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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.97
Rechtsgebiete: EV, AAppO


Vorschriften:

EV Art. 37
AAppO § 6
AAppO § 23 a
Leitsätze:

1. Soweit Art. 37 EV verbindliche Regelungen trifft, verdrängt er in seinem Anwendungsbereich entsprechende landesrechtliche Bestimmungen.

2. Bei Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV handelt es sich um eine Spezialvorschrift, welche die durch die Abschlußzeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vermittelten Hochschulzugangsberechtigungen betrifft und in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Anerkennungsvorschrift des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängt.

3. Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV ist formell und materiell verfassungsgemäß.

4. Der Abschluß der Ingenieurschule für Pharmazie der DDR verleiht keine bundesweite Studienberechtigung für das Fach Pharmazie.

5. Soweit Pharmazieingenieure nach der Rechtswirklichkeit der DDR zum Hochschulstudium der Pharmazie berechtigt waren, gilt diese Berechtigung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV, der als Bestandsschutzgarantie insoweit im Verhältnis zu Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV die Funktion eines Auffangtatbestands hat, im Beitrittsgebiet fort.

Urteil des 6. Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 -

I. VG Berlin vom 26.02.1993 - Az.: VG 3 A 653/92 - II. OVG Berlin vom 06.03.1996 - Az.: OVG 7 B 12.93 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 6.97 OVG 7 B 12.93

Verkündet am 10. Dezember 1997

Cremer Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Dr. Seibert und Albers, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 1996 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 1993 werden geändert.

Es wird festgestellt, daß die Klägerin im Beitrittsgebiet zum Hochschulstudium in der Fachrichtung Pharmazie berechtigt ist.

Die weitergehende Revision des Beklagten sowie die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel und der Beklagte trägt vier Fünftel der Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die 1962 in Ost-Berlin geborene Klägerin besuchte von 1968 bis 1978 die allgemeinbildende Polytechnische Oberschule. In den folgenden zwei Jahren durchlief sie eine Berufsausbildung zur Apothekenfacharbeiterin. Von September 1981 bis August 1984 absolvierte sie ein Direktstudium an der Ingenieurschule für Pharmazie in Leipzig. Aufgrund des Abschlußzeugnisses erhielt sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Pharmazieingenieur" zu führen und in diesem Beruf tätig zu sein. In der Folgezeit bis August 1989 war sie als Pharmazieingenieurin in einem pharmazeutischen Zentrum in Ost-Berlin tätig. Sodann arbeitete sie bis Februar 1992 als pharmazeutisch-technische Assistentin und seitdem als Pharmazieingenieurin in verschiedenen Berliner Apotheken.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1992 erkannte der Beklagte der Klägerin die Studienberechtigung für Chemie und Biologie zu, versagte sie jedoch für Pharmazie. Später bat die Klägerin erneut um Zuerkennung der Studienberechtigung für Pharmazie.

Dies lehnte der Beklagte unter Überprüfung seiner Entscheidung vom 18. Mai 1992 mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1992 unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 4 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage B des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. Mai 1990 ab. In der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 29. März 1995 berichtigte der Beklagte seine Entscheidung dahin, daß er der Klägerin die Studienberechtigung auch für das Fach Physik zusprach.

Mit Urteil vom 26. Februar 1993 hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife der Klägerin im Beitrittsgebiet Berlins verpflichtet.

Mit Urteil vom 6. März 1996 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin diesen zur Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife im Land Berlin ohne die Beschränkung auf das Beitrittsgebiet verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren der Klägerin ergebe sich aus § 38 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Berliner Schulgesetzes. Für die Ausfüllung dieser Bestimmung sei neben den Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG die Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages prägend, wonach für die Anerkennung von Qualifikationen maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit abzustellen sei. Art. 37 Abs. 6 Satz 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem KMK-Beschluß vom 10. Mai 1990 stelle keine Anspruchsgrundlage dar, da es sich insoweit lediglich um eine Bestimmung mit Programmsatzcharakter handele. Eine andere Auslegung verbiete sich schon wegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder im Kultusbereich. Die Klägerin habe mit dem Abschluß der Ingenieurschule für Pharmazie in Leipzig eine fachlich nicht eingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung erworben; dies ergebe sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der DDR. Heranzuziehen sei ferner § 10 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes, wonach der Abschluß der Fachhochschule zur allgemeinen Hochschulreife führe. Hierauf könne sich auch die Klägerin berufen, weil ihre Ingenieurschulausbildung mit der Fachhochschulausbildung in den alten Bundesländern vergleichbar sei.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei im vorliegenden Fall Art. 37 Abs. 6 Satz 1 des Einigungsvertrages als lex specialis anzuwenden. Diese Regelung beinhalte keinen kompetenzwidrigen Eingriff in die Kulturhoheit der Länder. Der KMK-Beschluß vom 10. Mai 1990 habe die durch den Abschluß der Ingenieurschule für Pharmazie erworbene Studienberechtigung mit Rücksicht auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Approbationsordnung für Apotheker bewußt nicht auf das Fach Pharmazie erstreckt. Solches scheide auch wegen der Übergangsbestimmung in § 23 a der Approbationsordnung für Apotheker aus, welche keine Erleichterungen für Pharmaziestudenten aus den Beitrittsgebieten vorsehe, die erst nach dem 31. August 1990 das Studium aufgenommen hätten.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 1996 der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 1993 stattzugeben und die Klage der Klägerin unter Zurückweisung ihrer Anschlußberufung abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Revision zurückzuweisen,

2. hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin zum Hochschulstudium der Fachrichtung Pharmazie im Beitrittsgebiet berechtigt ist.

II.

Die Revision des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin besitzt nicht die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und kann nicht verlangen, daß ihr die Studienberechtigung im Fach Pharmazie für das gesamte Bundesgebiet, also unter Einschluß der alten Bundesländer, zuerkannt wird. Hingegen ist sie nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990, BGBl II, 889, berechtigt, im Beitrittsgebiet (vgl. Art. 3 EV) Pharmazie zu studieren.

1. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es der Klägerin die allgemeine Hochschulreife (und damit auch die Studienberechtigung im Fach Pharmazie) für ganz Berlin zugesprochen hat.

a) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann bereits insoweit nicht gefolgt werden, als es das geltend gemachte Begehren auf § 38 des Berliner Schulgesetzes gestützt hat. Vielmehr beurteilt sich das Begehren der Klägerin ausschließlich nach Art. 37 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990, BGBl II 889.

Diese Vorschrift enthält folgende Regelungen:

Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV normiert zunächst eine Bestandsgarantie für die in der DDR erworbenen Qualifikationen; diese gelten im Beitrittsgebiet weiter. In zeitlicher Hinsicht werden alle Qualifikationen erfaßt, die in der DDR bis zum Ablauf des 2, Oktober 1990 erworben wurden.

Demgegenüber sind alle übrigen Bestimmungen in Art. 37 EV, soweit sie verbindliche materielle Regelungen treffen, auf die Erweiterung bestehender Rechtspositionen ausgerichtet, nämlich auf die Anerkennung der im Beitrittsgebiet erworbenen Qualifikationen in den übrigen (alten) Bundesländern (und umgekehrt). Zu diesen Bestimmungen zählt zunächst Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV, der die bundesweite Anerkennung (Gleichstellung) bei Gleichwertigkeit vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind von dieser Vorschrift alle Prüfungen und Befähigungsnachweise erfaßt, die bis zur Vereinigung abgelegt bzw. erworben wurden, und wohl auch spätere Abschlüsse, die auf Ausbildungen beruhen, mit denen vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. Denn auch in den letztgenannten Fällen liegt jene einigungsbedingte bildungspolitische Problemlage vor, die Art. 37 EV lösen will.

Zu den verbindlichen materiellen Bestimmungen gehört auch Art. 37 Abs. 3 EV, der Prüfungszeugnisse in den Ausbildungs- und Facharbeiterberufen einander gleichstellt. Ebenso enthält Art. 37 Abs. 5 EV eine verbindliche Regelung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Falle des Hochschulwechsels.

Nichts anderes gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV. Schon der verbindliche Wortlaut der Bestimmung, wonach die mit den Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vermittelten Hochschulzugangsberechtigungen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. Mai 1990 "gelten", ist eindeutig. Der Vergleich mit den offenen Formulierungen in Art. 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 EV verbietet es, in Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV lediglich einen unverbindlichen Programmsatz zu sehen. Der Sache nach handelt es sich bei Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV um eine Spezialvorschrift, welche die durch die Abschlußzeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vermittelten Hochschulzugangsberechtigungen betrifft und in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Anerkennungsvorschrift des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängt.

Soweit Art. 37 EV derart verbindliche Regelungen trifft, verdrängt er in seinem Anwendungsbereich landesrechtliche Bestimmungen. Dies ergibt sich schon im Umkehrschluß aus Art. 37 Abs. 1 Satz 4 EV, der lediglich bundes- und europarechtlichen Regelungen Vorrang einräumt. Im übrigen ergibt sich der Vorrang gegenüber den landesrechtlichen Bestimmungen aus dem ausdrücklich verlautbarten Willen des Gesetzgebers, die notwendigen Regelungen zur Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen zum Zwecke der Herstellung von Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und Bildungsgängen beider deutscher Staaten, der Förderung der Mobilität und der Gewährleistung der Gleichheit der Lebensverhältnisse in Art. 37 EV selbst zu schaffen (vgl. BTDrucks 11/7760, S. 374). Lediglich die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Anerkennungsentscheidung wird in Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV dem Landesrecht überlassen (vgl. Beschluß vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8).

b) Aus dem Vorstehenden folgt, daß das Begehren der Klägerin auf Anerkennung ihres Ingenieurschulabschlusses als bundesweite Studienberechtigung im Fach Pharmazie allenfalls auf Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV gestützt werden könnte. Ein solcher Anspruch ist hier jedoch nicht gegeben.

aa) Die Voraussetzungen gemäß Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV liegen nicht vor.

Diese Bestimmung entfällt freilich nicht schon deshalb als Grundlage für den Anspruch der Klägerin, weil in ihrem Text von "auf Abschlußzeugnissen ... bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen" die Rede ist. Hier handelt es sich ersichtlich um ein Redaktionsversehen. Denn ausweislich des Schreibens des pädagogischen Zentrums Berlin vom 27. Februar 1992 enthielten die mit der Regelung allein angesprochenen Ingenieur- und Fachschulzeugnisse der DDR keinen Hinweis auf eine Hochschulzugangsberechtigung.

Indessen besteht der Anspruch der Klägerin aus Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV deshalb nicht, weil diese Vorschrift hinsichtlich der Studienberechtigung den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seine Anlage B für maßgeblich erklärt. Mit dieser Bezugnahme hat sich der Gesetzgeber des Einigungsvertrages die Entscheidung der KMK im Grundsatz und im Detail zu eigen gemacht. Die Grundkonzeption der KMK-Vereinbarung vom 10. Mai 1990 geht gemäß ihrer Ziffer 5 in Verbindung mit der Anlage B dahin, daß die Abschlußzeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR nur zum Studium in einer bestimmten Fachrichtung berechtigen. Für das von der Klägerin erworbene Abschlußzeugnis der Ingenieurschule für Pharmazie ist danach lediglich die Studienberechtigung für die naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik vorgesehen, nicht aber auch - wie von ihr angestrebt - für Pharmazie.

Abweichendes ergibt sich nicht aus der Öffnungsklausel, welche die Anlage B am Ende enthält und die lautet: "Die Zuordnung ist nicht abschließend zu verstehen. Änderungen können im Einvernehmen mit dem pädagogischen Zentrum - Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen - vorgenommen werden." Diese Öffnungsklausel erlaubt eine Ergänzung der Fächerzuordnung nur unter strikter Beachtung der Konzeption des KMK-Beschlusses nach Voraussetzung und Rechtsfolge. Voraussetzung dafür, daß ein Ingenieur- oder Fachschulabschluß zur Studienberechtigung in einem bestimmten Fach führt, ist, wie der Katalog der Anlage B unschwer zu erkennen gibt, ein hinreichendes Maß an fachlicher Deckungsgleichheit. Für eine Gleichwertigkeitsprüfung in der Art, wie sie in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV vorgesehen ist, ist hier kein Raum. Ebensowenig gestattet die Öffnungsklausel auf der Rechtsfolgeseite die Zuerkennung einer anderen als der nur fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung. Positiv gewendet sind von der Öffnungsklausel zunächst diejenigen Fälle erfaßt, in denen eine bestimmte Fachrichtung noch nicht in den Blick genommen wurde, obwohl für diese die fachliche Affinität in gleicher Weise zu bejahen ist wie für diejenigen Fachrichtungen, für welche die Studienberechtigung bereits ausgesprochen wurde. Erfaßt werden zum zweiten auch diejenigen Fälle, in denen die Studienberechtigung für eine bestimmte Fachrichtung nach den Beratungen der KMK ausdrücklich verneint wurde, neue sachverständige Erkenntnisse nunmehr aber für ihre Einbeziehung sprechen. Übereinstimmendes Entscheidungskriterium ist jeweils das Maß an fachlicher Deckungsgleichheit.

Keiner der beiden Fälle liegt hier vor. Denn daß der DDR-Ingenieurschulabschluß in der Fachrichtung Pharmazie die nötige fachliche Affinität mit dem bundesdeutschen Studiengang Pharmazie aufweist, steht außer Zweifel. Zu den Lehrgebieten der Ingenieurschule für Pharmazie gehörten u.a. Pharmazeutische Chemie, Organisation und Ökomomie des Apothekenwesens, Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie (vgl. DDR-Broschüre "Fachschulberufe" Teil 3, August 1982, S. 37, sowie das Abschlußzeugnis der Klägerin vom 31. August 1984). Unter rein fachlichen Gesichtspunkten war es daher folgerichtig, daß der Schulausschuß der KMK in seinem am 29./30. März 1990 verabschiedeten Entwurf der Anlage B noch vorsah, den DDR-Pharmazieingenieuren die Studienberechtigung für das Studienfach Pharmazie zuzuerkennen. Diese Absicht ist, wie die weitere Entstehungsgeschichte des KMK-Beschlusses vom 10. Mai 1990 zeigt (vgl. die Niederschrift der KMK-Sitzung vom 10. Mai 1990, S. 11), allein mit Blick auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1980, BGBl I 1489, nicht realisiert worden. Nach dieser Vorschrift ist für die Zulassung zum ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erforderlich. Diese Anforderung gilt ausnahmslos. Hieran ändert auch der 2. Halbsatz der Vorschrift nichts, wonach bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Approbationsordnung erworben sind, der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Denn mit dem Anerkennungsbescheid kann nur diejenige Entscheidung gemeint sein, durch welche die ausländische Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland als Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird. Ein Zeugnis, mit welchem lediglich die Studienberechtigung für das Fach Pharmazie ausgesprochen wird, reicht demnach nicht aus. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers für den Bereich des Berufsrechts, wonach das Studium der Pharmazie nur Personen mit allgemeiner Hochschulreife abschließen können, haben die Kultusminister gemäß ihrem Beschluß vom 10. Mai 1990 und ihr folgend die Vertragsschließenden des Einigungsvertrages nicht in Frage gestellt. Nach Wortlaut und Zielrichtung des Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV sowie des KMK-Beschlusses vom 10. Mai 1990 kann die Klägerin somit ihre bundesweite Studienberechtigung für das Fach Pharmazie nicht erreichen.

bb) Durchgreifende Zweifel gegen das vorgenannte Auslegungsergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen sind nicht angebracht:

a1) Gegen eine Regelung dieses Inhalts durch Art. 37 EV bestehen unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG) keine Bedenken. Die Regelungsbefugnis des Bundes beruhte auf Art. 23 Satz 2 a.F. GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. Danach mußte der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für den Beitritt der ehemaligen DDR schaffen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. September 1990 - 2 BvE 2/90 - BVerfGE 82, 316, 320 f.; Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. -, BVerfGE 84, 90, 118 f.). Für die damit zwangsläufig verbundenen, unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben ergab sich aus der Natur der Sache eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz (BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, 148).

So liegt es auch hier. Die deutsche Einheit durfte nicht etwa an Abstimmungsproblemen zur gewünschten Regelung über die Fortgeltung in der DDR erworbener schulischer, beruflicher und akademischer Qualifikationen scheitern. Auch inhaltlich bestand ein dringendes Bedürfnis daran, die Grundsätze über den Bestandsschutz und die Anerkennung zu formulieren, sowie daran, den in speziellen Bereichen bereits erzielten Konsens im Detail festzuschreiben. Letzteres gilt insbesondere in bezug auf die hier in Rede stehende Regelung des Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV. Denn diese Bestimmung ermöglichte es den Absolventen der DDR-Ingenieur- und Fachschulen, sofort nach der Vereinigung an einer Hochschule ihrer Wahl im vereinten Deutschland ein Studium in dem ihrer früheren Ausbildung zugeordneten Fach aufzunehmen. Eine inhaltlich aufwendige und zeitraubende Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall entfiel damit. Die neuen Bundesländer waren zu den notwendigen Regelungen damals in angemessener Zeit noch nicht in der Lage, weil sie noch keine Gesetzgebungsorgane hatten und insofern handlungsunfähig waren (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O. 148). Zu Regelungen, die vom Bundesrecht abwichen, wären sie aber nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr befugt gewesen.

a2) Die Regelung in Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV verstößt ferner nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Bei der Bezugnahme auf den Beschluß der KMK vom 10. Mai 1990 und seine Anlage B handelt es sich um eine statische Verweisung. Die Anlage B wiederum enthält eine Detailregelung, durch welche die Ingenieur- bzw. Fachschulabschlüsse in den verschiedenen Fachrichtungen präzise einem oder mehreren Studienfächern zugeordnet werden, für welche die Hochschulzugangsberechtigung bestätigt wird. Der Ingenieur bzw. Fachschulabsolvent kann daher der Anlage B ohne weiteres entnehmen, welches Fach er an einer Hochschule studieren kann. Dieser Grundsatz wird durch die erwähnte Öffnungsklausel am Ende der Anlage B nicht in Frage gestellt. Denn die Öffnungsklausel erlaubt - wie bereits dargelegt - nur eine systemimmanente Ergänzung der fachspezifischen Hochschulzugangsberechtigungen nach dem Maß fachlicher Affinität. Sie dient im Sinne einer Anspruchserweiterung dem Interesse der Betroffenen, benennt das Kriterium für diese Erweiterung und unterscheidet sich damit nicht von den in zahlreichen Regelwerken anzutreffenden Härtefall- und Auffangvorschriften, durch welche nicht erkannte Lebenssachverhalte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit in eine begünstigende Rechtsfolge einbezogen werden.

Daß der Beschluß der KMK vom 10. Mai 1990 nicht selbst Rechtssatzcharakter hat, ist unschädlich. Der Gesetzgeber ist frei, auf - in ihrem Inhalt feststehende - außerrechtliche Regelwerte Bezug zu nehmen und ihnen damit normative Geltung zu verschaffen. Er unterliegt dabei keinen verfassungsrechtlichen Bindungen, die er nicht auch sonst zu beachten hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208, 215).

Die Charakterisierung der in Art. 37 Abs. 6 Satz 1 getroffenen Regelung als statische Verweisung kann nicht mit Blick auf Art. 37 Abs. 6 Satz 2 EV in Zweifel gezogen werden. Denn die letztgenannte Bestimmung betrifft nicht die Grundsätze über die durch Ingenieur- und Fachschulabschlüsse vermittelten Hochschulzugangsberechtigungen, für welche Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV durch seine Verweisung auf die Beschlüsse der KMK vom 10. Mai 1990 und seine Anlage B eine abschließende Regelung bereithält.

a3) Die mit dem Einigungsvertrag übernommene Grundkonzeption des KMK-Beschlusses vom 10. Mai 1990 gemäß seiner Ziff. 5 in Verbindung mit der Anlage B, wonach die Abschlußzeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR nur zum Studium in einer bestimmten Fachrichtung berechtigen, ist materiell verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, im wesentlichen gleiche Lebenssachverhalte gleich zu behandeln. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, den Absolventen der DDR-Ingenieur- und Fachschulen lediglich die fachgebundene Hochschulreife zuzugestehen, ihnen aber die allgemeine Hochschulreife vorzuenthalten, waren sachliche Gründe ausschlaggebend. In den der Vereinigung vorausgehenden bildungspolitischen Verhandlungen beider deutscher Staaten ist bereits in einem frühen Stadium Einigkeit darüber erzielt worden, daß die auf den Ingenieurund Fachschulen der DDR erzielten Abschlüsse lediglich zur fachgebundenen Hochschulreife führen sollten. So hat die vom Schulausschuß der KMK eingesetzte Arbeitsgruppe "Anerkennung und Bewertung schulischer Abschlüsse aus der DDR" im Februar 1990 hervorgehoben, daß die DDR-Zeugnisse auch in der Bundesrepublik Deutschland nur zum Studium in dem Umfang und in den Fachrichtungen wie in der DDR selbst berechtigen sollten. Dem entspricht der Vorschlag für die gegenseitige Anerkennung der Hochschulzugangsbedingungen, welchen der Ministerrat der DDR mit Schreiben vom 19. März 1990 der KMK übermittelt hat. In Ziffer 5 jenes Vorschlages wird zunächst festgestellt, daß die Abschlüsse der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR zum Studium in einer fachspezifischen Ausbildungsrichtung an den Universitäten und Hochschulen der DDR berechtigten (fachspezifische Hochschulreife). Daran anknüpfend wird empfohlen, den Inhabern derartiger Abschlüsse deshalb den Zugang zu fachspezifischen Studiengängen an den Universitäten und Hochschulen der BRD zu ermöglichen. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen der DDR der erfolgreiche Abschluß eines Fachschulstudiums zwar der Hochschulreife entsprach, bildungspolitisch jedoch das Fachschulstudium nicht als hochschulvorbereitender Bildungsweg gedacht war. Tatsächlich wurde mit dem Fachschulabschluß die Hochschulreife für eine der Fachschulausbildung entsprechende Fachrichtung im Hochschulstudium erworben. Die somit im Einvernehmen beider deutscher Staaten getroffene Entscheidung, daß jene Abschlüsse nur zur fachgebundenen Hochschulreife führen sollten, trug dem Umstand Rechnung, daß die Fach- und Ingenieurschulen der DDR in ihrem Qualifikationsniveau zwischen der Facharbeiter- und der Hochschulausbildung angesiedelt waren und deswegen keine direkte Entsprechung in den westlichen Bundesländern hatten (vgl. Abschnitt IV des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 11. Oktober 1991 i.d.F. vom 7. Oktober 1994).

Angesichts dessen verstößt die Verleihung nur der fachlich eingeschränkten Studienberechtigung auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ein unverhältnismäßiges subjektives Berufszugangshindernis liegt nicht vor. Dem grundlegenden Interesse der DDR-Ingenieur- und Fachschulabsolventen, sich in derjenigen Fachrichtung, die sie früher belegt hatten, akademisch weiterzuqualifizieren, wird durch Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV i.V.m. der KMK-Vereinbarung vom 10. Mai 1990 weitgehend Rechnung getragen.

a4) Verfassungsrecht gebietet schließlich nicht, das Fach Pharmazie in die fachspezifische Hochschulzugangsberechtigung einzubeziehen, welche der Abschluß an der Ingenieurschule für Pharmazie der DDR vermittelt. Denn diese Einbeziehung ist willkürfrei unterblieben. Darin liegen auch keine überzogenen Anforderungen an den Zugang zum Beruf.

Die Behandlung der Pharmazieingenieure durch die KMK-Vereinbarung vom 10. Mai 1990 darf nicht isoliert gesehen werden. Vergleichbare Entscheidungen hat die KMK nämlich auch für alle anderen Heilberufsstudiengänge getroffen. Wie sich aus der Anlage B ergibt, hat die KMK den Absolventen der Fachrichtungsgruppen Medizintechnik, Krankenpflege und medizinische Assistenz, medizinisch-technische Diagnostik und Therapie (darunter die Fachrichtung Zahntechnik) und Hygiene die Studienberechtigung für Medizin bzw. Zahnmedizin versagt. Ebensowenig haben die Absolventen der Fachrichtungsgruppe Tierproduktion (darunter die Fachrichtung Veterinärmedizin) die Studienberechtigung für das Studienfach Tiermedizin erhalten. Die Begründung ist dieselbe wie im Fach Pharmazie: Es wird Rücksicht genommen auf die einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen, die übereinstimmend von den Kandidaten die allgemeine Hochschulreife verlangen (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b der Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl I S. 1593, und der Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989, BGBl I S. 2549; § 9 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955, BGBl I S. 37, i.d.F. der Verordnung vom 8. Januar 1987, BGBl I S. 114; § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986, HGBl I S. 600). Der Bundesgesetzgeber legt für alle vier Heilberufe ein Leitbild zugrunde, wonach nur Personen mit umfassender Allgemeinbildung, die durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen wird, zu jenen Berufen zugelassen werden sollen. Mit der Aufstellung dieses Erfordernisses bewegt er sich nicht nur willkürfrei im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit. Er kann sich dazu auch auf den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter berufen. Wenn er für die Ausbildung in den Heilberufen strengere Zugangsvoraussetzungen aufstellt als für andere Studienfächer, für welche die fachgebundene Hochschulreife ausreicht, so läßt sich dies nämlich mit der besonderen Verantwortung der in den Heilberufen Tätigen für die Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigen. Diese besondere Verantwortung wird in den gesetzlich formulierten Leitbildern des Arztes, des Apothekers und des Tierarztes ausdrücklich herausgestellt (vgl. § 1 Abs. 1 der Bundesärzteordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl I S. 1218; § 1 der Bundesapothekerordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989, BGBl I S. 1478; § 1 Abs. 1 der Bundestierärzteordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. November 1981, BGBl I S. 1193). Den Zugang zum Beruf an die allgemeine Hochschulreife zu binden, verstößt daher weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

2. Die Klägerin ist jedoch berechtigt, im Beitrittsgebiet (vgl. Art. 3 EV) Pharmazie zu studieren. Dies ist auf ihren Hilfsantrag hin festzustellen.

a) Richtige Klageart ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO). Die Verpflichtungsklage geht ihr hier nicht vor (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn die sich aus dem Bestandsschutz nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV ergebende Berechtigung bedarf keiner behördlichen Anerkennungsentscheidung, sondern gilt von Gesetzes wegen. Das feststellungsbedürftige streitige Rechtsverhältnis liegt vor (§ 43 Abs. 1 VwGO). Denn der Beklagte bestreitet der Klägerin das Recht zum Pharmaziestudium im Beitrittsgebiet.

Der vorstehend gekennzeichneten prozessualen Lage hat die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag Rechnung getragen. Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehen nicht. Der Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage ist nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern lediglich als Beschränkung des Klageantrages gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen (Urteil vom 19. August 1982 - BVerwG 3 C 4.82 - NJW 1983, 1990; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - NJW 1987, 202).

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Klägerin ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EV berechtigt, im Beitrittsgebiet Pharmazie zu studieren.

aa) Die hier streitige Studienberechtigung wird zunächst vom Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV erfaßt. Im Sinne der durch die Vorschrift bezweckten umfassenden Bestandssicherung ist der Begriff des Befähigungsnachweises weit zu verstehen. Darunter fällt somit nicht nur die mit einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Aufnahme eines Berufes, sondern auch die damit etwa verbundene Berechtigung zu weiterer Qualifikation.

bb) Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV wird im vorliegenden Zusammenhang ferner nicht durch Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV als eine Sonderregelung insgesamt verdrängt, sondern behält seine Bedeutung als Auffangregelung. Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Beschreibung der in Art. 37 EV enthaltenen Bestimmungen dargestellt, verfolgt Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zweck als die anderen in diesem Artikel enthaltenen verbindlichen Regelungen. Während letztere die bundesweite Gleichstellung von Qualifikationen im Auge haben und damit auf die Erweiterung von Rechtspositionen in örtlicher Hinsicht angelegt sind, erschöpft sich die Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV in schlichtem Bestandsschutz. Die Bürger der ehemaligen DDR sollen in bezug auf ihre schulischen, beruflichen und akademischen Qualifikationen nicht schlechtergestellt werden, als wenn es die Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht gegeben hätte. Dem entspricht es, daß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 die Weitergeltung der Qualifikationen in örtlicher Hinsicht auf das Beitrittsgebiet beschränkt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von diesen Zielen abweichend durch Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV die rechtliche Situation der Absolventen der Ingenieur- und Fachschulen bezogen auf das Beitrittsgebiet sogar verschlechtern wollte, sind nicht ersichtlich. Jene Vorschrift ist ebenso wie die allgemeine Gleichstellungsregelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV auf Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition angelegt. Sie enthält als Sonderregelung zu Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine unwiderlegbare Festlegung darauf, daß die Gleichwertigkeit in dem durch die KMK-Vereinbarung vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B anerkannten Umfang gegeben ist. Mit dieser die Absolventen offensichtlich begünstigenden Zielsetzung wäre eine auf das Beitrittsgebiet bezogene Verschlechterung nicht zu vereinbaren.

Die Auffassung, Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV als Sonderregelung verdränge auch die Bestandsschutzregel des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV, läßt sich nicht unter Hinweis auf die allgemeinen Wirkungen rechtfertigen, welche der KMK-Beschluß vom 10. Mai 1990 und dessen Anlage B entfalten. Diese erlauben freilich den Absolventen der Ingenieur- und Fachschulen der ehemaligen DDR in den allermeisten Fachrichtungen die Aufnahme eines akademischen Studiums in demjenigen Fach, für welches die Affinität zur früheren Ausbildung am stärksten ist. Für den größten Teil der Ingenieur- bzw. Fachschulabsolventen wirkt sich daher Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV faktisch nicht aus, weil sie das Fach ihrer Wahl aufgrund der ausdrücklichen, speziellen Regelung in Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV in Verbindung mit der Anlage B des KMK-Beschlusses vom 10. Mai 1990 im gesamten Bundesgebiet studieren dürfen. Dadurch wird jedoch der beschriebene rechtssystematische Unterschied beider Bestimmungen, der es gebietet, sie nebeneinander bestehen zu lassen, nicht in Frage gestellt.

Sinn und Zweck des in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV als einer Art Auffangregelung angeordneten Bestandsschutzes, nämlich die in der DDR erworbene Qualifikation räumlich beschränkt auf das Beitrittsgebiet rechtlich zu sichern, kommt gerade im vorliegenden Fall zum Tragen. Dieser zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, daß dem Absolventen im Widerspruch zur Systematik des KMK-Beschlusses das Studium im verwandten Studienfach verwehrt wird. Diese Systemwidrigkeit findet - wie bereits dargelegt - ihre Rechtfertigung im berufsrechtlich für die Heilberufe vorgegebenen Erfordernis der allgemeinen Hochschulreife, welches der Gesetzgeber des Einigungsvertrages im Grundsatz unangetastet gelassen hat. Der Bestandsschutz erweist sich somit als - beitrittsbezogene - Kompensation für jene Systemwidrigkeit. Er erfüllt damit die gleiche Funktion wie in allen anderen Fällen, in denen die bundesweite Gleichstellung von Qualifikationen an fehlender Gleichwertigkeit scheitert (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV). Daß der räumliche Geltungsbereich einer Qualifikation in den von Art, 37 EV erfaßten Fällen unter Umständen uneinheitlich sein kann, ist aufgrund der Bestimmungen jener Vorschrift strukturell vorausgesetzt, weil die Gleichstellungsentscheidung von weiteren Voraussetzungen abhängig ist als der Bestandsschutz.

cc) Gegen die Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV im vorstehenden Zusammenhang spricht ferner nicht die durch den Einigungsvertrag eingefügte Bestimmung des § 23 a AAppO. Diese Vorschrift regelt, inwieweit Personen, die im Beitrittsgebiet das Pharmaziestudium aufgenommen haben, entweder nach der Approbationsordnung oder noch nach übergangsweise weitergeltendem DDR-Recht zu prüfen sind. Im Falle der Klägerin, die ihr Pharmaziestudium bisher nicht aufgenommen hat, folgt daraus, daß auf ihre Ausbildung die Approbationsordnung anzuwenden sein wird. § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAppO könnte ihr allerdings insoweit, wie die Bestandsschutzgarantie des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV reicht, nicht entgegengehalten werden. Denn diese Vorschrift wird, soweit und solange die Klägerin im Beitrittsgebiet Pharmazie studiert, eben durch die Bestandsschutzvorschrift des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV derogiert.

Mit der Regelung in § 23 a AAppO verfolgte der Gesetzgeber des Einigungsvertrages das Ziel, die Apothekerausbildung im Beitrittsgebiet schrittweise an das in der alten Bundesrepublik geltende Recht anzugleichen (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 160). Daß er dabei, soweit er die Anwendung der Approbationsordnung angeordnet hat, auch den hier in Rede stehenden Fall einer nach DDR-Recht zur Aufnahme des Pharmaziestudiums berechtigten Person ohne allgemeine Hochschulreife mitbedacht hat, läßt sich den zitierten Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In jedem Fall entspricht es mehr dem auf Zusammenwachsen und Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse angelegten Geist des Einigungsvertrages (vgl. BTDrucks 11/7760, S. 356), Personen, die in der DDR die Hochschulzugangsberechtigung für Pharmazie ohne allgemeine Hochschulreife erworben haben, diese Berechtigung wenigstens für den Bereich des Beitrittsgebiets zu belassen. Andernfalls hätte die deutsche Einheit für die berufliche Qualifikation des hier in Rede stehenden Personenkreises nicht nur keine Verbesserung, sondern sogar eine Verschlechterung mit sich gebracht. Ein solches nicht vertragskonformes und in dem jeweiligen Einzelfall schwer erträgliches Ergebnis wird durch den in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 normierten Bestandsschutz vermieden. Soweit daher Personen durch das Abschlußzeugnis der Ingenieurschule für Pharmazie die Hochschulzugangsberechtigung für Pharmazie erworben haben und ihrem Pharmaziestudium auch an einer Hochschule im Beitrittsgebiet nach Maßgabe von § 23 a AAppO die Approbationsordnung für Apotheker zugrunde zu legen ist, ist § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAppO bei der Meldung zum ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung mit Rücksicht auf Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV nicht anzuwenden; er bildet für sie also keine Zugangsschranke für das Fach Pharmazie.

dd) Die nach alledem mit diesem Inhalt anwendbare Bestimmung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV greift auch zugunsten der Klägerin ein. Der Tatbestand ist in ihrer Person erfüllt. Denn ihr an der Ingenieurschule für Pharmazie in Leipzig erworbener Abschluß befähigte sie zur Aufnahme eines Pharmaziestudiums in der DDR. Dies ergibt sich freilich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen noch nicht allein daraus, daß nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 4 und des § 49 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt der DDR Teil I S. 84) die Absolventen der Ingenieur- und Fachschulen zugleich die Hochschulreife erwarben. Insofern handelte es sich nicht um gesetzliche Bestimmungen, die dem Betreffenden im Sinne einer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung einen Anspruch gegen den Staat einräumten, den er ggf. mit Hilfe unabhängiger Gerichte hätte durchsetzen können. Der in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gemeinte Bestandsschutz knüpft indessen nicht an gesetzliche Regelungen, die möglicherweise nicht beachtet wurden, sondern maßgeblich an den Zustand an, der aufgrund staatlicher Praxis in der DDR tatsächlich gegolten hat.

Im Falle der Absolventen der Ingenieurschule für Pharmazie Leipzig ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß für jene in der DDR nicht nur "auf dem Papier", sondern tatsächlich die Möglichkeit bestand, ein Hochschulstudium der Pharmazie aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie im übrigen auch der Beklagte - auf die Anweisung Nr. 17/1983 des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen über die Auswahl und Zulassung von medizinischen und pharmazeutischen Fachschulkadern zu einem Hochschuldirektstudium in den Fachrichtungen Medizin, Stomatologie und Pharmazie vom 22. August 1983 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1983, S. 60) verwiesen. Diese Anweisung regelte im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen Fachschulabsolventen u.a, zum Studium der Pharmazie zugelassen werden konnten. Die hier im Zusammenhang mit der Feststellung des Befähigungsnachweises nach Art, 37 Abs. 1 Satz 1 EV allein interessierenden Voraussetzungen waren der Fachschulabschluß an der Ingenieurschule für Pharmazie Leipzig und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Tätigkeit in einem dem Fachschulabschluß entsprechenden Beruf (§ 3 der genannten Anweisung).

Die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Denn sie war nach Abschluß ihres Direktstudiums an der Ingenieurschule für Pharmazie Leipzig am 31. August 1984 fünf Jahre lang als Pharmazieingenieurin in einem pharmazeutischen Zentrum in Ost-Berlin tätig. Damit steht fest, daß die Klägerin noch vor der deutschen Vereinigung die Qualifikation erworben hat, die nach der Rechtswirklichkeit in der DDR für die Aufnahme eines Hochschulstudiums der Pharmazie erforderlich war.

Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich zum Pharmaziestudium zugelassen worden wäre, ist für die Feststellung ihres Befähigungsnachweises im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV ohne Bedeutung. Ob der Bezirksarzt mit Rücksicht auf die Versorgung der Bevölkerung die Klägerin zu einem Pharmaziestudium delegiert hätte (§ 4 Abs. 2 der genannten Anweisung) und ob die Klägerin die geforderte politisch-ideologische Haltung gezeigt hätte (vgl. die Richtlinie über die Auswahl und Delegierung von medizinischen und pharmazeutischen Fachschulkadern vom 29. September 1983, a.a.O., S. 61), läßt ihre fachliche Qualifikation unberührt, Insofern war die Situation der Klägerin, wie das Berufungsgericht in diesem Punkt zutreffend ausgeführt hat, mit derjenigen westdeutscher Abiturienten vergleichbar, deren Chancen zur Aufnahme des gewünschten Studiums, z.B. in einem "harten Numerus-clausus-Fach", zwar gering waren, deren Hochschulzugangsberechtigung dadurch aber nicht in Frage gestellt wurde.

ee) Die Klägerin ist nach alledem zum Pharmaziestudium im Beitrittsgebiet berechtigt. Mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV können ihr einschreiberechtliche Bestimmungen ebensowenig entgegengehalten werden wie § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAppO bei der Meldung zum ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung. Hat sie diesen bestanden, so kann sie das Studium an einer Hochschule auch in den alten Bundesländern fortsetzen (§ 6 Abs. 4 AAppO); sollten einschreiberechtliche Bestimmungen dort auch nach dem Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts noch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife verlangen, so sind diese im Fall der Klägerin mit

Rücksicht auf die rechtlichen Auswirkungen des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV nicht anzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie entspricht Nr. 15.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, <565>).

Ende der Entscheidung

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