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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 8.99
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 | |
VwGO § 124 a | |
VwGO § 125 |
Hat das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und sodann durch Beschluß nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Berufung als unzulässig verworfen, so ist im anschließenden Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung verwehrt, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung zu Recht abgelehnt worden ist.
Beschluß des 6. Senats vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 -
I. VG Berlin vom 19.06.1998 - Az.: VG 20 A 104.95 - II. OVG Berlin vom 27.10.1998 - Az.: OVG 8 B 11.98 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgericht am 22. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues sowie die Richter Dr. Henkel und Büge
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 OVG 8 B 11.98 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zwar statthaft. Denn bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um einen solchen nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO, gegen den die Revision im Falle ihrer Zulassung gegeben ist (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist gleichwohl unzulässig. Sämtliche in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen wenden sich in der Sache dagegen, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluß vom 27. Oktober 1998 OVG 8 N 47/98 abgelehnt hat. Diesen Beschluß auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ist dem Revisionsgericht jedoch verwehrt. Denn mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird in Ermangelung einer Beschwerdemöglichkeit (§ 152 Abs. 1 VwGO) das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig. Nach dem System der Zulassungsberufung in §§ 124, 124 a VwGO in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung soll eine Sache nur noch dann in die Revisionsinstanz gelangen können, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt ist (vgl. BTDrucks 13/3993 S. 13). Hat jedoch wie im vorliegenden Fall das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so steht damit zugleich fest, daß eine gleichwohl eingelegte oder aufrechterhaltene Berufung unstatthaft ist (§ 124 Abs. 1 VwGO), so daß sie gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist (Beschluß vom 25. Februar 1998 BVerwG 6 B 8.98 ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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