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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 6.02
Rechtsgebiete: WPflG, VwGO
Vorschriften:
WPflG § 8 a | |
VwGO § 86 Abs. 1 | |
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 133 Abs. 6 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 6.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 21. November 2001 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist - jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels - begründet (1.). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).
1. Die Aufklärungsrüge ist begründet (a), während die Entscheidung über die gerügten Gehörsverstöße als nicht mehr erheblich dahingestellt bleibt (b).
a) Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) des Urteils liegt sowohl in der Befassung mit einer etwaigen Wespen- bzw. Insektengiftallergie des Klägers (aa) als auch in der Art und Weise der Berücksichtigung eines Schadens an seinen Kniegelenken (bb).
aa) Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es zum Vorliegen einer Wespen- bzw. Insektenallergie des Klägers kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.
Der Kläger ist der Ansicht, dem Verwaltungsgericht hätte sich bei der Beurteilung seiner Wehrtauglichkeit (§ 8 a WPflG) die Einholung eines Gutachtens zu der Frage aufdrängen müssen, in welcher Weise unter Heranziehung welcher Methode eine Wespen- bzw. Insektengiftallergie zuverlässig diagnostiziert wird, und weiter dazu, ob er nach der insoweit maßgeblichen Methode an einer entsprechenden allergischen Erkrankung leide. Ohne fachkundige Hilfe habe das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass dies nicht der Fall sei. Er habe das Vorliegen einer entsprechenden allergischen Erkrankung substantiiert, d.h. durch mehrere Stellungnahmen eines Sachverständigen untermauert, vorgetragen. Für die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der dargelegten Insektengiftallergie angestellten Überlegungen habe dem Gericht jedwede eigene Sachkunde gefehlt. Es habe vielmehr ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Aufklärung zwingender Dissens zwischen den befragten Ärzten vorgelegen. Diese Rüge ist begründet.
Besteht zwischen einem im Musterungsverfahren eingeholten gebietsärztlichen Befundbericht und einem vom Wehrpflichtigen danach vorgelegten fachärztlichen Gutachten ein für die Beurteilung der Tauglichkeit erheblicher Dissens, so hat das Verwaltungsgericht in Ermangelung eigener wehrmedizinischer Sachkunde Sachverständigenbeweis zu erheben (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 64 S. 11 m.w.N.). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hätte ein zusätzliches Gutachten einholen müssen, weil die von der Kläger- und der Beklagtenseite vorgelegten Äußerungen von Sachverständigen einander widersprachen und eine Entscheidung zwischen diesen Äußerungen die Sachkunde des Gerichts überstieg.
Das vom Kläger im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens vorgelegte dermatologisch-allergologische Gutachten von Dr. St. vom 14. September 1999 kommt auf der Grundlage einer RAST-Testung (Radio-Allergo-Sorbent-Test) zu dem Ergebnis, es liege beim Kläger eine hochgradige Sensibilisierung auf Bienen- und Wespengift, nämlich Klasse 2, vor. Dies bedeute eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung. Nach Bienen- und Wespenstichen bestehe unmittelbar die Gefahr eines anaphylaktischen Schocks. Daraus ergäben sich entscheidende Konsequenzen für den Kläger. Alle Wehrübungen im Freien während der Insektenflugperiode stellten grundsätzlich ein schweres gesundheitliches Risiko dar (Gesundheitsakte Bl. 58 ff.).
Der ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung II kam demgegenüber in Stellungnahmen vom 9. Mai 2000 (Gesundheitsakte Bl. 60 ff.) und vom 5. Juni 2000 (Gesundheitsakte Bl. 62 ff. nach Rücksprache mit dem Leiter der Fachabteilung Dermatologie/Allergologie des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg, wo der Kläger ausweislich des Berichts vom 21. Februar 2000 bereits zuvor fachärztlich untersucht worden war) zur Einschätzung, das "RAST-Klassenergebnis 2 für Biene und Wespe" entspreche einem mäßigen Ausmaß an Sensibilisierung. Das Testergebnis entbehre einer klinischen Relevanz. Nach neuen medizinischen Erkenntnissen sei die Aussagekraft einer RAST-Klassenbestimmung für Insektengift nur als sehr gering anzusehen, wobei eine eindeutigere Aussage durch Endpunkttitration oder einen CAST-Elisa-Test erlangt werden könne.
Dem widersprach Dr. St. im gerichtlichen Verfahren eingereichten ergänzenden Gutachten vom 21. Februar 2001 sowohl hinsichtlich des Ergebnisses der Gefährdungseinschätzung als auch hinsichtlich der Maßgeblichkeit der vorgenannten Testmethoden. Er hielt es für fahrlässig, den Kläger an Wehrübungen im Freien teilnehmen zu lassen. Der vom Beklagten genannte CAST-Elisa-Test sei in der Aussagefähigkeit nicht überlegen. Er habe sich bei einer vergleichenden Untersuchung sogar als unterlegen erwiesen. Zum Beleg war ein Auszug aus der Schweizerischen Medizinischen Wochenschrift vom 7. Januar 1997 beigefügt (VG-Akte Bl. 44 ff.).
Die Beklagte hat dazu eine Stellungnahme der Abteilung Dermatologie und Venerologie beim Bundeswehrkrankenhaus Hamburg, Flottenarzt Dr. R., vom 6. April 2001, eingeholt. Darin wird u.a. ausgeführt, das Gutachten von Dr. St. mache keinerlei Angaben zur Anamnese des Klägers hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer klinisch relevanten Hymenopterengiftallergie. Insbesondere fehlten Hinweise über Art und Schwere der Reaktionen, den zeitlichen Zusammenhang mit dem Stichereignis und über die Art des Insekts; insofern sei ein entscheidend wichtiges Kriterium einer dem derzeitigen Wissensstand entsprechenden Allergiediagnostik nicht beachtet worden. Im Gutachten von Dr. St. seien an wesentlichen Parametern für eine Hymenopterengiftallergie weder eine eindeutige Anamnese noch ein positiver Hauttest (Titrationsdiagnostik) durchgeführt worden. Ohne die beiden vorgenannten Parameter sei die Durchführung eines CAST-Elisa-Testes nicht angebracht. Die Diagnose "Hymenopterenallergie" könne aus dem alleinigen Vorliegen der RAST-Testung nicht gestellt werden (VG-Akte Bl. 56 ff.).
Nach den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hat für die Beklagtenseite Medizinalrat N. in der mündlichen Verhandlung in diesem Sinne dargelegt, der RAST-Test allein belege nur, dass der Kläger irgendwann von der Biene und/oder Wespe gestochen worden sein müsse. Ob jedoch eine Insektengiftallergie vorliege, sei ausschließlich von der Reaktionslage des Körpers abhängig. Insoweit habe der Kläger aber allergische Reaktionen substantiiert weder im gerichtlichen Verfahren noch anlässlich der einzelnen Untersuchungen behauptet (Urteil S. 13).
Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist tragend auf die Begründung gestützt, ein offenkundiger Dissens in den vorliegenden ärztlichen Aussagen lasse sich nicht feststellen, denn der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. St. sei nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Diagnose methodisch korrekt zustande gekommen sei. Im Übrigen lasse sich weder der ergänzenden Stellungnahme von Dr. St. vom 21. Februar 2001 noch dem seinerzeit beigefügten Artikel aus der Schweizerischen Medizinischen Wochenschrift entnehmen, dass der RAST-Test über die Aussage eines Kontakts mit dem Insektengift hinausgehe und zwangsläufig für sich allein zu einer Diagnose "Insektenallergie" führe.
Damit hat das Verwaltungsgericht seine eigene Fachkunde überspannt. Die im Urteil getroffene Einschätzung vom begrenzten Aussagewert des Gutachtens von Dr. St. beruht auf methodischen Erwägungen, die im Wesentlichen vom Bundeswehrkrankenhaus Hamburg sowie vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vorgebracht worden sind. Der Kläger ist der fachlichen Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg vom 6. April 2001 und den mündlichen Ausführungen von Medizinalrat N. bis zur Urteilsverkündung zwar nicht nochmals entgegengetreten. Dennoch musste sich dem Verwaltungsgericht von Amts wegen die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens über die Beachtlichkeit der Insekten- und Wespenallergie des Klägers aufdrängen. Denn im Zeitpunkt seiner Entscheidung lag eine fachliche Meinungsverschiedenheit zwischen den vom Kläger einerseits und der Beklagten andererseits eingeschalteten Fachärzten vor, der nur durch einen vom Gericht ausgewählten, mit wehrmedizinischer Sachkunde ausgestatteten "neutralen" Sachverständigen aufgelöst werden konnte. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte sich des ärztlichen Personals eines Bundeswehrkrankenhauses bedient hatte, weil das Verwaltungsgericht diesem Personal nicht ohne weiteres eine größere Sachkunde zusprechen darf als einem vom Wehrpflichtigen eingeschalteten privaten Facharzt, solange es dessen gutachterlicher Äußerung nicht offensichtlich an fachlicher Substanz und Plausibilität mangelt. Letzeres kann hier nicht angenommen werden.
Einer dementsprechenden Beweisaufnahme konnte sich das Verwaltungsgericht nicht in der Erwägung entziehen, der Kläger habe nicht erklärt, dass er sich einer im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme angeordneten allergologischen Untersuchung uneingeschränkt unterziehen wolle. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die effektive Aufklärung des streiterheblichen Sachverhaltes im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme an der fehlenden Mitwirkung des Klägers scheitern wird. Seine Erklärung im Schriftsatz vom 27. Februar 2001 spricht eher dagegen. Dass er sich in früheren Schreiben nicht mit allen Untersuchungsmethoden einverstanden erklärt hat (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2001), bedeutet nicht, dass er sich nicht an den vom gerichtlichen Sachverständigen für notwendig gehaltenen Untersuchungsverfahren beteiligt, die ein eindeutiges Beweisergebnis zu erbringen vermögen. Der Kläger hat durch sein Verhalten daher nicht solche Zweifel an dem Erfolg einer Beweisaufnahme hervorgerufen, die das Gericht berechtigen, davon ganz abzusehen (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1998, a.a.O., S. 12 f.).
bb) Zu Recht macht der Kläger auch insoweit einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, als das Verwaltungsgericht ohne Sachverständigengutachten die Auswirkungen der Kniegelenkschäden auf seine Wehrdienstfähigkeit beurteilt hat.
Der Kläger führt hierzu aus, in dem Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Dr. M. vom 26. August 1999 sei ihm eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit seiner Kniegelenke bescheinigt worden. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei ihm ein Lumbalsyndrom, eine Coxalgie bei beidseits eingeschränkter Beugefunktion und eine chondropathia patellae linksbetont mit Praearthrosezeichen zumindest links vorlägen. Der Sachverständige sei weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl die Hüftgelenke als auch die Kniegelenke in ihrer Belastbarkeit auf Dauer eingeschränkt seien. Stauchbelastungen, Hebebelastungen, insbesondere aus der Hocke heraus, sollten unbedingt vermieden werden.
Der Ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung II ist dem in seiner Stellungnahme vom 4. April 2000 hinsichtlich der Kniegelenke gefolgt, im Übrigen aber ohne Begründung davon ausgegangen, dass der sich daraus ergebenden Belastbarkeitseinschränkung durch die Gradation IV der Fehlernummer 59 der ZDv 46/1 "ausreichend Rechnung" getragen worden sei. Hinsichtlich der Hüftgelenke ist der Ärztliche Dienst der Beklagten davon ausgegangen, dass aus den Befunden keine wesentliche Einschränkung abzuleiten und deshalb die Gradation III der Fehlernummer 42 der ZDv 46/1 als ausreichend anzusehen sei.
Auf dieser Grundlage konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon ausgehen, dass der Zustand der Kniegelenke wehrmedizinisch zutreffend eingestuft worden war. Die Beklagte hat - der Beurteilung ihres Ärztlichen Dienstes folgend - die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers im Kniebereich mit der Fehlernummer 59/Gradation III bewertet. Das Verwaltungsgericht hat diese Tauglichkeitsbeurteilung gebilligt, ohne zuvor ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Hierzu war es jedoch nicht berechtigt, weil die ZDv 46/1 bei der Fehlernummer 59 ab der Gradation III eine orthopädische Untersuchung vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 6 B 108.98 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 64 m.w.N.) ist die Zuordnung ärztlich festgestellter körperlicher Fehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlass zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterung nicht ausgeräumt werden können; das trifft insbesondere in Fällen zu, in denen - wie hier - nach der sachkundigen Einschätzung der wehrmedizinischen Verfasser der ZDv 46/1 eine gebietsärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen erforderlich oder angezeigt ist (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 8 B 149.94 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 56 m.w.N.). In solchen Fällen muss das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären. Da auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung ein tatrichterlich nachvollziehbares und eigenverantwortlich überprüfbares medizinisches Gutachten nicht ersetzen konnte, durfte das Verwaltungsgericht auf die Einholung eines solchen Gutachtens nicht verzichten. Solches war hier schließlich nicht deswegen entbehrlich, weil die vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vorgenommene Einordnung über jeden Zweifel erhaben war. Immerhin attestiert Dr. M. eine dauerhafte deutliche Einschränkung der Belastbarkeit für die Kniegelenke, deren Nichtberücksichtigung während des Grundwehrdienstes zu vorzeitigen Knorpelschäden führen könne (Gutachten vom 26. August 1999 S. 6).
b) Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht vorgetragene gesundheitliche Beschränkungen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. So seien im Gutachten von Dr. St. vom 25. August 1999 über die erörterten Befunde hinaus eine Neurodermitis, eine Nahrungsmittelallergie sowie eine Kontaktallergie auf Nickel und Kobalt bestätigt worden. Daraus sei vom Sachverständigen abgeleitet worden, dass dem Kläger die Teilnahme an der Truppenverpflegung sowie das Reinigen der Unterkunft nicht zumutbar seien. Schließlich habe Dr. M. im Gutachten vom 26. August 1999 ausdrücklich und substantiiert auf eine eingeschränkte Belastbarkeit der Hüfte des Klägers hingewiesen; die Beklagte habe dies lediglich pauschal in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht habe sich zu diesen Einschränkungen mit keinem Wort geäußert, so dass davon auszugehen sei, dass die Einschränkungen schlicht übersehen worden seien.
Der Senat lässt diesen Teil der Beschwerdebegründung unbeschieden, denn nach dem Erfolg der Aufklärungsrüge wird dem Kläger rechtliches Gehör im Verfahren nach Zurückverweisung (2.) zu gewähren sein.
2. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm in § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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