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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 3.99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1
Leitsätze:

Dem Rechtsanwalt, der in Schulangelegenheiten eines minderjährigen Kindes für beide Eltern auftritt, stehen die Mehrvertretungsgebühren ohne Rücksicht darauf zu, ob im Einzelfall eine Mehrbelastung tatsächlich eintritt oder typischerweise zu erwarten ist.

Maßgeblich für die Erhöhung der Anwaltsgebühr ist allein die Zahl der tatsächlichen Auftraggeber. Darauf, daß das Verfahren auch allein im Namen des Kindes, vertreten durch die Eltern, hätte geführt werden können, kommt es nicht an.

Urteil des 6. Senats vom 10. April 2000 - BVerwG 6 C 3.99 -

I. VG Schleswig vom 16.12.1998 - Az.: VG 9 A 180/98 - II. OVG Schleswig vom 21.05.1999 - Az.: OVG 3 L 8/99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 3.99 OVG 3 L 8/99

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2000 ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Albers und Dr. Kugele, die Richterin Eckertz-Höfer und die Richter Büge und Dr. Graulich

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten aus abgetretenem Recht den Erhöhungsanteil einer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um 3/10 erhöhten Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO.

In einem Widerspruchsverfahren der Eheleute A. wegen der Zuweisung ihrer Tochter an eine andere Schule haben die Kläger die Widerspruchsführer erfolgreich vertreten. Dem Antrag der Eheleute A. vom 16. Juni 1998 auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1 016,97 DM gab der Beklagte nur in einer Höhe von 890,42 DM statt. Die geltend gemachte Erhöhung der Geschäftsgebühr um 3/10, die von den Klägern angesetzt worden war, weil sie in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden seien, die jeweils aus eigenem Recht (Art. 6 Abs. 2 GG) vorgegangen seien, erkannte der Beklagte nicht an.

Mit ihrer auf den abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 120 LVwG gestützten Klage hatten die Kläger erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. Dezember 1998 verpflichtet, die Kosten gemäß dem Festsetzungsantrag vom 16. Juni 1998 unter Zubilligung einer 9,75/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO seien nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten.

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 der Auffassung des Bundesgerichtshofs (JurBüro 1984, 377) sowie der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (JurBüro 1984, 1355) und Bremen (JurBüro 1988, 1161) angeschlossen, wonach die Erhöhung der Gebühr weder davon abhänge, daß im Rahmen der Vertretung tatsächlich oder doch typischerweise ein Mehraufwand entstehe.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision. Mit ihr rügt der Beklagte eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1999 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht der Beklagte geltend: In Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung sei für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu verlangen, daß beim Rechtsanwalt nach Lage der Dinge tatsächlich oder doch typischerweise Mehrarbeit anfalle. Das sei hier nicht der Fall. Eltern könnten in Wahrnehmung ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 2 GG nur einheitlich handeln. Dementsprechend sei in § 2 Abs. 5 Satz 2 SchulG S-H geregelt, daß dann, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, vermutet wird, daß jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Bei fehlender Einigung müsse zur Herstellung der Handlungsfähigkeit eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden. Es könne auch nur eine Entscheidung ergehen. Bei einem derart einheitlichen Verfahren könnten auch nur einmal Gebühren anfallen. Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erhöhung der Prozeßgebühr bei Klagen mehrerer Wohnungseigentümer sei daher mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltung nicht heranzuziehen.

Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr und die Prozeßgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag errechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind (Halbsatz 2); mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Das Berufungsgericht hat § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Oktober 1983 - III ZR 109/82 - LM Nr. 4 zu § 6 BRAGebO = JurBüro 1984, 377 = AnwBl 1984, 208, und vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85 - LM Nr. 6 zu § 6 BRAGebO = JurBüro 1988, 64 = AnwBl 1987, 555) dahin ausgelegt, daß dem Rechtsanwalt auch dann, wenn er in Schulangelegenheiten eines minderjährigen Kindes für beide Eltern auftritt, die Mehrvertretungsgebühren ohne Rücksicht darauf zustehen, ob im Einzelfall eine Mehrbelastung des Rechtsanwalts tatsächlich eintritt oder ob bei bestimmten Sachverhalten jedenfalls im Regelfall eine Mehrbelastung angenommen werden kann. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG Lüneburg JurBüro 1984, 1355, und OVG Bremen JurBüro 1988, 1161).

Für diese Auffassung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut. Er stellt nur auf die Zahl der Auftraggeber ab, gilt für Aufträge "in derselben Angelegenheit" und stellt dabei eine "gemeinschaftliche Beteiligung" am strittigen Anspruch in Rechnung. Sinn und Zweck der Regelung erfordern insoweit keine Einschränkung des Anwendungsbereichs. Denn es handelt sich um eine Pauschgebühr, mit der mögliche Mehraufwendungen, die typischerweise bei der Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt im Verlaufe der Sache anfallen, abgegolten werden sollen. Allein darauf hat der Gesetzgeber abgestellt und deshalb das frühere Erfordernis der nicht gleichzeitigen Auftragserteilung als Indiz für einen weitergehenden erheblichen Mehraufwand entfallen lassen (BTDrucks 7/3243 S. 7 Nr. 24).

Die Gründe, welche die Revision für eine zweckorientierte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm geltend macht, sind im Gesetzgebungsverfahren gesehen und berücksichtigt worden, ohne jedoch den Anwendungsbereich, wie er bereits im Wortlaut der vom Rechtsausschuß gebilligten Entwurfsfassung (BTDrucks 7/3243 S. 76) vorgesehen war, zu verändern:

Schon der Bundesrat hatte "erhebliche Bedenken dagegen, daß die Erhöhung - anders als nach geltendem Recht - auch dann eintreten soll, wenn die Aufträge gleichzeitig erteilt werden. Diese Regelung hätte zur Folge, daß in sämtlichen Fällen, in denen die Auftraggeber gemeinschaftlich berechtigt oder verpflichtet sind, die Erhöhung schon aufgrund der gemeinschaftlichen Berechtigung oder Verpflichtung ohne Rücksicht auf die Art der Auftragserteilung Platz greifen würde. So hätte das Ehepaar, das eine ihm gemeinschaftlich zustehende Forderung einklagen läßt, seinem Rechtsanwalt eine um die Hälfte erhöhte Prozeßgebühr, und die aus fünf Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft, die auf Räumung eines Grundstücks klagt, eine um das Zweifache erhöhte Prozeßgebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Prozeßauftrag durch sämtliche Personen gleichzeitig - sei es in Person, sei es durch einen Berechtigten, der auch als Bevollmächtigter der anderen handelt - erteilt worden wäre". Dies vermochte nach Auffassung des Bundesrats "nicht zu befriedigen". Er meinte, die Erhöhung der Geschäfts- und Prozeßgebühr um die Hälfte für jeden weiteren Auftraggeber lasse "sich nur rechtfertigen, wenn dem Rechtsanwalt durch die Mehrheit der Auftraggeber ein erheblicher Mehraufwand erwächst". Hiervon könne "jedoch im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt werden" (BTDrucks 7/3498 S. 13 zu Nr. 8).

Diesen Einwendungen hat der Gesetzgeber letztlich nur mittelbar Rechnung getragen, und zwar dadurch, daß er allein die vom Bundesrat ausdrücklich unbeanstandet gelassene Höhe des Erhöhungssatzes von ursprünglich 5/10 auf nunmehr 3/10 herabgesetzt hat, er also den pauschal abzugeltenden Mehraufwand anlaßunabhängig als durchschnittlich niedriger eingestuft hat. Der vom Bundesrat kritisierte weite Anwendungsbereich der Regelung ist demgegenüber unverändert geblieben; insbesondere ist nicht wieder auf das Erfordernis der nicht gleichzeitigen Auftragserteilung zurückgegriffen worden.

Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht zugleich, daß die Anwendung der Norm auch nicht etwa durch Herausnahme der von einem Ehepaar nur gemeinschaftlich geltend zu machenden Rechte einzuengen ist. Etwas anderes ergibt sich hier fallbezogen auch nicht etwa daraus, daß sich kostengünstigere Formen der Auftragserteilung hätten finden lassen. Es ist weder rechtsmißbräuchlich noch bedeutet es eine Schikane im Rechtssinne, wenn die Eltern sich entschlossen haben, den Prozeß in eigenem Namen zu führen und nicht als Bevollmächtigte des Kindes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 126,55 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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