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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 5.00
Rechtsgebiete: Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405), Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG) vom 21. März 1995


Vorschriften:

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) § 2 Nr. 14
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) § 15 Abs. 4
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) § 60
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) § 61
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) § 72
Ausführungsgesetz zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG) vom 21. März 1995 (GVOBl Schl.-H., S. 115), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl Schl.-H., S. 121) § 2 Abs. 1 Nr. 11 (a.F.) = § 2 Abs. 1 Nr. 12 (n.F.)
1. Das Wasserverbandsgesetz gestattet die Errichtung eines Verbandes, der Aufgaben seiner Mitgliedsverbände nach deren Weisung und in deren Namen erfüllt.

2. Mängel der Niederschrift gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 WVG führen nicht zur Unwirksamkeit der in der Verhandlung gefassten Beschlüsse.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 CN 5.00

Verkündet am 26. September 2001

In der Normenkontrollsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und die Richter Dr. Hahn, Dr. Gerhardt, Büge und Dr. Graulich

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der antragstellende Wasser- und Bodenverband ist Mitglied des Gewässer- und Landschaftsverbandes Wagrien-Fehmarn, des Antragsgegners. Dieser wurde im Jahr 1994 von mehreren Wasser- und Bodenverbänden unter Beteiligung des Antragstellers als Verwaltungsverband errichtet und entstand nach Ausfertigung der Satzung am 12. September 1997 mit deren öffentlicher Bekanntmachung am 16. September 1997. Der Antragsgegner hat die Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte seiner Mitgliedsverbände und die Aufgabenerfüllung gemäß Satzung und Weisung der Mitgliedsverbände zur Aufgabe (§ 3 der Satzung). Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat er die Geschäfte nach Weisung seiner Mitgliedsverbände zu führen, Personal und Sachmittel für die Abwicklung seiner eigenen Verwaltungsgeschäfte und die seiner Mitgliedsverbände vorzuhalten und einzusetzen und einen Plan mit einer Darstellung der Mitgliedsverbände vorzuhalten (§ 4 Abs. 1 der Satzung).

Der Antragsteller hat am 9. Februar 1998 das Normenkontrollverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die Satzung des Antragsgegners für nichtig zu erklären. Er hat Verfahrensfehler bei der Gründung des Antragsgegners gerügt sowie geltend gemacht, dieser sei als Verwaltungsgemeinschaft anzusehen, die das Wasserverbandsrecht nicht vorsehe.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Das Errichtungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Auch die gerügten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei auf gesetzlicher Grundlage (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WVG) neu gegründet worden. Er sei weder aus einem Zusammenschluss (§ 60 WVG) hervorgegangen noch als Oberverband gebildet worden (§§ 61, 72 Abs. 2 WVG, § 3 Abs. 1 Satz 2 AGWVG). Alleinige Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes könne auch die Förderung und Überwachung der in § 2 WVG, § 2 Abs. 1 AGWVG genannten Aufgaben sein. Der Begriff der Förderung in § 2 Nr. 14 WVG sei weit zu verstehen und umfasse auch die Geschäftsführung der Mitgliedsverbände sowie die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Revision im Wesentlichen vor: Das Wasserverbandsgesetz und das Schleswig-Holsteinische Ausführungsgesetz regelten das Organisationsrecht der Wasser- und Bodenverbände abschließend. Die Vorschriften der §§ 60 und 61 WVG sowie des § 3 AGWVG sähen die Übertragung der Aufgaben nach Weisung nicht vor. Die Übertragung der Verwaltungsaufgaben widerspreche dem Gedanken der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 WVG). § 2 Nr. 14 WVG könne nicht in der Art einer Generalklausel ausgelegt werden, die beliebige Zusammenschlüsse von Wasser- und Bodenverbänden ermögliche. Die von Wasser- und Bodenverbänden wahrzunehmenden Aufgaben müssten wegen ihres Zwangscharakters von Verfassungs wegen hinreichend bestimmt sein. Dem entspreche die gesetzliche Aufzählung der Aufgaben. Der in § 2 Nr. 14 WVG verwendete Begriff "Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben" könne daher nicht die ihm vom Oberverwaltungsgericht zugemessene Weite haben. Das Oberverwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob die Aufgaben des Antragstellers ohne weiteres auf den Antragsgegner übergegangen seien. Träfe dies zu, seien die Mitgliedsverbände nur noch verwaltungsmäßige Hüllen, die ihre Aufgaben nicht selbst wahrnehmen könnten. Andernfalls müssten die Mitgliedsverbände Beiträge leisten, auch wenn sie keine Aufgaben auf ihn übertragen hätten.

Der Antragsgegner tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Satzung des Antragsgegners leidet nicht an den von der Revision geltend gemachten Mängeln und ist, soweit dies revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, verfahrensfehlerfrei erlassen worden.

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Aufgabenstellung des Antragsgegners finde in § 2 Nr. 14 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405), § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (AGWVG) vom 21. März 1995 (GVOBl Schl.-H., S. 115) - auf Grund der Änderung durch Gesetz vom 8. Februar 2000 (GVOBl Schl.-H., S. 121) nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 12 AGWVG - ihre rechtliche Grundlage, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Sie steht mit dem Wasserverbandsgesetz im Einklang. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - etwa im Hinblick auf die Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 1.97 und 2.97 - (NVwZ 1999, 870 bzw. BVerwGE 106, 64) - in Frage zu stellen.

a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht als Zusammenschluss von Verbänden i.S. des § 60 WVG anzusehen ist, weil alle Mitgliedsverbände unverändert weiterbestehen sollen. Ebenso wenig liegt eine Übertragung von Aufgaben i.S. des § 61 WVG vor. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesem dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften als Ganzes auf einen anderen Verband übertragen werden (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 WVG). Die in der angegriffenen Satzung vorgesehene Aufgabenerfüllung nach Weisung der Mitgliedsverbände erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Antragsgegner ist auch kein Oberverband i.S. des § 72 Abs. 2 WVG, weil es an der entsprechenden Bestimmung der Aufsichtsbehörde fehlt. Daher kann offen bleiben, ob die Bestimmung eines Verbandes zum Oberverband rechtliche Bedeutung über die Regelung der Aufsichtsbefugnisse hinaus hat. Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.d.F. vom 1. April 1996 (GVOBl Schl.-H., S. 382) eröffnet zwar in dem die Verwaltungsgemeinschaft betreffenden Vierten Teil auch auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden, wozu auch die Wasser- und Bodenverbände zählen (vgl. BVerfGE 58, 45, 56), die Möglichkeit, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (§ 19 a GkZ). Jedoch wird dadurch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet, wie sie der Antragsgegner darstellt (§ 1 Abs. 3 der Satzung).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Aufgabenstellung des Antragsgegners von § 2 Nr. 14 WVG und der gleich lautenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 11 (a.F.) AGWVG umfasst wird. Gemäß § 2 Nr. 14 WVG können "Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben" Verbandsaufgaben sein. Danach sind Verbände zulässig, die allein die Erfüllung der Sachaufgaben ihrer Mitgliedsverbände fördern sollen.

Dass die in § 2 Nr. 14 WVG genannte Aufgabe von einem Verband als eigenständige Aufgabe übernommen werden kann, folgt allerdings noch nicht zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zwar dürfte sich mit den Begriffen "Förderung" und "Überwachung" häufig die Vorstellung der Förderung bzw. Überwachung der Tätigkeiten einer anderen Person oder Stelle verbinden. Es können aber auch (eigene) Sachaufgaben Gegenstand der Förderung und Überwachung sein. Die Wendung "Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben" könnte in diese Richtung weisen. Andererseits schließt sie das erstgenannte Verständnis auch nicht aus.

Hingegen sprechen die Systematik des § 2 WVG und der Zweck der Aufgabenbestimmung in § 2 Nr. 14 WVG für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. In § 2 Nr. 1 bis 13 WVG sind bestimmte Sachaufgaben bezeichnet, ohne dass etwas darüber ausgesagt wird, wie diese wahrzunehmen sind. Dass ein Verband die ihm zugewiesenen Aufgaben fördern und überwachen kann und muss, wird vom Gesetzgeber als selbstverständlich angesehen und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung. Wenn der Gesetzgeber es gleichwohl für nötig erachtet hat, in einer gesonderten Nummer des Aufgabenkatalogs die Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben zu erwähnen, muss dem eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Diese kann nur darin gesehen werden, dass es Verbände geben können soll, deren ausschließliche Aufgabe darin besteht, die Erfüllung der Sachaufgaben durch andere Wasser- und Bodenverbände zu fördern und zu überwachen.

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. § 2 Nr. 11 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandsverordnung) vom 3. September 1937 (RGBl I S. 933), geändert durch Verordnung vom 29. April 1941 (RGBl I S. 224, 226) - WVVO - bezeichnete als mögliche Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes, "die vorstehenden Aufgaben zu fördern und zu überwachen." Das frühere Wasserverbandsrecht kannte die Einrichtung des Überwachungsverbandes, dessen Aufgabe ausdrücklich auf § 2 Nr. 11 WVVO gestützt wurde (§ 119 Abs. 1 WVVO; zu den Förderungs- und Überwachungsverbänden nach altem Recht Kaiser/Linckelmann/Schleberger, WVVO, 1967, § 2 Anm. 13). Der Gesetzgeber des Wasserverbandsgesetzes wollte das Recht der Wasser- und Bodenverbände an demokratische und rechtsstaatliche Verhältnisse anpassen, jedoch die bestehenden Regelungen möglichst weitgehend beibehalten, um eine größtmögliche Kontinuität im Leben der vorhandenen Verbände zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 11/6764, S. 23). Dem Umstand, dass die Regelung des § 2 Nr. 11 WVVO in lediglich sprachlich geänderter Form als § 2 Nr. 14 WVG fortbesteht, lässt sich danach entnehmen, dass der Gesetzgeber die Reichweite der Aufgabenumschreibung nicht ändern wollte (ebenso im Ergebnis Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 335 a.E.; Löwer, in: Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, § 12 Rn. 134).

Entgegen der Ansicht der Revision erlaubt § 2 Nr. 14 WVG die Errichtung eines Verbandes ausschließlich zur Förderung der Aufgabenerfüllung seiner Mitgliedsverbände. "Förderung und Überwachung" ist nicht im Sinne eines untrennbaren Begriffspaars zu verstehen. Zum einen ist die Verwendung der Konjunktion "und" bereits deshalb nicht in diesem Sinne aussagekräftig, weil der Gesetzgeber bei der Aufzählung der zulässigen Verbandsaufgaben in § 2 WVG - augenscheinlich in Anlehnung an § 2 WVVO - durchweg die Wörter "und" und "sowie" verwendet, hingegen an keiner Stelle das Wort "oder" eingefügt hat. Zum andern besteht kein notwendiger sachlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und der Überwachung von Verbandsaufgaben. Zum Dritten stünde die gegenteilige Ansicht nicht im Einklang mit der erwähnten Absicht des Gesetzgebers, die Kontinuität der Wasserverbände zu wahren. Nach altem Recht waren aber nicht nur die erwähnten Überwachungsverbände, sondern auch Förderverbände - z.B. zur Anstellung gemeinsamer Unterhaltungsarbeiter oder einer gemeinsamen Rechenstelle - anerkannt (vgl. Kaiser/Linckelmann/Schleberger, a.a.O.). Für die Ansicht der Revision, nur vor In-Kraft-Treten des Wasserverbandsgesetzes gegründete Verbände dürften - im Sinne einer Bestandserhaltung - Förder- und Überwachungsaufgaben getrennt wahrnehmen, findet sich kein Anhalt im Gesetz.

Der Begriff "Förderung" ist weit zu verstehen. Hierzu gehört grundsätzlich alles, was der Erfüllung der in § 2 Nr. 1 bis 13 WVG genannten Sachaufgaben dient. Demgemäß kann ein Verband etwa zur Führung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder eines gemeinsamen Betriebshofs (vgl. § 18 Abs. 1 AGWVG) errichtet werden. Näherer Abgrenzung bedarf es hier nicht. Der Antragsgegner wickelt die Verwaltungsgeschäfte seiner Mitgliedsverbände ab und erfüllt deren Aufgaben nach bestimmten Maßgaben (§ 3 der Satzung). Dies wird, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, ohne weiteres vom Begriff der "Förderung" erfasst.

Die von der Revision im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis gegen § 2 Nr. 14 WVG vorgebrachten Bedenken teilt der erkennende Senat jedenfalls insoweit nicht, als sich die Frage im vorliegenden Verfahren stellt. Durch die Bezugnahme auf die Sachaufgaben seiner Mitgliedsverbände werden die Aufgaben abgegrenzt, die ein Förderverband wie der Antragsgegner wahrnehmen darf. Der Begriff der "Förderung" eröffnet im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Möglichkeit, dass Verbände ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch einen gemeinsamen Verband erfüllen. Dies ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden.

c) Wasser- und Bodenverbände können die Erfüllung ihrer Aufgaben auf einen Förderverband i.S. des § 2 Nr. 14 WVG allerdings nur mit der Maßgabe übertragen, dass die Verantwortung dafür bei ihnen verbleibt. Ein derartiger Förderverband handelt nach außen also stets für den Verband, dessen Aufgabe er jeweils erfüllt. Die angegriffene Satzung lässt sich in diesem Sinne gesetzeskonform auslegen.

Wie erwähnt, dürfen Aufgaben auf einen anderen Verband nur vollständig übertragen werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 2 WVG). Dagegen ist es nicht zulässig, dass ein Verband sich seiner Aufgaben dergestalt entäußert, dass sie von dem übernehmenden Verband - vergleichbar etwa der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) - nach außen in eigener Verantwortung, intern aber nach Weisung des übertragenden Verbandes wahrgenommen werden. Den genannten Vorschriften lässt sich die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, die Verantwortlichkeit für das Verwaltungshandeln möglichst einfach und klar zu regeln. Diesem Anliegen war bereits das frühere Recht verpflichtet (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Oberverband und Unterverbänden Kaiser/Linckelmann/Schleberger, a.a.O., § 113 Anm. 2), und es spricht nichts dafür, dass das Wasserverbandsgesetz anderen Grundsätzen folgt. Vor diesem Hintergrund bedürfte es eines besonderen Hinweises, dass der Gesetzgeber die - ohnehin ungewöhnliche - Konstruktion einer "Auftragsverwaltung" im dargestellten Sinn zulassen wollte. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber die Übertragung von Aufgaben geregelt hat, obwohl er möglichst viel Spielraum für eine Verbandsgestaltung durch Satzungsbestimmungen lassen wollte (vgl. BTDrucks 11/6764, S. 23), gegen die Befugnis der Verbände, insoweit abweichende Bestimmungen zu treffen.

Gebietet das Gesetz namentlich aus Gründen der Rechtsklarheit eine Zuständigkeitsordnung, die Beteiligte und Betroffene nicht darüber im Unklaren lässt, wer ihnen als handelndes und verantwortliches Subjekt der öffentlichen Verwaltung gegenübertritt, so schließt dies gleichwohl nicht aus, dass sich ein Verband der Hilfestellung eines anderen Verbandes - etwa eines Förderverbandes i.S. des § 2 Nr. 14 WVG - bei der Erfüllung seiner Aufgaben bedient. In diesem Fall liegt ebenso wenig wie bei der Heranziehung Privater zur Verwirklichung der Verbandsaufgaben eine Aufgabenübertragung vor, die an §§ 60, 61 WVG zu messen wäre. Vielmehr tritt der nach außen handelnde Verband gewissermaßen als Erfüllungsgehilfe und im Namen des Verbandes auf, dessen Aufgabe er erfüllt.

Die Satzung des Antragsgegners enthält keine Regelungen, die einer gesetzeskonformen Auslegung im dargelegten Sinne entgegenstünden. Zwar ist nicht durchweg - wie etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich der Satzung - klargestellt, dass der Antragsgegner für die Mitgliedsverbände handelt. Indes erlaubt die Bezugnahme auf die Satzungen und Weisungen der Mitgliedsverbände in den insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 3 bis 5, 20 der Satzung ohne weiteres ein dahin gehendes Verständnis, dass die zu erfüllenden Aufgaben solche der Mitgliedsverbände sind und demzufolge durch den Antragsgegner in deren Vertretung erfüllt werden. Diese Auslegung wird zudem der mit der Errichtung des Antragsgegners verfolgten Absicht, die Geschäftsführung der beteiligten Verbände neu zu ordnen, und dem Konzept eines Verwaltungsverbandes gerecht (vgl. Niederschrift vom 28. Dezember 1993). Nach dem Vortrag des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verfährt er im Übrigen auch tatsächlich in einer Weise, die dem gebotenen Verständnis der Satzung entspricht.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Satzung lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Erfüllung sämtlicher Aufgaben der Mitgliedsverbände ohne weiteres mit dem Entstehen des Antragsgegners auf diesen übergegangen ist oder ob der Antragsgegner - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - nur auf entsprechende Weisung im Einzelfall hin tätig werden darf, spricht er eine Frage an, die im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Denn selbst wenn die erste Auslegungsalternative zuträfe, änderte dies nichts daran, dass die Aufgaben bei den Mitgliedsverbänden verblieben wären und demnach von einer Aushöhlung ihrer Selbstverwaltung, wie der Antragsteller befürchtet, nicht die Rede sein könnte. Ob oder inwieweit die Mitgliedsverbände aus tatsächlichen Gründen gehindert sind, ihre Weisungsbefugnisse gegenüber dem Antragsgegner effektiv auszuüben, entzieht sich der gerichtlichen Überpüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren. Entgegen der Ansicht der Revision hängt auch die Gültigkeit der Beitragsregelung in § 20 der Satzung nicht davon ab, welche der genannten Auslegungen zutrifft. Die Entscheidung der aufgeworfenen Frage kann Auswirkungen allenfalls für die Verteilung der Beitragslast (§ 21 der Satzung) und die Höhe der nach § 20 der Satzung zu leistenden Beiträge haben.

2. Die Revision hat ihre vorinstanzlich erhobenen Rügen in Bezug auf das Verfahren zum Erlass der angegriffenen Satzung nicht weiter verfolgt. Diese Rügen betrafen im Wesentlichen tatsächliche oder ausschließlich nach Landesrecht zu beurteilende Fragen. Revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegt nur noch die Frage, welche rechtliche Bedeutung den Formalien der Niederschrift über die Errichtungsverhandlung, in der die Verbandssatzung beschlossen wird (§ 14 Abs. 2 WVG), nach § 15 Abs. 4 WVG zukommt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Satzung nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 WVG ist die Niederschrift den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen; in der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind; verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt, worauf der Beteiligte hinzuweisen ist. Ein entsprechender Vermerk fehlt hier. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht dahin stehen lassen, ob die Vorlage im Verhandlungstermin zu erfolgen hat. Es ist der Ansicht, die genannten Formalien beträfen lediglich die Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde, nicht aber die Wirksamkeit der in der Verhandlung gefassten Beschlüsse. Diese könnten auch auf andere Weise bewiesen werden. Hier bestünden keine Zweifel am Ergehen und Inhalt der gefassten Beschlüsse, und Anträge und Einwendungen i.S. von § 14 Abs. 4 WVG seien nicht erhoben worden. Daher stünden Mängel der Niederschrift der Wirksamkeit der Satzung nicht entgegen.

Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts. Das Wasserverbandsgesetz regelt die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Niederschrift nicht. Ebenso wenig enthalten sachnahe Regelungen wie das Flurbereinigungsgesetz diesbezügliche Bestimmungen, die hierher übertragen werden könnten. Nach der § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 WVG entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO hängt die Wirksamkeit von Prozesshandlungen grundsätzlich nicht von der Aufnahme in das Protokoll, Verlesung und Genehmigung ab (vgl. Reichold, in: Thomas-Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 159 Rn. 4 m.N.). Ein davon abweichender allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Verstöße gegen Protokollierungsanforderungen zur Unwirksamkeit der aufzunehmenden Rechtshandlungen führen, lässt sich nicht feststellen. Zudem wird die Bedeutung der Niederschrift dadurch relativiert, dass die Protokollierung in das Errichtungsverfahren eingebettet ist. Auf die Verhandlungen folgt das Verfahren der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung und ggf. Entscheidung über Anträge und Einwendungen. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, eventuelle Zweifelsfragen aufzuklären, und die Verhandlung sollte nur in Fällen verbleibender Zweifel wiederholt werden müssen. Schließlich sprechen Aspekte der Rechtssicherheit dagegen, dass Mängel der Niederschrift auf den Bestand eines Verbandes von Einfluss sein können.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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