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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: BVerwG 6 BN 1.00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz:

Dem Gebot, bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Frequenzsplittings alle Umstände des Einzelfalls mit Blick auf die Erfordernisse der Rundfunkversorgung und Programmqualität zu berücksichtigen, kann sich die Landesmedienanstalt nicht durch Erlass einer Satzungsbestimmung entziehen, die die am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Einzelfallprüfung ausschließt.

Beschluss des 6. Senats vom 3. Juli 2000 - BVerwG 6 BN 1.00 -

I. VGH München vom 22.12.1999 - Az.: VGH 7 N 98.3333 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 BN 1.00 VGH 7 N 98.3333

In der Normenkontrollsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Dr. Gerhardt und Büge

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Aufhebung der Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof, auf 300 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die im Wesentlichen auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Beschluss vom 10. September 1999 - BVerwG 6 BN 1.99 - NVwZ 2000, 198, 199). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, lässt sich den gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

1. Nach welchen Grundsätzen sich beurteilt, ob für ein Normenkontrollgesuch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Beschluss vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307, 310; Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 S. 139). Ob ein Rechtsschutzbedürfnis demnach fehlt, weil die Ungültigerklärung der Vorschrift für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint, unterliegt in erheblichem Maße der einzelfallbezogenen Wertung, entzieht sich somit in aller Regel einer Generalisierung. So liegt es auch hier. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ein Beteiligter einerseits sein rechtserhebliches Verhalten an der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ausrichtet und diese andererseits zulässigerweise mit einem Normenkontrollgesuch angreift, weil er sich davon eine Verbesserung seiner Rechtsstellung verspricht. Ein derartiges Verhalten verbietet sich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung erst beim Hinzutreten weiterer Umstände. Dass angesichts dessen die Bewertung des Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten der Antragstellerin zu 3 mehr als nur einzelfallbezogene Bedeutung hat, geben die Ausführungen im Abschnitt I der Beschwerdebegründung nicht hinreichend zu erkennen.

Da die Ausführungen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 3 bejaht hat, nicht zu beanstanden sind, bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Erfolg.

2. Die in Abschnitt II der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht stellen. Eine rechtliche Verpflichtung, die Zusammenarbeit der Anbieter durch Vereinbarungen zu sichern, hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich der angegriffenen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 der Hörfunksatzung - HFS - vom 9. Oktober 1998 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 42) in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. März 1999 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 9) entnommen. Auch wenn er auf § 9 Abs. 1 Satz 1 HFS nicht ausdrücklich eingegangen ist, so ist seinen Ausführungen doch jedenfalls sinngemäß mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass er dieser Vorschrift nicht denselben Regelungsinhalt beimessen wollte wie der Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 HFS. Die Vorstellung von einer inhaltlichen Deckungsgleichheit beider Vorschriften ist im Übrigen wegen ihres unterschiedlichen Wortlautes nicht nahe liegend. Jedenfalls wäre der Senat in einem etwaigen Revisionsverfahren an die Interpretation des irrevisiblen Regelwerks durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Er könnte daher § 9 Abs. 1 Satz 1 HFS nicht zum Anlass nehmen, die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen in Zweifel zu ziehen.

3. Die in Abschnitt III der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Grundrechtsträgerschaft der Antragsgegnerin und einer daraus herzuleitenden Gestaltungsfreiheit rechtfertigen die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Denn diese Fragen beantworten sich nach Maßgabe des Senatsurteils vom 16. Juni 1999 - BVerwG 6 C 19.98 - (Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33).

Bereits im Urteil vom 26. Februar 1997 - VGH 7 B 93.2122 - hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, die Beseitigung eines Frequenzsplittings - nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin beschlossenen Mindestanforderungen an eine Zusammenarbeit - dürfe nicht generell, sondern nur dann gefordert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der lokalen Rundfunkversorgung bzw. der Programmqualität erforderlich sei. Diese Auffassung hat der Senat im Urteil vom 16. Juni 1999 gebilligt. Dabei hat er unterstellt, dass neben den Anbietern von Hörfunkprogrammen auch die Antragsgegnerin Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei (a.a.O. S. 7 f.). Dessen ungeachtet trete die Antragsgegnerin den Anbietern wie eine staatliche Zulassungsstelle gegenüber. Wie die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelung durch den Verwaltungsgerichtshof ergebe, habe der Landesgesetzgeber den Ausgleich zwischen den einander widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz vorgenommen. Danach müsse die Antragsgegnerin dem Grundrechtsbeachtungsanspruch der Anbieter dadurch Rechnung tragen, dass sie deren Belange angemessen und nach den Umständen des Einzelfalls berücksichtige und sie nicht mehr einenge, als dies zur Existenzsicherung des lokalen Rundfunks durch Gewährleistung programmlicher oder wirtschaftlicher Mindestanforderungen geboten sei. Die somit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene Einzelfallprüfung für den jeweiligen Standort und die dort tätigen Anbieter sei der Antragsgegnerin ohne weiteres zuzumuten. Hingegen sei es nicht gerechtfertigt, dem Grundrechtsschutz der Antragsgegnerin allein schon mit Blick auf die ihr obliegende Letztverantwortung in allen potenziellen Konfliktbereichen bis zur äußersten Grenze des Willkürverbots den Vorrang einzuräumen (a.a.O. S. 8 ff.).

Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auch im vorliegenden Fall zugrunde gelegt. Zwar ging es im damaligen Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung, während es sich hier um eine Normenkontrollsache handelt. Wenn jedoch das einfache Gesetzesrecht im Lichte des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es gebietet, bei der Frage nach der Zulässigkeit des Frequenzsplittings alle Umstände des Einzelfalls mit Blick auf die Erfordernisse der Rundfunkversorgung und Programmqualität zu berücksichtigen, dann kann sich die Antragsgegnerin diesem Gebot nicht durch Erlass einer Satzungsbestimmung entziehen, die die am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Einzelfallprüfung ausschließt. Insofern ist es folgerichtig, dass der Verwaltungsgerichtshof den - vom Senat gebilligten - Grundsatz auch im vorliegenden Verfahren Geltung verschafft hat, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Zulassung des Frequenzsplittings strikt an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist, somit nur das verlangen darf, was durch die Belange der Rundfunkversorgung und Programmqualität nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls geboten ist. Nach der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Interpretation der angegriffenen Satzungsbestimmung verbietet diese "hartes" Frequenzsplitting (unabhängige Nutzung der Sendezeit durch die Anbieter bei allenfalls punktuellen Absprachen im unvermeidlichen Umfang) ausnahmslos und gestattet nur "weiches" Frequenzsplitting (Absicherung der Zusammenarbeit durch schriftliche Vereinbarungen). Von diesem Verständnis der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 HFS durch den Verwaltungsgerichtshof hätte der Senat in einem etwaigen Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Unter Zugrundelegung dieser Interpretation ergeben sich aber in Bezug auf die Anforderungen, die mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Position der Anbieter an die Rechtmäßigkeit des Eingriffs zu stellen sind, keine ins Gewicht fallenden Unterschiede zwischen der angegriffenen satzungsrechtlichen Regelung und der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin, die Gegenstand des Senatsurteils vom 16. Juni 1999 war. Es ist offensichtlich, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 HFS der generellen Durchsetzung jener Vorgaben an die Zusammenarbeit von Anbietern dienen sollte, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1 bereits Anfang 1992 zur Auflage gemacht hatte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, 566).



Ende der Entscheidung

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