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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 11.98
Rechtsgebiete: WPflG


Vorschriften:

WPflG § 13 a
Leitsätze:

1. Der Siebenjahreszeitraum, der für das Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG maßgeblich ist, beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der Mitwirkung im Katastrophenschutz, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde keine abweichende Aussage enthält.

2. Die Frage, ob trotz festzustellender Fehlzeiten des Helfers noch von einer tatsächlichen Mitwirkung im Katastrophenschutz auszugehen ist, unterliegt nicht dem Beurteilungsspielraum der Katastrophenschutzorganisation.

Urteil des 6. Senats vom 6. Oktober 1998 - BVerwG 6 C 11.98 -

I. VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 17.12.1997 - Az.: VG 8 K 124/97.NW -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 11.98 VG 8 K 124/97.NW

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Albers und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Dezember 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verpflichtung des Klägers, Grundwehrdienst zu leisten, aufgrund seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz erloschen ist.

Der am 9. Juni 1968 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 2. Februar 1988 als wehrdienstfähig gemustert. Durch schriftliche Verpflichtungserklärung vom 21. Juni 1988 verpflichtete er sich gegenüber der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zum Dienst im Katastrophenschutz auf mindestens zehn Jahre. Am 18. August 1989 erklärte der Ortsbeauftragte des THW sein Einverständnis mit der Verpflichtung. Am 26. September 1989 stimmte der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Kaiserslautern der Verpflichtung des Klägers zu und zeigte dies dem Kreiswehrersatzamt Kaiserslautern mit dort am 28. September 1989 eingegangenen Schreiben an. Mit Schreiben vom 29. September 1989 teilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger mit, daß er nicht zum Wehrdienst herangezogen werde und nicht der Wehrüberwachung unterliege, solange er im Katastrophenschutz Dienst leiste.

Im Juni 1995 wies der THW-Ortsbeauftragte den Arbeitgeber des Klägers auf bei diesem im Laufe des ersten Halbjahres aufgetretene Fehlzeiten im Katastrophenschutz hin. Im August 1995 beurlaubte der Hauptverwaltungsbeamte den Kläger von den Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen beim THW für die Zeit vom 15. Juli 1995 bis 15. Januar 1996. Im März 1996 verkürzte der Hauptverwaltungsbeamte die Dauer der Verpflichtungszeit des Klägers auf sieben Jahre und gab als Verpflichtungsende den 17. August 1996 an. Mit Schreiben vom 15. Juli 1996 teilte er mit der Bitte um weitere Veranlassung dem Kreiswehrersatzamt mit, daß der Kläger nach Auskunft des THW trotz mehrfacher Hinweise seiner Mitwirkungspflicht nicht mehr nachgekommen sei. Das Kreiswehrersatzamt wies den Kläger nunmehr darauf hin, daß er mit seiner baldigen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen müsse, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger meinte demgegenüber, daß er seinen Dienst im Katastrophenschutz bereits am 21. Juni 1988 angetreten habe und deswegen seine Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes bereits am 21. Juni 1995 erloschen sei.

Im Bescheid vom 11. Oktober 1996 stellte das Kreiswehrersatzamt fest, daß die Verpflichtungszeit des Klägers erst am 17. August 1996 beendet gewesen sei, weil die Katastrophenschutzorganisation erst am 18. August 1989 die Verpflichtungserklärung angenommen habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung IV mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1996 zurück.

Der auf Aufhebung der vorgenannten Bescheide gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben: Die in den angefochtenen Bescheiden sinngemäß getroffene Feststellung, wonach die Wehrpflicht des Klägers fortbestehe, sei rechtswidrig. Denn die Wehrpflicht des Klägers sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG erloschen, nachdem er sieben Jahre lang im Katastrophenschutz mitgewirkt habe. Der Hauptverwaltungsbeamte habe mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung seine Zustimmung rückwirkend auf den 21. Juni 1988 erteilt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger in Kenntnis und mit Billigung des THW-Ortsbeauftragten seinen Dienst im Katastrophenschutz tatsächlich aufgenommen. Der Hauptverwaltungsbeamte sei an der nachträglichen Genehmigung der Verpflichtung rechtlich nicht gehindert gewesen. Das Erlöschen der Wehrpflicht in § 8 Abs. 3 KatSG knüpfe nur an die tatsächliche siebenjährige Mitwirkung an. Die wehrpflichtigen Helfer im Katastrophenschutz könnten nach Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden, wenn ihre Mitwirkung bereits vor dem 31. Dezember 1995 beendet worden sei. Die Pflicht zur Mitwirkung habe für den Kläger daher mit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 1996 geendet. Rechtserhebliche Mitwirkungsmängel seien nicht feststellbar. Bei der Gewichtung der aufgetretenen Fehlzeiten stehe der Katastrophenschutzeinrichtung ein an dem jeweiligen Einsatzziel und dem personellen Kräftebedarf zu orientierender Beurteilungsspielraum zu. In den im Jahre 1995 aufgetretenen Fehlzeiten hätten weder der Hauptverwaltungsbeamte noch die Katastrophenschutzeinrichtung einen Mangel gesehen, der eine ordnungsgemäße Ausbildung des Klägers oder anderer Angehöriger der Katastrophenschutzorganisation oder deren Einsatzfähigkeit zu beeinträchtigen geeignet gewesen wäre.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision vor: Die Rechtswirkungen des § 13 a Abs. 1 WPflG - Nichtheranziehung zum Wehrdienst - setzten erst dann ein, wenn der Wehrpflichtige sich verpflichtet, die zuständige Behörde zugestimmt habe und eine tatsächliche Mitwirkung im Verpflichtungsverhältnis vorliege. Erst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, beginne der für das Erlöschen der Dienstpflicht maßgebliche Mitwirkungszeitraum des § 13 a Abs. 2 WPflG zu laufen. Abgesehen davon sei das Dienstverhältnis wirksam erst mit der Annahme der Verpflichtungserklärung durch den Dienstherrn am 18. August 1989 begründet worden. Durch die Entgegennahme der Dienstleistungen zu einem früheren Zeitpunkt sei ein Verpflichtungsverhältnis konkludent nicht zustande gekommen, da der Dienstherr nur von einem Probeverhältnis ausgegangen sei. An diese rechtliche Beurteilung sei die Beklagte gebunden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an.

II.

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. Die hier umstrittene Feststellung, ob die Verpflichtung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz erloschen ist, bestimmt sich nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1756, sowie § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990, BGBl I S. 229, und des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1726. Voraussetzung dafür, daß der in den vorgenannten Bestimmungen normierte Siebenjahreszeitraum zugunsten des wehrpflichtigen Helfers im Katastrophenschutz zu laufen begonnen hat, ist eine wirksame Dienstverpflichtung. Insoweit maßgeblich sind die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verpflichtungserklärung galten. Im Fall des Klägers handelt es sich um § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879, und § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG vom 9. Juli 1968, BGBl I S. 776, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873. Danach wurden Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophenschutz verpflichtet hatten, nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Katastrophenschutz mitwirkten. Die zuständige Behörde war verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen (§ 13 a Abs. 3 WPflG). Mit dem Zugang dieser Anzeige entstand die Wehrdienstausnahme (Beschluß vom 15. August 1996 - BVerwG 8 B 68.96 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 22 m.w.N.).

a) Die Voraussetzungen für die Wehrdienstausnahme waren hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 28. September 1989 erfüllt: Am 21. Juni 1988 hatte sich der damals 20jährige Kläger schriftlich gegenüber der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) zum zehnjährigen Dienst als Katastrophenschutzhelfer verpflichtet, dieser Verpflichtung hatte der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Kaiserslautern am 26. September 1989 zugestimmt, und dessen Anzeige ging am 28. September 1989 beim Kreiswehrersatzamt ein; zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen Dienst in der Ortsgruppe des THW bereits seit längerem angetreten. Am 28. September 1989 konnte der Kläger somit nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen werden.

b) Damit steht jedoch nicht fest, daß auch der Mitwirkungszeitraum, welcher zum Erlöschen der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes führt, erst mit dem 28. September 1989 eingesetzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß der Hauptverwaltungsbeamte mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung des Klägers seine Zustimmung rückwirkend auf den 21. Juni 1988, den Tag der tatsächlichen Aufnahme des Dienstes als Helfer im Katastrophenschutz, erteilt hat und diesen Zeitpunkt als maßgeblich angesehen. Dagegen bestehen keine Bedenken.

aa) In tatsächlicher Hinsicht durfte das Verwaltungsgericht hier von einer derart rückwirkend erteilten Zustimmung ausgehen.

Wie dargelegt, ist die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten für den Eintritt der Wehrdienstausnahme konstitutiv. Diese Wirkung entfaltet sie aber nur dann, wenn der Verpflichtungserklärung des Wehrpflichtigen die tatsächliche Mitwirkung im Katastrophenschutz folgt. Andererseits erschöpft sich die Wirkung der behördlichen Zustimmung nicht in der Herbeiführung der Wehrdienstausnahme. Die Zustimmung setzt vielmehr zugleich den Beginn des Mitwirkungszeitraums in Lauf, der für den späteren Wegfall der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes maßgeblich ist. Dies wird schon daran deutlich, daß der Zeitraum, auf den sich die Verpflichtungserklärung des Wehrpflichtigen - und damit auch die daran anknüpfende Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten - zwecks Eintritts der Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG erstrecken muß, derselbe ist wie derjenige, welcher für das Erlöschen der Dienstpflicht nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG erforderlich ist. Diese Zusammenhänge legen es regelmäßig nahe, die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten, soweit mit ihr nicht ausdrücklich eine abweichende Aussage getroffen wird, dahin zu verstehen, daß sie sich auf denjenigen Zeitpunkt bezieht, in welchem der Dienst als Helfer im Katastrophenschutz tatsächlich aufgenommen wurde. Im vorliegenden Fall war dies der 21. Juni 1988. Denn an diesem Tag hat der Kläger nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nur die fragliche Verpflichtungserklärung abgegeben, sondern seinen Dienst beim THW tatsächlich aufgenommen (S. 8 unten/9 oben des Urteilsabdrucks).

bb) Rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer Rückwirkung der Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten bestehen ebenfalls nicht. Von der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen rückwirkenden Zustimmung ist der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits wenn auch ohne nähere Begründung - ausgegangen: Im Urteil vom 29. August 1997 BVerwG 8 C 33.96 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 23 hat er eine ausdrücklich rückwirkend erklärte Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten zur Grundlage für die Berechnung des siebenjährigen Mitwirkungszeitraums nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG genommen. Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten und des Oberbundesanwalts keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.

(1) Die Anerkennung einer rückwirkenden Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten steht nicht im Widerspruch dazu, daß die Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG frühestens mit dem Zugang der Anzeige nach § 13 a Abs. 3 WPflG entsteht. Dieses Datum markiert den Zeitpunkt, ab welchem eine Einberufung des Helfers im Katastrophenschutz nicht mehr erfolgen darf. Eine vor diesem Zeitpunkt ergangene Einberufung bleibt dagegen rechtmäßig (vgl. Urteil vom 28. November 1968 - BVerwG 8 C 143.67 - BVerwGE 31, 94, 108; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 98.68 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 6 S. 31 f.; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 58.69 - a.a.O. Nr. 7 S. 34; Urteil vom 14. Januar 1971 - BVerwG 8 C 98.70 - a.a.O. Nr. 8 S. 41). Hieran vermag auch eine ausdrücklich oder sinngemäß erklärte Rückwirkung der Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten nichts zu ändern. Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wehrdienstausnahme bleibt es daher ohne Einfluß, wenn der für das Erlöschen der Dienstpflicht maßgebliche Mitwirkungszeitraum ab dem Beginn der tatsächlichen Dienstaufnahme berechnet wird. Insofern erweisen sich die Bedenken des Oberbundesanwalts, durch die Anerkennung einer rückwirkenden Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten werde die Einberufungspraxis der Wehrersatzbehörden erheblich gestört, als unbegründet.

(2) Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, wann das Dienstverhältnis zwischen der Katastrophenschutzorganisation und dem Helfer nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Dienstrechts zustande gekommen ist. Das Dienstrecht garantiert insoweit schon wegen der Heterogenität der in Betracht kommenden - öffentlichen wie privaten - Organisationen (vgl. § 7 a Abs. 1 und 2 KatSG) keine einheitliche Handhabung. Eine solche Einheitlichkeit ist aber wegen des in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Gedankens der Wehrgerechtigkeit erforderlich, der eine Gleichbehandlung von Wehrdienstleistenden einerseits und solchen Helfern im Katastrophenschutz andererseits gebietet, die dort anstelle des Wehrdienstes mitwirken. Das Gleichbehandlungsgebot bezieht sich auch auf die Gruppe der Helfer im Katastrophenschutz als solche. Erfüllt daher die Mitwirkung des jeweiligen Helfers die in § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG vorausgesetzten qualitativen Anforderungen, so spricht nichts gegen ihre vollständige Einbeziehung in die Berechnung des nach den vorgenannten Bestimmungen maßgeblichen Mitwirkungszeitraums, soweit sie mit Wissen und Wollen der Katastrophenschutzorganisation erfolgt. Aus diesen Gründen ist die förmliche Annahme des vom Helfer gestellten Aufnahmeantrages durch das THW (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk THW-HelferVO - vom 7. November 1991, BGBl I S. 2064) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Zeitpunkt, bis zu welchem die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten längstens zurückwirken kann.

(3) Dementsprechend kommt es ferner nicht darauf an, inwieweit die ersten Monate des Dienstverhältnisses eines Helfers im Katastrophenschutz als Probezeit gelten (vgl. § 7 THW-HelferVO). Während dieser Zeit kann zwar das Dienstverhältnis unter erleichterten Voraussetzungen beendet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 THW-HelferVO). Dies besagt aber nicht, daß die Dienstleistung des Helfers während der Probezeit nicht als Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt werden kann. Das Gegenteil ist vielmehr richtig: Die ersten Monate des Dienstverhältnisses sind durch die Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten geprägt. Dies liegt in der Natur der Sache und findet im Bereich des Wehrdienstes seine Entsprechung in der Grundausbildung. Die einführende Ausbildung ist hier wie dort integraler Bestandteil des Dienstes. Daß die jeweils erste Phase des Dienstverhältnisses auf die gesetzlich vorgesehene Dauer des Dienstes voll angerechnet wird, steht daher außer Frage.

(4) Die rückwirkende Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz läuft nicht den organisationsrechtlichen Bestimmungen zuwider, die der Gesetzgeber in § 13 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 WPflG zwecks Abstimmung des Personalbedarfs von Bundeswehr, Zivilschutz und Katastrophenschutz erlassen hat. Die ministerielle Vereinbarung von Höchstzahlen für die Freistellung von Wehrpflichtigen für den Katastrophenschutz (vgl. jetzt diejenige vom 22. November 1996, GMBl 1997, S. 19) kann sachgerecht nicht ohne Rücksicht auf den Mitwirkungszeitraum erfolgen, der für das Erlöschen der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, maßgeblich ist. Schon wegen des Normzusammenhangs verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe den zuständigen Ministerien anheimstellen wollen, bei der Berechnung der Höchstzahlen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 WPflG einen anderen Mitwirkungszeitraum zugrunde zu legen als eben denjenigen, den er in § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG für verbindlich erklärt hat. Insofern erweist sich eine auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Dienstaufnahme rückwirkende Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten nicht nur als unschädlich, sondern als geradezu funktionsgerecht.

(5) Mißbrauchserwägungen der vom Oberbundesanwalt angestellten Art gebieten schließlich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Der von jenem angeführte Fall eines Wehrpflichtigen, der durch einen während der Probezeit erklärten Rücktritt von seiner Verpflichtung kurz vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze seine anschließende Einberufung zum Grundwehrdienst vereitelt, muß schon deswegen als atypisch betrachtet werden, weil die Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soll sie die Freistellung vom Wehrdienst zur Folge haben, im allgemeinen deutlich vor Erreichen der Altersgrenze erfolgen wird. Abgesehen davon wird eine sachgerechte Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) WPflG das vom Oberbundesanwalt befürchtete manipulative Vorgehen des Wehrpflichtigen verhindern: Beendet er seine Mitwirkung im Katastrophenschutz zu einem Zeitpunkt, in welchem er unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht mehr rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden kann, so rechtfertigt dies die Hinausschiebung der Altersgrenze (vgl. zur Kausalität im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) WPflG: Urteil vom 19. April 1996 BVerwG 8 C 3.96 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 21; Urteil vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194, 197). Daher geht der Wehrpflichtige, der aus von ihm zu vertretenen Gründen seine Mitwirkung im Katastrophenschutz abbricht, ein hohes Risiko ein: Er muß trotz erbrachter Dienstzeiten im Katastrophenschutz mit der Heranziehung zum Grundwehrdienst in voller Länge rechnen (§ 13 a Abs. 2 Satz 2 WPflG).

(6) Klarzustellen bleibt, daß die Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG ebenso wie der Lauf der Siebenjahresfrist nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres einsetzt (Beschluß vom 3. August 1998 - BVerwG 6 B 58.98 -). Weiter kann daher die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten keineswegs zurückwirken.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, am 1. Januar 1996 erloschen ist, sofern der Kläger bis dahin sieben Jahre lang im Katastrophenschutz mitgewirkt hat.

Zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers am 21. Juni 1988 betrug der maßgebliche Mitwirkungszeitraum zehn Jahre (§ 13 a Abs. 2 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 879, § 8 Abs. 3 KatSG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Juni 1986, BGBl I S. 873). Dieser Zeitraum wurde bereits zum 1. Oktober 1990 aufgrund des Gesetzes vom 26. November 1990, BGBl I S. 2520, auf acht Jahre reduziert. Das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1726, hat eine erneute Verringerung - auf nunmehr sieben Jahre - gebracht. Diese Gesetzesänderung ist zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Daraus folgt, daß die Pflicht eines Helfers im Katastrophenschutz, Grundwehrdienst zu leisten, mit Wirkung vom 1. Januar 1996 erloschen ist, sofern er bis dahin über einen Zeitraum von sieben Jahren im Katastrophenschutz mitgewirkt hat (Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 33.96 - a.a.O.).

Aus den Übergangsbestimmungen in § 52 Abs. 3 WPflG und § 17 KatSG - beide in der Fassung des vorgenannten Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 - folgt nichts Abweichendes. Auch in dieser Hinsicht gilt wiederum das Prinzip der Trennung von Wehrpflichtrecht und Dienstrecht. Da vor Inkrafttreten des Wehrpflichtänderungsgesetzes eine wirksame dienstrechtliche Verpflichtung des Helfers über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren vorlag, bedurfte es der vorgenannten Übergangsregelungen, um jenem mit Blick auf den reduzierten Mitwirkungszeitraum von nunmehr sieben Jahren einen auch dienstrechtlich wirksamen Entlassungsanspruch einzuräumen. Daß der Mitwirkungszeitraum, der zum Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes erforderlich ist, sich auch in den Fällen bis zum 31. Dezember 1995 erstreckte, in denen der nunmehr geltende Siebenjahreszeitraum bereits vorher abgelaufen war, kann den Übergangsbestimmungen nicht entnommen werden (vgl. im einzelnen Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 33.96 -).

3. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Pflicht des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes mit Rücksicht auf den zum 21. Juni 1988 erfolgten Beginn seiner Tätigkeit im Katastrophenschutz erloschen wäre, wenn er tatsächlich mindestens bis zum 21. Juni 1995 im Katastrophenschutz mitgewirkt hätte. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend geprüft. Es hat der Katastrophenschutzorganisation bei der Gewichtung der Fehlzeiten einen am jeweiligen Einsatzziel und dem personellen Kräftebedarf zu orientierenden Beurteilungsspielraum zugebilligt. Diese Auffassung läuft letztlich darauf hinaus, der Katastrophenschutzeinrichtung einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Wertungsrahmen bezüglich der Frage einzuräumen, ob der Helfer im Sinne von § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG tatsächlich im Katastrophenschutz mitgewirkt hat. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Die Voraussetzungen, unter denen nach § 13 a WPflG und § 8 KatSG eine Wehrdienstausnahme besteht und die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, erlischt, sind im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG und des daraus herzuleitenden Grundsatzes der Wehrgerechtigkeit zu sehen. Der Gesetzgeber hat diesem Grundsatz im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraums dadurch Rechnung getragen, daß er den zehnmonatigen Grundwehrdienst und die siebenjährige Mitwirkung im Katastrophenschutz einander gleichgesetzt hat. Das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gleichmaß an Belastung hat aber auf der Seite des Katastrophenschutzes nur Bestand, wenn der Begriff der "Mitwirkung" nach einheitlichen Maßstäben ausgelegt und auf den Einzelfall angewandt wird. Es verbietet sich daher, die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG erfüllt ist, der mehr oder weniger großzügigen Handhabung der jeweiligen Katastrophenschutzorganisation nach Maßgabe des anzuwendenden speziellen Dienstrechts zu überantworten.

Auch bei der Bewertung von Fehlzeiten des Helfers im Katastrophenschutz zeigt sich, daß zwischen Wehrpflichtrecht und Dienstrecht zu trennen ist. Welche Auswirkungen derartige Fehlzeiten auf die Frage haben, ob die Pflicht des Helfers, Grundwehrdienst zu leisten, erloschen ist, beurteilt sich anhand des Begriffs der Mitwirkung in § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG bzw. § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG. Insofern entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß von fehlender Mitwirkung grundsätzlich auch dann auszugehen ist, wenn der Helfer seine Abwesenheit nicht zu vertreten hat (Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 25; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - a.a.O. Nr. 15; Urteil vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 28.89 - a.a.O. Nr. 18 S. 3; Beschluß vom 11. April 1996 - BVerwG 8 B 168.95 - a.a.O. Nr. 21). Im Gegensatz dazu kann es für die Frage einer Entlassung durch die Katastrophenschutzorganisation nach Maßgabe des einschlägigen Dienstrechts durchaus darauf ankommen, ob dem Helfer schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. § 2 Abs. 3 THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990, BGBl I S. 2106, und § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) THW-HelferVO). Auch daran erweist sich, daß die dienstrechtliche Bewertung durch die Katastrophenschutzorganisaton nicht der Maßstab sein kann, anhand dessen sich bestimmt, ob der Helfer im Sinne von § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG im Katastrophenschutz mitgewirkt hat.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG geforderte tatsächliche Mitwirkung nur gegeben, wenn der Helfer der Katastrophenschutzorganisation nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet. An einer für die Wehrdienstausnahme notwendigen tatsächlichen Mitwirkung fehlt es, wenn der Helfer in seiner Katastrophenschutzorganisation tatsächlich nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung steht und Dienst leistet, in dem dies für die ordnungsgemäße Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzwecks erforderlich ist. Die gebotene Mitwirkung wird nicht schon durch jede kurzfristige Abwesenheit des Helfers in Frage gestellt, infolge derer er für einen etwaigen Katastrophenfall nicht sofort verfügbar ist. Die grundsätzliche Verfügbarkeit ist vielmehr auch noch bei vorübergehenden Abwesenheiten wie etwa einem Urlaubsaufenthalt außerhalb des Wohnortes, vorübergehender Erkrankung oder auch bei regelmäßiger Arbeit in zumutbarer Entfernung vom Einsatzgebiet gegeben (Urteil vom 3. August 1977 BVerwG 8 C 6.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9 S. 4; Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - a.a.O. Nr. 11 S. 14; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - a.a.O. Nr. 15; Beschluß vom 11. April 1996 - BVerwG 8 B 168.95 - a.a.O. Nr. 21; Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 33.96 -). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest.

c) Ob der Kläger bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe bis zu dem nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG maßgeblichen Stichtag, dem 21. Juni 1995, im Katastrophenschutz mitgewirkt hat, läßt sich anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Senat ist daher an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert (§ 144 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 VwGO).

aa) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wies der Kläger im ersten Halbjahr 1995 folgende Fehlzeiten auf: 20. bis 26. Januar, 6. bis 24. Februar, 21. bis 27. April. Es handelt sich dabei um insgesamt 33 Abwesenheitstage. Unter Zugrundelegung von 172 Kalendertagen für die Zeit vom 1. Januar bis 21. Juni 1995 und einer sich daraus ergebenden Fehlzeitenquote von etwa 20 % kann für sich betrachtet noch nicht von einer mangelnden Mitwirkung des Klägers im ersten Halbjahr 1995 ausgegangen werden.

bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger des weiteren für zwölf Wochen arbeitsbedingt unabkömmlich war. Auf welchen Zeitraum genau jene zwölfwöchige Fehlzeit entfiel, läßt sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen. Sollte die zwölfwöchige Fehlzeit sich in der Zeit bis 21. Juni 1995 ereignet haben und somit zu den bereits unter a) festgestellten 33 Fehltagen hinzukommen, ist eine mangelnde Mitwirkung des Klägers im Katastrophenschutz im ersten Halbjahr 1995 in Betracht zu ziehen (vgl. zur Relevanz einer fehlenden Mitarbeit über die Dauer von drei Monaten hinaus: Urteil vom 28. Oktober 1983 a.a.O. S. 2; Beschluß vom 11. April 1996 a.a.O.).

cc) Für eine funktionsgerechte Beurteilung der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar bis 21. Juni 1995 im Katastrophenschutz mitgewirkt hat, ist die bloße Erfassung der Kalendertage, an denen er verhindert war, nicht hinreichend aussagekräftig. Vielmehr ist auf die "angeordneten Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen" (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 THW-HelferVO) abzustellen. Überschreiten die diesbezüglichen Fehlzeiten des Helfers ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstveranstaltungen innerhalb eines halben Jahres, so kann für diesen Zeitraum von einer Mitwirkung im Sinne von § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG nicht mehr gesprochen werden (vgl. zur fehlenden Mitwirkung bei nur unregelmäßiger Pflichterfüllung: Urteil vom 29. August 1997 BVerwG 8 C 33.96).

In dem im angefochtenen Urteil erwähnten Schreiben des THW-Ortsbeauftragten vom 17. Juni 1995 an den Arbeitgeber des Klägers wird behauptet, daß der Kläger im ersten Halbjahr 1995 bei über einem Drittel der angesetzten Dienstveranstaltungen gefehlt habe. Ob dies zutrifft, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dies wird nachzuholen sein.

4. Für das Verfahren nach Zurückverweisung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Ergeben die nachzuholenden Feststellungen, daß die Fehlzeiten des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 21. Juni 1995 über ein Drittel der angesetzten Dienstveranstaltungen nicht hinausgingen, so ist der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattzugeben. Überschreiten die Fehlzeiten jenes Maß indes, so ist die Klage abzuweisen, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt ist. Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend dargelegt hat, ist Gegenstand der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Regelung im Kern die Feststellung, daß die Wehrpflicht des Klägers fortbesteht. Dies ist - wie dargelegt - zu bejahen, wenn die Mitwirkung des Klägers im Katastrophenschutz vor dem 21. Juni 1995 beendet wurde. Insoweit ist die unzutreffende Berechnung des nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG und § 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG maßgeblichen Mitwirkungszeitraums belanglos. Das in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls behandelte Zurückstellungsbegehren war offenbar bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (vgl. den Schriftsatz des Klägers an das Verwaltungsgericht vom 11. Juli 1997 zu Nr. 1).

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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