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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.11.2001
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 10.01
Rechtsgebiete: BPersVG, SGB, WBO


Vorschriften:

BPersVG § 83
SBG § 16
SBG § 48
SBG § 49
SBG § 51
SBG § 52
WBO § 17
1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.

2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 P 10.01

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und die Richter Dr. Gerhardt und Büge

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 13. Januar 1999 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller von der Meldung des Stabsbootsmanns K. zur Teilnahme an dem Lehrgang "Elektronikforum im Büsing-Palais - Thema: High-Tech-Löten" vom 10. bis 12. Februar 1999. In seiner Sitzung vom 14. Januar 1999 erklärte der Antragsteller seine Zustimmung. Später erfuhr er jedoch, dass der Beteiligte die Auswahlentscheidung aufgehoben und einen anderen Soldaten benannt hatte. Dies beanstandete der Antragsteller im Schreiben vom 18. Februar 1999 unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 24 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG). Der Beteiligte wies diese Rüge im Schreiben vom 25. Februar 1999 mit der Begründung zurück, es handele sich um eine Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SBG, die nur im Falle eines - hier nicht vorliegenden - Antrages des betroffenen Soldaten anhörungspflichtig sei.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem er sein Mitbestimmungsrecht festgestellt wissen will. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zur Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord in Münster verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragstellers.

Dieser beantragt,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zutreffend haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für gegeben erachtet, so dass die Sache an das zuständige Truppendienstgericht zu verweisen war.

1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 VwGO, wonach die Senate des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden. § 83 Abs. 2 BPersVG, wonach die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend gelten, bezieht sich nämlich nicht auch auf die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zum Aufbau der Gerichte. Vielmehr verbleibt es insoweit bei den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, sofern das Personalvertretungsrecht nichts Abweichendes bestimmt. Da §§ 83, 84 BPersVG für das Bundesverwaltungsgericht keine Sonderregelungen enthalten, gilt § 10 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwGE 34, 180, 182 f.; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, Bundespersonalvertretungsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 84 Rn. 1; Schmitt, in: Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 84 Rn. 6; Fischer/Goeres, in: GKÖD Band V, Anhang 15 zu K § 83 Rn. 11, K § 84 Rn. 1).

2. Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft, weil sie vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen wurde. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden; die zweiwöchige Notfrist entsprechend § 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 577 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG, Beschluss vom 18. August 1997 - 9 AZB 15/97 - AP Nr. 70 zu § 74 HGB) ist gewahrt.

3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Für die vorliegende Streitigkeit ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, sondern derjenige zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 der Wehrbeschwerdeordnung - WBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972, BGBl I S. 1738, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000, BGBl I S. 1815, 1824; § 62 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972, BGBl I S. 1665, und des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl I S. 266, 280).

Der Verwaltungsrechtsweg ergibt sich nicht aus § 83 BPersVG, der den Verwaltungsgerichten die Entscheidung in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten zuweist. Namentlich greift § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht ein, wonach die Verwaltungsgerichte über Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen entscheiden. Da es hier um die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch den Personalrat geht, kommt das Merkmal "Zuständigkeit" in Betracht (vgl. BVerwGE 68, 116, 118; 111, 259, 262). Gleichwohl wird hier nicht um die Zuständigkeit der Personalvertretungen im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gestritten.

a) Allerdings bestimmt das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, dass die Soldaten in den Dienststellen der Bundeswehr, in denen sie - wie hier - Personalvertretungen wählen (§ 49 Abs. 1 SBG), neben den Beamten, Angestellten und Arbeitern eine weitere Gruppe im Sinne von § 5 BPersVG bilden (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SBG) und dass die Soldatenvertreter in den Personalvertretungen grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung haben wie die Vertreter der anderen Gruppen (§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 51 Abs. 3 SBG). Mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber insoweit angeordnete allgemeine Geltung des Personalvertretungsgesetzes (§ 48 SBG) kann daher nicht zweifelhaft sein, dass den Personalvertretungen in Angelegenheiten, die nicht allein die Soldaten betreffen, die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zustehen. Kommt es darüber zum Streit, so entscheiden die Verwaltungsgerichte nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.

b) In der vorliegenden Sache handelt es sich jedoch um einen Fall des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG. Danach haben die Soldatenvertreter im Personalrat in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson. Bei der hier in Rede stehenden Meldung eines Soldaten für die Teilnahme an einem Lehrgang geht es, wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, um eine nur die Soldaten betreffende Angelegenheit.

§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, welche gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG grundsätzlich auch in den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG belässt es nicht bei dieser Regelung. Er erschöpft sich auch nicht darin, dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter Beteiligungsrechte nach §§ 23 ff. SBG zuzuweisen. Er verbindet die Kompetenzzuweisung vielmehr mit der Institution der Vertrauensperson ("Befugnisse der Vertrauensperson"). Der Streit um die Befugnisse der Vertrauensperson fällt aber in den Zuständigkeitsbereich der Wehrdienstgerichte.

aa) Gemäß § 16 SBG kann sich die Vertrauensperson entsprechend § 1 Abs. 1 WBO auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert zu werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO entscheiden die Wehrdienstgerichte, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes - SG -, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232, mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Von dieser an das Beschwerderecht des Soldaten geknüpften Rechtswegzuweisung ist auch die in § 35 SG genannte Beteiligung der Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz erfasst. Daraus hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geltung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47, in ständiger Rechtsprechung den Schluss gezogen, dass für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauensperson nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten führt (Beschluss vom 10. November 1993 - 1 WB 85.92 - BVerwGE 103, 43, 45 ff.; Beschluss vom 18. Januar 1994 - 1 WB 14.93 - BVerwGE 103, 65, 66; Beschluss vom 2. März 1994 - 1 WB 4.93 - NZWehrr 1994, 118; Beschluss vom 12. April 1994 - 1 WB 58.93 - RiA 1995, 136). Diese Rechtsprechung hat er auch unter der Geltung des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 fortgeführt (Beschluss vom 26. September 2000 - 1 WB 58.00 - Buchholz 252 § 16 SBG Nr. 1).

bb) Entsprechendes gilt für die Soldatenvertreter im Personalrat in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG.

(1) Die Vorschrift besagt, dass in den nur Soldaten betreffenden Angelegenheiten die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz an die Stelle derjenigen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz treten (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 7; Urteil vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 4.99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18 S. 11; ebenso bereits zum früheren Recht: Beschluss vom 21. Dezember 1984 - BVerwG 6 P 35.82 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 35 S. 30). Für die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, die Befugnisse der Soldatenvertreter nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz träten zusätzlich neben die nichtgruppenbezogenen Mitbestimmungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson in der Bundeswehr, 4. Aufl. 2000, § 48 Rn. 9, § 52 Rn. 7; Stauf, Soldatenbeteiligungsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 52 Rn. 2), findet sich im Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG kein Anhalt. Das systematische Argument, § 52 SBG sei, weil in § 48 SBG nicht erwähnt, keine Maßgabe zum Bundespersonalvertretungsgesetz und entfalte daher keine Sperrwirkung (Gronimus a.a.O. § 52 Rn. 5), lässt außer Acht, dass die Nichterstreckung der Grundregel in § 48 SBG auf die Fälle des § 52 SBG bei buchstabengetreuer Anwendung dazu führen müsste, dass in diesen Fällen die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes überhaupt nicht zur Anwendung kämen. In der Sache handelt es sich bei den in § 52 SBG getroffenen Sonderbestimmungen durchaus um Maßgaben zum Bundespersonalvertretungsgesetz. Denn diese Bestimmungen modifizieren die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die Soldatenvertreter, ohne die Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Übrigen - insbesondere in Bezug auf die Rechtsstellung der Soldatenvertreter als Personalratsmitglieder - in Frage zu stellen. Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 23. Juni 1999 (a.a.O., S. 2) in der Aussparung des § 52 SBG in der Aufzählung nach § 48 SBG eher ein Redaktionsversehen erblickt (vgl. auch die Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst in § 86 Nr. 13 BPersVG: entsprechende Anwendung der §§ 48 bis 52 SBG).

Rechtssystematische Gründe sprechen im Gegenteil für die Auslegung, wonach in den Fällen des § 52 Abs. 1 SBG die Beteiligungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz an die Stelle derjenigen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz treten. Denn die Beteiligungstatbestände nach §§ 23 ff. SBG decken sich thematisch vielfach mit denjenigen nach §§ 75 ff. BPersVG. Ein Nebeneinander der Beteiligungstatbestände würde zahlreiche Abgrenzungsfragen aufwerfen und zudem der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die Soldaten in nur sie betreffenden Angelegenheiten unabhängig vom Charakter der jeweiligen Dienststelle nach Möglichkeit gleich zu behandeln (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 a.a.O., S. 7).

(2) Zu den Befugnissen der Vertrauensperson, welche den Soldatenvertretern im Personalrat in Soldatenangelegenheiten zustehen, gehört auch das Beschwerderecht nach § 16 SBG.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass sich § 16 SBG in Abschnitt 2 ("Geschäftsführung und Rechtsstellung") des Kapitels 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes findet, während die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson in Abschnitt 3 desselben Gesetzeskapitels geregelt sind. § 16 SBG bezieht sich schon nach seinem Wortlaut auf die "Befugnisse" der Vertrauensperson. Das dort normierte Beschwerderecht knüpft an die in §§ 20 ff. SBG nach Form und Inhalt normierten Beteiligungsrechte der Vertrauensperson an. Es ist das maßgebliche Instrument zur Durchsetzung dieser Beteiligungsrechte, welchem wiederum der gerichtliche Rechtsschutz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO zugeordnet ist.

Der Wahrnehmung des Beschwerderechts nach § 16 SBG durch die Soldatenvertreter im Personalrat steht ferner nicht das Verbot gemeinschaftlicher Beschwerden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO entgegen. Diese Vorschrift schließt die Beschwerde mehrerer Soldaten aus, nicht jedoch die Wahrnehmung des Beschwerderechts durch ein Gremium, welches kraft Gesetzes die kollektiven Interessen der Soldaten vertritt (vgl. Beschluss vom 27. August 1996 - 1 WB 28.96 - BVerwGE 103, 383, 385 zum Beschwerderecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses). Da das Beschwerderecht der Soldatenvertreter Bestandteil der ihnen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG zustehenden Befugnisse der Vertrauensperson ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers aus der Verweisung auf § 16 SBG in den Sonderregelungen für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen sowie des Gesamtpersonenvertrauensausschusses (§ 32 Abs. 7 und § 36 Abs. 5 SBG) kein systematischer Einwand hergeleitet werden.

(3) Abweichendes folgt schließlich nicht aus § 52 Abs. 1 Satz 2 SBG, der § 7 BPersVG auch in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen es um die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in Soldatenangelegenheiten durch die Soldatenvertreter im Personalrat geht. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass auch in reinen Soldatenangelegenheiten Ansprechpartner des Personalrats der Dienststellenleiter bleibt, und zwar unabhängig davon, ob unterhalb dieser Ebene nachgeordnete Disziplinarvorgesetzte vorhanden sind (vgl. Gronimus a.a.O. § 52 Rn. 16). Davon wird die Durchsetzung der Beteiligungsrechte über das Beschwerderecht nach § 16 SBG nicht berührt.

(4) Mit der vorliegenden Entscheidung folgt der Senat dem Beschluss des 1. Wehrdienstsenates vom 12. April 1994 - 1 WB 58.93 - (RiA 1995, 136). Dort wurde der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten auch bereits für die Fälle bejaht, in denen die Soldatenvertreter im Personalrat nach § 37 Satz 1 SBG vom 16. Januar 1991 - SBG a.F. - die Befugnisse der Vertrauensperson wahrnahmen. Diese Aussage erfolgte entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs beiläufig, sondern war entscheidungstragend, weil die Bejahung des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten Voraussetzung für die Entscheidung über die - im damaligen Fall verneinte - Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung war. Die Aussage war auch nicht auf die in § 37 Sätze 2 und 3 SBG a.F. normierten Sonderfälle beschränkt; im Gegenteil besagt die Entscheidung ausdrücklich, dass sich an dem aus § 37 Satz 1 SBG a.F. herzuleitenden Ergebnis nichts deswegen änderte, weil die Vertrauensperson in einem Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung tätig zu werden hatte. Dies entspricht auch der jetzigen Rechtslage nach § 52 SBG, der an die Stelle des § 37 SBG a.F. getreten ist. Danach behandelt die Sonderregelung in § 52 Abs. 2 SBG über die Wahrnehmung von Soldatenangelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung (§§ 27, 28, 30, 31 SBG) einen Unterfall des § 52 Abs. 1 SBG. Wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Angelegenheiten überträgt § 52 Abs. 2 SBG einem einzelnen Laufbahngruppenvertreter die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte und schließt zugleich die sonst nach § 38 Abs. 2 BPersVG vorgesehene Beratung im Personalratsplenum aus (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 22; Gronimus a.a.O. § 52 Rn. 19, s. auch § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG). Diese Vorschrift erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass in den anderen Soldatenangelegenheiten das Beschwerderecht nach § 16 SBG und damit der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten entfällt.

(5) Auf die in der Beschwerdeschrift zitierten älteren Entscheidungen des 1. Wehrdienstsenates (Beschluss vom 12. Dezember 1977 - 1 WB 123.77 - NZWehrr 1980, 143; Beschluss vom 16. Januar 1978 - 1 WB 85.76 - BVerwGE 53, 364; Beschluss vom 5. März 1981 - 1 WB 155.80 - BVerwGE 73, 162) kann sich der Antragsteller schon deswegen nicht berufen, weil es in keinem dieser Fälle um die Verletzung von Beteiligungsrechten der Soldatenvertreter des Personalrats in Soldatenangelegenheiten ging.

c) Der nach alledem hier zu bejahende Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten geht auch im Übrigen dem Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor (§ 17 Abs. 2 WBO). Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht die Sache an das zuständige Truppendienstgericht verwiesen (vgl. § 18 Abs. 3 WBO).

Ende der Entscheidung

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