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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 20.08
Rechtsgebiete: TKG, URL
Vorschriften:
TKG § 45m Abs. 1 | |
TKG § 45m Abs. 3 | |
TKG § 47 | |
TKG § 104 | |
TKG § 105 | |
URL Art. 25 Abs. 2 |
Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern, denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten dem Unternehmen vorliegen?
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 12 der Richtlinie 2202/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbezeichneten Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine Teilnehmer der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen?
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 C 20.08
Verkündet am 28. Oktober 2009
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern, denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten dem Unternehmen vorliegen?
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:
Ist Art. 12 der Richtlinie 2202/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbezeichneten Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine Teilnehmer der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen?
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über Inhalt und Grenzen der den Telekommunikationsunternehmen gemäß § 47 TKG auferlegten Pflicht, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer vergibt, betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Internetauskunftsdienst. Außerdem gibt sie über Tochtergesellschaften Teilnehmerverzeichnisse heraus. Die dafür benötigten Daten verwaltet sie in einer Teilnehmerdatenbank. Diese enthält nicht nur Daten eigener Kunden der Klägerin, sondern auch Teilnehmerdaten anderer Telefondienstanbieter, insbesondere solcher, die selbst keine Teilnehmerverzeichnisse herausgeben und sich zur Erfüllung der Eintragungsansprüche ihrer Kunden auf vertraglicher Grundlage der Verzeichnisse der Klägerin bedienen. Die Teilnehmerdatenbank der Klägerin setzt sich aus einem "öffentlichen" und einem "nicht-öffentlichen" Unterverzeichnis zusammen. Das "öffentliche" Unterverzeichnis besteht aus Daten, bei denen weder der betroffene Teilnehmer noch dessen Telefondienstanbieter einer Veröffentlichung in Verzeichnissen konkurrierender Anbieter widersprochen hat. Die Klägerin stellt diese Daten auch anderen Unternehmen zur Veröffentlichung in deren Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten zur Verfügung. Die Dienste der Klägerin beziehen exklusiv weitere Daten aus dem "nicht-öffentlichen" Unterverzeichnis. Dieses enthält Daten, die der betroffene Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter allein von der Klägerin veröffentlicht wissen will, und daneben eigenrecherchierte Daten der Auskunftsdienste der Klägerin sowie von den Telefonbuchverlagen beschaffte sog. Verlegerdaten.
Die Beigeladene zu 1 betreibt einen Internet-Auskunftsdienst, die Beigeladene zu 2 einen Telefon-Auskunftsdienst. Sie verwenden Daten, die ihnen von der Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen über den Umfang der überlassungspflichtigen Daten gekommen war, beantragten die Beigeladenen bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens mit dem Ziel, die Klägerin zu verpflichten, ihnen einmalig den gesamten vorhandenen für eine Veröffentlichung in einem Auskunftsdienst zugelassenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung zu stellen und ihnen sodann an jedem Arbeitstag die Aktualisierung zu ermöglichen.
Durch Beschluss vom 11. September 2006 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin, den Beigeladenen zu näher bezeichneten Bedingungen auch diejenigen Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, die die Teilnehmer oder ihre Telefondienstanbieter nur von einem oder mehreren bestimmten Unternehmen veröffentlicht wissen wollen. Zur Begründung führte sie aus, derartige Einschränkungen seien unbeachtlich und könnten der Herausgabepflicht nicht entgegengehalten werden. Den weitergehenden Antrag der Beigeladenen lehnte die Behörde ab. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit ihre Pflichten systematisch verletze.
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die ihr auferlegte Datenüberlassungspflicht insoweit gewandt, als Daten von Teilnehmern anderer Anbieter (Fremddaten) betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin sei die Überlassung der umstrittenen Fremddaten zu Recht auferlegt worden. Mit der gesetzlichen Pflicht werde die Herstellung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen auf den Auskunfts- und Verzeichnismärkten bezweckt. Müssten die Daten bei jedem Rufnummern vergebenden Unternehmen einzeln beschafft werden, könnten die mit der Klägerin auf den Auskunftsmärkten konkurrierenden Unternehmen ihre Teilnehmerdatensammlungen nur unter erheblichen Schwierigkeiten erstellen und fortlaufend aktualisieren. Nur ein Datenbezug aus einer Hand sei geeignet, diese Erschwernisse zu vermeiden und auf diese Weise tragfähige Wettbewerbsstrukturen zu ermöglichen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, der Beschluss der Bundesnetzagentur sei rechtswidrig, soweit er sich auf Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter erstrecke. Die eigene Rufnummernvergabe sei Rechtsgrund und zugleich Grenze der Weitergabeverpflichtung nach § 47 TKG. Herauszugeben seien nur diejenigen Daten, deren Veröffentlichung der Teilnehmer bei seinem Anbieter beantrage und deren näheren Inhalt er gegenüber seinem Anbieter bestimme. Die Gegenansicht könne nicht unter Hinweis auf sonst drohende Wettbewerbserschwerungen gerechtfertigt werden. Eine Zugangsverweigerung sei allenfalls dann missbräuchlich, wenn es dem nachfragenden Unternehmen ohne Zugang zu der begehrten Vorleistung unmöglich wäre, als Wettbewerber tätig zu werden, und damit jeglicher Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgeschaltet wäre. Demgegenüber sei es für die Anbieter konkurrierender Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zwar wirtschaftlich günstig, aber keineswegs notwendig, alle Daten aus einer Hand zu beziehen. Die auf Fremddaten anderer Anbieter erstreckte Weitergabepflicht verletze sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten und verstoße zudem gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Universaldienstrichtlinie.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 aufzuheben, soweit die ihr auferlegte Verpflichtung sich auch auf die Daten von Teilnehmern anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erstreckt.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss der Bundesnetzagentur sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II
Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung sekundären Gemeinschaftsrechts abhängt (Art. 234 Abs. 3 EG). Gemessen am innerstaatlichen Recht muss der Revision zwar der Erfolg versagt bleiben (1). Der Senat kann sich jedoch ohne die Vorabentscheidung keine Gewissheit darüber verschaffen, ob das nationale Recht mit diesem Inhalt gemeinschaftsrechtskonform ist (2).
1. Nach innerstaatlichem Recht ist die Revision der Klägerin unbegründet; danach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Streitbeilegungsbeschluss (§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 133 Abs. 1 TKG), einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, ist zwar zulässig, bleibt nach den Maßstäben des nationalen Rechts aber in der Sache ohne Erfolg.
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht zur Überlassung von Teilnehmerdaten ist § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2409). Danach hat jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, jedem anderen Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten in diesem Sinne sind die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 TKG), zu denen neben den Basisdaten wie Telefonnummer, Name und Anschrift gegebenenfalls Zusatzdaten wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer gehören, soweit sie dem Unternehmen vorliegen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 TKG). Erfasst werden ferner die in § 47 Abs. 2 Satz 3 TKG genannten Annexdaten. Dies sind die nach näherer gesetzlicher Maßgabe aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zwar nicht selbst veröffentlicht werden, aber zur Veröffentlichung der genannten Basis- und Zusatzdaten in Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen notwendig sind. Nicht im Streit stehen die eigenrecherchierten Daten und die sog. Verlegerdaten, weil sich die Herausgabepflicht, die die Bundesnetzagentur der Klägerin durch den angefochtenen Streitbeilegungsbeschluss auferlegt hat, auf diese Datengruppen ausdrücklich nicht erstreckt. Ebenso wenig ist die - von der Klägerin im Prinzip zugestandene - Überlassungspflicht in Bezug auf die Teilnehmerdaten - Basisdaten und Zusatzdaten nebst Annexdaten - ihrer eigenen Netzteilnehmer (Eigendaten) Gegenstand des angefochtenen Streitbeilegungsbeschlusses und des vorliegenden Rechtsstreits. Dieser bezieht sich vielmehr lediglich auf die Pflicht zur Überlassung der Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter (Fremddaten) und ist zusätzlich eingeschränkt auf diejenigen Daten, die der Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter nur durch die Klägerin veröffentlicht sehen will. Nach nationalem Recht steht weder der eine noch der andere Gesichtspunkt der gesetzlichen Weitergabepflicht entgegen.
a) Nach dem Maßstab des § 47 TKG muss das von Auskunfts- oder Verzeichnisanbietern auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Telekommunikationsunternehmen die in seinem Datenbestand vorhandenen Fremddaten an andere Netzbetreiber ebenso herausgeben wie seine Eigendaten.
aa) Dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG gemäß haben zwar nur die Telekommunikationsdienstleister, die Rufnummern an Endnutzer vergeben, den dort genannten Nachfragern Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzeswortlaut beschränkt diese Verpflichtung aber nicht auf solche Teilnehmerdaten, die das verpflichtete Unternehmen gerade in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdienstleister anlässlich der Rufnummernvergabe an eigene Teilnehmer erzeugt (so bereits Urteil vom 16. Juli 2008 - BVerwG 6 C 2.07 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 1 Rn. 26). Zwar schließt der Gesetzeswortlaut ein Verständnis dahingehend nicht aus, dass die betreffenden Unternehmen gerade durch die Vergabe von Rufnummern an Endnutzer in den Besitz der Daten gekommen sein müssen, die sie sodann an die Betreiber von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten weiterzugeben haben; er gebietet dieses Verständnis aber nicht.
bb) Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lassen sich zwingende Argumente für einen Kausalzusammenhang zwischen der Art der Datenerlangung und der Herausgabepflicht ebenfalls nicht gewinnen. Die Motive des Gesetzgebers sprechen vielmehr eher für ein weites Verständnis der überlassungspflichtigen Daten. So ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen, dass durch die Herausgabepflicht des § 47 TKG ein netz- und diensteübergreifendes Angebot von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen ermöglicht und dadurch nicht nur die Zwecke der Universaldienstvorschriften, sondern darüber hinaus die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG erreicht werden sollen (BTDrucks 15/2316 vom 9. Januar 2004 S. 72). Dass die in § 47 TKG geregelte Verpflichtung nicht nur dazu bestimmt ist, den Mindestanforderungen zur Sicherstellung des Universaldienstes gerecht zu werden, wird auch daraus deutlich, dass sich der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gegen die ursprünglich beabsichtigte Erwähnung der Universaldienstleistungen bei der Begriffsbestimmung der Teilnehmerdaten gewandt und die Streichung dieses einschränkenden Hinweises erreicht hat (BTDrucks 15/2316 S. 117; s. ferner die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BTDrucks 15/2674 vom 10. März 2004 S. 43).
cc) In systematischer Hinsicht stützt sich die Klägerin vor allem darauf, dass § 47 TKG sie in ihrer Eigenschaft als Telefondienstleister - und damit als Datenerzeuger - und nicht in ihrer Eigenschaft als Auskunftsdienstleister - mithin als Datenbesitzer - in die Pflicht nehme. Daraus folgert sie, dass die Rufnummernvergabe an eigene Endnutzer die Herausgabepflicht nicht nur begründe, sondern zugleich begrenze. Diesem einengenden Auslegungsgesichtspunkt stehen allerdings andere, aus der Tatsachen- und Rechtsentwicklung sowie aus der daran anknüpfenden Gesetzesformulierung zu erschließende Hinweise gegenüber, die auf eine erweiterte Herausgabepflicht deuten. So stand dem Gesetzgeber, als er die Pflicht zur Überlassung von Teilnehmerdaten schuf, die auf die dem geltenden § 47 TKG inhaltlich entsprechende Vorläuferbestimmung in § 12 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) zurückgeht, erkennbar das Modell der Klägerin als eines vertikal integrierten Unternehmens vor Augen. Ein solches Unternehmen, das selbst durch die Rufnummernvergabe an eigene Kunden Daten erzeugt und darüber hinaus Teilnehmerverzeichnisse herausgibt sowie Auskunftsdienste betreibt, hat typischerweise ein Interesse an einem erweiterten Datenbesitz, um die von ihm angebotenen Verzeichnis- und Auskunftsdienste vollständig erbringen zu können. Indem das Gesetz den Gegenstand der Weitergabepflicht in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG mit dem unbestimmten Plural "Teilnehmerdaten" bezeichnet, die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 TKG wiederum allgemein mit den "in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten" bzw. den dort "zu veröffentlichenden" Daten gleichgesetzt werden, gibt es zu erkennen, dass die eigene Datenerzeugung zwar den Anlass, aber nicht notwendigerweise die Grenze der Überlassungspflicht bildet, die vielmehr weiter gezogen ist. In demselben Sinne lässt sich die den Umfang der Weitergabepflicht beschränkende Wendung "soweit sie dem Unternehmen vorliegen" in § 47 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht nur auf die eigenen Zusatzdaten (wie Beruf, Branche etc.) des herausgabepflichtigen Unternehmens, sondern auch auf die ihm vorliegenden Fremddaten beziehen. So verstanden macht diese Bestimmung deutlich, dass das auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Unternehmen nur die, aber eben auch alle die Fremddaten weitergeben muss, über die es selbst verfügt, die es sich also nicht erst seinerseits von Dritten zum Zweck der Weitergabe beschaffen müsste.
Soweit die Klägerin auf den systematischen Zusammenhang zwischen der Bereitstellung von Teilnehmerdaten (§ 47 TKG) und deren Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse (§ 45m TKG) verweist, ergibt sich auch daraus nichts Abweichendes. Im Unterschied zu § 47 TKG regelt § 45m TKG das Rechtsverhältnis des Teilnehmers zu seinem Telefondienstanbieter und gewährt ihm einen Anspruch darauf, (jedenfalls) mit den Basisdaten Rufnummer, Name und Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis (Abs. 1) bzw. Verzeichnis für Auskunftsdienste (Abs. 3) unentgeltlich eingetragen zu werden. Daraus will die Klägerin den Schluss ziehen, dass § 47 TKG als der Herausgabepflicht unterliegend nur diejenigen in Teilnehmerverzeichnissen aufgeführten Daten anspricht, deren Veröffentlichung der Teilnehmer bei seinem Anbieter beantragt und deren näheren Inhalt er gegenüber seinem Anbieter bestimmt hat und die deshalb diesem Anbieter als Teilnehmerdaten vorliegen (ebenso Dietlein/ Brandenberg, MMR 2008, 372 <374 f.>). Dabei wird aber übersehen, dass die Verzeichnisse, auf die sich die Eintragungsansprüche der Teilnehmer beziehen, nach ausdrücklicher Bestimmung in § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG "nicht notwendig anbietereigen" sein müssen. Die alternativen Telefondienstanbieter, die auf diesem Markt mit der Klägerin konkurrieren, können sich für die Erfüllung des Eintragungsanspruchs vielmehr auf eigene Rechnung eines anbieterfremden Verzeichnisses, insbesondere desjenigen der Klägerin, bedienen (s. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 22). Dass die Klägerin über Fremddaten der Teilnehmer anderer Anbieter verfügt, beruht zu einem wesentlichen Teil gerade darauf, dass sie die unter ihrer Verantwortung erstellten Verzeichnisse im eigenen und im fremden Interesse auf vertraglicher Grundlage für die Daten externer Anbieter geöffnet hat. Das führt dazu, dass die betreffenden Teilnehmerdaten - in welcher Form auch immer sie bei den datenerzeugenden alternativen Telefondienstleistern vorhanden sein mögen - jedenfalls bei der Klägerin derart aufbereitet vorliegen, "dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können" (s. § 47 Abs. 2 Satz 4 TKG). Indem das Gesetz in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG die Weitergabe von "Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4" vorschreibt und damit die in diesem Sinn aufbereitete Form zum wesentlichen Inhalt der Weitergabepflicht bestimmt, liefert es einen deutlichen systematischen Hinweis darauf, dass (auch) die Klägerin Adressatin der Herausgabepflicht ist, soweit sie über die so aufbereiteten Teilnehmerdaten ohnehin verfügt (so auch Voß, in: BerlKommTKG, 2. Aufl. 2009, § 47 Rn. 29; Schadow, in: Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 47 Rn. 33; Maier, in: Wilms/Masing/Jochum, TKG, Stand 2006, § 47 Rn. 75; Wilms, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 47 Rn. 27).
Ein systematisches Gegenargument lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus der Regelung der Überlassungsentgelte in § 47 Abs. 4 TKG entnehmen. Zwar können die Entgelte für die Überlassung derselben Daten unterschiedlich ausfallen je nachdem, ob das nachfragende Unternehmen jeden einzelnen Telefondienstleister auf Herausgabe seiner Eigendaten oder aber die Klägerin auf die Herausgabe von Fremddaten in Anspruch nimmt. Insoweit gelten unterschiedliche Regulierungsmaßstäbe, weil das Überlassungsentgelt grundsätzlich der nachträglichen Regulierung und damit dem Missbrauchsmaßstab unterliegt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 4, § 28 Abs. 1 TKG), während abweichend davon bei Entgelten für die Überlassung der (Basis-)Daten eigener Teilnehmer der Kostenmaßstab gilt (s. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 19 ff.), der darüber hinaus auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Entgelte wegen beträchtlicher Marktmacht des herausgabepflichtigen Unternehmens der Genehmigungspflicht unterworfen werden (§ 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG). Dass der Nachfrager unter Umständen ein höheres Entgelt zahlen muss, wenn er alle für das Angebot eines Teilnehmerverzeichnisses oder Auskunftsdienstes benötigten Teilnehmerdaten aus einer Hand erwirbt und sich dadurch den zeit- und arbeitsintensiveren Umweg über verschiedene Datenlieferanten erspart, ist aber in einem wettbewerbsorientierten Umfeld kein systemwidriges Ergebnis. Ebenso wenig liegt ein Systembruch darin, dass ein Telefondienstleister, soweit er nicht nach § 47 Abs. 1 TKG auf Datenüberlassung in Anspruch genommen wird und daher nicht die in § 47 Abs. 4 TKG vorausgesetzte Transferleistung erbringt, kein Überlassungsentgelt erhält.
dd) Der Normzweck des § 47 TKG gebietet ein Verständnis dahin, dass ein Telefondienstanbieter wie die Klägerin nicht nur seine eigenen Teilnehmerdaten (Basisdaten und Zusatzdaten), sondern auch ihm vorliegende Fremddaten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen herausgeben muss. Die Verpflichtung zur Datenweitergabe soll, wie bereits oben im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte der Norm hervorgehoben, ein netz- und diensteübergreifendes Angebot von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gewährleisten. Sie dient nicht nur der Erreichung der Ziele der Universaldienstvorschriften, die ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit vorsehen und dazu die Verfügbarkeit mindestens eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses und mindestens eines öffentlichen Telefonauskunftsdienstes zählen (§ 78 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG). Darüber hinaus besteht der Zweck des § 47 Abs. 1 und 2 TKG vielmehr allgemein in der Sicherstellung des Gewährleistungsauftrages des Art. 87f Abs. 1 GG sowie insbesondere in der Förderung der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG, namentlich in Bezug auf die Verbraucherinteressen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Verzeichnis- und Auskunftsmärkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
Dem Interesse des Teilnehmers und Verbrauchers entspricht es in der Regel, dass seine Teilnehmerdaten über sämtliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zugänglich sind. Dies wird durch eine umfassende Datenüberlassungspflicht der Telefondienstanbieter sichergestellt.
Das Ziel, tragfähige Wettbewerbsstrukturen auf den telefondienstnahen Verzeichnis- und Auskunftsmärkten zu schaffen, lässt sich weitaus besser erreichen, wenn den mit der Klägerin konkurrierenden Anbietern von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten der Datenbezug aus einer Hand ermöglicht wird, als wenn sie darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Daten bei jedem Telefondienstanbieter einzeln zu beschaffen. Ein etwaiger Zwang zur Einzelbeschaffung würde die Verzeichnis- und Auskunftsanbieter bei der Erstellung, insbesondere aber bei der fortlaufenden Aktualisierung ihrer Datensammlungen vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen. Das gilt zumal deshalb, weil nicht sichergestellt ist, dass die alternativen Telefondienstanbieter, die sich zur Erfüllung der Eintragungsansprüche ihrer Kunden des Verzeichnisses der Klägerin bedienen, über die Daten in der in § 47 Abs. 2 Satz 4 TKG vorausgesetzten Form selbst verfügen und weil sie jedenfalls kein eigenes Interesse daran haben, neben der Klägerin noch weitere Auskunfts- und Verzeichnisanbieter zu beliefern. Aus diesen Gründen bestünde ohne eine umfassende Herausgabepflicht der Klägerin die Gefahr, dass deren eigene Dienste auf längere Sicht informationshaltigere Verzeichnisse herausgeben und Auskunftsdienste betreiben könnten als die Wettbewerbsunternehmen, was mit dem wettbewerbsfördernden Zweck des § 47 TKG nicht vereinbar wäre.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Datenbezug aus einer Hand keine notwendige Bedingung für den Wettbewerb sei, weil dieser auch auf der Grundlage einer Einzelbeschaffung der Daten ausgeübt werden könne. Die Unentbehrlichkeit des Zugangs zu einem Vorleistungsprodukt ist zwar ein kennzeichnendes Merkmal im Rahmen der Missbrauchsaufsicht über ein marktbeherrschendes Unternehmen: Ein solches Unternehmen kann, wenn es unter den genannten Umständen Wettbewerbern den Zugang verweigert, seine Marktmacht missbrauchen (s. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-7/97, Bronner - Slg. 1998, I-7791 Rn. 31 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 <292> = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 S. 31). Die Datenüberlassungspflicht des § 47 TKG ist aber kein Instrument der Missbrauchsaufsicht, sondern bezweckt, wie bereits dargelegt, eine darüber hinausgehende, aktive Wettbewerbsförderung. Dieser besondere Zweck kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die herauszugebenden Teilnehmerdaten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 TKG so übergeben werden müssen, dass sie "ohne Schwierigkeiten" in die betreffenden Verzeichnisse übernommen werden können. Auch diese Wortwahl zeigt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, wettbewerbshindernde Erschwernisse nicht nur in dem unbedingt notwendigen Umfang, sondern so weit wie möglich zu beseitigen.
ee) Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht zu einer abweichenden Auslegung. Die Klägerin wird durch die Pflicht zur Überlassung sämtlicher ihr vorliegenden Daten, auch soweit es sich um Fremddaten der Teilnehmer anderer Anbieter handelt, nicht unverhältnismäßig in ihren Freiheitsrechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt. Die Grundrechtsbeeinträchtigung wiegt nicht schwer, weil der Klägerin in Bezug auf die Überlassung von Fremddaten keine zusätzliche Belastung, etwa in Gestalt einer Beschaffungspflicht, auferlegt wird. Vielmehr hat die Klägerin nur diejenigen Daten weiterzugeben, die ihr ohnehin in geeigneter Form vorliegen, weil sie sie in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht hat oder veröffentlichen will. Außerdem trifft die Datenüberlassungspflicht die Klägerin nicht unentgeltlich; sie kann vielmehr, soweit es um die Überlassung von Fremddaten geht, sogar ein die Kosten des reinen Datentransfers übersteigendes Entgelt fordern, solange dieses die Missbrauchsgrenze nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 32).
Ein Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenso wenig vor, weil die Weitergabeverpflichtung grundsätzlich alle Rufnummern vergebenden Telekommunikationsdienstleister gleichmäßig trifft und eine etwaige faktische Sonderbelastung der Klägerin aus ihrer besonderen Marktstellung herrührt, so dass sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist. Die Klägerin wird auch nicht in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt im Verhältnis zu denjenigen Unternehmen, die nur Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbieten und daher der Weitergabepflicht aus § 47 TKG nicht unterliegen. Von diesen Unternehmen unterscheidet sich die Klägerin dadurch, dass die gesetzliche Überlassungspflicht bezüglich des Kernbestandes der bei ihr vorhandenen Daten, nämlich ihre eigenen Teilnehmerdaten, ohnehin besteht; diese an die Datenerzeugung anknüpfende Überlassungspflicht wird lediglich aus Gründen der effizienten Wettbewerbsförderung erweitert, ohne ihren rechtlichen Charakter zu verändern.
b) Ergibt somit die Auslegung des nationalen Rechts, dass die Klägerin auch zur Überlassung der ihr vorliegenden Fremddaten an nachfragende Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten verpflichtet ist, ändert sich an dieser Auslegung nichts dadurch, dass ein Teilnehmer oder sein Telefondienstanbieter Daten nur durch ein bestimmtes Unternehmen, namentlich die Klägerin, veröffentlicht wissen will. Der Anspruch der Verzeichnis- und Auskunftsanbieter gegen die Klägerin ist nicht davon abhängig, dass die betroffenen externen Teilnehmer bzw. ihre Telefondienstanbieter der Weitergabe der Teilnehmerdaten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen. Derartige Zustimmungsrechte bestehen nach innerstaatlichem Recht nicht, und ein etwaiger Widerspruch wäre unbeachtlich.
aa) In Bezug auf die betroffenen Teilnehmer kommt als Grundlage eines etwaigen Zustimmungs- oder Widerspruchsrechts nur der - in § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG ausdrücklich erwähnte - Datenschutz in Betracht. Dieser ist im Telekommunikationsgesetz mit Vorrang vor den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (s. § 1 Abs. 3 BDSG) spezialgesetzlich geregelt, und zwar in § 104 TKG für Teilnehmerverzeichnisse und in § 105 TKG für die Auskunftserteilung: In gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse werden nach § 104 TKG die Teilnehmer mit ihren Basisdaten (Telefonnummer, Name, Anschrift) und etwaigen zusätzlichen Angaben eingetragen, "soweit sie dies beantragen" (§ 104 Satz 1); die Teilnehmer können bestimmen, welche Angaben veröffentlicht (§ 104 Satz 2) und ob gegebenenfalls Mitbenutzer mit deren Einverständnis eingetragen werden (§ 104 Satz 3). Auskunft darf über in Teilnehmerverzeichnissen enthaltene Rufnummern erteilt werden, wenn der Teilnehmer nicht widerspricht (§ 105 Abs. 2 Satz 1). Die Widerspruchslösung gilt auch für die sog. "Inverssuche" (§ 105 Abs. 3), während Auskünfte, die über Rufnummern hinausgehen, von einer besonderen Einwilligung des Teilnehmers abhängig sind (§ 105 Abs. 2 Satz 2). Die betreffenden Widersprüche und Einwilligungen sind in den Verzeichnissen zu vermerken (§ 105 Abs. 4 Satz 1) und sodann auch von anderen Diensteanbietern zu beachten (§ 105 Abs. 4 Satz 2).
Dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein Teilnehmer die ihm zustehenden Willenserklärungen auf einzelne Teilnehmerverzeichnisse oder einzelne Auskunftsdienste unter Ausschluss konkurrierender Anbieter beschränken könnte. So bezieht sich die Wendung "soweit sie dies beantragen" in § 104 Satz 1 TKG ersichtlich auf den Umfang der Eintragung, also auf die Bestimmung des Kunden, ob und inwieweit über die Basisdaten hinaus dort Zusatzdaten eingetragen werden sollen. Ebenso gilt das in § 105 Abs. 2 Satz 1 TKG normierte Widerspruchsrecht der Teilnehmer nur für die Auskunftserteilung als solche und nicht für den Kreis der Auskunft erteilenden Unternehmen (so auch Voß, a.a.O. Rn. 17). Insbesondere aber streitet der Normzweck der §§ 104 f. TKG, der im Zusammenhang mit dem auf vollständige Auskunfts- und Teilnehmerverzeichnisse gerichteten Universaldienstzweck (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG) wie auch mit dem wettbewerbsfördernden Normzweck des § 47 TKG gesehen werden muss, gegen die Annahme, dem einzelnen Teilnehmer stehe ein selektives Bestimmungsrecht bezüglich der einzelnen Verzeichnis- oder Auskunftsdienste zu, durch die er seine Daten veröffentlicht (oder nicht veröffentlicht) sehen will. Dem öffentlichen Interesse an der Herstellung tragfähiger Wettbewerbsstrukturen auf den Auskunfts- und Verzeichnismärkten und an der Erzielung umfassend informationshaltiger Dienstleistungen auf diesen Märkten steht kein schutzwürdiges Interesse des Einzelnen gegenüber, die Veröffentlichung seiner Daten - soweit von ihm grundsätzlich konsentiert - auf Medien eines bestimmten Anbieters, namentlich der Klägerin, zu beschränken (so zu Recht Jochum, a.a.O. § 104 Rn. 22; ferner: Voß, a.a.O. Rn. 17; Schadow, a.a.O. Rn. 20).
Der verfassungsrechtlichen Überprüfung am Maßstab des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hält dieses Ergebnis stand. Das genannte Grundrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen; es ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Auf gesetzlicher Grundlage sind im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen (stRspr, s. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43 f.> und vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202 <228>), was aus den schon erwähnten Gründen hier anzunehmen ist. Zwar entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffenen Informationen überhaupt öffentlich zugänglich sind. Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt ihn grundsätzlich das Recht der informationellen Selbstbestimmung in seinem Interesse, dass die betreffenden personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebungen zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378 <399>). Dieser Gedanke lässt sich aber nicht auf die Weitergabe der Teilnehmerdaten übertragen, sofern der betreffende Telefonkunde damit einverstanden ist, mit diesen Daten (jedenfalls) in die Teilnehmer- und Auskunftsverzeichnisse eines Anbieters, etwa der Klägerin aufgenommen zu werden. Denn schon damit ist eine systematische, auf die Weitergabe an unbestimmte Dritte zielende Datenerhebung verbunden, an deren Qualität sich nichts Wesentliches dadurch ändert, dass die Daten zu dem gleichen Zweck auch anderen Verzeichnis- und Auskunftsanbietern zur Verfügung gestellt werden.
bb) Was die von der Klägerin verschiedenen Anbieter von Telefondienstleistungen anlangt, die ihre Teilnehmerdaten der Klägerin zum Zweck der Veröffentlichung in Verzeichnissen übergeben haben, ist erst recht kein Grund dafür ersichtlich, deren Zustimmung oder fehlenden Widerspruch als Voraussetzung für die Weitergabe an andere Unternehmen zu fordern. Das gilt zumal deshalb, weil diese Telefondienstanbieter gemäß § 47 Abs. 1 TKG auf entsprechende Nachfrage ohnehin verpflichtet sind, ihre eigenen Teilnehmerdaten den Anbietern von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen (unmittelbar) zur Verfügung zu stellen.
2. Der Senat kann ohne Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheiden, ob die Datenüberlassungspflicht zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, soweit sie sich nach nationalem Recht über die Eigendaten des überlassungspflichtigen Unternehmens hinaus auf die ihm vorliegenden Fremddaten erstreckt und nicht von der Zustimmung bzw. dem fehlenden Widerspruch des Teilnehmers bzw. seines Telefondienstanbieters abhängt, mit europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.
a) Nach den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts spricht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vieles dafür, dass das auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Telekommunikationsunternehmen nur diejenigen Daten herauszugeben hat, die es selbst an seine Endkunden vergeben hat (aa). Es ist allerdings nicht offensichtlich, dass eine die Datenüberlassungspflicht erweiternde nationale Regelung gemeinschaftsrechtswidrig ist (bb).
aa) Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie, URL - stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen entsprechen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in näher beschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Vorgängerbestimmung des Art. 25 Abs. 2 URL, die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld enthalten war, dahin ausgelegt, dass die Pflicht zur Datenüberlassung an Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten nur insoweit bestand, als die Daten für die Bereitstellung des Universaldienstes nötig waren (Urteil vom 25. November 2004 - Rs. C-109/03, KPN - Slg. 2004, I-11273). Danach hatten die Organisationen, die Telefonnummern vergaben, Dritten nur die Teilnehmerdaten zu übermitteln, die ausreichten, um den Nutzern des betreffenden Verzeichnisses die Identifizierung der gesuchten Teilnehmer zu ermöglichen. Ebenso dürfte sich dem Urteil entnehmen lassen, dass die gemeinschaftsrechtliche Herausgabepflicht gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie vom 26. Februar 1998 auf die Eigendaten des in Anspruch genommenen Unternehmens beschränkt war, ihm etwa vorliegende Fremddaten von Wettbewerbern also nicht einschloss. Denn das Urteil bezeichnet als der Herausgabepflicht unterliegend (nur) die Daten der Teilnehmer, "die die betreffende Organisation an sie vergeben hat" (a.a.O. Rn. 36).
Vieles spricht dafür, das diese Erwägungen auf die Auslegung des Art. 25 Abs. 2 URL übertragbar sind. Der Wortlaut beider Vorschriften zeigt keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Gegenstandes der Datenüberlassungspflicht auf. Gleiches gilt für den Normzweck und den systematischen Zusammenhang, in dem die alte bzw. die neue Richtlinienbestimmung stehen. Insbesondere dürfte der Universaldienst, die Bereitstellung eines festgelegten Mindestangebotes an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 URL), weiterhin einen wesentlichen Grund auch für die nun in Art. 25 Abs. 2 URL angeordnete Pflicht zur Weitergabe von Teilnehmerdaten zur Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten bilden. So ergibt sich die Gewährleistungspflicht in Bezug auf diese Universaldienste, die früher in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vom 26. Februar 1998 geregelt war, jetzt aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b URL, auf den Art. 25 Abs. 1 und 3 URL ausdrücklich verweist.
bb) Soweit vor diesem Hintergrund auch unter der Geltung des Art. 25 Abs. 2 URL daran festzuhalten sein sollte, dass sich die dort vorgegebene Datenüberlassungspflicht zur Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten von Gemeinschaftsrechts wegen nur auf die dem überlassungspflichtigen Unternehmen vorliegenden Eigendaten beziehen muss, gibt es doch Anhaltspunkte dafür, dass der die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung umsetzende nationale Gesetzgeber berechtigt sein könnte, die Überlassungspflicht auch auf die dem Unternehmen vorliegenden Fremddaten zu erstrecken, wie es dem Normzweck des § 47 TKG entspricht.
Von dem alten Rechtsrahmen, zu dem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2004 ergangen ist, unterscheidet sich der neue Rechtsrahmen dadurch, dass die ihm zugehörigen fünf Richtlinien ein in sich geschlossenes, systematisch aufgebautes Regelwerk bilden. In ihm nimmt die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Rahmenrichtlinie, RRL - die Funktion eines "allgemeinen Teils" ein, der in den weiteren vier Richtlinien im Hinblick auf besondere Regelungsbereiche durch spezielle Vorschriften ausgefüllt und ergänzt wird. Innerhalb des so abgesteckten Rahmens werden in der Universaldienstrichtlinie drei Teilbereiche geregelt, nämlich der Umfang der Universaldienstverpflichtungen, die Regulierung von Endkundendiensten sowie besondere Nutzerrechte. In den zuletzt genannten Teilbereich fällt, wenn auch mit systematischen Berührungspunkten zum Universaldienst, die hier in Rede stehende Weitergabepflicht aus Art. 25 URL.
Gegenüber diesen engeren Zielsetzungen der Universaldienstrichtlinie verfolgt die Rahmenrichtlinie weitergehend und allgemein den Zweck der Wettbewerbsförderung bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, wie sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 RRL ergibt. Zugehörige Einrichtungen (bzw. Dienste) sind solche, die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder -dienst verbunden sind und die Bereitstellung des betreffenden Dienstes ermöglichen oder unterstützen (Art. 2 Buchst. e RRL). Darunter fallen ersichtlich auch Teilnehmerverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste, die somit auch der allgemeinen wettbewerbsfördernden Zielsetzung der Rahmenrichtlinie unterworfen sind. Das spricht dafür, dass der nationale Gesetzgeber von Gemeinschaftsrechts wegen (immerhin) berechtigt sein könnte, zur Förderung des Wettbewerbs unter den Verzeichnis- und Auskunftsdienstleistern den Umfang der Datenüberlassungspflicht auf diejenigen Fremddaten auszudehnen, die dem in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmen vorliegen. Denn ein Datenbezug aus einer Hand ist, wie oben bereits ausgeführt, erkennbar geeignet, beträchtliche Erschwernisse bei der Erstellung und vor allem bei der fortlaufenden Aktualisierung der für Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste benötigten Datensammlungen, die mit der Beschaffung bei jedem einzelnen Rufnummern vergebenden Unternehmen verbunden wären, zu vermeiden und auf diese Weise tragfähige Wettbewerbsstrukturen nachhaltig zu fördern.
b) Unter der Prämisse, dass der nationale Gesetzgeber die Datenüberlassungspflicht grundsätzlich auch auf die dem überlassungspflichtigen Unternehmen vorliegenden Fremddaten erstrecken darf, besteht ein ergänzender Klärungsbedarf dahin, ob das Gemeinschaftsrecht hierfür die Zustimmung des externen Teilnehmers (bzw. seines Telefondienstanbieters) oder jedenfalls die Berücksichtigung eines etwaigen Widerspruchs verlangt.
aa) Insoweit hat der beschließende Senat auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2004 ein "weiter Ansatz, nach dem unterschiedslos alle Daten, über die ein Anbieter verfügt, zur Verfügung gestellt werden müssten, allerdings mit Ausnahme der Daten betreffend Teilnehmer, die in keiner Form in einer veröffentlichten Liste enthalten sein wollen, (...) weder mit dem Schutz dieser Daten noch mit dem der Privatsphäre der betroffenen Personen vereinbar" wäre (a.a.O. Rn. 32). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gerichtshof den Ausschluss eines Bestimmungsrechts des Teilnehmers, durch welche Unternehmen er seine Daten veröffentlicht sehen will, jedenfalls nach dem damaligen Rechtszustand im Hinblick auf den Datenschutz für problematisch hielt.
bb) Auf der anderen Seite dürfte allerdings das nunmehr einschlägige europäische Datenschutzrecht, das bereichsspezifisch in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, DRL - geregelt ist, keine tragfähigen Hinweise auf Zustimmungs- bzw. Widerspruchsrechte in Bezug auf die Veröffentlichung der Daten durch einzelne Unternehmen enthalten. Gemäß Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Erwägungsgrund 38 DRL muss der Teilnehmer bestimmen dürfen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Teilnehmer dieses Bestimmungsrecht selektiv auf einzelne Teilnehmerverzeichnisse oder einzelne Auskunftsdienste unter Ausschluss konkurrierender Anbieter beschränken könnte, sind dem Art. 12 DRL nicht zu entnehmen. Im Gegenteil stellt Erwägungsgrund 39 DRL ausdrücklich klar, welche Rechte der Teilnehmer für den Fall hat, dass seine Daten an Dritte weitergegeben werden: Der Teilnehmer soll über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die "Kategorien möglicher Empfänger" unterrichtet werden, und die Daten dürfen nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Eine erneute Einwilligung des Teilnehmers ist nur für den Fall der Zweckentfremdung vorgesehen, aber nicht für den Fall, dass der ursprüngliche Erhebungszweck (auch) durch Dritte verfolgt werden soll.
c) Die Antwort auf die Fragen, ob auch die dem überlassungspflichtigen Telefondienstanbieter vorliegenden Fremddaten an die Anbieter von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten herausgegeben werden müssen und ob die Herausgabepflicht gegebenenfalls von der Zustimmung oder dem fehlenden Widerspruch eines externen Teilnehmers (bzw. seines Telefondienstanbieters) abhängt, ist mithin nicht offenkundig und frei von vernünftigen Zweifeln. Der Senat sieht sich deshalb nicht im Stande, über diese Fragen, die im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind, ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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