit gefaßt: "Die Gutachten sollten sich bei Einwendungen, die Prüferrügen betreffen, deren Richtigkeit einer fachwissenschaftlichen Klärung zugänglich ist, dazu verhalten, ob diese Einwendungen substantiiert sind, d.h. konkret und plausibel dargelegt und - wenn möglich - durch Rechtsprechung und Literatur belegt sind, schlüssig sind, d.h. bei unterstellter Richtigkeit die Berechtigung der jeweiligen Prüferrüge in Frage stellen, wenn substantiiert und schlüssig, ob sie in der Sache begründet sind, d.h. die Lösung des Prüflings richtig oder, soweit eine Fachfrage unterschiedlich beantwortet werden kann, jedenfalls vertretbar und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet ist. Soweit die Einwendungen nicht fachwissenschaftlich beurteilbare Prüferrügen, sondern sonstige Wertungen des Prüfers betreffen, war die Prüfung von Substantiierung, Schlüssigkeit und Begründetheit der Einwendungen nur im Hinblick darauf vorzunehmen, ob der Prüfer seiner Wertung unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat oder die Wertung auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst willkürlich ist, d.h. einem Fachkundigen unhaltbar erscheint" (S. 5 f. d.U.; S. 12 f. des Beweisbeschlusses vom 30. Juni 1997). Diese weite Fassung macht die Beweiserhebung jedoch nicht insgesamt unnötig und deshalb verfahrensfehlerhaft. Denn sie beruht ersichtlich (zumindest auch) auf dem Bestreben, die wesentlichen fachwissenschaftlichen Fragen, die mit dem schwer überschaubaren Vorbringen zu insgesamt 72 Punkten - teils mit weiteren Unterpunkten - angesprochen sind oder möglicherweise doch sein können, sämtlich mit dem Beweisthema zu erfassen. Ferner zeigt die Würdigung der Ergebnisse der Begutachtung in den Entscheidungsgründen, daß die Begutachtung in erheblichem Umfang berechtigt war, sei es, weil sie Prüfungsfehler aufzeigte, sei es, weil die Rügen der Klägerin gegen die Prüferwertungen in den Gutachten und in den Entscheidungsgründen teils nur mit beträchtlichem Argumentationsaufwand zurückzuweisen waren. Wer ungeachtet des unterschiedlichen Gewichts derart zahlreiche und breit gestreute Angriffe gegen Prüferbemerkungen vorbringt, kann nicht schon beim Beweisbeschluß eine absolute Feinabstimmung des Gutachtensauftrages erwarten.
cc) Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit der Beweisaufnahme zu einem zeitgerechten Rechtsschutz genutzt: Vom Beweisbeschluß (30. Juni 1997) bis zum Eingang des letzten der beiden nacheinander eingeholten Gutachten (10. September 1997 - GA Bl. 334) sind nicht wesentlich mehr als zwei Monate verstrichen, bis zur mündlichen Verhandlung nur weitere vier Monate. Auch die Kosten der Beweiserhebung haben zum Anlaß nicht außer Verhältnis gestanden.
dd) Das Berufungsgericht hat schließlich seine Sachkunde auch nicht in unzulässiger Weise hinter diejenige der Gutachter zurücktreten lassen und insbesondere nicht die eigentliche Entscheidung des Rechtsstreits den Gutachtern überlassen, so daß auch der gerügte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Bereits der Beweisbeschluß beruht offensichtlich auf einer umfangreichen Vorprüfung, als er die Rügen der Klägerin zur Bewertung der Hausarbeit und von drei der vier Klausuren unter 72 verschiedenen Punkten zusammengestellt und der Beweiserhebung zugeführt hat. Entgegen der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Gutachten nicht ausschließlich insoweit nachvollzogen, als es die Einwände der Klägerin als berechtigt angesehen hat, wobei die Klägerin insoweit ausdrücklich keine Bedenken erheben will. Das Gericht hat im Zusammenhang mit den Einwänden der Klägerin auch drei weitere Gesichtspunkte, die nicht Gegenstand der Beweiserhebung waren, selbständig abgehandelt (S. 20 - 22 d.U.). Auch von der Begutachtung der C-Klausur ist es in zwei Punkten abgewichen (S. 28, 30 d.U.), hat es fünf weitere Gesichtspunkte selbständig abgehandelt (S. 31 - 33 d.U.), soweit es die A-Klausur betrifft waren es zwei (S. 34 f. d.U.). Die 13 Einwände zur öffentlich-rechtlichen D-Klausur, teils mit bis zu 5 Unterpunkten, hat es schließlich kraft eigener Sachkunde vollkommen selbständig geprüft und sämtlich verworfen. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht sich Ausführungen der Gutachter ungeprüft zu eigen gemacht hätte. Zwar trifft der Hinweis der Beschwerde zu, daß sich das Gericht an zahlreichen Stellen der Entscheidungsgründe schlicht auf die nach seiner Auffassung überzeugenden Ausführungen der Gutachter bezogen hat, gegen welche die Klägerin keine Einwendungen erhoben habe. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Bezugnahme auf die Begründung der Gutachter, die allein den Schluß auf eine ungeprüfte Übernahme der Gutachtensergebnisse nicht rechtfertigt. Anderweitige Anhaltspunkte für eine derart unzulässige Vorgehensweise sind auch nicht ersichtlich.
c) Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Da die Klägerin sich - im Ergebnis ohne berechtigten Grund - geweigert hat, zu den eingeholten Gutachten überhaupt Stellung zu nehmen, durfte das Berufungsgericht sich in den Entscheidungsgründen in den Punkten, in denen es die Gutachten für sorgfältig und eindeutig überzeugend hielt, es bei einer Bezugnahme auf die Ausführungen der Gutachter bewenden lassen. Nachdem die Klägerin allein deshalb, weil sie die Begutachtung für unzulässig hielt, sich jegliche Stellungnahme hierzu, auch eine solche in der Form von Hilfserwägungen, enthalten hat, konnte sie füglich nicht erwarten, daß das Berufungsgericht insoweit nochmals der Ausführungen der Gutachter wiederholen oder zusammenfassen würde.
d) Die im Zusammenhang mit der Divergenzrüge erhobenen Verfahrensrügen (S. 15 und 16 der Beschwerdebegründung) sind offensichtlich unbegründet; insoweit verzichtet der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO auf eine Begründung dieses Beschlusses.
e) Auch die Rügen, das Berufungsgericht sei von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder habe einen aktenwidrigen Sachverhalt angenommen, sind nicht begründet. Auch von einer Verletzung rechtlichen Gehörs kann insoweit nicht die Rede sein.
aa) Soweit das Berufungsgericht (S. 35 d.U.) im Zusammenhang mit der A-Klausur in bezug auf die Einwände zu A. II. 3. a), c), und d) im Schriftsatz der Klägerin vom 10. Dezember 1992 ausgeführt hat, es handele sich hier ausschließlich um Rügen zur Bewertung, Anhaltspunkte für Willkür beständen nicht und seien von der Klägerin nicht vorgetragen, handelt es sich um eine wertende Würdigung des Inhalts, daß das dort bezeichnete Vorbringen der Klägerin für einen derartigen Anhalt nicht ausreiche. Wenn die Klägerin ihr eigenes Vorbringen insoweit anders bewertet wissen will, ist ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Wertung des Berufungsgerichts als Annahme eines aktenwidrigen Sachverhalts erscheinen zu lassen. Auch der Senat vermag aus dem genannten Vorbringen (GA Bl. 75 f.) nicht zu erkennen, inwiefern die Klägerin hier Anhaltspunkte für Willkür dargetan haben will. Die Beschwerde hat dies auch nicht näher begründet.
bb) Ähnliches gilt für die weiteren Verfahrensrügen, die von der Beschwerde im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur C-Klausur erhoben worden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat auf S. 32 f. (zu B.3.c) in bezug auf die im Schriftsatz vom 3. Februar 1994 (GA Bl. 147 f.) auch erhobene Bewertungsrüge zunächst einen Fehler festgestellt, der trotz des Einwandes der Klägerin (nämlich: es habe sich angeblich nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit gehandelt) ein Fehler bleibe. Wenn es sodann meint, die weiteren "Ausführungen der Klägerin zum Gewicht, das die Prüfer dem Fehler angeblich bei der Bewertung zugemessen haben, sind reine Spekulation und deshalb ungeeignet, eine willkürliche Bewertung darzutun", handelt es sich auch hierbei um eine Bewertung des insoweit erörterten Einwandes der Klägerin. Auch wenn sich die Klägerin, wie die Beschwerde aufzeigt, bei ihrem Einwand an Wortlaut und Aufbau der Prüfergutachten orientiert hat, kann eine solche Deduktion immer noch als weit hergeholt, nach dem Sinnzusammenhang gekünstelt oder durch Auslassungen gedanklich erzwungen eine "reine Spekulation", d.h. nicht hinreichend logisch indiziert, bleiben. Inwieweit die tatsächliche Deduktion die Annahme "reiner Spekulation" als objektiv aktenwidrig ausschließen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Sie beharrt lediglich auf der Schlüssigkeit des früheren Vorbringens, die jedoch auch dem Senat so nicht gerechtfertigt erscheint.
Nichts anderes gilt, soweit sich die Beschwerde in vergleichbarer Weise gegen die entsprechenden Ausführungen auf S. 33 (zu B.3.d) des Berufungsurteils wendet.
cc) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Klägerin bei der Bearbeitung der D-Klausur von Annahmen ausgegangen sei, die ihrerseits eine wirksame Zustellung voraussetzten (S. 36 f., S. 44 d.U.), kann die Klägerin die angebliche Aktenwidrigkeit nicht mit dem Hinweis belegen, daß sie die Wirksamkeit der Zustellung überhaupt nicht behandelt habe. Eine ausdrückliche Befassung mit der Frage der Wirksamkeit hat das Berufungsgericht nämlich nicht angenommen. Zu Unrecht auch deutet die Beschwerde im Rahmen ihrer Verfahrensrüge an, daß eine statt an den Bevollmächtigten an den Widerspruchsführer selbst vorgenommene Zustellung nicht unwirksam sei, wie das Berufungsgericht meint (vgl. auch Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG 8 C 491.59 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 14; BGH NJW 1984, 926), sondern lediglich nicht ordnungsgemäß. Im übrigen handelt es sich jeweils nur um Hilfsüberlegungen des Berufungsgerichts, die nur fiktiv auf der Unterstellung beruhen, daß der von der Klägerin beschrittene Lösungsweg (über die angeblich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid) vertretbar sei. In Wirklichkeit jedoch sieht das Berufungsgericht diesen Weg ausdrücklich als falsch an (S. 41 f., S. 44 d.U.).
Soweit die Beschwerde ebenfalls im Zusammenhang mit den Ausführungen zur D-Klausur eine Aktenwidrigkeit darin sehen will, daß das Berufungsgericht angenommen habe, die Prüfer hätten nur die Begründung, nicht aber das von der Klägerin gefundene Ergebnis beanstandet, liegt ein solcher Fehler nicht vor, ist er auch nicht hinreichend dargetan. Ein Anspruch kann - was das Ergebnis betrifft, nur begründet oder aber unbegründet sein. Wenn also "Die Begründung eines Anspruchs aus § 23 USG" als "schwerlich ausreichend" kritisieren, kann sich dies nur auf die für den angenommenen Anspruch gegebene "schwerlich ausreichende" Begründung beziehen, nicht aber darauf, daß der Anspruch im Ergebnis zu Unrecht angenommen worden sei. Im übrigen hat der Erstprüfer ausweislich des Akteninhalts wörtlich bemerkt: "Die Begründung für einen Anspruch aus § 23 USG ist schwerlich ausreichend".
Zutreffend ist zwar, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgeht, die Einwände der Klägerin zur Prüferkritik an ihren Ausführungen zu § 23 (GA Bl. 132 f.) beträfen n u r die Verteidigung des gefundenen Ergebnisses. Dies trifft lediglich für die Ausführungen in den letzten beiden Absätzen auf S. 8 des Schriftsatzes vom 3. Februar 1994 und das sich daran anschließende Vorbringen auf S. 9 zu. Zuvor befaßt sich der Schriftsatz jedoch auch mit der "Randkorrektur auf Bl. 13 oben" der Klausurbearbeitung. Dies hat das Berufungsgericht übersehen.
Die Beschwerde hat jedoch die Erheblichkeit dieser fehlerhaften Bewertung nicht dargelegt. Sie verzichtet auf Ausführungen, inwiefern die Wertung des Berufungsgerichts unzutreffend ist, die genannten Einwände verfehlten die Prüferkritik. Dazu aber bestand durchaus Veranlassung. Denn mit den Bemerkungen "ja und" (neben der sinngemäßen Wiedergabe der Regelung in § 4 a Abs. 4 Satz 1 und 2 USG im Klausurtext, wobei die Regelung freilich nach der Paragraphenfolge nicht nochmals bezeichnet wird) sowie anschließend "und was ist dann mit § 4 a IV 2?" wird klar verdeutlicht, daß der Erstkorrektor (auch) an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck dieser Fristregelung vermißt. An diesem Kern der Prüferkritik gehen die Ausführungen der Klägerin in dem genannten Schriftsatz in der Tat eindeutig vorbei. Eine Erheblichkeit des Fehlers läßt sich daher ausschließen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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