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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 71.99
Rechtsgebiete: ZDG


Vorschriften:

ZDG § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Leitsatz:

Die Einberufung eines Zivildienstpflichtigen nach Vollendung des 28. Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG setzt voraus, daß vor der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über die künftige militärfachliche Verwendung ergangen und deswegen eine Heranziehung zum Zivildienst vor Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war.

Beschluß des 6. Senats vom 29. November 1999 - BVerwG 6 B 71.99 -

I. VG Berlin vom 08.06.1999 - Az.: VG 23 A 53.99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 71.99 VG 23 A 53.99

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Büge und Dr. Graulich

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift zu. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die Ausführungen der Beklagten geben dem Senat keinen Anlaß, im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung die Auslegung jener Vorschrift einer erneuten revisionsgerichtlichen Erklärung zuzuführen.

§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG erlaubt die Heranziehung zum Zivildienst noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres, wenn die Dienstpflichtigen wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wären oder verwendet worden sind. Die Vorschrift knüpft an die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a WPflG an, welche die Heranziehung zum Grundwehrdienst noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zuläßt, wenn die betreffenden Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden. Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift nicht voraus, daß der Wehrpflichtige zuvor bis zur Beendigung seiner Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 85.82 - BVerwGE 68, 245, 247; Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 6). Doch ist die Heranziehung nach Überschreitung der sonst geltenden Altersgrenze (Vollendung des 25. bzw. 28. Lebensjahres) gegenständlich beschränkt. Sie darf nur zu militärfachlichen Zwecken erfolgen, für welche der Wehrpflichtige aufgrund seiner Ausbildung eine spezifische Eignung mitbringt. Allein der Umstand, daß der Wehrpflichtige zum Beispiel ein Medizin- oder Pharmaziestudium absolviert hat und deswegen militärfachlich verwendet werden könnte, berechtigt die Wehrersatzbehörden nicht, ihm noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zum "allgemeinen" Grundwehrdienst heranzuziehen.

§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG ist keine zivildienstrechtliche Parallelnorm zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a WPflG. Diese Bestimmung bezweckt nicht etwa die Nutzung eines speziellen beim Dienstpflichtigen vorhandenen Sachverstandes zu zivildienstfachlichen Zwecken; eine entsprechende frühere Regelung hat der Gesetzgeber mangels Bewährung aufgehoben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 ZDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983, BGBl I S. 1221, aufgehoben durch Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873). Vielmehr will § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG sicherstellen, daß die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a WPflG nicht durch Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unterlaufen wird, die allein zu dem Zweck gestellt werden, die beabsichtigte oder bereits begonnene militärfachliche Verwendung zu verhindern.

Deutlich wird dies, wenn man zunächst § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 ZDG in den Blick nimmt, die darauf abstellt, daß der Dienstpflichtige wegen seiner beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden ist. Damit sollen vor allem Fälle erfaßt werden, in welchen der Dienstpflichtige vor Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits Grundwehrdienst unter militärfachlicher Verwendung abgeleistet hat und ohne die Kriegsdienstverweigerung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus weiter hätte ableisten müssen. Die Vorschrift stellt sicher, daß der Dienstpflichtige aus der Kriegsdienstverweigerung keinen sachwidrigen Vorteil zieht, indem sie seine Heranziehung zum Zivildienst auch nach Vollendung des 28. Lebensjahres unter Anrechnung des geleisteten Grundwehrdienstes gestattet.

Der vorbezeichneten Variante wird in § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG die Aussicht gleichgestellt, daß der Dienstpflichtige wegen seiner beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet worden wäre. Erfaßt werden hier Fälle, in denen der Dienstpflichtige vor seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits damit rechnen mußte, zum Grundwehrdienst unter militärfachlicher Verwendung herangezogen zu werden, und ohne die Kriegsdienstverweigerung noch bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres voraussichtlich herangezogen worden wäre. Eine solche Annahme setzt eine konkrete Entscheidung der zuständigen Wehrersatzbehörde über die zukünftige militärfachliche Verwendung des Wehrpflichtigen voraus (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 40.88 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 8 S. 22). Eine derartige Entscheidung liegt vor allem dann vor, wenn der Wehrpflichtige mit Rücksicht auf die beabsichtigte militärfachliche Verwendung zurückgestellt worden ist (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 6), aber auch dann, wenn dem Wehrpflichtigen im Sinne von § 38 VwVfG zugesagt worden ist, daß von seiner Heranziehung zum Wehrdienst bis zum Abschluß seiner Berufsausbildung mit Rücksicht auf eine beabsichtigte militärfachliche Verwendung abgesehen werde (vgl. Urteil vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65.83 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 1 S. 3). Für solche Fälle stellt § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 ZDG sicher, daß der Betreffende nicht durch einen nach der Vollendung des 28. Lebensjahres gestellten und sodann positiv beschiedenen Kriegsdienstverweigererantrag jeglicher Dienstpflicht entgeht (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 7).

Da die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG verhindern will, daß der Betreffende durch sein Verhalten den Eintritt der Dienstpflicht vereitelt, kann sie nach ihrem Sinngehalt nur zum Zuge kommen, wenn die Einberufung zum Zivildienst bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht möglich war (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 8 f.; Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6 S. 2). Dies ist nicht der Fall, wenn die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer so rechtzeitig erfolgt ist, daß eine Heranziehung zum Zivildienst noch vor Vollendung des 28. Lebensjahres erfolgen konnte. Hingegen bleibt eine Einberufung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres möglich, wenn der Dienstpflichtige zwar vor Vollendung des 28. Lebensjahres anerkannt wird, aber eine ihm mit Rücksicht auf seine beabsichtigte militärfachliche Verwendung gewährte Zurückstellung durch die Wehrersatzbehörde nach § 17 ZDG über jene Altersgrenze hinaus fortgilt (Urteil vom 18. März 1988 a.a.O. S. 7).

Die von der Beklagten ausweislich ihrer Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG erlaube eine Heranziehung zum Zivildienst bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres immer schon dann, wenn ohne die Kriegsdienstverweigerung die militärfachliche Verwendung des Dienstpflichtigen aufgrund seiner Berufsausbildung möglich gewesen sei, ist einerseits durch die Wehrgerechtigkeit nicht geboten und benachteiligt andererseits anerkannte Kriegsdienstverweigerer in einer den Gleichheitssatz berührenden Weise. Für die militärfachliche Verwendung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und § 40 WPflG kommen nicht nur Ausbildungen zu Heilberufen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) für den Sanitätsbereich, sondern auch vielfältige andere Ausbildungen vor allem technischer Art zum Beispiel für den Verwaltungs-, Nachschub-, Beschaffungs- und Instandsetzungsbereich in Betracht (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, § 5 Rn. 11 f., § 40 Rn. 1; Steinlechner, Wehrpflichtgesetz, 5. Aufl. 1996, § 40 Rn. 4). Würde allein die theoretische Möglichkeit einer militärfachlichen Verwendung mit Bezug auf bestimmte berufliche Ausbildungen zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG ausreichen, so wäre dies für einen erheblichen Teil der Zivildienstpflichtigen mit einer automatischen Hinausschiebung der Altersgrenze auf das 32. Lebensjahr verbunden. Der im Wehrpflichtrecht beheimatete Aspekt der militärfachlichen Verwendung würde daher für den Bereich des Zivildienstes im größeren Umfang durchschlagen als im Wehrpflichtrecht selbst. Denn hier führt nur die tatsächliche militärfachliche Verwendung zur Hinausschiebung der Altersgrenze. Zudem fehlt es im Zivildienst an einer § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a WPflG entsprechenden gegenständlichen Einschränkung der Verwendung.

Im übrigen hat die Beklagte es in der Hand, im vorliegenden Zusammenhang dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nahezukommen. Wenn sie in allen Fällen, in denen sie eine militärfachliche Verwendung nach Abschluß der Berufsausbildung beabsichtigt, eine darauf gerichtete verbindliche Entscheidung nach außen trifft (Zurückstellung, Nichtheranziehungszusage), schafft sie insoweit zugleich die Voraussetzungen für die Einberufung zum Zivildienst nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZDG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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