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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.98
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2173/79, VO (EWG) Nr. 2220/85


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2173/79 Art. 15
VO (EWG) Nr. 2173/79 Art. 16
VO (EWG) Nr. 2173/79 Art. 18
VO (EWG) Nr. 2173/79 Art. 19
VO (EWG) Nr. 2220/85 Art. 20
Leitsätze:

1. Die beim Absatz von Rindfleisch entstehenden Rechtsbeziehungen zwischen Interventionsstelle und Käufer sind öffentlich-rechtlicher Natur.

2. Bezahlt der Käufer den Kaufpreis für die bestellte Warenmenge nicht innerhalb der Zahlungsfrist, sondern erst am letzten Tag der Übernahmefrist, so verletzt er dadurch keine Hauptpflicht, die den vollständigen Sicherheitsverfall nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2173/79 nach sich zieht sondern nur eine Nebenpflicht, die eine geringere Sanktion auslöst.

3. Eine Bezahlung der Warenmenge durch den Käufer im Sinne von Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 liegt erst vor, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto der Interventionsstelle gutgeschrieben wird.

Urteil des 6. Senats vom 23. September 1998 BVerwG 6 C 6.98

I. VGFrankfurt am Main vom 27.01.1994 - Az.: VG1 E 69/93 (2) - II. VGH Kassel vom 10.07.1996 - Az.: VGH 8 UE 1355/94 -


BVerwG 6 C 6.98 VGH 8 UE 1355/94

Verkündet am 23. September 1998

Klebba Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1998 durch die Richter Albers, Dawin und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 14 738,30 DM eingestellt. In diesem Umfang sind das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1996 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1994 wirkungslos.

Im übrigen werden die vorgenannten Urteile unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und Revision der Klägerin geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170 132,18 DM nebst 4 % Zinsen ab 13. Januar 1993 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Absatz von Rindfleisch durch die beklagte Interventionsstelle eine von der Klägerin gestellte Sicherheit verfallen ist.

Durch Bekanntmachung Nr. 64/90/31 vom 15. August 1990 (Bundesanzeiger Nr. 154 vom 18. August 1990) stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), zum Export bestimmtes gefrorenes Interventionsrindfleisch in zwei aufeinanderfolgenden Phasen (Mindestgebotspreis Festpreis) zum Verkauf. Als Rechtsgrundlage wurde "eine in diesen Tagen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe L erscheinende Verordnung der Kommission über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1682/90 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88" genannt. Mit Bekanntmachung Nr. 66/90/31 vom 24. August 1990 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 28. August 1990) teilte die BALM die für die zweite Verkaufsphase ab 30. August 1990 noch zur Verfügung stehenden Warenarten mit. Am 18. September 1990 reichte die Klägerin einen Kaufantrag für 300 t Jungbullen-Hinterviertel zum Preis von 4 682,26 DM je Tonne ein; u.a. stellte sie per Bankbürgschaft eine Antragskaution über 210 690 DM. Mit Zuschlagserklärung vom 21. September 1990 erteilte die BALM der Klägerin einen Zuschlag über die beantragte Warenmenge zum Gesamtpreis von 1 515 749,16 DM. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, daß der vorgenannte Betrag bis zum 20. November 1990 zu bezahlen und letzter Übergabetag der Ware der 22. November 1990 sei.

Mit Telefax vom 20. November 1990 benachrichtigte die Klägerin die BALM davon, daß sie zwei Überweisungen über einen Gesamtbetrag von 899 429,59 DM für eine Teilmenge von 180 t veranlaßt habe. Der vorgenannte Betrag wurde dem Konto der BALM am 22. November 1990 gutgeschrieben. Unter dem 4. Dezember 1990 übersandte die BALM der Klägerin ein mit "Lastschrift/Rechnung" überschriebenes Schreiben, in welchem es wörtlich heißt:

"Sicherheitsverfall

Wegen Nichtbezahlung einer Teilmenge von 193.000,0 kg verfällt gemäß Tz. 8.5.2. der Bek. Nr. 55/87/31 die Kaution vollständig.

300.000,000 kg à DM/t 702,30 = 210.690,00 + 7 % Umsatzsteuer =14.748,30225.438,30 -------- ==========

Nebenstehenden Betrag wollen Sie bitte bis zum 19.12.90 auf das Konto Nr. 504 089 50, BLZ 504 000 00, bei der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, überweisen.

Nach Eingang des Verfallbetrages reichen wir die vorliegende Sicherheit zurück."

Das der Klägerin übersandte Exemplar des Schreibens enthält keine Unterschrift. Nachdem der vorgenannte Verfallbetrag dem Konto der BALM am 25. Januar 1991 gutgeschrieben worden war, reichte diese die zur Sicherheit beigebrachte Bürgschaftsurkunde über 210 690 DM der Klägerin zurück.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1992 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie ihre Bank rechtzeitig angewiesen habe, um Korrektur. Dies lehnte die BALM durch Schreiben vom 2. Juni 1992 mit der Begründung ab, für die Einhaltung der Zahlungsfrist sei nicht der Tag der Überweisung, sondern der Tag der Wertstellung auf ihrem Konto entscheidend.

Die auf Zahlung des genannten Sicherheitsbetrages, hilfsweise auf Aufhebung der Bescheide vom 4. Dezember 1990 bzw. 2. Juni 1992 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin ihr Begehren im Wege einer Anfechtungsklage verfolgen müsse. Die Lastschrift vom 4. Dezember 1990 stelle einen Verwaltungsakt dar, der nicht mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe oder wegen der fehlenden Unterschrift unwirksam sei. Die Klage sei jedoch mit ihrem auf Aufhebung der Lastschrift gerichteten Hilfsantrag zulässig. Wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da es ihr infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei, vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einen Widerspruch einzulegen. Die Anfechtungsklage sei jedoch nicht begründet, da die Lastschrift vom 4. Dezember 1990 rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheit nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts lägen vor. Zutreffend habe die BALM den 22. November 1990 als den Tag der Warenübernahme und den 20. November 1990 als den Tag der Bezahlung bestimmt. Die Kaution sei in voller Höhe verfallen, weil die von der Klägerin rechtzeitig bezahlte Menge 60 % der im Vertrag vorgesehenen Menge nicht erreicht habe. Die fraglichen Überweisungsbeträge seien dem Konto der BALM jeweils erst am 22. November 1990 und damit verspätet gutgeschrieben worden. Im Falle einer Überweisung sei der Kaufpreis erst mit der Gutschrift bezahlt.

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Lastschrift vom 4. Dezember 1990 in Höhe des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages von 14 748,30 DM aufgehoben und diesen Betrag an die Klägerin zurücküberwiesen. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Im übrigen trägt die Klägerin zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision vor: Bei dem Schreiben vom 4. Dezember 1990 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daran fehle es schon deswegen, weil die Behörde im Glauben gewesen sei, sich im Bereich des Privatrechtes zu bewegen. Unter Zugrundelegung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten liege es daher nahe, im Schreiben vom 4. Dezember 1990 schlichthoheitliches Verwaltungshandeln zu sehen. Die somit zulässige Leistungsklage sei auch begründet, da der Verfall der Kaution zu Unrecht erklärt worden sei. Die einschlägige Rechtsgrundlage, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, sei wegen ihrer Unbestimmtheit und wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unwirksam. Selbst bei Zugrundelegung der Vorschrift sei im vorliegenden Fall der Verfall der Kaution nicht eingetreten, da der Kaufpreis noch rechtzeitig bezahlt worden sei. Die von der BALM bestimmte Zahlungsfrist (20. November 1990) sei falsch berechnet worden. Bei richtiger Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 ergebe sich als letzter Zahlungstag der 22. November 1990, frühestens aber der 21. November 1990. Im übrigen verstoße die Feiertagsregelung in Art. 3 Abs. 4 der vorgenannten Verordnung gegen höherrangiges Recht, da sie willkürlich einen Teil der Fristen verlängere und einen anderen Teil der Fristen verkürze. Tatsächlich sei bereits am 20. November 1990 bezahlt worden, da an diesem Tag mit der Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank alles zur Leistung und Begleichung des Entgelts Erforderliche getan worden sei. Da der 21. November 1990 ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei, an welchem die Banken nicht geöffnet gehabt hätten, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die Überweisungsbeträge an diesem Tage und damit rechtzeitig ihrem Konto gutgeschrieben worden. Gehe man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei der Lastschrift vom 4. Dezember 1990 um einen Verwaltungsakt handele, so sei dieser aus verschiedenen Gründen formell und materiell rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1996 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1994 aufzuheben, soweit nicht die Klage in der Hauptsache erledigt ist, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 210 690 DM zuzüglich 8,5 % Zinsen seit 19. Dezember 1990 zu zahlen,

hilfsweise,

die Lastschrift der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom 4. Dezember 1990 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Zu Recht habe das Berufungsgericht den Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen. Denn das Schreiben der BALM vom 4. Dezember 1990 sei nach seinem objektivenSinngehalt ein Verwaltungsakt und als ein solcher wirksam bekanntgegeben worden. Auch der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag sei unzulässig, weil die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt vom 4. Dezember 1990 nicht eingehalten worden sei. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor, da es der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits damals vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum öffentlich-rechtlichen Charakter der im Rahmen der Intervention getätigten Geschäfte zumutbar gewesen sei, gegen die Zahlungsaufforderung vom 4. Dezember 1990 vorsorglich Widerspruch zu erheben. Selbst wenn die Anfechtungsklage nach Wiedereinsetzung zulässig wäre, sei sie unbegründet. Nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts hätte die Bezahlung der streitigen Warenmenge spätestens am 21. November 1990 erfolgen müssen. Dies sei unstreitig nicht geschehen. Unerheblich sei, daß die Klägerin am 20. November 1990 ihre Banken zur Zahlung angewiesen habe. Bestimmungen des deutschen Schuldrechts, aus denen sich Abweichendes ergebe, seien wegen der vorrangigen Regelung in Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 nicht anwendbar. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung über den Verfall der Sicherheit sei nicht unverhältnismäßig. Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb der vorgesehenen Frist sei eine Hauptpflicht, deren Nichterfüllung den vollständigen Verfall der Sicherheit nach sich ziehe.

II.

Die Revision der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht. Es beruht auf einer unrichtigen Anwendung von Normen des Verwaltungsprozeßrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts und des materiellen Gemeinschaftsrechts. Nur zu einem geringen Teil erweist es sich im Ergebnis als richtig.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hauptantrag zulässig. Gegenstand des Rechtsstreites ist die Frage, ob die Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten, die durch die Zahlung der Klägerin zum Zweck der Freigabe der Sicherheit eingetreten ist, zu Recht erfolgt ist. Der von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachte Erstattungsanspruch ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (Urteil vom 8. März 1990 BVerwG 3 C 15.84 BVerwGE 85, 24, 29). Deren Zulässigkeit ist unabhängig davon zu bejahen, ob es sich bei der Lastschrift vom 4. Dezember 1990 um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Liegt ein bereits bestandskräftiger Verwaltungsakt vor, so ist dieser der Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin. Lediglich der Erstattungsanspruch ist dann nicht gegeben, die Leistungsklage mithin unbegründet. Ist in der Lastschrift dagegen ein noch anfechtbarer Verwaltungsakt zu sehen, so ist ggf. der Leistungsantrag mit einem Anfechtungsantrag zu verbinden. Die Zulässigkeit des Leistungsantrages bleibt davon unberührt, wie die Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zeigt (vgl. Urteil vom 8. März 1990 a.a.O. S. 28 f.).

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nur zu einem geringen Teil im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ganz überwiegend greift der von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch durch (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

a) Als Rechtsgrund für die streitige Vermögensverschiebung scheidet die Lastschrift aus, weil sie kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist.

aa) Der Verwaltungsaktscharakter kann allerdings nicht bereits mit der Erwägung verneint werden, die Lastschrift sei im Rahmen privatrechtlicher Rechtsbeziehungen der Beteiligten ergangen. Vielmehr sind diese Rechtsbeziehungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dies ergibt sich aus dem Rechtscharakter des hier zur Anwendung kommenden gemeinschaftsrechtlichen Regelwerks.

Rechtsgrundlage für die Verkaufsaktion der BALM ist die Verordnung (EWG) Nr. 2398/90 der Kommission vom 16. August 1990 (ABl Nr. L 222, S. 37) über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1682/90. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 2398/90 ergibt, hatte der Verkauf vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission vom 5. September 1984 (ABl Nr. L 238, S. 13) mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (ABl Nr. L 170, S. 23) zu erfolgen. Art. 1 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2539/84 bestimmt wiederum, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung der Verkauf durch Ausschreibung und anschließend zu festgesetzten Preisen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 (ABl Nr. L 251, S. 12) über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69 erfolgt. Bei den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79, 2539/84 sowie 2398/90 handelt es sich um Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl Nr. L 128, S. 24) über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 571/89 des Rates vom 2. März 1989 (ABl Nr. L 61, S. 43), durch welche der Absatz der von den Interventionsstellen aufgekauften Erzeugnisse geregelt wird. Dieser Absatz ist die abschließende Phase in einem auf administrativen Maßnahmen aufbauenden Preisregelungssystem. Eingeleitet wird dieses administrative Handeln durch Interventionsmaßnahmen in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen. Daß es sich bei diesen Interventionsmaßnahmen um öffentlich-rechtliche Vorgänge handelt, ist seit langem geklärt (Urteil vom 3. August 1989 BVerwG 3 C 52.87 BVerwGE 82, 278, 281 m.w.N.).

Die hier interessierenden Absatzmaßnahmen sind nicht anders zu beurteilen. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79 sowie 2539/84, beide in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (ABl Nr. L 170, S. 23), und die Verordnung (EWG) Nr. 2398/90 enthalten detaillierte Vorschriften über den Verkauf zuerst durch Ausschreibung (erste Verkaufsphase) und den anschließenden Verkauf zu festgesetzten Preisen (zweite Verkaufsphase) jeweils mit Regelungen über die Zulässigkeit von Angeboten, die Maßstäbe für die Zuschlagserteilung bzw. die Annahme der Kaufanträge, die fehlende Gewährleistung für Qualität und Eigenschaften, die Kontrolle der Zweckbindung und die Sanktionen bei einer zweckfremden Verwendung. Die Verordnung (EWG) Nr. 2398/90 legt ferner die Mindestpreise fest und bestimmt, daß und innerhalb welchen Zeitraums das Fleisch auszuführen ist. Der Absatz des Rindfleischs aus den Interventionsbeständen vollzieht sich mithin nach einem Sonderrecht, das die im allgemeinen Rechtsverkehr geltenden Vorschriften des Privatrechts, insbesondere des Kaufvertragsrechts, verdrängt. Notwendiges Bezugssubjekt des vorerwähnten gemeinschaftsrechtlichen Regelwerks ist ein Träger öffentlicher Verwaltung, nämlich die von dem jeweiligen Mitgliedsstaat beauftragte Interventionsstelle (Art. 1 VO (EWG) Nr. 2173/79), im Bereich der Bundesrepublik Deutschland mithin die Beklagte bzw. seinerzeit deren Rechtsvorgängerin (Anhang II VO (EWG) Nr. 2398/90).

Die Interventionsstellen nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Die Absatzaktionen bilden mit den Aufkaufaktionen der Interventionsstellen eine Einheit und nehmen an der Zielsetzung der Interventionsmaßnahmen teil. Diese besteht nach der vierten Erwägung der VO (EWG) Nr. 805/68 in der Stabilisierung der Märkte und der Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung (vgl. zur Einordnung der Butterabgabe als öffentlich-rechtliche Maßnahme: Urteil vom 3. August 1989 BVerwG 3 C 52.87 BVerwGE 82, 278, 280 ff.).

bb) Die Lastschrift vom 4. Dezember 1990 ist jedoch deswegen kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, weil es an einer hoheitlichen Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls fehlt, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der objektive Sinngehalt der "Lastschrift/ Rechnung" vom 4. Dezember 1990 läßt eine derartige, auf eine hoheitliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse abzielende Finalität nicht erkennen. Maßgeblich für die Würdigung ist der objektive Sinngehalt der Erklärung oder des Verhaltens einer Behörde, der sich aus dem sogenannten Empfängerhorizont erschließt, also daraus, wie der Bürger dieses unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muß, wobei z.B. äußere Form, Abfassung, Begründung, Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung und vergleichbare Gesichtspunkte mögliche freilich nicht je für sich zwingende Anhaltspunkte bieten können, ferner aber auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände, die mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde (vgl. Urteil vom 26. April 1968 BVerwG 6 C 113.67 BVerwGE 29, 310, 312 f.; Urteil vom 12. Januar 1973 BVerwG 7 C 3.71 BVerwGE 41, 305, 306 f.; Urteil vom 9. Juni 1975 BVerwG 6 C 163.73 BVerwGE 48, 279, 281 f.; Urteil vom 17. Oktober 1975 BVerwG 4 C 66.72 BVerwGE 49, 244, 247; Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 BVerwGE 60, 223, 228 f.).

Hiervon ausgehend ist nach der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände von einer Maßnahme zu Zwecken der hoheitlichen Gestaltung nicht auszugehen. Dagegen sprechen insbesondere die Überschrift "Lastschrift/Rechnung" (Urteil vom 12. Januar 1973 a.a.O. S. 307) und das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (Urteil vom 26. April 1968 a.a.O.; Urteil vom 12. Januar 1973 a.a.O. S. 306; Urteil vom 9. Juni 1975 a.a.O. S. 282), ferner aber auch die schlichte Wendung der Zahlungsaufforderung ("Nebenstehenden Betrag wollen Sie bitte bis zum 19.12.1990 auf das Konto ... überweisen"), zumal da diese mit keinerlei Ankündigung von Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung verbunden ist (Urteil vom 26. April 1968 a.a.O. S. 313) und es in dem der Klägerin zugesandten Exemplar auch an einer Unterschrift fehlt - lediglich die Urschrift in der Akte ist mit einer Paraphe versehen. An Begleitumständen, die in dieselbe Richtung weisen, fehlt es ebenfalls nicht: Für die "Lastschrift/Rechnung" wurde ein aus 4 Blättern bestehendes Formular verwendet, bei dem im Verteiler u.a. "Blatt 1 Original Kunde" aufgedruckt ist; auch die Bezeichnung "Kunde" läßt auf eine zivilrechtlich intendierte Handlungsweise schließen. Das ergibt sich auch aus der Bekanntmachung Nr. 55/87/31 (Bundesanzeiger Nr. 172 vom 18. September 1987), auf die sich sowohl die Zuschlagserklärung als auch die "Lastschrift/Rechnung" beziehen. Diese Bekanntmachung enthält unter Nr. 18.3 eine Gerichtsstandsregelung ("Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main"). Gerichtsstandsklauseln sprechen ebenfalls für eine privatrechtliche Betrachtungsweise der Bundesanstalt und gegen ihren Willen, hoheitlich zu handeln. Diese Wertung wird durch den der Klausel beigefügten Vorbehalt ("soweit gesetzlich zulässig") nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, daß die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "bis zum Jahre 1991" noch selbst Zivilrechtsstreitigkeiten um den Verfall von Sicherheiten geführt hat, weil sie ein privatrechtliches Rechtsverhältnis angenommen hatte; von dieser Auffassung ist sie nach außen erkennbar erst aufgrund der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1992 1 W 51.91 abgerückt.

b) Scheidet mithin ein bestandskräftiger oder noch anfechtbarer Verwaltungsakt als Rechtsgrund für die streitige Vermögensverschiebung aus, so kann sich ein solcher nur unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben. In erster Linie ist hier Art. 16 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2173/79 in Betracht zu ziehen. Aus dieser Vorschrift ist jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht herzuleiten, daß die streitige Sicherheit zu Lasten der Klägerin in voller Höhe verfallen ist.

aa) Nach dem Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmung verfällt die Sicherheit außer im Falle höherer Gewalt in voller Höhe, wenn die bezahlte Menge 60 % der im Vertrag vorgesehenen Menge nicht erreicht. Die Vorschrift ist verkürzt formuliert, weil hier in einer für das Gemeinschaftsrecht üblichen Weise auf Wiederholungen verzichtet wird. Die Vorschrift muß daher im Kontext gelesen werden. Danach aber ist offensichtlich, daß die Sicherheit nicht nur dann verfallen soll, wenn überhaupt nicht gezahlt wird, sondern auch dann, wenn dies nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums geschieht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der vorhergehenden Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 2173/79. Danach verfällt die Sicherheit unter den dort genannten quantitativen Voraussetzungen "entsprechend der nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlten Menge". Welche die vorgesehene Frist ist, ergibt sich wiederum nicht unmittelbar und allein aus der letztgenannten Bestimmung. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß es sich dabei um die Frist nach Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 handelt (ein Kalendertag vor Warenübernahme). Dies ist jedoch keineswegs selbstverständlich. Im Gegenteil liegt es schon wegen des Normzusammenhangs näher, insofern Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung löst die Interventionsstelle den Vertrag, wenn der Käufer "bei Ablauf der in Art. 18 Abs. 1 vorgesehenen Frist" nicht bezahlt hat. Bei der in Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Frist handelt es sich aber um diejenige für die Warenübernahme, deren Dauer in Art. 6 VO (EWG) Nr. 2539/84 festgesetzt worden ist.

In Art. 16 VO (EWG) Nr. 2173/79 wird damit (wiederholt) eine Normsetzungstechnik des gemeinschaftsrechtlichen Verordnungsgebers sichtbar. Diese sieht davon ab, den Text der jeweils vorhergehenden Bestimmung in der jeweils nachfolgenden Bestimmung vollständig zu wiederholen. Dies wird dadurch ermöglicht, daß die aufeinanderfolgenden Absätze inhaltlich aufeinander aufbauen. Ausschlaggebend ist dann der jeweilige Sinnzusammenhang, gerade dieser spricht hier dafür, daß es sich bei der Frist in Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b VO (EWG) Nr. 2173/79 jeweils um dieselbe Frist handelt, nämlich um die Warenübernahmefrist nach Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 i.V.m. Art. 6 VO (EWG) Nr. 2539/84, nicht aber um die um einen Kalendertag kürzer bemessene Frist für die Entrichtung des Kaufpreises nach Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79.

bb) Das vorstehende Ergebnis drängt sich erst recht auf, wenn man weitere Vorschriften berücksichtigt, die im systematischen Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2173/79 stehen.

(1) Zu nennen ist hier zunächst Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2173/79 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1809/87. Dort ist als Hauptpflicht bestimmt "die Bezahlung der im Vertrag festgesetzten Erzeugnismenge innerhalb der für die Übernahme vorgesehenen Frist". Nicht schon die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bezahlung nach Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79, sondern erst diejenige zur Bezahlung innerhalb der Warenübernahmefrist nach Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 i.V.m. Art. 6 VO (EWG) Nr. 2539/84 ist eine Hauptpflicht des Käufers.

(2) In dieselbe Richtung weist Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABl Nr. L 205, S. 5) mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheit für landwirtschaftliche Erzeugnisse, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 (ABl Nr. L 113, S. 31). Diese Verordnung ist nach ihrem Art. 1 Buchst. a hier anwendbar, da es sich bei den hier in erster Linie maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79, 2539/84 und 2398/90 wie schon erwähnt um Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 handelt. Zwar gilt nach Art. 20 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 2220/85 der Titel V dieser Verordnung nicht in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften nicht die Hauptpflichten bestimmen. Eine solche Bestimmung der Hauptpflichten ist hier jedoch in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1809/87 erfolgt. Nach Art. 22 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2220/85 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/87 verfällt für den genannten Bereich ganz allgemein eine Sicherheit in voller Höhe nur für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde.

(3) Die systematische Zusammenschau von Art. 16 VO (EWG) Nr. 2173/79 mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2173/79 und Art. 22 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2220/85 ergibt somit zweifelsfrei, daß ein vollständiger Sicherheitsverfall nicht bereits dann eintritt, wenn die Ware nicht einen Kalendertag vor Ablauf der Übernahmefrist bezahlt, sondern erst dann, wenn der Kaufpreis auch bis zum Ablauf des letzten Tages der Übernahmefrist nicht entrichtet wird.

cc) Dasselbe Ergebnis gebieten weiterhin auch Sinn und Zweck der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen i.V.m. mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der dritten Erwägung zur VO (EWG) Nr. 2220/85 sollte aus Gründen der Angemessenheit zwischen den Folgen eines grundsätzlichen bzw. eines geringfügigen Verstoßes unterschieden werden. Insbesondere sollte eine pauschale Lösung nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Verpflichtung zwar grundsätzlich eingehalten, die für ihre Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten wurde, oder wenn eine geringfügige Verpflichtung nicht eingehalten wurde.

Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht gerechtfertigt, einen vollständigen Verfall der Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Käufer am letzten Tag der Übernahmefrist zahlt und anschließend (noch am gleichen Tage) die Ware übernimmt. Ein solches Verhalten des Käufers entspricht zwar nicht Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79. Gleichwohl hat er damit dem wesentlichen Anliegen des Verordnungsgebers, nämlich daß die Ware bis zum Ablauf der Übernahmefrist bezahlt und anschließend umgehend übernommen wird, noch Rechnung getragen.

In der Rechtsprechung des EuGH wird in Konkretisierung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betont, daß die Verletzung einer Hauptpflicht, deren Einhaltung für das gute Funktionieren eines gemeinschaftlichen Systems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem vollständigen Verfall der Kaution geahndet werden kann, während die Verletzung einer Nebenpflicht nicht mit der gleichen Strenge geahndet werden darf wie die Nichterfüllung einer Hauptpflicht (Urteil vom 27. November 1986 Rechtssache 21/85 Slg. 1986, 3537, 3556; Urteil vom 8. März 1988 Rechtssache 296/86 Slg. 1988, 1491, 1513). Der Senat verkennt nicht den Zweck der Festlegung einer gesonderten Zahlungsfrist, die am Tage vor Ablauf der Übernahmefrist endet; sie dient der reibungslosen verwaltungstechnischen Abwicklung. Es ist aber für das Funktionieren des Absatzes von Interventionsbeständen nicht von grundlegender Bedeutung, ob der Käufer die Ware am letzten Übernahmetag bezahlt oder einen Kalendertag davor. Es ist daher unverhältnismäßig, die Sicherheit in vollem Umfang für verfallen zu erklären, wenn der Käufer die Ware unter Verstoß gegen Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 am letzten Tag der Übernahmefrist bezahlt. Das Interesse an einer reibungslosen verwaltungstechnischen Abwicklung wird überdies durch die für die Verletzung von Nebenpflichten vorgesehenen Sanktionen ausreichend geschützt.

Der Hinweis der Beklagten auf die 11. Erwägung zur VO (EWG) Nr. 2173/79 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Daraus ergibt sich zwar, daß die Geschäfte, die mit dem Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches zusammenhängen, schnell abgewickelt werden sollen und daß die in der Verordnung vorgesehenen Fristen für die Wahrnehmung der sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen jenem Ziel zu dienen bestimmt sind. Eine ausdrückliche oder sinngemäße Aussage des Inhalts, daß die hier in Rede stehende Pflichtverletzung Bezahlung am letzten Abnahmetag statt einen Tag zuvor den Verfall der Sicherheit in voller Höhe nach sich ziehen soll, enthält jene Erwägung jedoch nicht. Hingegen hat der Verordnungsgeber, wie die 9. Erwägung ebenso wie die Regelung in Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2173/79 zeigen, schon damals im Zusammenhang mit dem Sicherheitsverfall dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit Beachtung geschenkt. Insofern hat sich das Gemeinschaftsrecht indes weiterentwickelt, wie die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2220/85, die dieser vorausgestellten bereits oben erwähnten Erwägungen und die darauf bezogene Änderung der VO (EWG) Nr. 2173/79 durch die VO (EWG) Nr. 1809/87 belegen. Namentlich enthalten die Bestimmungen des Titels V der VO (EWG) Nr. 2220/85 ein abgestuftes Instrumentarium an Sanktionen für die Verletzung von Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten. Dieses Regelwerk stellt in Rechnung, daß eine Fristüberschreitung ungeachtet ihrer Charakterisierung als Nebenpflichtverletzung je nach ihrem Ausmaß ebenso wie die Verletzung einer Hauptpflicht den vollständigen Verfall der Sicherheit rechtfertigen kann (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 26 VO (EWG) Nr. 2220/85).

dd) Nach alledem scheidet die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung, wonach ein Verstoß gegen Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 die Verletzung einer Hauptpflicht beinhaltet, welche den vollständigen Verfall der Sicherheit nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2173/79 nach sich zieht, nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der zitierten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen offensichtlich aus.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß ein Verfall der Sicherheit nach Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2173/79 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2220/85 nicht eingetreten ist. Denn die Klägerin hat die in Rede stehende Teilmenge von 180 t noch am letzten Tag der Übernahmefrist, dem 22. November 1990, bezahlt. An diesem Tage wurden die fraglichen Überweisungsbeträge dem Konto der BALM gutgeschrieben.

c) Die streitige Vermögensverschiebung ist gleichwohl nicht in vollem Umfang zu Unrecht erfolgt. Vielmehr ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2220/85, daß in Fällen der Nichterfüllung einer Nebenpflicht die Sicherheit teilweise verfällt. Eine derartige Pflichtverletzung liegt hier vor. Nach Art. 20 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2220/85 ist eine Nebenpflicht eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfüllung einer Hauptpflicht. Hauptpflicht war hier die gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2173/79 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1809/87 Verpflichtung der Klägerin, die fragliche Warenmenge innerhalb der Übernahmefrist nach Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 i.V.m. Art. 6 VO (EWG) Nr. 2539/84 zu bezahlen. Dies gemäß Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 einen Kalendertag vor Ablauf der Übernahmefrist zu tun, stellt daher eine Nebenpflicht dar. Diese hat die Klägerin verletzt.

aa) Nach Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 ist der Preis vor der Warenübernahme zu bezahlen. Die Klägerin hat die fragliche Warenmenge jedoch nicht bereits am 20. November 1990 (bereits) mit dem an diesem Tage der eigenen Bank erteilten Überweisungsauftrag "bezahlt".

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Bezahlung im Sinne der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift nicht aus, daß ihre Hausbanken am 20. November 1990 angewiesen wurden, die fraglichen Beträge zu überweisen. Bereits die Wahl des Begriffs "Bezahlung" durch den Verordnungsgeber verbietet eine dahin gehende Auslegung. Bei Barzahlung liegt eine Bezahlung erst dann vor, wenn die fraglichen Banknoten und Münzen ins Eigentum der Interventionsstelle übergegangen sind. Eine dem gleichzuachtende Bezahlung im Wege der Überweisung kann erst angenommen werden, wenn der fragliche Überweisungsbetrag vorbehaltlos dem Konto der Interventionsstelle gutgeschrieben ist.

(2) Dieses Auslegungsergebnis gebieten vor allem auch Sinn und Zweck der in Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 getroffenen Regelung. Daraus geht eindeutig hervor, daß die Warenübernahme durch den Käufer erst stattfinden darf, wenn die Interventionsstelle über den Kaufpreis verfügen kann. Es verbietet sich, dieser in der Zeit zwischen Anweisung und Gutschrift das Risiko aufzubürden. Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 enthält eine präzise gemeinschaftsrechtliche Aussage zur Risikoverteilung: Die Entrichtung des Kaufpreises soll mindestens einen Kalendertag vor der Warenübernahme stattfinden. Diese zeitliche Zäsur spiegelt die "physische" Trennung zwischen der zentralen administrativ-bankmäßigen Abwicklung der Entgeltzahlung einerseits und der typischerweise durch Lastkraftwagen erfolgenden Abholung der dezentral bei den Kühlhäusern gelagerten Ware andererseits wider. Sie läßt keinen Raum für einen dem Grundsatz "Zug um Zug" verpflichteten Leistungsaustausch. Erst recht ist es ausgeschlossen, der Interventionsstelle die Warenabgabe zuzumuten, bevor sie Kenntnis davon hat, daß das Geld vorbehaltlos ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Eine solche Risikoverschiebung zu Lasten staatlicher Stellen verbietet sich, weil die Interventionsmaßnahmen Teil des vom europäischen Steuerzahler hoch subventionierten EG-Agrarmarktes sind. Wäre die Interventionsstelle in allen Zweifelsfällen gehalten, noch am letzten Tage der Übernahmefrist zentral Erkundigungen über den Eingang einer behaupteten Überweisung anzustellen, so müßte die dezentrale Abwicklung erheblich ins Stocken geraten und so die vorgegebenen Termine gefährden.

Die von der Klägerin befürwortete Auslegung des Begriffs der "Bezahlung" läßt sich nicht durch die zusätzliche Erwägung rechtfertigen, daß der Interventionsstelle bis zur Gutschrift des Rechnungsbetrages ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen sei. Denn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen geben keine Handhabe zur Verweigerung der Warenübergabe nach erfolgter Zahlung. Abgesehen davon brächte eine derartige Auslegung zwangsläufig die Hinausschiebung der verbindlich geregelten Übernahmefrist mit sich. Hierbei handelt es sich aber nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern wie die oben bereits erwähnten Erwägungen zur VO (EWG) Nr. 2173/79 zeigen um die Normierung einer ernst zu nehmenden Pflicht, deren Verletzung nicht ohne jede Folge bleiben kann. Aus demselben Grund verbietet sich auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats erwogene Lösung, wonach die Interpretation des Begriffs "Bezahlung" danach differenzieren soll, ob die Verletzung einer Haupt- oder einer Nebenpflicht in Rede steht. Eine solche Differenzierung, für die sich im einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelwerk kein Anhalt findet, müßte im übrigen wegen der komplexen Zusammenhänge zwischen Haupt- und Nebenpflichten und des darauf jeweils bezogenen abgestuften Sanktionskataloges bei der Rechtsanwendung zwangsläufig zu Systembrüchen führen.

(3) Daß der Begriff der Bezahlung im hier verstandenen Sinne Gutschrift auf dem Konto der Interventionsstelle auszulegen ist, ist auch anhand des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VO (EWG) Nr. 2173/79 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1809/87 ersichtlich. Danach gehört zu den Hauptpflichten im Sinne von Art. 20 VO (EWG) Nr. 2220/85 "die Übernahme der bezahlten Menge". Die Vorschrift setzt eine eindeutige Abfolge von Bezahlung und Übernahme voraus, die sich nur herbeiführen läßt, wenn auf den Eingang der Zahlung abgestellt wird.

(4) Die Regeln des deutschen Schuldrechts zur Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Überweisung (vgl. dazu Palandt, BGB, § 270 Rn. 5 ff., § 362 Rn. 8 f.) sind hier entgegen der Revision nicht anwendbar. Bei der zitierten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts handelt es sich vielmehr um eine abschließende Regelung, die der Ergänzung durch Bestimmungen des nationalen Rechts nicht zugänglich ist.

Da eine gemeinschaftsrechtliche Verordnung gemäß Art. 189 Abs. 2 EG-Vertrag in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt, ist es diesen verwehrt, zur Durchführung der Verordnung Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Gegenstand haben (EuGH, Urteil vom 18. Februar 1970 Rs 40/69 Slg. 1970, 69, 80; Urteil vom 18. Juni 1970 Rs 74/69 Slg. 1970, 451, 459; Urteil vom 14. Dezember 1971 Rs 43/71 Slg. 1971, 1039, 1049). Zwar ist die unmittelbare Geltung einer Verordnung kein Hindernis dafür, daß im Text dieser Verordnung ein Mitgliedsstaat zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen ermächtigt wird (EuGH, Urteil vom 27. September 1979 Rs 230/78 Slg. 1979, 2749, 2771; Urteil vom 11. November 1992 Rs C-251/91 Slg. 1991, I-5599, 5618). Soweit die Bestimmungen der Verordnung jedoch eine vollständige Regelung enthalten, welche der Auslegung und Anwendung durch ein Gericht zugänglich ist, ist für den Erlaß ergänzender nationaler Rechtsvorschriften kein Raum (EuGH, Urteil vom 11. Februar 1971 Rs 39/70 Slg. 1970, 49, 58; Urteil vom 31. Januar 1978 Rs 94/77 Slg. 1978, 99, 116). Dies muß dann auch einer Ergänzung durch entsprechende Anwendung vorhandener nationaler Vorschriften früheren Ursprungs entgegenstehen.

So liegt es hier. Der Begriff der Bezahlung in Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 ist der Auslegung durch die Gerichte zugänglich. Das zitierte gemeinschaftsrechtliche Regelwerk enthält keine Ermächtigung an den nationalen Gesetzgeber, ergänzende materiellrechtliche Vorschriften zu erlassen. Bei ergänzender Heranziehung der Regeln des deutschen Schuldrechts - wie von der Klägerin befürwortet bestünde die Gefahr, daß die gebotene einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. Februar 1971 a.a.O. S. 58; Urteil vom 6. Mai 1982 Rs 146/81 u.a. Slg. 1982, 1503, 1535; Urteil vom 21. September 1983 Rs 205/82 u.a. Slg. 1983, 2633, 2665).

bb) Nach Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 ist der Preis spätestens am Tag vor jeder Übernahme zu bezahlen. Diese Frist ist mit dem festgestellten Zahlungseingang am 22. November 1990 nicht mehr gewahrt.

(1) Durch Art. 6 VO (EWG) Nr. 2539/84 wird die Frist für die Übernahme des verkauften Fleisches auf zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme des in Art. 3 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2173/79 für den Verkauf zu festen Preisen genannten Antrages festgesetzt. Für den Beginn der Frist ist hier maßgeblich die Zuschlagserklärung der BALM, die am 21. September 1990 erlassen und abgesandt wurde. Auf den Zeitpunkt ihres Zugangs ist dagegen nicht abzustellen, wie sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 VO (EWG) Nr. 2173/79 ergibt, wo zwischen der Annahme des Antrages und der Unterrichtung darüber unterschieden wird. Fristbeginn war hier gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 (ABl Nr. L 124, 1) zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine am 22. September 1990. Die Übernahmefrist endete gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 VO (EWG, Euratom) 1182/71 am 22. November 1990. Eines Rückgriffs auf die Feiertagsregelung in Art. 3 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 bedarf es insoweit nicht.

(2) Ausgehend von dem 22. November 1990 als dem letzten Tag der Warenübernahme wäre gemäß § 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 der 21. November 1990 (Buß- und Bettag) der letzte Zahltag. Aus der Feiertagsregelung in Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 ergibt sich jedenfalls keine Hinausschiebung der Zahlungsfrist auf den 22. November 1990. Nach deren Unterabsatz 1 endet zwar in den Fällen, in denen der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag entfällt, die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages. Dies gilt jedoch nach Unterabsatz 2 nicht für Fristen, die von einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden. Der letztgenannte Fall liegt hier vor. Wenn Art. 19 Satz 1 VO (EWG) bestimmt, daß der Kaufpreis spätestens am Tag vor jeder Übernahme zu zahlen ist, so handelt es sich dabei um eine rückwirkende Fristbestimmung.

Die Regelung in Art. 3 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 hat zur Folge, daß in den Fällen, in denen die rückwirkend berechnete Frist auf einen Feiertag fällt, jedenfalls keine Hinausschiebung auf den folgenden Arbeitstag stattfindet. Der Sinn dieser so verstandenen Regelung liegt auf der Hand: Es soll vermieden werden, daß eine kurz bemessene, rückwirkend berechnete Frist und der Bezugszeitpunkt aufgrund der Feiertagsregelung zusammenfallen. Daß deren Nichtanwendung unter den genannten Umständen sachgerecht ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Würde man wie von der Klägerin gewünscht die Frist für die Zahlung des Kaufpreises um einen Tag nach hinten verschieben, so fielen die Zahlungsfrist und die Warenübernahmefrist auf ein und denselben Kalendertag ein Ergebnis, welchem die ausdrückliche Regelung in Art. 19 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2173/79 entgegensteht. Denn die rückwirkend zu berechnende Frist würde gänzlich entfallen.

Ob aus Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 folgt, daß die Zahlungsfrist am Arbeitstag vor dem Feiertag, also am 20. November 1990 endete, wie die Beklagte im Verwaltungsverfahren angenommen hat, kann hier auf sich beruhen. Denn die Klägerin hat die fragliche Warenmenge weder am 20. noch am 21. November 1990 bezahlt.

(3) Die Klägerin kann auch nicht so behandelt werden, als habe sie am 21. November 1990 bezahlt. Solches könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die BALM eine von der Klägerin für jenen Tag beabsichtigte Bezahlung treuwidrig vereitelt hätte. Ein derartiges Verhalten der BALM kann nicht bereits darin erblickt werden, daß sie in der Zuschlagserklärung vom 21. September 1990 möglicherweise rechtsirrig den 20. November 1990 als den letzten Tag der Bezahlung angegeben hat. Es fehlt auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Klägerin anderenfalls noch versucht hätte, der BALM den fraglichen Betrag am 21. November 1990 zukommen zu lassen und wie dies etwa hätte geschehen sollen. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, daß sich die Klägerin widerspruchslos auf das von der BALM errechnete Fristende (20. November 1990) eingelassen und dazu ersichtlich auch keine Alternative gesehen hat.

c) Die Höhe des wegen Verletzung der Nebenpflicht verfallenden Teilbetrages der Sicherheit ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2220/85. Nach dessen Buchst. a ist von dem Gesamtbetrag der Sicherheit in Höhe von 210 690 DM zunächst ein Teilbetrag von 15 % abzuziehen. Nach Buchst. b sind von dem Restbetrag weitere 5 % einzubehalten, weil die Klägerin eine Frist von 59 Tagen um einen Tag überschritten hat. Daraus ergibt sich, daß der Klägerin ein Betrag von 170 132,18 DM zu erstatten ist.

3. Der der Klägerin zuzusprechende Betrag ist gemäß § 291 BGB mit 4 % ab 13. Januar 1993 zu verzinsen. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht in Ermangelung spezieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen nicht (Urteil vom 12. März 1993 BVerwG 8 C 31.92 Buchholz 448.3 § 7 a USG Nr. 2 S. 5 m.w.N.).

4. Soweit der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag noch zum Zuge kommt, ist er unzulässig, weil die Lastschrift vom 4. Dezember 1990 wie dargelegt kein Verwaltungsakt ist.

5. Eine Vorlageverpflichtung nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag besteht nicht. Die dafür nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs 283/81 Slg. 1982, 3415, 3429 f.) erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Senat im Vorstehenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ausgelegt hat, bestehen nach Wortlaut, Systemzusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen keine vernünftigen Zweifel an dem gefundenen Ergebnis. Soweit der Senat eine den vollständigen Sicherheitsverfall nach sich ziehende Hauptpflichtverletzung durch die Klägerin verneint hat, kann er sich zudem auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beachtlichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim Kautionsverfall stützen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Stellt man in Rechnung, daß die Beklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens der Klägerin bereits die in der ursprünglichen Klageforderung enthaltene Umsatzsteuer erstattet hat, so hat die Klägerin zu über 80 % obsiegt. Dem entspricht es, ihr ein Fünftel und der Beklagten vier Fünftel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 225 438,30 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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