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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 49.98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz:

Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch eine aus drei Prüfern bestehende Prüfungskommission beruht, kommt nicht in Betracht, ob und wieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen.

Beschluß des 6. Senats vom 11. August 1998 - BVerwG 6 B 49.98 -

I. VG Frankfurt vom 24.01.1996 - Az.: VG 12 E 252/95 (3) - II. VGH Kassel vom 19.-12.1997 - Az.: 8 UE 1088/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 49.98 VGH 8 UE 1088/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Büge

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge, für den ersten und zweiten Rechtszug unter Aufhebung der Festsetzung durch die Vorinstanzen, auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Rügen in der Beschwerdebegründung auf den Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen beziehen, die Prüfer hätten den Sachverhalt der Hausarbeitsakte verkannt.

a) Die Rügen, welche sich mit der Schlüssigkeitsprüfung im Gutachten der Hausarbeit befassen ("Klägervortrag der Akte"), greifen nicht durch.

aa) Der Kläger macht mit der hierzu erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es läßt sich indes nicht feststellen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, die Prüfer hätten den Sachverhalt der Hausarbeitsakte verkannt, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat.

Im Gegenteil ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, daß Anhaltspunkte dafür, daß der Erstkorrektor bereits die Aufgabensachverhalte nicht sachgerecht zur Kenntnis genommen haben könne, entgegen der Behauptung des Klägers nicht vorlägen (S. 38 des Urteilsabdrucks). Im übrigen belegen die einschlägigen Passagen in den Entscheidungsgründen (S. 30 bis 40 des Urteilsabdrucks), daß das Berufungsgericht dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auch im Detail nachgegangen ist.

Dagegen spricht nicht, daß das Berufungsgericht bei der zusammenfassenden Darstellung des Gegenstandes der Hausarbeit (S. 30 des Urteilsabdrucks) nicht alle für die Bearbeitung durch den Prüfling wesentlichen Einzelheiten erwähnt hat. Diese Passage des Urteils diente lediglich dazu, dem Leser zum Verständnis den Hausarbeitsfall zunächst nur in groben Zügen vorzustellen. Auf die Einzelheiten ist das Berufungsgericht, soweit für seine rechtliche Würdigung erforderlich, im weiteren zurückgekommen.

Entgegen der Annahme des Klägers ist sein gesamter Vortrag nicht schon deswegen im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, schon die Bemerkung des Klägers, der Beklagte des Hausarbeitsfalles habe den Teppich "zwecks Vermittlung eines Verkaufs erhalten", treffe nicht zu (S. 34 des Urteilsabdrucks). Zum einen hat das Berufungsgericht mit dieser Wertung exakt an den Wortlaut des Schriftsatzes des Klägers vom 9. November 1997 angeknüpft, in welchem es auf S. 1 heißt: "Was trägt der Kläger vor? Er begehrt die Herausgabe seines Teppichs, den der Beklagte zwecks Vermittlung eines Verkaufs erhalten habe." Zum anderen erschöpfen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in der Würdigung des zitierten Satzes. Vielmehr befaßt es sich auf einer Länge von 17 Seiten (S. 30 bis 47 des Urteilsabdrucks) mit den Einwänden des Klägers gegen die Bewertung seiner Hausarbeit, welche durchgehend den Prüfern (auch) den Vorwurf machen, sie hätten bereits den dem Hausarbeitsfall zugrundeliegenden Akteninhalt nicht richtig erfaßt.

Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Dezember 1997 (auf S. 4 der Beschwerdebegründung versehentlich: 12. Dezember 1997) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen. Im Tatbestand (S. 14 des Urteilsabdrucks) hat das Berufungsgericht jenen Schriftsatz zusammen mit anderen Schriftsätzen zitiert, mit denen der Kläger "teilweise unter Vorlage von kopierten Anlagen" seinen Vortrag wiederholt und vertieft habe. Auch in den Entscheidungsgründen ist es auf den Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 "einschließlich Anlagen" zurückgekommen (S. 62 des Urteilsabdrucks). Von einer ins einzelne gehenden Auseinandersetzung sah es sich in der Erwägung enthoben, daß es sich im wesentlichen um eine Wiederholung des bisherigen umfangreichen Vortrags des Klägers gehandelt habe. Daß diese Wertung unzutreffend ist, ist nicht ersichtlich und im übrigen auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil betont dort auch der Kläger, er habe in jenem Schriftsatz "nochmals" seinen Standpunkt zur Schlüssigkeitsprüfung unter Bezugnahme auf eine als Anlage beigefügte Kommentarstelle erläutert (S. 4 der Beschwerdebegründung vom 28. März 1998).

Daß das Berufungsgericht den Vortrag, der Kläger des Hausarbeitsfalles habe sich entgegen der Annahme der Prüfer nicht auf eine Bösgläubigkeit des Beklagten des Hausarbeitsfalles berufen, in Wahrheit nicht übergangen hat, verkennt letztlich auch der Kläger nicht, wie sich daraus ergibt, daß er dem Berufungsgericht widersprüchliche Ausführungen vorwirft. Damit wendet er sich in der Sache gegen die fachwissenschaftliche Beurteilung des Berufungsgerichts, ohne damit zugleich eine Gehörsverletzung darlegen zu können.

Abgesehen davon besteht der behauptete Widerspruch nicht. Das Berufungsgericht hält dem Kläger vor, daß er § 1006 Abs. 1 BGB nicht schon in der Darlegungsstation ins Gutachten eingeführt habe. Es meint, der Kläger hätte dies selbst dann tun müssen, wenn seiner Auffassung zu folgen sei, der Kläger des Hausarbeitsfalles habe mit seinem Vortrag eine mögliche Bösgläubigkeit des Beklagten ausgeschlossen (S. 37 des Urteilsabdrucks). Es beinhaltet keinen Widerspruch dazu, wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle beanstandet, daß der Kläger § 1007 Abs. 1 BGB nicht als Anspruchsgrundlage in die Schlüssigkeitsprüfung einbezogen habe, obschon der Kläger des Hausarbeitsfalles vorgetragen habe, daß der Beklagte des Hausarbeitsfalles vor Besitzerwerb nicht im guten Glauben gewesen sei (S. 40 f. des Urteilsabdrucks). Beide Aussagen können nebeneinander bestehen, ohne einen den Entscheidungsgründen immanenten Widerspruch zu offenbaren. Jedenfalls daran scheitert eine auf unzureichende Entscheidungsgründe (§ 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 6 VwGO) gestützte Verfahrensrüge, sofern eine solche in Abschnitt I 1 der Beschwerdebegründung sinngemäß enthalten sein sollte.

bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht fehl. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist höchstrichterlich seit langem geklärt, daß es der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob ein Prüfer von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Da das Berufungsgericht einen dazu im Widerspruch stehenden Rechtssatz nicht aufgestellt hat, greift auch die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO offensichtlich nicht durch.

b) Die Rügen, welche sich auf die Erheblichkeitsprüfung im Gutachten der Hausarbeit beziehen ("Beklagtenvortrag der Akte"), bleiben gleichfalls ohne Erfolg.

aa) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Insbesondere kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein.

Das Berufungsgericht gibt zunächst die Prüferkritik an der Bearbeitung des Klägers wieder: Der Beklagte des Hausarbeitsfalles habe nicht (positiv) behauptet, die Zeugin Schenk sei Eigentümerin des fraglichen Teppichs gewesen, sondern - was etwas qualitativ anderes sei berufe sich lediglich darauf, er sei aufgrund der Erklärungen der Zeugin Schenk davon ausgegangen, sie sei Eigentümerin des Teppichs (S. 43 f. des Urteilsabdrucks). Das Berufungsgericht hat sich dieser Prüferkritik angeschlossen und ist zur Begründung auf den Inhalt der relevanten Schriftsätze des Beklagten des Hausarbeitsfalles eingegangen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der für die Erheblichkeitsprüfung maßgebliche Vortrag des Beklagten des Hausarbeitsfalles im Schriftsatz vom 22. September 1980 befinde, während die andersartigen Behauptungen des Beklagten des Hausarbeitsfalles in den Schriftsätzen vom 15. Juli und 30. Dezember 1980 pauschal und unsubstantiiert seien (S. 45 f. des Urteilsabdrucks). Hierin liegt entgegen der Annahme in der Beschwerdebegründung keine "eigenständige Korrekturbewertung" durch das Berufungsgericht, mit welcher der Kläger nicht rechnen konnte. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Prüferkritik lediglich anhand der in der Hausarbeitsakte enthaltenen Schriftsätze nachvollzogen und bestätigt. Die Auffassung des Erstkorrektors, wonach es für die Einordnung des Vorbringens des Beklagten des Hausarbeitsfalles entscheidend auf den Schriftsatz vom 22. September 1980 (Bl. 17, 18 der Hausarbeitsakte) ankomme, hat jener sinngemäß bereits in seinen Randbemerkungen auf S. 19, 19R, 20 der Hausarbeit und ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 20. November 1994 dargelegt. Dem hat das Berufungsgericht mit den erwähnten Ausführungen (S. 45 f. des Urteilsabdrucks) keinen neuen Aspekt hinzugefügt.

bb) Jene Passage im angefochtenen Urteil (S. 43 bis 46 des Urteilsabdrucks) belegt zugleich, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, die Prüfer hätten den Aktensachverhalt verkannt, auch in bezug auf die Erheblichkeitsprüfung der Hausarbeit in einer dem Gebot rechtlichen Gehörs entsprechenden Weise nachgegangen ist. Damit ist das Berufungsgericht zugleich seiner Begründungspflicht nachgekommen.

2. Soweit sich die Rügen auf die Frage beziehen, ob die Prüfer die Anforderungen an die Darlegungsstation des Gutachtens der Hausarbeit verkannt haben, greifen sie ebenfalls nicht durch.

a) Auch insoweit ist dem Kläger im Berufungsverfahren rechtliches Gehör nicht versagt geblieben. Namentlich hat sich das Berufungsgericht eingehend mit der vom Kläger zur Stützung seiner. Auffassung herangezogenen Fachliteratur (Anders/Gehle, Schellhammer) befaßt (S. 33 bis 40 des Urteilsabdrucks).

Es läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht den Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 auf den bei Schellhammer behandelten "Flügelfall III" nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und daß die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101, 104 f.; vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558.75 - BVerfGE 42, 364, 368; vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293, 295 f. und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 f.). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.

Das Berufungsgericht hat sich in bezug auf die Bewertung der Hausarbeit ausführlich mit den Einwendungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 9. und 19. November 1997 auseinandergesetzt, mit denen der Kläger zeitnah zur mündlichen Verhandlung zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen hatte. Bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1997 sind indes drei weitere Schriftsätze des Klägers, nämlich diejenigen vom 5., 9. und 15. Dezember 1997, beim Berufungsgericht eingegangen. Diese hat das Berufungsgericht sowohl im Tatbestand (S. 14 des Urteilsabdrucks) als auch in den Entscheidungsgründen (S. 62 des Urteilsabdrucks) erwähnt. Auf die letztgenannten Schriftsätze im einzelnen einzugehen, hielt das Berufungsgericht für entbehrlich in der Erwägung, daß es sich im wesentlichen um eine Wiederholung des bisherigen umfangreichen Vortrages des Klägers handele. Generelle Bedenken gegen diese Verfahrensweise unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bestehen nicht. Den daraus herzuleitenden Anforderungen an die Begründungspflicht trägt das Gericht Rechnung, wenn es zu allen wesentlichen Aspekten im Vorbringen der Beteiligten Stellung nimmt. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls auch in der Weise geschehen, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten anhand seiner Darlegungen in einem bestimmten Schriftsatz würdigt und sich im Hinblick auf spätere Schriftsätze auf die Bemerkung beschränkt, diese enthielten keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Das Berufungsgericht durfte hier so auch in bezug auf die erwähnte Passage im Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 verfahren.

Es ist in seinem Urteil (S. 39 f. des Urteilsabdrucks) ausführlich auf den von Schellhammer dargestellten "Flügelfall II" eingegangen. Da in diesem Fall die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin war, hat das Berufungsgericht die Vergleichbarkeit mit dem Hausarbeitsfall verneint. Diese Argumentation schied allerdings in bezug auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 angeführte Variante ("Flügelfall III") aus, in welcher die Beklagte nach ihrem Vortrag - wie im Hausarbeitsfall - Eigentümerin und Besitzerin war. Diese Variante unterschied sich jedoch in anderer Weise vom Hausarbeitsfall, wie das Berufungsgericht im Nichtabhilfebeschluß vom 2. April 1998 im einzelnen dargelegt hat (S. 3 des Beschlußabdrucks). Angesichts dessen entfaltet der Umstand, daß das Berufungsgericht auf jene Fallvariante nicht gesondert eingegangen ist, keine Indizwirkung für die Annahme, es habe jenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder in seine Erwägungen einbezogen.

b) Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe im Widerspruch zur eindeutigen Aktenlage angenommen, auf S. 16R der Hausarbeit habe der Erstkorrektor behauptet, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet für die Zeugin S. Soweit er damit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO geltend machen will, ist seine Rüge unbegründet. Entgegen der Annahme des Klägers hat nämlich das Berufungsgericht an der fraglichen Stelle (S. 32 des Urteilsabdrucks) nicht dargelegt, daß sich der Erstkorrektor im Sinne einer zugunsten der Zeugin streitenden Vermutung geäußert hat.

Soweit der Kläger die Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 1006 BGB auf S. 32 des Urteils kritisiert, übersieht er, daß er auf fachlich begründete Angriffe gegen die fachwissenschaftlichen Feststellungen des Berufungsgerichts allein keine Verfahrensrügen stützen kann. Soweit der Kläger geltend macht, die genannten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1006 BGB gäben zu erkennen, daß es seine Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur offenbar übersehen habe, sind seine Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht aus sich heraus nachvollziehbar und genügen damit nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

c) Die am Ende des Abschnitts II der Beschwerdebegründung noch geltend gemachte Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht offensichtlich fehl. Das angefochtene Urteil enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Rechtssatz des Inhalts, daß die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sich nicht auf etwaige sachfremde Erwägungen der Prüfer erstrecke.

3. Die Rügen des Klägers, welche sich auf die Nichteinbeziehung des § 1007 BGB in die gutachtliche Prüfung in der Hausarbeit beziehen, greifen aus den unter 1 a dargelegten Gründen nicht durch.

4. Die den Gutachtenaufbau betreffenden Rügen des Klägers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben gleichfalls ohne Erfolg. Namentlich hat sich das Berufungsgericht durchaus in einer den Anforderungen rechtlichen Gehörs entsprechenden Weise mit den Fragen des Gutachtenaufbaus befaßt. zwar hat das Berufungsgericht diesen Fragen in den Entscheidungsgründen seines Urteils keinen besonderen Abschnitt gewidmet, sondern sie im Zusammenhang mit seinen sonstigen Ausführungen zur Bewertung der Hausarbeit behandelt (S. 30 bis 47 des Urteilsabdrucks). Dies ist aber nicht zu beanstanden, sondern hier schon deswegen gerechtfertigt, weil die Fragen des Gutachtenaufbaus nicht isoliert, sondern in Verbindung mit den bereits erörterten Problemen der Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung zu sehen sind. Dieser Zusammenhang wird insbesondere auch in der Beurteilung des Erstkorrektors vom 30. Dezember 1993 deutlich, und er wird selbst vom Kläger ausweislich seiner Ausführungen auf S. 13 der Beschwerdebegründung nicht verkannt.

5. Weiter greifen die Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in bezug auf die Bewertung der Z-I-Klausur nicht durch. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht die diesbezüglichen Einwände des Klägers unberücksichtigt gelassen hat.

Der Erstkorrektor hat in der Beurteilung vom 1. Dezember 1993 und in der Stellungnahme vom 29. Juli 1994 seine Auffassung dargelegt, daß nach der Aufgabenstellung als schadensbegründendes Ereignis ausschließlich das Schreiben des Beklagten des Klausurfalls vom 3. Mai 1990 an die Firma Immobilien Consult GmbH, nicht aber auch das frühere Verhalten des Beklagten des Klausurfalls gegenüber der Mieterin Schneider in Betracht zu ziehen und daß zu prüfen gewesen sei, ob mit dem Schreiben vom 3. Mai 1990 eine vertragliche Verpflichtung begründet oder erfüllt oder nur eine Gefälligkeit erwiesen worden sei. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers hat das Berufungsgericht eingehend geprüft (S. 47 bis 55 des Urteilsabdrucks). Es hat dabei im einzelnen dargelegt, weshalb die beiden erwähnten Beanstandungen des Prüfers zu Recht erfolgt seien, der Kläger sich also insoweit nicht auf den Antwortspielraum des Prüflings berufen könne. Die Entscheidungsgründe geben keinen greifbaren Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesbezüglich relevantes Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Insbesondere ist das Berufungsgericht auch der Frage nachgegangen, ob der Erstkorrektor den Lösungsweg des Klägers in einer sich auf die Bewertung nachteilig auswirkenden Weise verkannt hat (S. 53 des Urteilsabdrucks).

6. Als unbegründet erweisen sich schließlich die auf die Person des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Ei., bezogenen Rügen.

a) In der Beschwerdebegründung wird mit der Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, "wann eine hinnehmbare signifikant strengere Bewertung und wann eine exorbitant strengere Bewertung, die nicht hinzunehmen ist und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstößt, vorliegt". Dieser Frage kommt indes keine grundsätzliche Bedeutung zu. Als Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Prüfungsergebnisses, das auf der individuellen Ermittlung von Leistungen des Prüflings durch eine aus drei Prüfern bestehende Prüfungskommission beruht, kommt nicht in Betracht, ob und wieweit die Bewertungen einzelner Prüfer von statistischen Durchschnittswerten abweichen. Dies ist offensichtlich und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die von den Prüflingen gegebenen Antworten fachlich richtig oder zumindest vertretbar sind. Soweit den Prüfern im übrigen ein Bewertungsspielraum verbleibt, geht die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahin, ob die Prüfer bei der Bewertung die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten haben und ob sie etwa von einem unzutreffenden Sachverhalt oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen sind. Erweist sich die Prüfungsentscheidung nach diesen - dem Grundsatz der Chancengleichheit dienenden und ihn zugleich konkretisierenden - Maßstäben als rechtmäßig, so kann dieses Ergebnis nicht durch Erhebungen in Frage gestellt werden, aus denen sich möglicherweise ergibt, daß ein bestimmter Prüfer nach dem Ergebnis der unter seiner Beteiligung stattgefundenen Prüfungen "strenger" oder "milder" bewertet als der Durchschnitt der Prüfer. Mit der Anerkennung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums in den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen wird in Kauf genommen, daß verschiedene Prüfer ohne Rechtsverletzung dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten können. Dieser Umstand als solcher beinhaltet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, der die Herstellung völliger tatsächlicher Gleichheit weder gebietet noch realistischerweise überhaupt versprechen kann. Ein Ausgleich für die in der Person der Prüfer liegenden unterschiedlichen Bewertungstendenzen, die als Rechtsfehler auch angesichts der durch die Verfassung geprägten prüfungsrechtlichen Grundsätze in der Regel nicht erfaßbar sind, ist darin angelegt, daß im allgemeinen das Justizprüfungsrecht der Länder - wie auch hier dasjenige des Landes Hessen - die Abnahme der Prüfungsleistungen durch Prüfungskommissionen oder eine sonstige Mehrheit von Prüfern vorsieht. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, daß sich in solchen Gremien strenge und weniger strenge Bewertungen einzelner Prüfer möglichst weitgehend ausgleichen. Dieses Anliegen darf nicht willkürlich mißachtet werden. Damit muß es jedoch sein Bewenden haben.

b) Da die fraglichen Erhebungen aus den genannten Gründen für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen unerheblich sind, ist die diesbezüglich vom Kläger gewünschte Beweisaufnahme zu Recht unterblieben, so daß auch die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keinen Erfolg hat.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; der festgesetzte Streitwert entspricht dem Betrag nach Nr. 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 566).

Ende der Entscheidung

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