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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 9.07
Rechtsgebiete: WPflG


Vorschriften:

WPflG § 12
Die Zurückstellung wegen einer Ausbildung im dualen Studiengang richtet sich nach den Anforderungen an Studierende in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 9.07

Verkündet am 24. Oktober 2007

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. November 2006 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte; die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger zur Last.

Gründe:

I

Der am 27. August 1985 geborene Kläger wurde im September 2005 als wehrdienstfähig mit Einschränkungen gemustert. Zugleich wurde er wegen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30. Juni 2006 zurückgestellt.

Am 15. Mai 2006 schloss der Kläger mit der Siemens AG einen "Vertrag zur berufspraktischen Ausbildung" "zur Durchführung des Studiums an der Fachhochschule Regensburg im Rahmen der Dualen Ingenieurausbildung" ab. Hiernach sollte die Siemens AG den als "praktizierender Student" bezeichneten Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2009 in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) Regensburg im praktischen Teil zum Mechatroniker ausbilden. Hierzu wurden bestimmte Zeiten vereinbart, in denen der Kläger in einem Betrieb der Siemens VDO Automotive oder bei Ausbildungs-Kooperationspartnern eingesetzt werden und eine Vergütung erhalten sollte. Der Kläger verpflichtete sich, nach Ablauf der Ausbildungszeit die Facharbeiterprüfung bei der IHK Regensburg abzulegen. Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sollte durch diesen Vertrag nicht begründet werden. Der Vertrag sollte an das Studium an der Fachhochschule Regensburg in der Dualen Ingenieurausbildung gebunden sein und mit dem erfolgreichen Ablegen der Facharbeiterprüfung, spätestens jedoch am 31. Juli 2009 enden.

Dieser Vertrag wurde durch einen "Studienförderungsvertrag" vom 15. Mai 2006 ergänzt. Gegenstand dieses Vertrages war die fachliche und finanzielle Förderung des Klägers durch die Siemens AG während des Hauptstudiums im Rahmen der Dualen Ingenieurausbildung an der Fachhochschule Regensburg im Studiengang Mechatronik. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Studienförderungsvertrages war die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung und der IHK-Facharbeiterabschluss als Mechatroniker sowie der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums. Der Vertrag sollte am 1. Juli 2006 beginnen und nach Ablauf der Regelstudienzeit oder bei Abbruch des Studiums enden.

Mit Bescheid vom 3. August 2006 lehnte das Kreiswehrersatzamt Bamberg den Antrag des Klägers auf Zurückstellung wegen seiner am 1. Juli 2006 begonnenen Ausbildung zum Mechatroniker bei der Siemens AG ab. Zugleich wurde der Kläger mit Einberufungsbescheid vom 3. August 2006 zum 9-monatigen Grundwehrdienst ab 1. Oktober 2006 einberufen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 16. August 2006 zurück.

Mit Beschluss vom 14. September 2006 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid an.

Mit Urteil vom 14. November 2006 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes Bamberg vom 3. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 16. August 2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum 31. Juli 2009 vom Wehrdienst zurückzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines dualen Studiengangs sei als Berufsausbildung im Sinne sowohl des Berufsbildungsgesetzes als auch des Wehrpflichtgesetzes anzusehen; dies führe zu einem Zurückstellungsanspruch des Klägers bis zum voraussichtlichen Ende seiner Berufsausbildung am 31. Juli 2009 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG.

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2007 zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ein Zurückstellungsgrund sei nicht gegeben, denn der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG liege nicht vor. Die Verträge des Klägers mit der Siemens AG seien miteinander zu einer einheitlichen Regelung verknüpft und zielten auf die Durchführung eines Studiums in der Dualen Ingenieurausbildung ab. Das Studium stelle gegenüber der darin eingeschlossenen Berufsausbildung das eigentliche Ziel dar, welches das gesamte Vertragsverhältnis präge. Der Gesetzgeber habe zwar das Wehrpflichtgesetz (WPflG) durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz (2. ZDGÄndG) dahingehend geändert, dass nunmehr auch Wehrpflichtige mit Abitur oder Fachhochschulreife zunächst eine Berufsausbildung im Sinne einer klassischen Lehre absolvieren könnten. Der Schutz eines Studiums sei jedoch vom Erreichen des dritten Semesters abhängig geblieben. Die entsprechende Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG würde in Fällen wie dem vorliegenden umgangen und ausgehebelt, wenn man durch Ausblendung der Gesamtkonzeption des dualen Studiengangs nur auf das Berufsausbildungsverhältnis abstelle, denn das Studium des Klägers an der Fachhochschule finde parallel zu seiner Ausbildung bei der Siemens AG zum Mechatroniker statt. Der Kläger würde mit dieser Vertragsgestaltung erreichen, dass hinsichtlich des Fachhochschulstudiums das Erreichen des dritten Semesters als Zurückstellungsvoraussetzung faktisch irrelevant werde. Hierdurch würden zu Unrecht diejenigen Studenten benachteiligt, die Praktika ohne einen Berufsabschluss absolvierten. Ein dualer Studiengang, bei dem im Ausbildungsvertrag neben dem Studium auch eine praktische Ausbildung vereinbart werde, sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielrichtung aller im Wehrpflichtgesetz (WPflG) enthaltenen Regelungen für zeitlich befristete Wehrdienstausnahmen als "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG zu betrachten. Zurückstellungen vom Wehrdienst seien grundsätzlich nur für solche Fälle vorgesehen, in denen der Zeitraum der Zurückstellung überschaubar und die Einberufung zum Grundwehrdienst nach deren Ablauf noch möglich sei. Das treffe auf Berufsausbildungen zu, die regelmäßig nach drei Jahren beendet seien. Die Dauer eines Studiums sei jedoch ungewiss. Hier müsse von Zurückstellungszeiten von vier bis fünf Jahren ausgegangen werden. Dies würde in vielen Fällen bewirken, dass eine Heranziehung zum Wehrdienst nach Abschluss des dualen Studiengangs wegen Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr möglich sei. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde daher für sehr viele Absolventen von dualen Studiengängen faktisch zu einer Befreiung vom Wehrdienst führen. Ein solches Ergebnis widerspreche der Wehrgerechtigkeit. Eine Zurückstellung könne bei dualen Studiengängen daher erst erfolgen, wenn der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der beabsichtigten Einberufung das dritte Semester bereits erreicht habe.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit es um den Einberufungsbescheid geht, und im Übrigen streitige Anträge gestellt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II

1. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Umfang wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Zurückstellung vom Wehrdienst ist die Revision zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO); die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat lagen die Voraussetzungen vor, unter denen der Kläger von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückzustellen war.

a) Das klägerische Begehren auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Zurückstellung geltend gemacht wird, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - BVerwGE 37, 151 <152 f.>). Ist bereits ein Einberufungsbescheid ergangen, richtet sich die Begründetheit der Verpflichtungsklage jedoch nach dem für die rechtliche Prüfung dieses Eingriffsaktes maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - a.a.O. S. 153 f.). Als "Ausnahme von der Ausnahme" ist wiederum der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn sich der Einberufungsbescheid erledigt hat. Tritt diese Erledigung während des Revisionsverfahrens ein, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem das Revisionsgericht entscheidet. Dieses kann ausnahmsweise - aus Gründen der Prozessökonomie - auch Tatsachenänderungen berücksichtigen, wenn diese sich in bloßem Zeitablauf erschöpfen (Urteile vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - a.a.O. S. 154 f. und vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 80.76 - BVerwGE 55, 94 <96>). Nach diesen Grundsätzen kommt es im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch den Senat an, denn der Einberufungsbescheid hat sich mit Ablauf des 30. Juni 2007 erledigt.

b) Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG benennt Regelfälle einer besonderen Härte, wobei Nr. 3 dieser Vorschrift die Fälle betrifft, in denen die Zurückstellung wegen einer Ausbildung des Wehrpflichtigen erfolgen soll. Die Zurückstellung des Klägers kann entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG als Fall der Berufsausbildung hergeleitet werden. Die Ausbildung des Klägers im dualen Studiengang erfüllt aber die Voraussetzungen der besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG für eine Zurückstellung vom Grundwehrdienst, weil er in einem Fachhochschulstudium das dritte Semester bereits erreicht hat.

aa) Duale Studiengänge der vom Kläger betriebenen Art sind durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums - etwa an einer Fachhochschule - gekennzeichnet. In dualen Studiengängen werden zwei Ausbildungen nebeneinander durchgeführt. Das Ziel dieser besonderen Ausbildungsform ist die Erlangung von zwei verschiedenen Abschlüssen, nämlich sowohl des Facharbeiterbriefes in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als auch eines Hochschulgrads, hier des Ingenieurdiploms in einem Fachhochschulstudiengang. Diese Doppelqualifikation der Absolventen kennzeichnet den dualen Studiengang. Das zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines dualen Studiengangs bestehende Rechtsverhältnis ist dabei auf ein eigenständiges Ausbildungsziel - den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf - ausgerichtet und damit als Berufsausbildung anzusehen. Die Verantwortung für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 38 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931) liegt nicht bei der Hochschule, sondern allein beim Ausbildungsbetrieb. Zuständig für die Abnahme der entsprechenden Abschlussprüfungen sind ebenfalls nicht die Hochschulen, sondern die bei den Industrie- und Handelskammern zu errichtenden Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BBiG). Parallel dazu wird das Studium an der Fachhochschule oder dem sonstigen Träger des dualen Studiengangs absolviert.

Unerheblich für den Charakter einer betrieblichen Ausbildung als Berufsausbildung ist, dass der Erwerb der theoretischen Kenntnisse für die Abschlussprüfung statt an der Berufsschule ("duale Ausbildung") durch das Studium an der Fachhochschule ("duales Studium") erfolgt. Zwar ist Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 38 Satz 2 BBiG u.a. der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde, für die Berufsausbildung wesentliche Lehrstoff. Hierin kommt das klassische Modell der Berufsausbildung in der Form der sog. "dualen Ausbildung" zum Ausdruck, wonach der Auszubildende die praktische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb und die theoretische Ausbildung in der Berufsschule erhält. Auch die Vorschriften der § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Satz 1 BBiG, nach denen die Ausbildenden die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen haben, gehen von der dualen Ausbildung aus. Die Möglichkeit einer "externen" Zulassung gemäß § 43 Abs. 2 BBiG (§ 40 Abs. 3 BBiG a.F.) zeigt jedoch, dass der Unterricht an der Berufsschule für die Qualifizierung einer Ausbildung als Berufsausbildung nicht zwingend notwendig ist. Vielmehr lässt das Gesetz auch Raum für neuartige Formen der Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen, indem etwa der herkömmliche Berufsschulunterricht durch gleich- oder höherwertige theoretische Unterweisungen ersetzt wird.

bb) Der Kläger ist wegen Absolvierung eines über das zweite Semester hinaus fortgeschrittenen Fachhochschulstudiums nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG vom Wehrdienst zurückzustellen. Die Einordnung des dualen Studiengangs in das System der Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ist vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, wird von ihm aber ermöglicht (1). Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen, unter denen er nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG zurückzustellen ist (2).

(1) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt daraus, dass die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines dualen Studiengangs als Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und damit auch im Sinne des Wehrpflichtgesetzes anzusehen ist, zwingend die Zuordnung zum Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Zuordnung des dualen Studiengangs innerhalb der Unterscheidung von Hochschulstudium (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG) oder Berufsausbildung (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG) ist mit Hilfe der Auslegung zu ermitteln. Demnach handelt es sich beim dualen Studiengang um einen Sachverhalt, welcher einen Zurückstellungsgrund unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG auslöst.

(a) Die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm erlaubt keine eindeutige Zuordnung des dualen Studiengangs. Eine besondere Härte, die eine Zurückstellung auslösen "soll", liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, unterbrechen würde. Der Normtext gibt keine Auskunft auf die Frage, welche Auswirkung die mit dem Studium verbundene Berufsausbildung auf die Ermittlung des Beginns des Zurückstellungsgrundes und seiner Dauer hat. Eine besondere Härte, die eine Zurückstellung auslösen "soll", liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Auch aus der Sicht dieses Tatbestandes gibt der Normtext keine Auskunft auf die Frage, wie sich die Verbindung der Berufsausbildung mit einem Studium auf Beginn und Dauer des Zurückstellungsgrundes auswirkt.

(b) Die Entstehungsgeschichte enthält keinen Hinweis auf die richtige Einordnung des dualen Studiengangs in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG. Ihre geltende Fassung hat die Norm durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) erhalten. Aus dem Regierungsentwurf für dieses Gesetz ergibt sich zwar, dass der Gesetzestext an den Stand der Rechtsprechung angepasst und die berufliche Ausbildung stärker privilegiert werden sollte (BTDrucks 15/3279 S. 9 und 11). Die Einordnung des dualen Studiums in das System der Wehrdienstausnahmen ist dem Gesetzgeber aber kein bewusstes Anliegen gewesen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der deutlichen Privilegierung der Berufsausbildung zugleich den Grundsatz in Frage stellen wollte, dass ein Hochschulstudium nicht bereits mit seiner Aufnahme, sondern erst mit seiner weitgehenden Förderung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Eine die Rechtslage im Sinne der Beklagten "klarstellende" gesetzliche Regelung ist bislang ebenfalls nicht geschaffen worden (vgl. dazu jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 30. März 2007, BRDrucks 226/07 S. 3 f., 43, 47 sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 2007, BRDrucks 226/07 <Beschluss> S. 3 f.).

(c) Die Rechtssystematik erlaubt ebenfalls keinen eindeutigen Schluss auf den Vorrang eines der beiden in Rede stehenden Zurückstellungstatbestände. Vielmehr erweist sich die Anwendung des jeweiligen Tatbestands mit Blick auf den dort jeweils nicht erfassten Teil des dualen Studiengangs als offen. Kommt § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG zum Zuge, so ist der Wehrpflichtige bereits vor der Aufnahme der Berufsausbildung und nicht erst, wie in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG für das begleitende Studium vorgesehen, nach Ablauf von zwei Semestern gegen seine Einberufung geschützt; außerdem erwirbt er regelmäßig im Schutze der ersten Zurückstellung allein durch Zeitablauf den Anspruch auf die zweite, diesmal allerdings nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG (vgl. Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 42.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 7). Wendet man hingegen (ausschließlich) § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG an, so wird entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG die Berufsausbildung des Wehrpflichtigen nicht mit einem Anspruch auf eine sofortige Zurückstellung honoriert. Da beim dualen Studiengang die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Regelungen erfüllt sind, sich aber die Rechtsfolgen unterscheiden, muss für die Rechtsanwendung eine Regelung ausgewählt werden, ohne dass der Gesetzessystematik hierfür Vorgaben zu entnehmen wären.

(d) Vor allem Sinn und Zweck der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG führen zu der Annahme, dass der duale Studiengang diesem Zurückstellungstatbestand zuzuordnen ist. Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass der studierwillige Wehrpflichtige seinen Grundwehrdienst vor der Studienaufnahme abzuleisten hat, es sei denn, die Wehrersatzbehörde macht von ihrem Recht zur Einberufung bis zum Eintritt ins dritte Semester keinen Gebrauch. Die Anwendung dieser Regelung trägt sowohl dem Charakter des dualen Studiengangs als auch den Regelungsabsichten des Gesetzgebers besser Rechnung als der auf Berufsausbildungen bezogene Zurückstellungstatbestand nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG. Obwohl beide Teile des dualen Studiengangs - die betriebliche Ausbildung und die Fachhochschulausbildung - formal selbständig sind, sind sie doch zeitlich und inhaltlich miteinander verzahnt. Typischerweise laufen beide Ausbildungen parallel; jedenfalls beginnt das Fachhochschulstudium deutlich vor dem Ende der betrieblichen Ausbildung. Während der Besuch der Fachhochschule den die betriebliche Ausbildung sonst begleitenden Berufsschulbesuch ersetzt, liefert die betriebliche Ausbildung ihrerseits dem Fachhochschulstudium den sinnvollen und gewünschten Praxisbezug. Kann man in diesem Sinne vom dualen Studiengang als von einer integrierten Gesamtausbildung sprechen, so ist diese vom Fachhochschulstudium stärker geprägt als von der betrieblichen Ausbildung. Das Studium beansprucht mehr Zeit und verleiht die höherwertige Qualifikation. Sein erfolgreicher Abschluss wird bereits bei Eingehen des Berufsausbildungsverhältnisses ebenfalls angestrebt. Es hat bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Regelungsinhalte und -ziele der hier in Rede stehenden Zurückstellungstatbestände des Wehrpflichtrechts das höhere Gewicht. Denn die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG auf duale Studiengänge würde dem auch für diese Studiengänge zutreffenden Grundsatz in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG zuwiderlaufen, wonach der studierwillige Wehrpflichtige seinen Grundwehrdienst vor der Aufnahme des Studiums abzuleisten hat; außerdem wäre unter dieser Voraussetzung - anders als in den meisten anderen Berufsausbildungsfällen - wegen der zusätzlichen Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG nach Ablauf von zwei Semestern nicht gewährleistet, dass der Wehrpflichtige immerhin nach Beendigung der Berufsausbildung für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Stattdessen würden die Begünstigungswirkungen beider Regelungen zweckwidrig kumuliert.

(e) Diese Auslegung wird durch Erwägungen zur Wehrgerechtigkeit bestätigt. Aus diesem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12a Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz folgt das Gebot zur umfassenden und gleichmäßigen Heranziehung der Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung. Der Gesetzgeber genießt bei der Festlegung von Wehrdienstausnahmen keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Wehrdienstausnahmen müssen stets sachgerecht sein. Es darf nicht aus dem Auge verloren werden, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine allgemeine, nämlich im Grundsatz alle Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres treffende staatsbürgerliche Pflicht handelt. Da der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit auf Gleichheit im Belastungserfolg abzielt, ist er nicht nur vom Gesetzgeber, sondern auch von Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung wehrpflichtrechtlicher Normen zu beachten (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 <337 ff.> m.w.N.).

Der Wehrgerechtigkeit als Ausfluss der allgemeinen Wehrpflicht wohnt ein streng egalitäres Moment inne. Die Wehrpflicht ist nicht mehr allgemein, wenn große gesellschaftliche Gruppen von ihr ausgenommen werden. Nicht zulässig ist es auch, wenn die Erfüllung der Wehrpflicht letztlich vom Willen des jeweiligen Gruppenangehörigen abhängig gemacht wird. Verfassungswidrig wäre es z.B., wenn nur noch junge Männer mit Haupt- oder Realschulabschluss zum Wehrdienst herangezogen würden. Solches zu vermeiden, ist der Sinn der Dritt-Semester-Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG. Genügte bereits der Eintritt ins erste Fachsemester oder gar die Immatrikulation zur Zurückstellung, so hätte es jeder junge Mann mit Hochschulzugangsberechtigung mit Blick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG in der Hand, seine Heranziehung zum Wehrdienst zu vermeiden:

Die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG auf Fälle der vorliegenden Art muss nach dem Gesagten einbeziehen, dass die Wehrpflichtigen im Schutze dieser Zurückstellung wegen Berufsausbildung automatisch einen weiteren Zurückstellungsanspruch wegen des parallel betriebenen Fachhochschulstudiums nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG erwerben. Denn vor Ablauf ihrer ersten Zurückstellung befinden sie sich mindestens schon im dritten Fachsemester. Die zweite Zurückstellung muss bis zum Abschluss des Studiums unabhängig von der Vollendung des 25. Lebensjahres und damit dem Eintritt der Höchstaltersgrenze ausgesprochen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a, § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG). Die Regelstudienzeit beträgt bei integrierten Ausbildungen der hier in Rede stehenden Art unter Einschluss der betrieblichen Ausbildung bis zu zehn Semester (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für die KlA-Studiengänge "Elektrotechnik und Informatik", "Mechatronik" sowie "Maschinenbau" an der Fachhochschule Bochum vom 20. Februar 2006). Ein Wehrpflichtiger, der nach Erreichen des 20. Lebensjahres eine derartige Ausbildung beginnt und absolviert, kann nicht mehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen werden.

Freilich ist eine Heranziehung zum Wehrdienst vor Erreichen der Altershöchstgrenze objektiv möglich, wenn der Wehrpflichtige bei Eintritt in die Ausbildung jünger oder die Regelstudienzeit kürzer ist. Dafür, dass es tatsächlich in nennenswertem Umfang zur Ableistung des Wehrdienstes kommt, bestehen jedoch keinerlei strukturelle Sicherungen. Die rechtliche Möglichkeit zur Einberufung ist in diesen Fällen primär vom Verhalten des Wehrpflichtigen abhängig, also davon, ob er das duale Studium in der vorgesehenen Weise zügig absolviert. Dies wird wiederum häufig von weiteren Faktoren abhängig sein, etwa davon, wie lange die Finanzierung der Ausbildung durch den Arbeitgeber oder auch die Eltern sichergestellt ist und ob die Hochschulen willens und in der Lage sind, auf einer zügigen Beendigung des Studiums zu bestehen. Auf alle diese Faktoren haben die Wehrersatzbehörden keinerlei Einfluss. Weder das Wehrpflichtgesetz noch andere bundesrechtliche Bestimmungen geben ihnen eine Handhabe, auf die Beendigung des Studiums vor Eintritt der Höchstaltersgrenze hinzuwirken.

(f) Ist daher richtigerweise der Zurückstellungstatbestand nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG auf den dualen Studiengang anzuwenden, so ist andererseits die Beklagte gehalten, ihre Einberufungspraxis so zu steuern, dass die schützenswerten Belange derjenigen Wehrpflichtigen gewahrt bleiben, die ein duales Studium aufzunehmen beabsichtigen. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Reduzierung der Altersgrenze durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass er der persönlichen Lebens- und Berufsplanung des Wehrpflichtigen einen hohen Stellenwert beimisst (vgl. BTDrucks 15/3279 S. 9 zu 3.). Damit trägt er dem Grundrecht des Wehrpflichtigen aus Art. 12 GG Rechnung, auf welches bei der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Wehrersatzbehörden Rücksicht zu nehmen ist. Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass das zuständige Kreiswehrersatzamt demjenigen Wehrpflichtigen, der ein duales Studium aufzunehmen gedenkt, auf dessen Anfrage unverzüglich Klarheit darüber zu verschaffen hat, ob es ihn alsbald einzuberufen beabsichtigt oder bis zum Ende der Gesamtausbildung von einer Einberufung absieht. Im ersteren Fall ist die Einberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen, damit dem Wehrpflichtigen unnötiger Zeitverlust erspart bleibt.

Die Nichtanwendung des auf Berufsausbildungen bezogenen Zurückstellungstatbestandes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG bedeutet nicht, dass ein Wehrpflichtiger, der während des ersten Jahres seiner betrieblichen Ausbildung zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wird, seinen arbeitsrechtlichen Schutz verliert. Wie oben dargelegt, unterliegt keinen Zweifeln, dass der betriebliche Teil des dualen Studiengangs eine Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts ist. Dieses Verständnis muss auch für § 15 Abs. 1 ArbPlSchG gelten. Der Wehrpflichtige genießt daher den Kündigungsschutz nach § 2 Abs. 1 ArbPlSchG.

(g) Da der aus einem betrieblichen und einem Hochschulteil bestehende duale Studiengang als Einheit zu betrachten ist, die durch das Hochschulelement geprägt wird, ist es folgerichtig, mit der Semesterzählung im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG auch dann sofort zu beginnen, wenn das Fachhochschulstudium der betrieblichen Ausbildung erst mit gewissem zeitlichen Abstand folgt. Der Begriff "Semester" steht nicht entgegen, weil er allgemein im Sinne von Ausbildungshalbjahr verstanden werden kann. Ein Wehrpflichtiger, der einen dualen Studiengang absolviert, kann daher nicht einberufen werden, wenn er zum Gestellungstermin bereits das erste Jahr seiner betrieblichen Ausbildung absolviert hat und erst danach in die erste Studienphase an der Fachhochschule eintritt.

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger zurückzustellen. Er absolviert aufgrund eines Vertrages mit der Siemens AG einen dualen Studiengang, der § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG zuzuordnen ist. Der Kläger wird von der Siemens AG nach dem Ausbildungsvertrag vom 15. Mai 2006 "im praktischen Teil" zum Mechatroniker ausgebildet; das Vertragsverhältnis hat am 1. Juli 2006 begonnen. Hierbei handelt es sich gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom 4. März 1998 (BGBl I S. 408) um einen gemäß § 4 BBiG (§ 25 BBiG a.F.) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ausbildung erfolgt in einem geordneten, in der genannten Verordnung sowie im Ausbildungsvertrag geregelten Lernvorgang und führt - nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung (§§ 37 ff. BBiG) - zu einer zusätzlichen Berechtigung, nämlich zur Verleihung des Facharbeiterbriefes, der als beruflicher Befähigungsnachweis verliehen wird. Parallel dazu hat der Kläger ein Studium an der Fachhochschule Regensburg im dualen Studiengang Mechatronik aufgenommen, in welches die Ausbildung zum Mechatroniker eingebunden ist und in welchem er die ansonsten im Rahmen der "dualen Ausbildung" in der Berufsschule vermittelten theoretischen Kenntnisse erwirbt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hatte der Kläger bereits mehr als 15 Monate seines dualen Studiengangs absolviert, was dem Erreichen des dritten Semesters in einem ausschließlichen Hochschulstudium entspricht und somit nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG die Zurückstellungsvoraussetzungen auslöst.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Verpflichtungsklage auf Zurückstellung - wenn auch nur wegen Zeitablaufs - am Ende obsiegt hat und dass seine Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid hätte abgewiesen werden müssen, wenn sie sich nicht erledigt hätte.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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