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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 50.97
Rechtsgebiete: GG, WPO, PO-WP


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Wirtschaftsprüferordnung (WPO) § 131 a
Wirtschaftsprüferordnung (WPO) § 131 d
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer (PO-WP) § 15
Leitsätze:

Eine "weitere, konkretere Begründung" der Prüfer, die der Prüfling im Falle einer unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen kann, betrifft allein die Vervollständigung dieser Gründe. Insofern geht es gleichsam in einer ersten Stufe zunächst nur um die Erfüllung unverzichtbarer Mindestvoraussetzungen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Bewertung der Prüfungsleistungen, die der Prüfling schon mit "sachlichvertretbaren Gründen" verlangen kann.

Der Prüfling kann nach Erhalt einer solchermaßen ausreichenden (Erst-)Begründung zusätzlich eine "weitere, konkretere Begründung" nur dann verlangen, wenn er seine Einwände bezogen auf einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen entsprechend substantiiert.

Fortsetzung und Klarstellung der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185, 195).

Beschluß des 6. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 -

I. VG Sigmaringen vom 04.07.1995 - Az.: VG 4 K 976/93 - II. VGH Mannheim vom 17.03.1997 - Az.: VGH 9 S 2553/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 50.97 VGH 9 S 2553/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Dr. Henkel und Büge

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 1997 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger ist Steuerberater und hat im Juni 1993 an der Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer teilgenommen. Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung hat er von der Beklagten eine Bescheinigung erhalten, wonach er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Klage, mit der er unter Aufhebung dieses Bescheids die Verpflichtung der Beklagten begehrte, die Prüfung für bestanden zu erklären (Hauptantrag), hilfsweise seine Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten (1. Hilfsantrag), höchst hilfsweise ihn erneut zur Prüfung zuzulassen (2. Hilfsantrag), blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg, während das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verpflichtete, den Kläger erneut zur Prüfung zuzulassen.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützten Beschwerden des Klägers und des Beklagten haben keinen Erfolg.

Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde zunächst als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie soll darin liegen, daß das Berufungsgericht den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag abgewiesen habe, ohne Inhalt und Verlauf der Prüfung durch Zeugenbeweis näher aufzuklären und zu diesem Zweck die Prüfer sowie die Mitprüflinge als Zeugen zu hören. Diese Rüge entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, denn die Beschwerde enthält keine Angaben dazu, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte. Sie scheitert ferner auch daran, daß der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren eine Beweiserhebung weder angeregt noch beantragt hat. Dies wäre aber seine Sache gewesen, als das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hatte, daß es ohne mündliche Verhandlung entscheiden und demgemäß auch keine Beweisaufnahme durchführen werde. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte daher das Gericht auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hinweisen müssen, wenn er diese für so wichtig hielt, wie nunmehr mit der Beschwerde geltend gemacht wird. Dies ist ausweislich der Streitakte nicht geschehen und kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Ein Gericht verletzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht in der Regel nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht beantragt war (vgl. etwa Beschlu8 vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161). Von Amts wegen brauchten sich schließlich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen auch darum nicht aufzudrängen, weil es auf sie aufgrund seiner Rechtsansicht (Beschlußabdruck S. 4/5) nicht ankam.

Der Kläger rügt weiter eine Abweichung der Berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332 = NVwZ 1995, 494). Sie soll darin liegen, daß nach der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Prüfling zum Nachweis bestimmter Prüfungsvorgänge die prozeßüblichen Beweismittel (Zeugen- und Parteivernehmung) zu Verfügung stehen, während das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zur Neubewertung der Prüfungsleistung unterlassen habe, weil über 3 1/2 Jahre nach der Prüfung eine verläßliche Entscheidungsgrundlage hierfür nicht mehr gegeben sei. Es ist schon fraglich, ob diese Rüge den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht; die geltend gemachte Abweichung liegt jedenfalls nicht vor. Das Berufungsgericht erklärt nämlich weder ausdrücklich noch konkludent, daß Zeugen- und Parteivernehmung zum Nachweis bestimmter Prüfungsvorgänge nicht geeignet seien, sondern geht nur davon aus, daß nach einem gewissen Zeitablauf eine Neubewertung der Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist. Hierzu verhält sich die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abweichen soll, jedoch nicht.

Der Kläger wirft endlich sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob der Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle seiner mündlichen Prüfungsleistung dahin eingeschränkt werden darf, daß nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne ein Zeugenbeweis prinzipiell ausgeschlossen ist. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn die aufgeworfene Frage würde sich vorliegend so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es geht nämlich hier nicht darum, ob nach Ablauf einer gewissen Zeit Zeugen- und Parteivernehmung ausgeschlossen sind. Es geht vielmehr - wie bereits ausgeführt einzig darum, ob nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Neubewertung der Prüfungsleistungen noch möglich ist. Diese Frage ist jedoch mit dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363) bereits geklärt, mit dem das Bundesverwaltungsgericht erkannt hat, daß der das Prüfungsrecht beherrschende verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verläßliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Es hat weiter erkannt, daß sich die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verläßliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung entfällt, einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht, weil sie nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern aufgrund der Würdigung tatsächlicher Umstände zu beantworten ist. Daraus folgt ohne weiteres, daß nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, die rechtlich nicht näher eingegrenzt werden kann, auch durch Zeugenbeweis nicht mehr die erforderliche verläßliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung geschaffen werden kann. Der Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich Wirksame gerichtliche Kontrolle geht dadurch nicht verloren, denn er hat für den Fall, daß die Durchsetzung seines Anspruchs auf Neubewertung wegen Zeitablaufs gefährdet ist, beispielsweise die Möglichkeit durch einstweilige Anordnung eine rechtzeitige (vorläufige) Neubewertung durchzusetzen.

Der Beklagte rügte eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - (BVerwGE 99, 185), die darin liegen soll, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen weiteren Begründungsanspruch eingeräumt habe, ohne daß dieser sein Verlangen nach einer weiteren Begründung habe substantiieren müssen. Die gerügte Abweichung läge indessen nur vor, wenn der berufungsgerichtlichen Entscheidung der Rechtssatz zu entnehmen wäre, daß der Kläger eine eingehendere Begründung verlangen kann, ohne dieses Verlangen substantiieren zu müssen. Das ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall. Vielmehr ist es auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts (S. 6) für den Inhalt des Begründungsanspruchs grundsätzlich maßgebende, wie dieser vom Prüfling selbst spezifiziert wird.

Allerdings verlangt das Berufungsgericht, daß der Prüfling zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer erfährt, da er vorher substantiierte Einwände in der Regel nicht erheben könne. Auch dies steht in Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Senats (BVerwG, a.a.O., S. 191): Ausgehend davon, daß das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung der Prüfer die Kenntnis des Prüflings von den Gründen der Bewertung bedingt, hat jeder Prüfling, der "meint, ungerecht beurteilt worden zu sein", primär einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung seiner (mündlichen) Prüfungsleistungen. Nur darum geht es hier, indem das Berufungsgericht beanstandet, dem Kläger sei zwar eine "erste" Begründung zuteil geworden, diese sei jedoch unzureichend gewesen, weil sie keine Bewertungen enthalten, sondern sich in der Mitteilung von Einzelergebnissen und der Berechnung der Gesamtnote erschöpft habe; andererseits habe der Kläger sein Verlangen nach einer Begründung im Anschluß an die mündliche Prüfung deutlich gemacht. Die vom Berufungsgericht vermißte (weitere) Begründung der Prüfungsentscheidung ist daher nicht etwa im Sinne einer eingehenderen Darlegung einzelner fach- und prüfungsspezifischer Bewertungen zu verstehen, die in der Tat nur bei entsprechend substantiierten Einwänden des Prüflings geboten wäre, sondern als eine Vervollständigung einer (ersten) Begründung, die dem berechtigten Verlangen des Prüflings auf Angabe der tragenden Gründe nicht entsprach. Dazu genügt es, wenn der Prüfling mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend macht, daß diese Begründung z.B. unvollständig sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen substantiierter Einwendungen zu ermöglichen (BVerwG, a.a.O., S. 195). Davon ist auch das Berufungsgericht (S. 6/7) ausgegangen, und es hat bei seiner Rechtsanwendung erkennen lassen, daß es diesen rechtlichen Maßstäben folgt.

Der Fall gibt Anlaß klarzustellen, daß mit der "weiteren, konkreteren Begründung" der Prüfer, die der Prüfling im Falle einer unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst- )Begründung verlangen kann, in diesem Zusammenhang allein die Vervollständigung dieser Gründe gemeint ist (vgl. BVerwG a.a.O., S. 195 Abs. 2 Zeile 7). Insofern geht es gleichsam in einer ersten Stufe zunächst nur um die Erfüllung unverzichtbarer Mindestvoraussetzungen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Bewertung der Prüfungsleistungen (s. auch a.a.O. S. 191), die der Prüfling schon mit "sachlich-vertretbaren Gründen" verlangen kann. Soweit in anderem Zusammenhang (a.a.O. S. 195 Abs. 1) ausgeführt worden ist, daß der Prüfling nach Erhalt einer ausreichenden (Erst-)begründung "zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung" (nur dann) verlangen könne, wenn er seine Einwände entsprechend substantiiere, geht es dabei um die Einzelheiten fach- und prüfungsspezifischer Bewertungen.

Der Beklagte macht weiter eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom l6. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382, geltend, wonach eine nach Form und Inhalt qualifizierte Begründung ein entsprechend "spezifiziertes Verlangen" des Prüflings voraussetzt. Auch diese Abweichungsrüge greift nicht durch, denn ein dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechender Rechtssatz ist der berufungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen, wie im vorstehenden Absatz bereits ausgeführt wurde.

Die Beklagte macht ferner eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (BVerwGE 91, 262) geltend. Sie soll darin liegen, daß das Berufungsgericht die im Rahmen des "Überdenkens" vom Prüfungsausschuß abgegebene Begründung als verspätet und nicht ausreichend angesehen habe. Diese Rüge entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, denn die Beschwerde nennt keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung, mit dem das Berufungsgericht einem in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz widersprochen hat. Die gerügte Abweichung liegt auch nicht vor. Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hält zwar eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung durch die ursprünglichen Prüfer auch noch im Verlauf des Verwaltungsstreitverfahrens für zulässig; es beanstandet aber nicht die vom Berufungsgericht in jenem Verfahren vertretene Rechtsauffassung, derzufolge das Nachschieben von Gründen für eine frühere Bewertung unter den hier gegebenen Umständen unzulässig und ungeeignet ist, den Mangel einer fehlenden Begründung zu beseitigen. Allein darum geht es aber vorliegend, wenn das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung erklärt, die ein Jahr nach der mündlichen Prüfung abgegebene Stellungnahme des Prüfungsausschusses könne nicht als Begründung angesehen werden, weil sie nicht eine eigenständige, unmittelbar aus der Prüfungsleistung selbst resultierende Begründung sondern lediglich eine "Reaktion" auf das die gesamte Prüfung umfassende Gedächtnisprotokoll des Klägers darstelle, womit die rechtsstaatlich gebotene Reihenfolge von Begründung und Einwendung umgekehrt und das Recht des Betroffenen auf effektive gerichtliche Kontrolle der beanstandeten Bewertung verkürzt werde.

Der Beklagte hält schließlich die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "wie die Pflichten des Bewerbers und der Prüfungsbehörde im einzelnen abzugrenzen sind, wenn bereits eine Begründung gegeben wurde". Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 1995 - BVerwG 6 G 18.93 - (a.a.O. S. 191, 195) - bereits ausreichend geklärt. Danach hat der Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, einen Anspruch auf die Bekanntgabe der tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind. Solange dieser Anspruch nicht oder nur unvollständig erfüllt ist, kann er - wie zuvor dargelegt wurde - eine weitere Begründung verlangen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die vorliegende Streitsache Anlaß zu einer Weiterführung dieser Grundsätze geben könnte. Was unter einer "angemessenen" Begründung zu verstehen ist und in welcher Weise der Prüfling seinen Anspruch auf eine Begründung und gegebenenfalls auf eine weitere Begründung geltend machen muß, hängt vielmehr - wie in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist - jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich somit einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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