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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 71.98
Rechtsgebiete: WPflG
Vorschriften:
WPflG § 5 | |
WPflG § 12 |
1. Die Hinausschiebung der Einberufungsaltersgrenze tritt regelmäßig, soweit nicht ein treuwidriges Verhalten der Behörde vorliegt, unabhängig davon ein, ob die dem Wehrpflichtigen gewährte Zurückstellung rechtmäßig war.
2. Erhält ein Wehrpflichtiger, der sich für nicht wehrdienstfähig hält, den Tauglichkeitsgrad "vorübergehend nicht wehrdienstfähig", so besteht für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis; er kann allenfalls eine Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Bescheides mit einer weitergehenden Feststellung erheben.
Beschluß des 6. Senats vom 12. August 1998 - BVerwG 6 B 71.98 -
I. VG Stuttgart vom 17.03.1998 - Az.: VG i3 K 2420.96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 71.98 VG 13 K 2420/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Albers und Büge
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Zunächst greifen diejenigen Rügen nicht durch, mit denen der Kläger sich gegen die Haupterwägung wendet, auf welche das Verwaltungsgericht die Abweisung des Hauptantrages stützt.
a) Namentlich kommt der Kläger mit der Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu Zuge. Ihm ist diesbezüglich rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren nicht versagt geblieben. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes vom 25. März 1997 sowie inhaltgleichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat.
Aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung geht der Kläger ausweislich seiner Ausführungen zu Abschnitt 2.2 der Beschwerdebegründung selbst davon aus, daß das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Argumentation zur Kenntnis genommen hat. Entgegen der Annahme des Klägers bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht jene Argumentation bei der Entscheidungsfindung nicht bedacht hat.
Schon die Behauptung in der Beschwerdebegründung, im Schriftsatz vom 25. März 1997 sei zur (fehlenden) Kausalität des Bescheides vom 27. Februar 1996 für die Nichteinberufbarkeit des Klägers vor Erreichen der Altersgrenze "ausführlich" vorgetragen worden, kann nicht bestätigt werden. Jener insgesamt zweiseitige Schriftsatz befaßt sich lediglich im ersten Absatz auf Seite 2 mit der hier in Rede stehenden Kausalitätsproblematik; nach der Darstellung der zeitlichen Abfolge - Bescheiddatum, Aufgabe zur Post, Zustellungsfiktion - beschränkt sich die rechtliche Schlußfolgerung auf einen Satz: "Zu diesem Zeitpunkt war aber eine Einberufung des Klägers bereits nicht mehr möglich".
Diesem knapp gehaltenen klägerischen Vorbringen trägt der eine Satz Rechnung, mit welchem das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG lägen vor, begründet hat: "Denn der Kläger wurde im vorliegenden Falle mit Bescheid vom 27.02.1996 aufgrund der von der Beklagten festgestellten vorübergehenden Wehrdienstunfähigkeit bis 31.08.1996 und damit über das 25. Lebensjahr hinaus zurückgestellt." Mit dieser - wenn auch in gestraffter Form gegebenen - Begründung hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es nach seiner Auffassung für das Hinausschieben der Altersgrenze nach dem Tatbestand jener Vorschrift allein darauf ankam, daß der letzte, bis 31. August 1996 dauernde Zurückstellungszeitraum den Zeitpunkt des 25. Geburtstags des Klägers (8. März 1996) erfaßte, somit für weitergehende Kausalitätsüberlegungen der vom Kläger angesprochenen Art kein Raum mehr war (vgl. dazu Beschluß vom 15. Januar 1997 - BVerwG 8 B 217.96 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 26). Dies ändert nichts daran, daß die Haupterwägung des Verwaltungsgerichts unmittelbar auf die Frage der Kausalität bezogen ist, so daß auch die einleitende Formulierung zur Hilfserwägung nicht als hinreichendes Indiz für die Annahme gelten kann, der fragliche Vortrag des Klägers sei übersehen oder mißverstanden worden.
b) Mit der Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleibt der Kläger gleichfalls ohne Erfolg.
Allerdings ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß der - die Abweisung des Hauptantrages tragenden - Haupterwägung des Verwaltungsgerichts die Auffassung zugrunde liegt, daß es in bezug auf die Wirkung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG auf die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nicht ankommt. Dies wird ungeachtet der die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts einleitenden Formulierung ("Aber selbst dann, wenn dieser Bescheid vom 27.02.1996 objektiv rechtswidrig ergangen wäre, ...") daran deutlich, daß die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Februar 1996 im Rahmen der Haupterwägung ungeprüft geblieben ist.
Indes ist die unter Abschnitt 3 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt bzw. läßt sie sich anhand dessen ohne weiteres beantworten. Danach ändert eine etwaige (bloße) Rechtswidrigkeit der dem Wehrpflichtigen über das 25. Lebensjahr hinaus gewährten Zurückstellung vom Wehrdienst nichts daran, daß sich die Altersgrenze für seine Einberufung auf das 28. Lebensjahr verschoben hat. Wenn schon eine rechtmäßige Zurückstellung vom Wehrdienst über das 25. Lebensjahr hinaus zur Verlängerung des Einberufungszeitraums führt, muß dies unter dem Blickwinkel der vom Gesetzgeber angestrebten und verfassungsrechtlich gebotenen Wehrgerechtigkeit erst recht für eine rechtswidrige Zurückstellung gelten (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 7.96 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 10 S. 8 f.). Der Hinweis auf die aufschiebende Wirkung einer Anfechtung geht fehl, weil der Bescheid, durch den ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst zurückgestellt wird, ungeachtet der belastenden Nebenwirkung einer Verlängerung des Einberufungsalters ein begünstigender gestaltender Verwaltungsakt ist (a.a.O. S. 9). Daß ein im Einzelfall festzustellende treuwidriges Verhalten der Behörde unter Heranziehung des in § 162 Abs. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedankens eine Korrektur gebieten kann, ist in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgesprochen worden (Urteil vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194, 199).
2. Da die Rügen betreffend die Haupterwägungen des Verwaltungsgerichts, welche die Abweisung des Hauptantrages selbständig trägt, erfolglos bleiben, braucht auf die unter Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen betreffend die Hilfserwägung nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Die Rügen, mit denen sich der Kläger gegen die Abweisung seines Hilfsantrages wendet, greifen ebenfalls nicht durch.
a) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit welcher der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte seinen Hilfsantrag nicht als unzulässig abweisen dürfen. Tatsächlich steht die Behandlung des Hilfsantrages im angefochtenen Urteil im Einklang mit der dort - wie auch hier sogleich zu bb) - zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
aa) Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der Kläger nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch zur Ableistung des Grundwehrdienstes ansteht, nicht als durch den Bescheid vom 27. Februar 1996 geregelt angesehen und folgerichtig diesbezüglich die Feststellungsklage als die richtige Klageart betrachtet. Diese prozessuale Einordnung entsprach der Antragsformulierung im Schriftsatz vom 25. März 1997 und wird folgerichtig auch in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen.
bb) Anknüpfungspunkt für den hilfsweise gestellten Anfechtungsantrag konnten daher nur die im Bescheid vom 27. Februar 1996 getroffenen Entscheidungen betreffend Tauglichkeit und Zurückstellung sein. Für ein dahin gehendes Anfechtungsbegehren fehlt es indes am Rechtsschutzbedürfnis. Wird nämlich einem Wehrpflichtigen, der sich für dauernd wehrdienstunfähig hält, durch Musterungsbescheid nur eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit zugestanden, so liegt darin kein belastender und deshalb anfechtbarer, sondern lediglich ein dem Begehren nicht voll entsprechender Verwaltungsakt. Ziel des Rechtsschutzes kann daher nur das weitergehende Begehren und somit eine auf den Erlaß des die weitergehende Feststellung enthaltenen Verwaltungsakts gerichtete, vom Kläger indes nicht erhobene Verpflichtungsklage sein (Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 -; Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 8; Beschluß vom 8. Juni 1993 - BVerwG 8 B 39.93 - a.a.O. Nr. 15). Ein solcher Verpflichtungsantrag bietet auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende Rechtsfolge nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG effektiven Rechtsschutz, weil jene Rechtsfolge bei festgestellter Wehrdienstunfähigkeit entfällt.
Die vorstehende Rechtspechung ist auch im Fall des Klägers einschlägig. Denn ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte der zuletzt durch Bescheid vom 8. April 1994 - unter Einschränkungen - als wehrdienstfähig gemusterte Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 1995 um eine Überprüfungsuntersuchung mit der Begründung gebeten, sein Gesundheitszustand habe sich inzwischen verschlechtert. Um den in der Beschwerdebegründung erörterten Fall eines Wehrpflichtigen, der den Grundwehrdienst alsbald ableisten will, handelte es sich beim Kläger, der seiner von der Beklagten ins Auge gefaßten Einberufung zum 2. Januar bzw. 4. März 1996 widersprochen hatte, daher offensichtlich nicht. Mit der im Bescheid vom 27. Februar 1996 ausgesprochenen Verleihung des Tauglichkeitsgrades "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" und der damit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG zwingend verbundenen Zurückstellung hat die Beklagte vielmehr dem Begehren des Klägers teilweise entsprochen, so daß ein sich dagegen richtender (isolierter) Anfechtungsantrag ins Leere ging.
b) Da die Behandlung des Hilfsantrages durch das Verwaltungsgericht aus den unter a) dargestellten Gründen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist auch die Rüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unbegründet.
c) Die in diesem Zusammenhang am Ende des Abschnitts 5 der Beschwerdebegründung noch erhobenen Verfahrensrügen sind mangels hinreichender Darlegung unzulässig (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Entgegen der Vermutung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, daß der Kläger jetzt noch die Feststellung seiner Wehrdienstunfähigkeit begehre (S. 6 des UA). Es ist deswegen auch nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung noch auf einen hilfsweise zu stellenden Verpfichtungsantrag hätte hinwirken müssen.
4. Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge, mit der sich der Kläger gegen die Übertragung der Rechtssache auf den Einzelrichter wendet, ohne Erfolg. Denn daß die vorliegende Rechtssache - bezogen auf die die Abweisung des Hauptantrages allein tragende Haupterwägung des Verwaltungsgerichts sowie die Abweisung des Hilfsantrages - besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufweist, ist den Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wie sich aus der Behandlung der diesbezüglichen Rügen unter 1 und 3 dieses Beschlusses ergibt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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