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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 31.98
Rechtsgebiete: VwGO, VwZG


Vorschriften:

VwGO § 58
VwGO § 117
VwGO § 122
VwGO § 124 a
VwZG § 2 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Beschluß über die Zulassung der Berufung muß zur Notwendigkeit und Fristgebundenheit der Berufungsbegründung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die von der Unterschrift der Richter gedeckt ist.

2. Die Zustellung eines Schriftstücks durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift ist nur wirksam, wenn die Urschrift vom Aussteller unterzeichnet ist und mit der beglaubigten Abschrift textlich übereinstimmt.

Urteil des 6. Senats vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 -

I. VG Karlsruhe vom 14.01.1998 - Az.: VG 7 K 1575/97 - II. VGH Mannheim vom 23.10.1998 - Az.: VGH 9 S 1372/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 31.98 VGH 9 S 1372/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, den Richter Albers, die Richterin Eckertz-Höfer und die Richter Büge und Dr. Graulich

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichts-hof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welche Anforderungen an die Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist zu stellen sind.

Durch Urteil vom 14. Januar 1998 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die von der Klägerin gewünschte Umschrei-bung der Studienfächerkombination vorzunehmen. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt am Ende auch eine Passage zur Berufungsbegründung. Das Urteil wurde am 2. März 1998 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31. März 1998 beantragte die Beklagte, die Berufung zuzulassen sowie unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, und machte Ausführungen zu beiden Anträgen. Mit Beschluß vom 20. Mai 1998 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Am 25. Mai 1998 paraphierte der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts eine Verfügung, in deren Ziffer 1 "Schreiben an - Rechtsmittel-führer -" folgende Zeilen angekreuzt sind:

"b Beklagten-Vertreter (1-fach) EB za 19 Anlagen: Ausfertigung des Beschlusses vom 20.05.1998".

Der Beschluß über die Zulassung der Berufung wurde der Beklagten am 27. Mai 1998 zugestellt. Zugleich erhielt sie ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1998, in welchem sie über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung belehrt wurde. Am Ende des Schreibens heißt es: "gez. Dr. H., Vorsitzender Richter am VGH"; ferner erhält das Schreiben einen von der Geschäftsstellenbeamtin unterzeichneten Beglaubigungsvermerk. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte auf die bislang unterbliebene Berufungsbegründung hin. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1998 legte die Beklagte die Berufungsbegründung vor und beantragte zugleich, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach erneuter Anhörung der Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten aus folgenden Gründen verworfen: Zwar habe die Beklagte schon in ihrem Schriftsatz vom 31. März 1998 einen Berufungsantrag angekündigt und begründet. Darin könne jedoch eine Berufungsbegründung nicht gesehen werden, da nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen müsse. § 58 Abs. 1 VwGO sei auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden. Die Beklagte sei jedoch über die Pflicht zur Berufungsbegründung zutreffend schriftlich belehrt worden. Eine solche Belehrung sei bereits im erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Dem Grundsatz, daß sich Rechtsmittelbelehrungen auf das jeweils nächste Rechtsmittel beziehen müßten, sei Rechnung getragen, wenn das Verwaltungsgericht über die zweistufig ausgestaltete Berufung vollständig belehre. Im übrigen sei die nötige Belehrung jedenfalls im Schreiben der Geschäftsstelle vom 25. Mai 1998 gegeben worden, das den Beteiligten zusammen mit dem Zulassungsbeschluß zugestellt worden sei. Die Belehrung müsse nicht im Zulassungsbeschluß selbst enthalten und von den Richtern unterschrieben sein. Abweichendes ergebe sich nicht aus § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO. Diese Vorschrift gelte unmittelbar nur für Rechtsmittelbelehrungen bei Urteilen. Eine entsprechende Anwendung auf Zulassungsbeschlüsse komme nicht in Betracht, weil es sich bei diesen nicht um instanzbeendende Entscheidungen, sondern um bloße Verfahrensentscheidungen handele. Der Zweck der Rechtsmittelbelehrung, über den nächsten Verfahrensschritt aufzuklären und vor einer Fristversäumung zu warnen, werde mit einer Belehrung, die auf einem gesonderten Blatt zusammen mit dem Zulassungsbeschluß zugestellt werde, ebenso erreicht.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision vor: Das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1998 sei nicht bei den Akten. Dort finde sich lediglich eine paraphierte Anweisung des Senatsvorsitzenden vom gleichen Tage an die Geschäftsstelle auf einem Vordruck, der verschlüsselt auf PC-Textbausteine Bezug nehme, deren Inhalt aber nicht aktenkundig sei. Der Beglaubigungsvermerk sei daher unrichtig und könne sich bestenfalls auf die paraphierte Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Mai 1998 beziehen. Diese stehe dem - nicht vorhandenen - Original des Schreibens nicht gleich. Damit sei dem Schriftlichkeitserfordernis des § 58 Abs. 1 VwGO nicht genügt. Soweit eine vom Zulassungsbeschluß verselbständigte Rechtsmittelbelehrung überhaupt zulässig sei, müsse sie unterschrieben sein, und zwar von allen Mitgliedern des Spruchkörpers, nicht lediglich vom Vorsitzenden, dem die Verwaltungsgerichtsordnung diese Aufgabe nicht zuweise. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts ersetze die notwendige Belehrung durch das Berufungsgericht nicht, weil die Belehrung durch den gesetzlichen Richter zu erfolgen habe. Dies sei nach Zulassung der Berufung für die Belehrung über die fristgebundene Berufungsbegründung der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs.

Die Beklagte beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Im EDV-Zeitalter müsse ein die Rechtsmittelbelehrung enthaltendes Begleitschreiben der Organisationsstelle des Spruchkörpers als ausreichend angesehen werden. Der Erteilung der Belehrung gehe keine dem Richter vorbehaltene Rechtsprüfung voraus. Die Belehrung über Form und Frist der Rechtsmittelbegründung stelle sich als prozeßleitende Anordnung von untergeordneter Bedeutung dar, die üblicherweise vom Vorsitzenden des Spruchkörpers als Verfügung erlassen werde. Dies werde belegt durch die gesetzliche Befugnis des Vorsitzenden, die Monatsfrist zur Begründung der Berufung auf Antrag zu verlängern. Bei einer Verfügung des Vorsitzenden sei die Abzeichnung durch Handzeichen ausreichend. Im gerichtsinternen Betrieb bestünden auch bei einer Paraphierung über die Identität des Verfügenden keine Zweifel. Eine Paraphierung sei auch für die Verfahrensbeteiligten unschädlich, weil diesen nicht das Original, sondern eine Abschrift der Anordnung zugehe.

II.

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO), führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der angefochtene Beschluß verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

1. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, daß eine unzulässige Berufung zu verwerfen ist. Nach § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO ist die Berufung dann unzulässig, wenn sie nicht nach Maßgabe von § 124 a Abs. 3 Sätze 1 bis 4 VwGO form- und fristgerecht begründet worden ist.

Der prozessualen Verpflichtung zur Vorlage einer Berufungsbegründung hat die Beklagte hier nicht schon damit genügt, daß sie in der Antragsschrift vom 31. März 1998 über die Darlegungen zur Zulassung der Berufung hinaus bereits eine Berufungsbegründung formuliert hat, die den inhaltlichen Anforderungen nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Rechnung trug. Denn nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO muß der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 4 S. 7 f.). Die dagegen von der Beklagten in der Revisionsbegründung vorgebrachten Bedenken vermögen schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sie auf ein Prozeßrecht Bezug nehmen, welches so nicht mehr gilt. Wenn nach früherem Recht angenommen wurde, daß eine vor der Zulassung eingereichte Berufung oder Revision nach Zulassung des Rechtsmittels ohne wiederholenden Schriftsatz als Berufung oder Revision galt, so besagt dies nichts für das nunmehr geltende Recht, wonach es der Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr bedarf, wenn dieses von dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht zugelassen wurde (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 139 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Wenn früher im Asylverfahrensrecht von dem Erfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung allgemein abgesehen wurde, so war dies darauf zurückzuführen, daß vor Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG zum 1. Januar 1997 eine fristgebundene Berufungsbegründung weder nach dem Asylverfahrensgesetz noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen war. Daß die nunmehrige Aussage des Gesetzgebers in § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO auch in rechtssystematischer Hinsicht eindeutig ist, zeigt ein Blick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die darauf bezogenen Darlegungen des Rechtsmittelführers, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, werden vielfach mit der Berufungsbegründung deckungsgleich sein. Wenn der Gesetzgeber dennoch die Berufungsbegründung gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO für nötig hält, so belegt dies, daß darauf auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann. Unzumutbares wird dem Berufungskläger damit nicht abverlangt. Soweit er der Auffassung ist, im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen zu haben, so genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.O. S. 8 f.).

2. Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die vorbezeichnete Frist beginnt freilich nur zu laufen, wenn über sie ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist gehört nämlich zu denjenigen Erfordernissen, die von § 58 Abs. 1 VwGO erfaßt sind (Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.O. S. 9; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 87; Redeker/ von Oertzen, VwGO, § 124 a Rn. 19, 21; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 124 a Rn. 16). An einer ordnungsgemäßen Belehrung fehlt es hier.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist nicht deswegen mit der Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses in Lauf gesetzt worden, weil die Beklagte bereits vorher, nämlich im erstinstanzlichen Urteil, hierüber unterrichtet worden ist.

§ 58 Abs. 1 VwGO enthält keine generelle Bestimmung darüber, welche Stelle die Belehrung zu erteilen hat, damit die Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt wird. Auch die speziellen Regelungen in § 124 a Abs. 3 VwGO zur Berufungsbegründung enthalten keine eindeutige Aussage dazu, welches Gericht über die dabei einzuhaltende Frist belehren muß. Hinweise darauf lassen sich jedoch den sonstigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entnehmen, welche die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung anordnen. So schreibt § 59 VwGO vor, daß dem schriftlichen Verwaltungsakt einer Bundesbehörde eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen ist. In ähnlicher Weise bestimmt § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß der Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO ist die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des Urteils; diese Bestimmung gilt auch für das zweitinstanzliche Urteil (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie für den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Für urteilsersetzende zweitinstanzliche Beschlüsse sieht das Gesetz ebenfalls eine Belehrungspflicht vor (§ 125 Abs. 2 Satz 5, § 130 a Satz 2 VwGO).

Den vorgenannten Bestimmungen ist allgemein zu entnehmen, daß mit der Bekanntgabe derjenigen Entscheidung, die die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, zugleich über diese zu belehren ist. Der dem zugrundeliegende Gedanke liegt auf der Hand: Da Zweck jeder Rechtsbehelfsbelehrung ist, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt, will es der Gesetzgeber nicht genügen lassen, daß die Belehrung irgendwann während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Vielmehr soll diese zeitgleich mit derjenigen Entscheidung erteilt werden, die dem dadurch Beschwerten Anlaß gibt, die Überprüfung durch eine höhere Instanz herbeizuführen. Dadurch ist gewährleistet, daß der Lauf der Rechtsmittelfrist der Aufmerksamkeit des von der Entscheidung Betroffenen nicht entgeht und die Unterrichtung über den Rechtsbehelf unschwer, insbesondere ohne Rückgriff auf Unterlagen aus zurückliegender Zeit, möglich ist.

Für die hier in Rede stehende Berufungsbegründung bedeutet dies, daß die Belehrung darüber zeitgleich mit dem die Zulassung der Berufung aussprechenden Beschluß des Berufungsgerichts zu erfolgen hat. Besonderheiten des seit 1. Januar 1997 geltenden Konzepts der Zulassungsberufung bestätigen dieses Ergebnis. Das Berufungsverfahren ist nunmehr in bezug auf die Maßnahmen, die vom erstinstanzlich unterlegenen Beteiligten fristgebunden zu veranlassen sind, zweistufig angelegt. Zunächst muß er einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (§ 124 a Abs. 1 VwGO), über den das Verwaltungsgericht im Urteil gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO zu belehren hat. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so bedarf es zwar nicht mehr der gesonderten Einlegung der Berufung (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 VwGO). Der Berufungsführer muß aber nunmehr die Berufung gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht begründen. Da das Berufungsgericht durch den Zulassungsbeschluß bereits maßgeblich tätig geworden ist, kann der Berufungsführer erwarten, daß er von ihm über das nunmehr zu Veranlassende unterrichtet wird. Ein Verweisen auf die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil trägt dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelbelehrung nicht hinreichend Rechnung. Zwischen der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und der Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses werden häufig auch bei zügiger Bearbeitung zwei bis drei Monate vergehen. Das Gesetz räumt nämlich dem Rechtsmittelführer in § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Frist von einem Monat für die Anbringung des Zulassungsgesuchs ein. Sodann müssen die Akten an das Berufungsgericht verschickt werden. Dieses muß, wenn eine Zulassung in Betracht kommt, dem Rechtsmittelgegner aus zwingenden Gründen rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen, bevor es über den Zulassungsantrag positiv entscheiden kann. Nicht selten kommen weitere Verzögerungen hinzu. Würde man angesichts dieser zeitlichen Abläufe die Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist im erstinstanzlichen Urteil genügen lassen, so wäre nicht mehr in dem erforderlichen hohen Maße sichergestellt, daß der Zugang zur Berufungsinstanz nicht an Rechtsunkenntnis scheitert.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist nicht dadurch in Lauf gesetzt worden, daß der Beklagten zusammen mit dem Zulassungsbeschluß vom 20. Mai 1998 ein Schreiben des Gerichts vom 25. Mai 1998 zugesandt worden ist, durch welches über jene Frist unterrichtet wurde. Nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung. Ein solcher Beschluß liegt nur vor, wenn er selbst eine Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist enthält, die von der Unterschrift der an der Beschlußfassung beteiligten Richter gedeckt ist.

aa) Für Urteile bestimmt § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO, daß sie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Als Urteilsbestandteil muß die Rechtsmittelbelehrung somit von der Unterschrift der Richter gedeckt sein (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies ist nur der Fall, wenn die Rechtsmittelbelehrung den Unterschriften vorangeht, weil diese den gesamten Urteilstext in räumlicher und zeitlicher Hinsicht abschließen müssen. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt die Zustellung des Urteils die Monatsfrist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO - wie in vergleichbaren Regelungen anderer Gerichtsverfahrensordnungen - nicht in Lauf (vgl. BAG, Urteil vom 6. März 1980 - 3 AZR 7/80 - BAGE 33, 63; Urteil vom 1. März 1994 - 10 AZR 50/93 - BAGE 76, 62, 66 f.; BFH, Urteil vom 7. Juli 1976 - I R 242/75 - BFHE 120, 7; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 117 Rn. 23; Kopp/ Schenke a.a.O. § 117 Rn. 4, 18).

Indem der Gesetzgeber die Rechtsmittelbelehrung als von der Unterzeichnung durch die Richter gedeckten Urteilsbestandteil vorsieht, schafft er optimale Voraussetzungen dafür, daß die Rechtsmitteleinlegung nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt. Wird die Rechtsmittelbelehrung mit gesondertem Schreiben erteilt, so ist die Gefahr, daß sie übersehen wird, größer als dann, wenn sie aus der Urteilsurkunde selbst ersichtlich ist. Die den Urteilstext abschließenden richterlichen Unterschriften lenken die Aufmerksamkeit auch optisch auf die ihnen vorausgehende Rechtsmittelbelehrung; ein der Unterzeichnung nachfolgender Text hat nicht denselben Effekt. Zudem übernehmen die Richter mit der Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung die Verantwortung für deren Text. Ein nicht von ihnen unterzeichnetes Schreiben oder Formular vermag bei den Verfahrensbeteiligten nicht denselben Anschein einer Richtigkeitsgewähr zu erzeugen.

Der sich danach ergebende Grundsatz, wonach Rechtsmittelbelehrung und sonstiger Urteilstext in einer einzigen Urkunde zu verkörpern sind, wird nicht durch das Verfahren in Frage gestellt, welches zur Anwendung kommt, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Urteil unterblieben oder unrichtig erteilt ist. In diesem Fall ist das Urteil gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen und in der berichtigten Form erneut zuzustellen (Urteil vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181, 184; Kopp/Schenke a.a.O. § 58 Rn. 8; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner § 58 Rn. 39; Clausing a.a.O. § 117 Rn. 23; Kilian, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO § 117 Rn. 87). Die Verbindung zwischen Urteil und Rechtsmittelbelehrung bleibt somit auch im Berichtigungsverfahren gewahrt.

Soweit es der Senat für den Lauf der Klagefrist als unschädlich angesehen hat, daß die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheides nicht mitunterschrieben war (Beschluß vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 B 46.91 - S. 3 f.), besteht kein Widerspruch zu den vorstehend beschriebenen Grundsätzen. Denn § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung "zu versehen" ist, ist offen für eine derartige Auslegung, § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO ist es dagegen nicht (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1998 - BVerwG 7 B 30.98 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 69 S. 10).

bb) Die vorstehenden für das Urteil geltenden Grundsätze sind für den Beschluß, durch welchen die Berufung zugelassen wird, ebenfalls heranzuziehen.

Freilich gehört § 117 VwGO nicht zu den Vorschriften, deren entsprechende Anwendung auf Beschlüsse § 122 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorschreibt. Die dortige Verweisung ist jedoch unvollständig. Nach einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur und allgemeiner Praxis der Verwaltungsgerichte sind jedenfalls bei urteilsersetzenden Beschlüssen, insbesondere nach § 125 Abs. 2 Satz 2, § 130 a VwGO, sowie bei streitentscheidenden Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO) wegen ihrer Tragweite und ihres kontradiktorischen Charakters die für Urteile geltenden Bestimmungen in § 117 VwGO weitgehend heranzuziehen (Clausing a.a.O. § 122 Rn. 2, 7; Kopp/Schenke a.a.O. § 122 Rn. 3; Redeker/von Oertzen a.a.O. § 122 Rn. 4). Zwar ist auch bei solchen Beschlüssen die für Urteile in § 117 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO vorgesehene Zweiteilung der Gründe in Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zwingend (Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 5 B 161.95 - Buchholz 310 § 122 VwGO Nr. 6; Urteil vom 21. August 1997 - BVerwG 2 C 37.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 18 S. 23). Doch müssen Beschlüsse von solcher Tragweite von den Richtern unterzeichnet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Clausing a.a.O. § 117 Rn. 29; Kopp/Schenke a.a.O. § 122 Rn. 3). Hiervon abzuweichen, läßt sich für derartige Bechlüsse sachlich nicht rechtfertigen.

Ein Beschluß von derartiger Tragweite, auf den jedenfalls die Regelungen in § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 6 VwGO heranzuziehen sind, ist auch der Beschluß, durch den ein Oberverwaltungsgericht die Berufung zuläßt (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Denn er entfaltet erhebliche Rechtswirkungen für die Verfahrensbeteiligten. Er eröffnet den Zugang zur Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Während bei Zurückweisung des Zulassungsantrages die Rechtskraft des angefochtenen Urteils eintritt und das Verfahren somit seinen Abschluß erlangt (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO), führt der stattgebende Beschluß den Prozeß in ein neues Stadium, innerhalb dessen der erstinstanzlich Unterlegene das Urteil des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angreifen und der Gegner es verteidigen wird. Es ist daher gerechtfertigt, bei Beschlüssen über die Zulassung der Berufung in bezug auf Unterzeichnung und Rechtsmittelbelehrung dieselben formellen Anforderungen zu stellen wie bei urteilsersetzenden und streitentscheidenen Beschlüssen der genannten Art.

Daß über die Berufungsbegründungsfrist im Zulassungsbeschluß zu belehren ist, folgt noch aus einer weiteren Überlegung. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das Konzept der Zulassungsberufung zweistufig angelegt: Der erstinstanzlich Unterlegene muß zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und begründen (§ 124 a Abs. 1 VwGO; erste Stufe). Er muß nach Zustellung des zulassenden Beschlusses innerhalb eines Monats die Berufung begründen (§ 124 a Abs. 3 VwGO; zweite Stufe). In bezug auf den Zulassungsantrag hat das Urteil des Verwaltungsgerichts die erforderliche Belehrung zu enthalten; dies folgt aus der unmittelbaren Anwendung der Regelungen in § 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 6 VwGO. Für den Zugang zur Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist aber, wie § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO zeigt, die frist- und formgerechte Berufungsbegründung von nicht minderer Bedeutung. In bezug auf die Rechtsmittelbelehrung sind daher auf der zweiten Stufe dieselben formellen Anforderungen zu stellen wie auf der ersten. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung muß daher eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufungsbegründung enthalten, die von der Unterschrift der Richter gedeckt ist.

Der Hinweis der Klägerin darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist vom Senatsvorsitzenden verlängert werden kann (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO), besagt nichts über eine entsprechende Kompetenz zur Erteilung der Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich dabei um zwei sachlich verschiedene und vom Gesetzgeber unterschiedlich geregelte Vorgänge. Das zeigt ein Blick auf die Vorschriften für das Revisionsverfahren: Auch hier kann die Begründungsfrist vom Vorsitzenden verlängert werden (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gleichwohl ist unzweifelhaft, daß die Rechtsmittelbelehrung vom Berufungsgericht im Urteil, welches die Revision zuläßt, zu erteilen ist (§ 117 Abs. 2 Nr. 6, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vorbezeichneten Anforderungen entsprechen der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Revisionszulassungsbeschlüssen, die im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1957 - BVerwG Gr.Sen. 1.57 - (BVerwGE 5, 178) eine Belehrung über die Revisionsbegründung enthalten. Daß im Fall der Berufungszulassung nunmehr ebenso zu verfahren ist, hat der 9. Senat im zitierten Urteil vom 30. Juni 1998 (a.a.O. S. 9) bereits zum Ausdruck gebracht.

c) Eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Frist gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt hat, läge im übrigen auch dann nicht vor, wenn man dafür mit dem Berufungsgericht ein gesondertes Schreiben für ausreichend erachtet.

§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, daß der Beschluß über die Zulassung der Berufung zugestellt wird. Die Notwendigkeit der Zustellung ergibt sich im übrigen aus § 56 Abs. 1 VwGO, da es sich beim Zulassungsbeschluß um eine Entscheidung handelt, durch welche eine Frist, nämlich diejenige zur Begründung der Berufung, in Lauf gesetzt wird. Soll diese Frist mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnen, so muß mit Rücksicht auf § 58 Abs. 1 VwGO die Rechtsmittelbelehrung zugleich mit dem Zulassungsbeschluß zugestellt werden (Kopp/Schenke a.a.O. § 58 Rn. 9; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 58 Rn. 11; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 58 Rn. 50). Dies hat auch der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts nicht verkannt. Denn mit seiner unter dem 25. Mai 1998 paraphierten Verfügung wollte er ersichtlich die zeitgleiche Zustellung von Zulassungsbeschluß und Belehrungsschreiben erreichen.

Für Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten gemäß § 56 Abs. 2 VwGO die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 VwZG besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift. Damit wird vorausgesetzt, daß die Urschrift vom Aussteller unterzeichnet ist und daß Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift textlich mit der Urschrift übereinstimmen (BFH, Urteil vom 26. August 1982 - IV R 31/82 - BFHE 136, 351, 353; Beschluß vom 9. April 1987 - V B 102/86 -; Urteil vom 11. November 1987 - I R 15/84 -; Urteil vom 24. Juni 1993 - VII R 135/92 -; Beschluß vom 12. Februar 1999 - III B 29/98 -; vgl. zur Verfügung nach § 87 b VwGO: BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993 - BVerwG 8 B 186.92 - Buchholz 310 § 87 b VwGO Nr. 1). An beidem fehlt es hier.

Zum einen hat der Vorsitzende Richter mit dem bloßen Paraphieren seiner Anordnung dem Unterschriftserfordernis nicht Rechnung getragen. Zum anderen besteht keine Identität zwischen beglaubigter Abschrift und Urschrift, weil die richterliche Verfügung vom 25. Mai 1998 den Text der Belehrung nicht selbst enthält, sondern lediglich auf ein in der Geschäftsstelle des Gerichts vorhandenes Formularschreiben Bezug nimmt. Damit werden bereits die Grundvoraussetzungen einer wirksamen Zustellung verfehlt (BFH, Urteil vom 26. August 1982 a.a.O.; Urteil vom 14. April 1983 - V R 4/80 - BFHE 138, 21; Urteil vom 13. Dezember 1984 - VIII R 239/80 -).

3. Auf der dargelegten unrichtigen Anwendung von Verfahrensrecht beruht der angefochtene Beschluß (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da die Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 27. Mai 1998 nicht in Lauf gesetzt wurde, war die mit Schriftsatz vom 21. Juli 1998 nachgeholte Berufungsbegründung der Beklagten rechtzeitig. Die Berufung durfte daher nicht als unzulässig verworfen werden.

Der Senat verweist gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die Begründetheit der Klage beurteilt sich nach Landesrecht. Es besteht kein Anlaß, der Entscheidung des Berufungsgerichts vorzugreifen (§ 173 VwGO i.V.m. § 565 Abs. 4 ZPO ).

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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