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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 1.02
Rechtsgebiete: GewO, VerstV, VwGO


Vorschriften:

GewO § 34 b Abs. 6
GewO § 34 b Abs. 8
VerstV § 5 Abs. 3
VerstV § 12
VwGO § 43
VwGO § 44 a
1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuordnen, so ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich Farbfotos vorgelegt sowie Angaben zur Knüpfdichte, Längsseitenbefestigung und Endabschlüssen gemacht werden.

2. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, die Vorlage der Schätzgutachten nummernmäßig der Aufstellung des Versteigerungsgutes zuzuordnen.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 1.02

Verkündet am 10. Oktober 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich und Vormeier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. November 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die der Beklagten vorzulegenden Schätzgutachten nicht zusätzlich Farbfotos und Angaben zur Knüpfdichte, zur Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüssen enthalten müssen und dass die Schätzgutachten nicht nummernmäßig den Warenlisten zugeordnet werden müssen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von Beanstandungen im Zusammenhang mit einer Versteigerung von Teppichen.

Im Februar 2000 führte die Klägerin im Rahmen eines Räumungsverkaufs in den Räumen eines Handelsunternehmens in Karlsruhe eine Versteigerung von Teppichen durch. Die Klägerin hatte dies der Beklagten sowie der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein unter Beifügung u.a. einer Warenliste sowie von Sachverständigengutachten zum Wert der Teppiche angezeigt.

Die Beklagte beanstandete in mehrfacher Hinsicht eine Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und setzte eine Frist für ihre Vervollständigung. Sie führte aus, die vorgelegten Schätzgutachten reichten in Ermangelung von Farbfotos der begutachteten Teppiche sowie von Angaben zur Knüpfdichte, zur Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüssen nicht aus. Zudem stimmten die Schätzgutacchten nicht lückenlos mit der vorgelegten Warenliste überein. Eine Zuordnung der Gutachten zur Warenliste sei nicht möglich.

Die Klägerin erhob Gegenvorstellungen und vertrat die Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig seien und den Anforderungen der Versteigererverordnung entsprächen. Die Beklagte hielt an ihrem Standpunkt fest, nahm jedoch von weiteren Maßnahmen Abstand und teilte dies der Klägerin mit.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

festzustellen, dass die Beanstandung der Beklagten vom 28. Januar 2000, die Versteigerungsanzeige sei unvollständig erfolgt, rechtswidrig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. November 2001 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, da Wiederholungsgefahr bestehe. Sie beabsichtige weitere Versteigerungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, welche ihre Beanstandungen weiterhin für gerechtfertigt halte. Die Klägerin habe ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können, da die Beanstandungen der Beklagten lediglich Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44 a VwGO seien und nicht als Verwaltungsakte angefochten werden könnten. Die Klage sei auch begründet.

Die von der Beklagten gestellten Anforderungen an das Schätzgutachten hätten keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei lediglich verpflichtet, ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen einzureichen. Welchen Inhalt oder Umfang dieses haben müsse, sei nicht näher geregelt. Der erforderliche Umfang sei daher nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung zu ermitteln. Danach müsse für jedes einzelne Stück ein eigenes Gutachten vorgelegt werden, in welchem der Sachverständige den Wert zu ermitteln habe, der im stationären Einzelhandel vom Endverbraucher bezahlt werden müsse. Hierdurch solle erreicht werden, dass sich der Verbraucher über vergleichbare Preise informieren könne und sich nicht auf möglicherweise irreführende Schätzpreise verlassen müsse. Die Regelung ziele darauf ab, für den Verbraucher Preistransparenz zu schaffen. Hierfür seien Angaben zur Knüpfdichte, Feststellungen zur Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüssen sowie die Vorlage von Farbfotos der begutachteten Teppiche nicht erforderlich. Es genüge, wenn die jeweiligen Gutachten einen Schätzpreis enthielten und anhand der Beschreibung eine Zuordnung zum begutachteten Gegenstand ermöglichten. Diesen Anforderungen seien die vorgelegten Gutachten gerecht geworden. Sie hätten neben dem gemittelten Einzelhandelspreis Angaben über Herkunft, Maße, Fertigungsart, Material von Flor sowie Kette und Schuss, Alter, Zustand sowie über Muster und Farben des Mittelfeldes, der Haupt- und etwaiger Nebenborten enthalten. Die Beklagte hätte auch nicht verlangen dürfen, dass die Schätzgutachten in der Reihenfolge der beigefügten Warenliste vorgelegt und entsprechend gekennzeichnet würden. Dem Wortlaut der Verordnung sei eine derartige Verpflichtung nicht zu entnehmen. Die Zuordnung von Sachverständigengutachten und der betreffenden Waren müsse nicht durch eine einheitliche Nummerierung erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen und seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung lediglich in Bezug auf die Einlegung der Revision, nicht aber hinsichtlich der Zulassung der Berufung beigefügt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. November 2001 zugestellte Urteil Sprungrevision eingelegt und diese mit am 23. Januar 2002 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit am 4. Februar 2002 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte sodann die Zustimmung der Klägerin zur Einlegung der Sprungrevision vorgelegt.

Die Beklagte macht geltend, die Sprungrevision sei zulässig und begründet. Sie wendet sich gegen das angefochtene Urteil nur insoweit, als es die Beanstandung der Schätzgutachten sowie die verlangte Vorlage in der Reihenfolge der Warenliste betrifft. Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht insoweit kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Sie macht geltend, allein aufgrund der vom Verwaltungsgericht genannten Kriterien könne auf die einzelnen Teppiche nicht hinreichend sicher geschlossen werden. Die Schätzgutachten müssten möglichst genau überprüft werden können. Die Zuordnung der Schätzgutachten zu den Warenlisten sei erforderlich, um der Behörde eine genügende Kontrolle zu ermöglichen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie den Inhalt der vorzulegenden Schätzgutachten und die Zuordnung der Schätzgutachten zu der Warenliste betrifft.

Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei der Versteigerung neuer Teppiche Schätzgutachten mit Farbfotos der begutachteten Teppiche sowie mit Angaben zur Knüpfdichte, zur Längsseitenbefestigung und zu den Endabschlüssen vorzulegen und die Schätzgutachten der Warenliste nummernmäßig zuzuordnen.

Sie hält die Revision für unzulässig, weil der Revisionsschrift die Zustimmung der Klägerin zur Einlegung der Sprungrevision nicht beigefügt gewesen sei. Die Begründung entspreche nicht den zu stellenden Anforderungen. Sie bezeichne nicht die nach Ansicht der Beklagten verletzte Rechtsnorm. Auf die Verletzung von Verfahrensrecht könne die Sprungrevision nicht gestützt werden. Das angefochtene Urteil verletze zudem kein revisibles Recht.

II.

1. Die Revision ist zulässig. Nach dem gemäß § 194 Abs. 2 VwGO noch in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) anzuwendenden § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist im Falle der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision die schriftliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners der Revisionsschrift beizufügen. Diesen Anforderungen ist genügt. Die Beklagte hat zwar die schriftliche Zustimmung der Klägerin nicht der Revisionsschrift beigefügt, aber rechtzeitig nachgereicht.

Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unvollständig. Sie enthielt zwar die Belehrung über die Einlegung der Sprungrevision, nicht aber über den ebenfalls statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO a.F. Für den Fall der nach früherem Recht ohne weiteres statthaften Berufung ist bereits entschieden worden, dass über beide Rechtsmittel, nämlich Revision und Berufung, zu belehren war (Urteile vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 9.85 - BVerwGE 81 <83>, vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 <142>). Nichts anderes gilt für den nach § 124 a VwGO a.F. möglichen Antrag auf Zulassung der Berufung. Auch er ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 58 VwGO (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 74 <zur Begründungsfrist nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO>; Meissner, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Januar 2002, § 58 Rn. 14). Daher lief die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Zustimmungserklärung noch während des Revisionsverfahrens jedenfalls innerhalb der Jahresfrist nachgereicht werden konnte (vgl. Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 14.93 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 62).

Auch im Übrigen ist die Zulässigkeit der Revision frei von Bedenken.

2. Die Klägerin hat, ohne dass dem § 142 Abs. 1 VwGO entgegensteht, ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz in die Form einer vorbeugenden allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gefasst. Diese ist zulässig.

a) Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis der Parteien ergeben. Es muss die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <330>). Zwischen den Parteien besteht ein Meinungsstreit darüber, ob die Beklagte von der Klägerin in Bezug auf Versteigerungen von Teppichen ein bestimmtes Tun verlangen und unter Umständen durchsetzen kann. In ihrem Schreiben vom 28. Januar 2000 hat die Beklagte auf ihre Befugnis zur Untersagung einer Versteigerung nach § 23 VerstV hingewiesen. Damit hat sie ihre von derjenigen der Klägerin abweichende Einstellung zu den Voraussetzungen für Teppichversteigerungen so eindeutig klargestellt, dass ein konkretes Rechtsverhältnis anzunehmen ist (vgl. die sog. Damokles-Rechtsprechung, Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31). Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Sie betreibt das Versteigerergewerbe auch im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, so dass der Streit der Parteien über den Umfang der Pflichten eines Versteigerers jederzeit akut werden kann.

b) § 44 a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Schreiben vom 28. Januar 2000 eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO gesehen. Die Bestimmung ist nach wie vor geltendes Recht (Urteil vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 A 21.98 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 8). Die Einordnung als Verfahrenshandlung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass § 44 a VwGO in einem weiten Sinne "Rechtsbehelfe" gegen behördliche Verfahrenshandlungen und damit auch eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer derartigen Verfahrenshandlung ausschließt (Beschluss vom 17. Mai 1989 - BVerwG 5 CB 6.89 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 5), führt nicht zur Unzulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage, deren Anlass die Verfahrenshandlung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier allein die vorbeugende Feststellungsklage effektiven Rechtsschutz gewährleistet, weil dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sein von der Behörde beanstandetes Verfahren auf die Gefahr hin zu wiederholen, dass die in Rede stehende gewerbliche Betätigung mit gerichtlicher Billigung untersagt wird. Dem entspricht es, dass nach Erledigung einer § 44 a Satz 2 VwGO unterfallenden Verfahrenshandlung auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage für möglich erachtet wird (Urteil vom 30. Januar 2002 - BVerwG 9 A 20.01 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 9 = NVwZ 2002, 984).

3. Die Feststellungsklage ist begründet.

a) Nach § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buchst. b GewO ist es dem Versteigerer untersagt, Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die (soweit hier von Bedeutung) ungebraucht sind. Dazu gehören neue Teppiche. Der Sinn dieser Regelung ist aus der Verfolgung zweier Schutzziele durch das gewerbliche Versteigererrecht zu erschließen. Der Bieter soll vor Übervorteilung bewahrt, und der reguläre Absatzweg der Waren durch den Einzelhandel soll möglichst weitgehend sichergestellt werden (Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 7.97 - Buchholz 451.20 § 34 b GewO Nr. 5 = GewArch 1998, 241). Bei dem Verbot des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buchst. b GewO geht es um die Sicherstellung des regulären Absatzweges der neuen Waren, die üblicherweise in Geschäften veräußert und nicht versteigert werden. Außerdem sollen die Bieter davor bewahrt werden, bei Versteigerungen infolge des Vorspiegelns besonderer Günstigkeit der Verkaufsbedingungen höhere Preise zu zahlen, als sie im stationären Einzelhandel für vergleichbare Ware zu zahlen wären.

b) Nach § 34 b Abs. 8 Nr. 2 GewO in der bis zum 6. November 2001 geltenden Fassung (BGBl I S. 2785) ist das Bundesministerium für Wirtschaft nach näherer Regelung ermächtigt, Vorschriften über Ausnahmen von den Verboten des § 34 b Abs. 6 GewO a.F. zu erlassen. Nach der auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhenden Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerstV gilt das Verbot u.a. nicht, wenn das Versteigerungsgut, wie hier, wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VerstV darf der Versteigerer aber in solchen Fällen nicht versteigern, wenn das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist. Damit soll bewirkt werden, dass durch die Versteigerung nur der stationäre Einzelhandel am Ort, nicht aber weitere Konkurrenten in Mitleidenschaft gezogen werden (Bleutge, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 12 VerstV Rn. 6).

c) Einer möglichen Überprüfung auf Einhaltung der genannten Voraussetzungen dienen die Anzeige- und Vorlagepflichten des § 5 VerstV. Nach § 34 b Abs. 8 Nr. 1 GewO a.F. ist das Bundesministerium für Wirtschaft ermächtigt, Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes zu erlassen. § 5 VerstV enthält Vorschriften über die Anzeige von Versteigerungen sowie die beizubringenden Unterlagen. § 5 Abs. 3 VerstV bestimmt, dass in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerstV der Anzeige eine Aufstellung des Versteigerungsgutes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterlagen beizufügen sind, die das Vorliegen eines der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 VerstV ist ein Schätzgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen einzureichen, sofern Gegenstand der Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.

aa) Der Begriff "Schätzgutachten" besagt dem Wortlaut nach, dass ein Gutachter den Schätzwert des Teppichs angeben und gutachtlich belegen muss. Nach welchen Kriterien die danach erforderlichen Angaben zu machen sind, lässt sich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnehmen. Die Regelung ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBl I S. 2476) in die Versteigererverordnung aufgenommen worden. Ausweislich der Begründung des Bundesministeriums (BRDrucks 587/90, S. 11 f.) sollte insbesondere die Vorschrift über das Schätzgutachten dem Verbraucherschutz dienen. Es sei bisher wenig bekannt, so heißt es, dass die "Schätzpreise" vom Auftraggeber festgesetzt würden. In der Mehrzahl der Fälle seien sie wohl um 100 % höher angegeben worden als es dem "normalen Verkaufswert" entspreche. Damit könnten Interessenten mit Angaben wie "weit unter Schätzwert" angelockt werden und erlitten Verluste, weil sie die Teppiche im stationären Einzelhandel billiger hätten erwerben können. Aus dieser der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Zielsetzung der Vorschrift folgt, dass der vom Gutachter zu benennende "Schätzpreis" derjenige sein soll, der im regulären Handel wahrscheinlich als "normaler Verkaufswert" entrichtet werden muss (so auch Bleutge, a.a.O., § 5 VerstV Rn. 15). Der sonstige notwendige Inhalt des Schätzgutachtens kann ebenfalls aus dessen Informationszweck erschlossen werden. Denn der Bieter ist nur dann hinreichend über den Wert eines zur Versteigerung vorgesehenen Teppichs informiert, wenn das Schätzgutachten neben der Angabe des Schätzpreises auch Angaben über Art und Beschaffenheit des Teppichs enthält, die dem Bieter die Zuordnung des Gutachtens zu dem jeweiligen Versteigerungsgegenstand und damit zugleich eine Prüfung der Plausibilität des Schätzpreises anhand der angegebenen Merkmale ermöglichen. Weitergehende Anforderungen zum Inhalt oder gar zur Qualität oder zur Überzeugungskraft des Gutachtens lassen sich dagegen weder aus dem Begriff des Schätzgutachtens noch aus dessen Zweck entnehmen. Vielmehr fällt die Ausgestaltung des Gutachtens mangels ausdrücklicher normativer Anforderungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des beauftragten Sachverständigen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Sicht der die Ordnungsmäßigkeit der Gutachten überprüfenden Behörde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 5 VerstV nicht die einzige Vorschrift ist, auf deren Grundlage die Gewerbebehörde die notwendigen Informationen beschaffen kann. Nach § 29 GewO hat die Behörde ein Auskunfts- und Nachschaurecht. Soweit diese Befugnisse die Erlangung notwendiger Unterlagen im Anlassfall ermöglichen, ist es nicht geboten, über § 5 Abs. 3 VerstV Daten generell zu erfassen. Nach § 5 Abs. 6 VerstV hat der Versteigerer der Behörde gemäß § 22 VerstV Auskünfte zu erteilen und die Nachschau zu dulden. § 22 VerstV ist durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1291) aufgehoben worden. An seine Stelle ist § 29 GewO getreten, der - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewO auch für das Versteigerergewerbe - eine weitgehende Auskunfts- und Nachschauberechtigung der Behörde begründet. § 5 Abs. 6 VerstV ist zwar versehentlich nicht an § 29 GewO angepasst worden, ohne dass dies aber Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der ranghöheren Vorschrift des § 29 GewO haben kann. Die Befugnisse nach § 29 GewO und die mit den Schätzgutachten verfolgten Ziele begrenzen zugleich den generell zu fordernden Inhalt der Schätzgutachten. Informationen zu den Teppichen, die zum Verbraucherschutz nicht wesentlich beitragen können, sind entbehrlich, wenn sich die Behörde im Anlassfall durch Anforderungen nach § 29 GewO Gewissheit über einzelne Teppiche verschaffen kann.

Nach diesen Grundsätzen darf die Beklagte nicht generell eine Ergänzung der Schätzgutachten um Farbfotos, Angaben zur Knüpfdichte, den Längsseitenbefestigungen und den Endabschlüssen fordern, wenn, wie es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der den Rechtsstreit auslösenden Versteigerung der Fall war, die Schätzgutachten neben dem Schätzpreis Angaben über die Herkunft, Maße, Fertigungsart, Material von Flor sowie Kette und Schuss, über Alter, Zustand, Muster und Farben des Mittelfeldes und der Haupt- und etwaigen Nebenborten enthielten. Mit diesen Angaben wurde eine Zuordnung zum begutachteten Gegenstand ermöglicht, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat. Zugleich konnte der Bieter hinreichend überprüfen, ob der Schätzpreis den konkreten Teppich betraf und dessen Wert belegte. Farbfotos hätten zwar dem Bieter und auch der Behörde die Zuordnung der Schätzgutachten zu einzelnen konkreten Teppichen erleichtern können, waren dazu aber angesichts der vorliegenden Angaben und der Möglichkeit, Auskünfte einzuholen, ebenso wenig unabdingbar wie die sonstigen von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Angaben. Damit genügten die Schätzgutachten den an sie zu stellenden Anforderungen.

Sofern im Einzelfall anhand der Angaben im Schätzgutachten eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist, kann der Bieter beim Versteigerer nachfragen und kann die Beklagte nach § 29 GewO Auskunft verlangen. Die Erhebung zusätzlicher Daten für alle Teppiche ist danach nicht erforderlich. Die Forderung der Beklagten entspricht allerdings der Aufstellung der "Mindestanforderungen an den Inhalt der Gutachten", wie sie unter Bezugnahme auf Fackler/Konermann (Praxis des Versteigerungsrechts, München 1991) von Bleutge (Landmann/Rohmer, § 5 VerstV Rn. 15) aufgelistet worden sind. Diese "Mindestanforderungen" haben jedoch keinen normativen Charakter und sind angesichts der weniger belastenden Auskunfts- und Nachschaumöglichkeiten nach Ansicht des erkennenden Senats überzogen. Sie führen bei einer Versteigerung einer Vielzahl von Teppichen zu nicht zu vernachlässigenden Kosten, die nur zugemutet werden könnten, wenn feststünde, dass Auskünfte im Anlassfall dem Informations- und Kontrollinteresse des Bieters und der Behörde nicht genügen könnten. Dafür ist nichts ersichtlich.

bb) Die Aufstellung des Versteigerungsgutes (Warenliste) dient jedenfalls vorrangig dazu, der Behörde die Kontrolle der Einhaltung des § 12 Abs. 2 Satz 1 VerstV (Verbot der Verbringung des Versteigerungsgutes in eine andere Gemeinde) zu ermöglichen. Dazu muss sie es ermöglichen, die zur Versteigerung vorgesehenen Waren zu identifizieren. Die aus diesem Grunde in § 5 Abs. 3 VerstV geforderten Angaben über Art, Beschaffenheit und Menge des Versteigerungsgutes schließen jedoch eine fortlaufende Nummerierung nicht ein, die nach den Darlegungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch in der Praxis nicht erfolgt. Muss schon die Warenliste nicht fortlaufend nummeriert werden, so fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die nummernmäßige Zuordnung der Schätzgutachten zur Warenliste. Unabhängig davon lässt sich § 5 Abs. 3 VerstV nichts dafür entnehmen, dass eine Zuordnung der Schätzgutachten zu der Warenliste erfolgen müsste. Eine derartige Zuordnung ist weder aus der Sicht der Bieter noch aus derjenigen der Kontrollbehörden unabdingbar. Der Bieter kann sich für jeden Teppich, für den er sich interessiert, das Schätzgutachten vorlegen lassen. Der Behörde könnte die Prüfung der Einhaltung der an den Versteigerer gerichteten Vorschriften allenfalls unwesentlich erleichtert werden. Wie die Beklagte selbst einräumt, kann sie bei einer typischerweise in großer Anzahl zur Versteigerung kommenden Teppichen im Allgemeinen nur Stichproben machen. Dem legitimen Kontrollinteresse der Behörde kann insoweit durch das die Warenliste ergänzende Verlangen von Auskünften nach § 29 GewO ausreichend Rechnung getragen werden. Allerdings mag es im Interesse des Versteigerers liegen, die Schätzgutachten der Behörde so vorzulegen, dass sie ohne Schwierigkeiten der Aufstellung des Versteigerungsgutes zugeordnet werden können. Denn dadurch können Rückfragen und Kontrollen vor Ort entbehrlich werden.

4. Die Verfahrensrüge der Beklagten ist gemäß § 134 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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